Sofortige Beschwerde gegen Abschiebungshaft nach § 62 AufenthG erfolglos
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene wandte sich mit sofortiger Beschwerde gegen die Anordnung dreimonatiger Sicherungshaft zur Vorbereitung seiner Abschiebung. Streitpunkt waren u.a. Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht trotz Asylantrags, der Beschleunigungsgrundsatz nach langer Strafhaft sowie Verfahrensmängel (Verfahrenspfleger, Dolmetscher, konsularische Belehrung). Das LG Bochum wies die Beschwerde als unbegründet zurück, weil Haftgründe nach § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 5 AufenthG vorlagen und die Behörde die Abschiebung hinreichend beschleunigt betrieb. Verfahrenskostenhilfe wurde mangels Erfolgsaussicht versagt.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Anordnung von Abschiebungshaft als unbegründet zurückgewiesen; Verfahrenskostenhilfe versagt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Abschiebungshaft nach § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG setzt eine vollziehbare Ausreisepflicht voraus, die bei fehlendem Aufenthaltstitel und nicht nachgewiesener rechtmäßiger Einreise gegeben sein kann.
Die Stellung eines Asylantrags steht der Anordnung und Aufrechterhaltung von Abschiebungshaft nicht entgegen, wenn der Asylantrag während bestehender Strafhaft gestellt wurde (§ 14 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG).
Die Abschiebungshaft endet nicht spätestens vier Wochen nach Eingang des Asylantrags beim Bundesamt, wenn der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist (§ 14 Abs. 3 S. 3 AsylVfG).
Abschiebungshaft ist nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur zulässig, wenn die Ausländerbehörde die Abschiebung mit größtmöglicher Beschleunigung betreibt und sich bei vorheriger Strafhaft um eine Abschiebung aus der Haft (insb. nach § 456a StPO) bemüht hat.
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 419 FamFG ist in Abschiebungshaftsachen nicht schon wegen fehlender anwaltlicher Vertretung erforderlich, sondern nur, wenn sie zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen geboten ist, etwa bei fehlender eigener Interessenwahrnehmungsfähigkeit.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bochum, 18 XIV 1012 B
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 3.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Betroffene reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein. Am 03.07.2008 wurde er festgenommen. Einen Aufenthaltstitel oder einen Reisepass konnte er nicht vorlegen. Vor seiner Festnahme hielt sich der Betroffene bei seiner Familie in Dortmund auf.
Unter dem 14.10.2008 wurde der Betroffene wegen gefährlicher Körperverletzung angeklagt. Die Ausländerbehörde bereitete die Abschiebung des Betroffenen vor und richtete eine Anfrage nach § 72 Abs. 4 AufenthG an die Staatsanwaltschaft Dortmund, ob Einvernehmen mit einer Abschiebung aus der Untersuchungshaft bestehe. Die Staatsanwaltschaft Dortmund teilte mit Verfügung vom 15.12.2008 mit, dass einer Abschiebung nicht zugestimmt werde. Mit Beschluss vom 18.12.2008 wies das Amtsgericht Dortmund einen von der Ausländerbehörde gestellten Antrag auf Anordnung von Abschiebungshaft gegen den Betroffenen zurück.
Am 06.01.2009 verurteilte das Amtsgericht Dortmund den Betroffenen wegen schwerer Körperverletzung zu 2 Jahren und 3 Monaten Haft, die bis zum 01.10.2010 andauern sollte.
Unter dem 16.07.2009 wurde die Ausländerbehörde über den rechtskräftigen Ausgang des Strafverfahrens unterrichtet. Mit Schreiben vom 17.07.2009 gab die Ausländerbehörde dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu den von ihr geplanten ausländerrechtlichen Maßnahmen, nämlich der Ausweisung, der Ausreiseforderung und der Androhung der Abschiebung. Mit Verfügung vom 27.08.2009 wurde der Betroffene gemäß § 54 AufenthG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise aufgefordert. Im September 2009 leitete die Ausländerbehörde das Verfahren zur Passersatzpapierbeschaffung ein und wandte sich in Amtshilfe an die Stadt Dortmund, um bei einer Verwandten des Betroffenen in Dortmund einen Pass oder Ausweis aufzufinden.
Mit Schreiben vom 17.09.2009 teilte die Staatsanwaltschaft Dortmund der Ausländerbehörde mit, der Anwalt des Betroffenen habe zwischenzeitlich mitgeteilt, dass ein Vorgehen nach § 456 a StPO nicht mehr gewünscht werde. Mit Schreiben vom 24.07.2009 bat die Ausländerbehörde die JVA Bochum um Mitteilung einer Anordnung der Entlassung bzw. Verlegung des Betroffenen bzw. einer Änderung der Haftzeit.
Unter dem 01.10.2009 erhob der Betroffene vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Klage gegen die Verfügung vom 27.08.2009. Unter dem 09.10.2009 stellte er einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 16.11.2009 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab. Gegen diesen Bescheid ist ein Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf anhängig (Aktenzeichen: 7 K 7970/09 A), Termin zur mündlichen Verhandlung ist auf den 14.07.2010 anberaumt.
Im Dezember 2009 teilte die Stadt Dortmund mit, dass bei der Großtante des Betroffenen kein Pass oder Ausweis aufgefunden worden sei.
Am 11.03.2010 wies das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen die gegen die Ausweisungsverfügung vom 27.08.2009 gerichtete Klage des Betroffenen ab. Das Urteil ist seit dem 18.05.2010 rechtskräftig (Aktenzeichen: 8 K 4319/09).
Am 07.06.2010 wurde die Ausländerbehörde telefonisch über die vorzeitige Entlassung des Betroffenen in Kenntnis gesetzt und stellte beim Amtsgericht Bochum einen Antrag auf Anordnung der Abschiebungshaft für die Dauer von drei Monaten. Mit Beschluss vom selben Tage ordnete das Amtsgericht Bochum die Sicherungshaft für die Dauer von drei Monaten ab dem 07.06.2010 gestützt auf die §§ 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 5 AufenthG an.
Am 18.06.2010 suchte ein Mitarbeiter der Zentralen Ausländerbehörde Dortmund den Betroffenen in der Haft auf bezüglich der Antragstellung für die Passersatzpapierbeschaffung. Der Betroffene verweigerte die Mitwirkung und unterzeichnete den Antrag nicht.
Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 17.06.2010 legte der Betroffene gegen den Beschluss des Amtsgerichts die am selben Tage bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde ein.
Mit Nichtabhilfebeschluss vom 21.06.2010 legte das Amtsgericht der Kammer die Sache zur Entscheidung vor.
Der Betroffene trägt vor, die Haftanordnung sei bereits deshalb rechtswidrig, weil es das Amtsgericht unterlassen habe, ihm einen Verfahrenspfleger beizuordnen. Darüber hinaus habe die Ausländerbehörde gegen den Beschleunigungsgrundsatz verstoßen. Die Anordnung von Abschiebungshaft im Anschluss an 23 Monate Strafhaft sei unzulässig. Die Ausländerbehörde habe während der Strafhaft nichts unternommen, um die Abschiebung zeitnah herbeizuführen. Zudem sei er wohl im November 2006 mit einem Visum eingereist, dies habe eine Gültigkeit von 3 Wochen gehabt, von wann bis wann, könne er nicht sagen. Vorlegen könne er das Visum nicht. Mit dem Mitarbeiter der Zentralen Ausländerbehörde habe er am 18.06.2010 in der JVA nicht sprechen wollen, da man ihm das Überbrückungsgeld nicht habe auszahlen wollen. Er habe auch einen Pass, der sei nur nicht verfügbar.
Überdies sei er durch das Amtsgericht nicht über sein Recht auf Unterrichtung seiner konsularischen Vertretung belehrt worden. Im Anhörungstermin vor dem Amtsgericht habe er auch keinen Dolmetscher gehabt. Außerdem sei seiner Rechtsanwältin trotz ihres Akteneinsichtsgesuchs keine Akteneinsicht gewährt worden.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
1.
a) Der Betroffene war zunächst gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise verpflichtet, da er einen erforderlichen Aufenthaltstitel im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht besitzt.
Dass der Betroffene, wie er behauptet, mit einem gültigen Visum eingereist ist, konnte nicht festgestellt werden. Zunächst hat er keine genauen Angaben zur Gültigkeit des behaupteten Visums gemacht, er hat auch nicht mitgeteilt, wann genau die Einreise in das Bundesgebiet erfolgt ist. Er hat das von ihm angegebene Visum bislang auch weder vorgelegt noch in Anbetracht seiner Inhaftierung der Ausländerbehörde mitgeteilt, wo es aufzufinden sei. Das behauptete Visum ist auch nicht bei seinen in Deutschland lebenden Verwandten aufgefunden worden. Nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist jedoch ein Ausländer verpflichtet, auf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts vertrauten Behörden seinen Aufenthaltstitel oder eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, soweit dies zur Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach dem AufenthG erforderlich ist.
b) Die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht beruht auf der unerlaubten Einreise, § 58 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG.
c) Da der Betroffene keinen Pass oder Passersatz besitzt, ist die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert und eine Überwachung der Ausreise erscheint aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich, § 58 Abs. 3 Nr. 5 AufenthG.
2.
Der Betroffene war wegen der vollziehbaren Ausreisepflicht auf Grund seiner unerlaubten Einreise nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG in Abschiebungshaft zu nehmen.
Durch die Stellung eines Asylantrags erwarb er zwar eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylVfG und die vollziehbare Ausreisepflicht entfiel.
Gleichwohl steht nach § 14 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG die Asylantragstellung der Anordnung und Aufrechterhaltung von Abschiebungshaft nicht entgegen, da sich der Betroffene zum Zeitpunkt der Asylantragstellung in Strafhaft befand.
Die Abschiebungshaft ist auch nicht nach § 14 Abs. 3 Satz 3 AsylVfG aufzuheben. Nach dieser Vorschrift endet die Abschiebungshaft mit der Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes, spätestens jedoch 4 Wochen nach Eingang des Asylantrags beim Bundesamt, es sei denn, es wurde auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren ein Auf- oder Wiederaufnahmeersuchen an einen anderen Staat gerichtet oder der Asylantrag wurde als unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet abgelehnt.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat mit Bescheid vom 16.11.2009 den Asylantrag des Betroffenen als offensichtlich unbegründet abgelehnt, mit der Folge, dass die Haft auch nicht nach Ablauf von 4 Wochen nach Eingang des Asylantrags beim Bundesamt endete.
3.
Von der Anordnung der Abschiebungshaft war auch nicht ausnahmsweise abzusehen, da der Betroffene nicht im Sinne von § 62 Abs. 2 Satz 3 AufenthG glaubhaft gemacht hat, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will.
4.
Eine Unzulässigkeit der Abschiebungshaft nach § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. Es steht derzeit nicht fest, dass aus vom Betroffenen nicht zu vertretenden Gründen die Abschiebung nicht innerhalb von 3 Monaten ab dem 07.06.2010 durchgeführt werden kann. Insbesondere bestehen zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte, dass die Passersatzpapierbeschaffung so lange Zeit in Anspruch nimmt, dass die Dreimonatsfrist nicht gewahrt werden kann. Die Zentrale Ausländerbehörde hat der Ausländerbehörde mit Schreiben vom 28.06.2010 mitgeteilt, dass trotz der Weigerung des Betroffenen, bei der Passersatzpapierbeschaffung mitzuwirken, die Passersatzpapiere innerhalb der nächsten 8 Wochen vorliegen würden und sodann zeitnah ein Rückflug gebucht werden könne.
5.
Auf die Rechtmäßigkeit der Sicherungshaft hat es keinen Einfluss, dass der Betroffene, wie er behauptet, beim Amtsgericht nicht über sein Recht auf Unterrichtung seiner konsularischen Vertretung belehrt worden sei.
Die erstmals im Anhörungstermin am 13.07.2010 erhobene Rüge des Betroffenen, das Amtsgericht habe gegen Art. 36 b Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über Konsularische Beziehungen vom 24.04.1963 (WÜK, Bundesgesetzblatt II 1969, 1585) verstoßen, weil es ihn nicht über sein Recht belehrt habe, die Unterrichtung seiner konsularischen Vertretung über seine Inhaftierung zu verlangen, ist unerheblich.
Zunächst ist die Belehrung nach Aktenlage nicht unterblieben. So ergibt sich aus den Anordnungen für den Vollzug in dem Aufnahmeersuchen vom 07.06.2010 (Bl. 7 d. A.), dass der Betroffene über die Möglichkeit der Unterrichtung auf Verlangen bzw. über die Verpflichtung zur Unterrichtung der Auslandsvertretung von der Verhaftung belehrt wurde. Die zuständige Auslandsvertretung wurde, wie sich dem Aufnahmeersuchen entnehmen lässt, nach Belehrung nicht unterrichtet.
Auch unterliegt die Glaubhaftigkeit der Behauptung des Betroffenen Bedenken, da er auch behauptet hat, seiner Verfahrensbevollmächtigten sei trotz entsprechendem Akteneinsichtsgesuch keine Akteneinsicht seitens der Ausländerbehörde gewährt worden, was diese jedoch nicht bestätigt hat.
Letztlich kann indes offen bleiben, ob die Belehrung tatsächlich unterblieben ist. Selbst unter Zugrundelegung des Vortrags des Betroffenen, dass die Belehrung unterblieben sei, hat dies keine Auswirkungen auf die Zulässigkeit der Abschiebungshaft. Dies gilt auch unter der Annahme, dass die Verletzung von Art. 36 b Abs. 1 WÜK individuelle Rechte des Betroffenen berührt (IGH, Urt. v. 27.06.2001, JZ 2002, 91). Denn eine Verletzung von Art. 36 b Abs. 1 WÜK berührt nicht den sachlichen Inhalt der Entscheidung über die Freiheitsentziehung selbst (überwiegende Auffassung, vgl. OLG Schleswig Beschl. v. 07.01.2004, 2 W 112/03, m. w. N., zitiert nach Juris; BGH Beschl. v. 07.11.2001, NStZ 2002, 168; Bundesverfassungsgericht NJW 1963, 1820, 1821). Der Betroffene hat auch nicht dargelegt, welchen anderen Ablauf das Verfahren genommen hätte, wenn die nach seiner Behauptung unterbliebene Belehrung erfolgt wäre.
Soweit der Betroffene rügt, ihm habe beim Amtsgericht kein Dolmetscher zur Seite gestanden, so ist dem Sitzungsprotokoll vom 07.06.2010 (Bl. 5 d. A.) zu entnehmen, dass eine Verständigung mit dem Betroffenen in deutscher Sprache möglich war. Das Protokoll ist auch von dem Betroffenen selbst unterzeichnet worden. Außerdem hat die Ausländerbehörde im Anhörungstermin vor der Kammer vorgetragen, dass der Betroffene vor dem Amtsgericht auf Nachfrage erklärt habe, keinen Dolmetscher haben zu wollen. Diesem Vortrag ist der Betroffene im Anhörungstermin nicht entgegengetreten.
6.
Die Anordnung der Abschiebungshaft begegnet schließlich keinen Bedenken hinsichtlich des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Ausländerbehörde ihrer Pflicht zur größtmöglichen Beschleunigung des Verfahrens nicht nachkommt.
Die Abschiebungshaft ist grundsätzlich nur verhältnismäßig, wenn die Ausländerbehörde die Abschiebung mit größtmöglicher Beschleunigung betreibt (vgl. Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl. § 62 Rn. 11 m. w. N.). Befindet sich der Ausländer in Strafhaft, muss die Ausländerbehörde schon während der Haftzeit geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Abschiebung ohne Abschiebungshaft durchzuführen (Renner, a.a.O., Rn. 24 m. w. N.). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verbietet es in solchen Fällen, die Verbüßung der Strafhaft abzuwarten und den Betroffenen danach in Abschiebungshaft zu nehmen, es sei denn, die Ausländerbehörde hat sich zuvor vergeblich darum bemüht, gemäß § 456 a StPO eine Abschiebung aus der Strafhaft heraus zu erreichen und so eine zusätzliche Inhaftierung zu vermeiden (vgl. auch OLG Rostock, Beschl. v. 02.08.2005, 3 W 85/05; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 14.06.2007, 11 WX 77/07, zitiert nach Juris).
Die Ausländerbehörde ist dem Beschleunigungsgebot gerecht geworden, sie hat sich insbesondere auch vergeblich darum bemüht, eine Abschiebung des Betroffenen aus der Strafhaft gemäß § 456 a StPO zu erreichen. Bereits Ende 2008 hat sie zunächst versucht, die Abschiebung aus der Untersuchungshaft zu betreiben, die Staatsanwaltschaft hat jedoch diesem Vorgehen nicht zugestimmt. Unter dem 17.07.2009, einen Tag nach Unterrichtung über den rechtskräftigen Ausgang des Strafverfahrens, hat die Ausländerbehörde dem Betroffenen Gelegenheit gegeben, sich zu den von ihr geplanten ausländerrechtlichen Maßnahmen (Ausweisung, Ausreiseaufforderung, Abschiebungsandrohung) zu äußern. Mit Schreiben vom 17.09.2009 hat schließlich die Staatsanwaltschaft Dortmund mitgeteilt, dass der Betroffene ein Vorgehen nach § 456 a StPO ausdrücklich nicht wünsche. Die von dem Betroffenen vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen am 01.10.2009 erhobene Klage gegen die Ausweisungsverfügung vom 27.08.2009 ist zudem erst durch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11.03.2010 abgewiesen worden, das Urteil ist erst seit dem 18.05.2010 rechtskräftig. Aus einem Anruf einer Sozialarbeiterin der JVA bei der Ausländerbehörde am 08.04.2010 konnte diese – insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Betroffene ein Vorgehen nach § 456 a StPO nicht wünschte – keine Rückschlüsse auf eine etwaige vorzeitige Entlassung des Betroffenen ziehen, da die Mitarbeiterin der JVA lediglich erfragte, ob es aufenthaltsbeendende Maßnahmen gebe. Die Ausländerbehörde hat, nachdem sie von einer vorzeitigen Entlassung des Betroffenen erfahren hatte, unmittelbar die Passersatzpapierbeschaffung in Amtshilfe über die Zentrale Ausländerbehörde eingeleitet. Als ein Mitarbeiter der Zentralen Ausländerbehörde den Betroffenen in der JVA aufsuchte, hat dieser jedoch seine Mitwirkung bei der Passersatzpapierbeschaffung verweigert. Nach § 48 Abs. 3 AufenthG ist ein Ausländer, der keinen gültigen Pass oder Passersatz besitzt, verpflichtet, an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken. Dass der Betroffene fürchtete, kein Überbrückungsgeld zu erhalten, ändert an seiner Mitwirkungspflicht nichts. Unter den gegebenen Umständen konnte die Ausländerbehörde die – erneute – Passersatzpapierbeschaffung an dem für den 01.10.2010 vorgesehenen Haftende ausrichten, zumal die Passersatzpapiere nur eine zeitlich eng begrenzte Gültigkeit besitzen. Auch ist deren Beschaffung bei ordnungsgemäßer Mitwirkung des Betroffenen in der Regel innerhalb von 8 Wochen möglich.
7.
Die Anordnung von Abschiebungshaft war schließlich auch nicht deshalb rechtswidrig, weil dem in erster Instanz anwaltlich nicht vertretenen Betroffenen kein Verfahrenspfleger beigeordnet wurde. Der Bestellung eines Verfahrenspflegers bedurfte es nicht. Nach § 419 FamFG hat das Gericht dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Die Bestellung ist insbesondere erforderlich, wenn von einer Anhörung des Betroffenen abgesehen werden soll. Eine Anhörung des Betroffenen ist auch in erster Instanz erfolgt. In Fällen der Abschiebungshaft kann das Gericht in der Regel von der uneingeschränkten Fähigkeit des Betroffenen zur Wahrnehmung seiner Interessen ausgehen (Keidel, FamFG, 16. Aufl. 2009, § 419 Rn. 3). Eine Beeinträchtigung des Betroffenen, die ihn bei der Wahrnehmung seiner Interessen behindert hätte, ist weder ersichtlich noch von ihm vorgetragen worden.
III.
Das erst im Anhörungstermin vor der Kammer am 13.07.2010 gestellte Verfahrenskostenhilfegesuch war mangels hinreichender Erfolgsaussicht ebenfalls zurückzuweisen.
IV.
Eine Entscheidung über die Gerichtskosten ist nicht veranlasst. Die Voraussetzungen für eine Auslagenerstattung nach § 430 FamFG sind nicht erfüllt, da es bei der Anordnung der Abschiebungshaft verbleibt.
Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 30 Abs. 2, 3, § 131 Abs. 4 KostO.
V.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben. Diese kann nur binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, Postanschrift: Bundesgerichtshof, 76125 Karlsruhe, eingelegt werden, und zwar durch Einreichung einer Beschwerdeschrift in deutscher Sprache, die von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein muss.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses.
Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss die Erklärung enthalten, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), sowie die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
- die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
- soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.