Beschwerde gegen Nicht-Einberufung einer Gläubigerversammlung im Insolvenzverfahren
KI-Zusammenfassung
Im Insolvenzverfahren der Schuldnerin beantragte ein Gläubiger die Abberufung des Insolvenzverwalters und die Nichtgenehmigung des Warenlagerverkaufs; das Amtsgericht wertete dies als Antrag auf Einberufung einer Gläubigerversammlung und lehnte ab. Das Landgericht hält die Beschwerde für zulässig, aber unbegründet, weil die Einberufung einer Gläubigerversammlung nur unter den Voraussetzungen des § 75 InsO möglich ist. Angelegenheiten wie Abberufung des Verwalters und Entscheidungen über Verwertung sind der Gläubigerversammlung nach §§ 160, 161 InsO vorbehalten. Die Kosten trägt der Beschwerdeführer.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nicht-Einberufung einer Gläubigerversammlung im Insolvenzverfahren als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Anträge, die auf die Abberufung eines Insolvenzverwalters oder auf Entscheidungen über besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Verwalters zielen, sind grundsätzlich als Begehren auf Einberufung einer Gläubigerversammlung auszulegen, sofern die Entscheidungskompetenz bei der Gläubigerversammlung liegt.
Die Einberufung einer Gläubigerversammlung setzt das Vorliegen der in § 75 InsO genannten Voraussetzungen voraus; fehlen diese Voraussetzungen, kann die Einberufung zurückgewiesen werden.
Fragen der Abberufung des Insolvenzverwalters und der Entscheidung über die Verwertung gehören zu den Angelegenheiten, über die nach den Regelungen der §§ 160, 161 InsO die Gläubigerversammlung zu entscheiden hat.
Die Kostenentscheidung zugunsten der obsiegenden Partei im Beschwerdeverfahren richtet sich unter anderem nach §§ 4 InsO, 97 ZPO; der unterlegene Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Unter dem 20.09.2010 ist über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren durch Beschluss des Amtsgerichts eröffnet worden. Zugleich wurde das schriftliche Verfahren nach § 5 InsO angeordnet. Als Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, ist der 19.12.2010 benannt. Zugleich ist den Gläubigern Gelegenheit gegeben, bis zum vorgenannten Termin zur Person des Insolvenzverwalters und zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Verwalters schriftlich Stellung zu nehmen.
Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf den Inhalt des Beschlusses vom 20.09.2010, Blatt 136 ff. der Akte, Bezug genommen.
In der Folge nahm der mit oben genanntem Beschluss bestellte Insolvenzverwalter C seine Arbeit auf und erstattete unter dem 11.12.2010 Bericht. Wegen der Einzelheiten des Berichtes vom 11.12.2010 wird auf Blatt 173 ff. der Akte Bezug genommen.
Insgesamt sind Forderungen in einer Höhe von 375.236,92 EUR angemeldet worden. Der Beschwerdeführer, der Forderungen in Höhe von 37.387,49 EUR angemeldet hat, hat über seinen Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 15.12.2010 Folgendes beantragt:
„Ich beantrage im Rahmen der schriftlichen Gläubigerversammlung:1. Den Insolvenzverwalter C abzuwählen und den noch nicht mit der Angelegenheit befassten Rechtsanwalt I aus C1 als Insolvenzverwalter zu wählen.
2. Der Verkauf des Warenlagers als ganzes wird nicht genehmigt.“
Wegen des weiteren Inhaltes des Schreibens vom 15.12.2010 wird auf Blatt 217 f. der Akte Bezug genommen.
Der dazu angehörte Verwalter C vertritt mit Schreiben vom 04.01.2011 insoweit die Auffassung, dass eine Gläubigerversammlung nicht einzuberufen ist, da die Voraussetzungen des § 75 InsO nicht erfüllt seien. Mit der Verwertung sei im Übrigen eine erfahrene Firma beauftragt.
Der Beschwerdeführer erwidert darauf mit Schreiben vom 02.02.2011, dass sein mit Schreiben vom 15.12.2011 geäußertes Begehr nicht den Tatbestand eines Antrags auf Einberufung einer Gläubigerversammlung erfülle. Vielmehr sei ein Antrag gestellt, über den im Rahmen einer Gläubigerversammlung zu entscheiden sei. Die Zustimmung der Gläubigerversammlung sei im Übrigen nach § 160 InsO erforderlich.
Mit Beschluss vom 14.03.2011 hat das Amtsgericht den Antrag, eine Gläubigerversammlung zur Neuwahl eines Insolvenzverwalters und zur Entscheidung über den Verkauf des Warenlagers einzuberufen, zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten des Inhaltes wird auf den Beschluss vom 14.03.2011, Blatt 244 ff. der Akte, Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 28.03.2011 hat der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde eingelegt. Es widerspreche dem Gedanken des § 5 InsO und beschneide die Rechte des Gläubigers, wenn über entsprechende Anträge nur im Rahmen einer Gläubigerversammlung entschieden werden könnte, die allerdings nur unter den genannten Bedingungen einberufen werden könne.
Der Insolvenzverwalter hat dazu mit Schreiben vom 11.04.2011 Stellung genommen und nochmals darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen des § 75 InsO eben nicht vorliegen. Zugleich hat er ausgeführt, dass dem Begehren des Beschwerdeführers eben nur in einer solchen Gläubigerversammlung nachgekommen werden könnte.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 14.04.2011 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die gemäß §§ 4, 6, 75 Abs. 3 InsO, 567, 569 ZPO zulässige Beschwerde, ist unbegründet.
Zu Recht hat das Amtsgericht das Begehr des Beschwerdeführers als Antrag, eine Gläubigerversammlung zur Neuwahl eines Insolvenzverwalters und zur Entscheidung über den Verkauf des Warenlagers ausgelegt und zurückgewiesen.
Eine andere Möglichkeit, als die Einberufung einer Gläubigerversammlung, besteht nämlich für den Gläubiger nicht, sein Anliegen zu verfolgen. Die Einberufung einer Gläubigerversammlung ist aber nur unter den Voraussetzungen des § 75 InsO möglich, die hier nicht gegeben sind. Gerade im Hinblick auf die Benennung des § 160 InsO durch den Verfahrensbevollmächtigten ist noch auszuführen, dass § 161 InsO dazu gerade vorsieht, dass eine Gläubigerversammlung entscheidet bzw. einzuberufen ist.
Im Übrigen nimmt die Kammer ausdrücklich Bezug auf die Ausführungen des Amtsgerichts in dem Beschluss vom 14.03.2011 und macht sich diese zu Eigen. Weiter ist dem Inhalt des Schriftsatzes des Verwalters vom 11.04.2011 im vollen Umfang zuzustimmen.
Das Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers ist hingegen nicht geeignet, den Beschluss des Amtsgerichts aufzuheben.
Die Kostenentscheidung rechtfertigt sich aus §§ 4 InsO, 97 ZPO.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 4 InsO, 3 ZPO.