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Landgericht Bochum·I-7 OH 4/14·23.02.2015

Aufhebung notarieller Kostenberechnungen wegen formeller Mängel

VerfahrensrechtKostenrechtNotarkostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt gerichtliche Entscheidung gegen notariell erstellte Kostenberechnungen. Das Landgericht hebt beide berichtigten Kostenberechnungen auf, weil sie formellen Anforderungen des § 154 Abs. 2 KostO nicht genügen. Mängel betreffen falsche oder unvollständige Zitierung einschlägiger Vorschriften, fehlerhafte Angabe zur Umsatzsteuer sowie unvollständige Rechtsbehelfsbelehrung. Die Entscheidung erfolgt gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht ersetzt.

Ausgang: Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird stattgegeben; die angefochtenen Kostenberechnungen werden wegen formeller Mängel aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine notariell erstellte Kostenberechnung, die den Anforderungen des § 154 Abs. 2 KostO nicht entspricht, ist aufzuheben, da sie eine sachgerechte Entscheidung nach § 156 KostO verhindert.

2

Das Zitiergebot verlangt die zutreffende und vollständige Nennung der anzuwendenden Vorschrift einschließlich des maßgeblichen Absatzes; die bloße Nennung der Paragrafenzahl genügt nicht.

3

Die fehlerhafte Zitierung einer anderen Norm anstelle der maßgeblichen Vorschrift (z. B. statt § 151a KostO) führt unabhängig vom materiellen Bestand des Gebührenanspruchs zur Formunwirksamkeit der Kostenrechnung.

4

Kostenrechnungen müssen die gesetzlich vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung vollständig enthalten; insbesondere ist die genaue Anschrift der zuständigen Gerichtsstelle anzugeben, andernfalls liegt ein formeller Mangel vor.

Relevante Normen
§ 36 Abs. 2 KostO§ 44 Abs. 1 KostO§ 145 Abs. 1 KostO§ 156 Abs. 1 KostO§ 154 Abs. 2 KostO§ 151a KostO

Tenor

Die angefochtenen Kostenberechnungen werden aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

I.

3

Im Januar 2014 beurkundete der Antragsgegner einen Übertragungsvertrag zwischen dem Antragsteller, dessen geschiedener Ehefrau I und deren gemeinsamer Tochter T im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung u.a. betreffend zwei Grundstücke.

4

Unter dem 24.04.2014 erstellte der Antragsgegner eine an den Antragsteller adressierte Kostenberechnung, in der er für die Beurkundung des Übertragungsvertrages und für die Beachtung eines darin erteilten Treuhandauftrages eine 20/10-Gebühr gem. §§ 36 Abs. 2, 44 Abs. 1, 145 Abs. 1 KostO nach einem Geschäftswert in Höhe von 103.158,95 Euro (Übertragung Grundbesitz/Gegenleistung), 5.000,00 Euro (Zugewinnausgleich) und 6.600,00 Euro (Rückauflassungsvormerkung) sowie eine 5/10-Gebühr gem. § 147 KostO nach einem Geschäftswert in Höhe von 50.617,90 Euro nebst Auslagen, insgesamt Gebühren in Höhe von 603,40 Euro zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 114,65 Euro erhob.

5

Gegen diese Kostenberechnung hat sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewendet, mit dem er geltend gemacht hat, die in Ansatz gebrachten Geschäftswerte seien überhöht, die Berücksichtigung eines Gegenstandswertes für die Rückauflassungsvormerkung sei nicht vereinbart worden und die Gebühr für die Beachtung des Treuhandauftrages habe nicht berechnet werden dürfen.

6

Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht hat mit schriftlicher Stellungnahme vom 15.07.2014 u.a. darauf hingewiesen, dass die Kostenberechnung in formeller Hinsicht nicht den Erfordernissen der Kostenordnung entspreche. Wegen der Einzelheiten wird auf Ziffer I. der genannten Stellungnahme verwiesen.

7

Unter dem 21.10.2014 und 06.11.2014 hat der Antragsgegner berichtigte Kostenberechnungen erstellt, die er dem Antragsteller gegen Einschreiben und Rückschein zugesandt hat. Wegen der Einzelheiten dieser Kostenberechnungen wird auf die zu der Akte gereichten Ablichtungen, Bl. 69, 70 d. A. und Bl. 81, 82 d. A. Bezug genommen.

8

Auch gegen diese Kostenberechnung wendet sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Auf die diesbezüglichen Schriftsätze des Antragstellers vom 23.10.2014, 10.11.2014 und 11.02.2015 wird Bezug genommen.

9

Der Präsident des Landgerichts ist erneut angehört worden. Auf die von diesem veranlasste ergänzende Stellungnahme des Bezirksrevisors bei dem Landgericht vom 10.02.2015 wird verwiesen.

10

II.

11

1.

12

Der gem. § 156 Abs. 1 KostO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist begründet.

13

Grundlage des Verfahrens sind die währenddessen berichtigten Kostenberechnungen des Antragsgegners vom 21.10.2014 und 06.11.2014, die dem Antragssteller jeweils zugegangen sind. Beide Kostenberechnungen sind aufzuheben, da sie weiterhin nicht den Erfordernissen gem. § 154 Abs. 2 KostO entsprechen und damit keine sachgerechte Entscheidung im Verfahren gem. § 156 KostO ermöglichen.

14

a.

15

Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht hat in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 10.02.2015 betreffend die Kostenberechnung vom 21.10.2014 Folgendes ausgeführt:

16

„Die rechnerisch richtige Kostenrechnung entspricht - auch nach Berichtigung - weiterhin in formeller Hinsicht nicht den Erfordernissen des§ 154 Abs. 2 KostO und ermöglicht somit keine sachgerechte Entscheidung im Verfahren nach § 156 KostO.

17

a)

18

Trotz des gerichtlichen Hinweises vom 01.10.2014 (Bl. 45 d.A.) vermochte es der

19

Antragsgegner nicht, den in meiner Stellungnahme vom 15.07.2014 unter Ziffer I. b)

20

genannten Verstoß gegen das Zitiergebot in der berichtigten Kostenrechnung auszuräumen.

21

b)

22

Ein neu hinzugekommener Verstoß gegen das Zitiergebot ist hinsichtlich der Umsatzsteuer festzustellen.

23

Nachdem in der ursprünglichen Kostenrechnung vom 24.04.2014 (Bl. 4 d.A.) zutreffend § 151 a KostO genannt wurde, ist aus unverständlichen Gründen stattdessen nun Nr. 7008 VV RVG zitiert worden. Allein dieser Fehler führt schon zur Unwirksamkeit der gesamten Kostenrechnung, ohne dass es darauf ankommt, ob der geltend gemachte Gebührenanspruch in der Sache besteht.

24

c)

25

Rechtsbehelfsbelehrung bei notariellen Kostenberechnungen

26

Der Bundesgesetzgeber hat in Art. 9 des Gesetzes zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften vom 5. Dezember 2012 (BT-Drs. 17/10490; BGBl. 2012, S. 2418) eine Pflicht zur Erteilung einer Rechtsbehelfsbelehrung auch in notariellen Kostenberechnungen eingeführt. Zu diesem Zwecke wurde neben § 7 a GNotKG u.a. in die mittlerweile aufgehobene Kostenordnung folgender § 1 b eingefügt:

27

„§ 1 b Rechtsbehelfsbelehrung

28

Jede Kostenberechnung, jede anfechtbare Entscheidung und jede Kostenberechnung eines Notars hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über die die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über deren Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten.“

29

In der Rechtsbehelfsbelehrung der aktuellen Kostenrechnung fehlt die genaue Anschrift des Landgerichts Bochum.

30

Trotz des anderslautenden Hinweises der Westfälischen Notarkammer in Hamm im Newsletter 18/2013 vom 06.12.2013, die diese Angabe den Notaren nur fakultativ überließ, halte ich diese Angabe mit der überwiegenden Meinung in der Literatur für zwingend erforderlich, vgl. Korintenberg, GNotKG, 19. Aufl. § 7a Rz 17 ff.; Fackelmann/Heinemann, HK-GNotKG; § 7a Rz. 27 ff.; Notarkasse, Streifzug GNotKG. 10. Aufl., Rz. 1867; Renner/Otto/Heinze, Leipziger-GNotKG, § 7a Rz. 13 unter Hinweis auf BGH in NJW-RR 2010, S. 1297; a.A. Diehn, Berechnungen zum neuen Notarkostenrecht, 2. Aufl., Rz. 77b.

31

Die erfolgte Kostenrechnung vom 24.04.2014 in der berichtigten Fassung vom 21.10.2014 ist daher aufzuheben.“

32

Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an.

33

b.

34

Auch die erneut berichtigte Kostenberechnung des Antragsgegners vom 06.11.2014 entspricht nicht den Erfordernissen gem. § 154 Abs. 2 KostO.

35

Weiterhin entbehrt die Nennung des Paragraphen für die Betreuungsgebühr gem. § 147 KostO der Zitierung des Absatzes 2. Auch diese Kostenberechnung, die der Antragsteller ausweislich seines Schreibens vom 11.02.2015 am 08.11.2014 erhalten hat, ist deshalb aufzuheben.

36

c.

37

Eines erneuten Hinweises der Kammer auf den weiterhin bestehenden formellen Mangel der berichtigten Kostenberechnung betreffend die Zitierung des für die Betreuungsgebühr maßgeblichen § 147 KostO hat es nicht bedurft. Denn der Bezirksrevisor bei dem Landgericht hatte in seiner Stellungnahme vom 15.07.2014 zu Ziffer I. b) insoweit wörtlich ausgeführt:

38

''Die Nennung des § für die Betreuungsgebühr ''§ 147'' genügt nicht den Zitiergebot des § 54 Abs. 2 KostO. Vielmehr bedarf es der Nennung des angewendeten Absatzes 2 des § 147 KostO.''

39

2.

40

Die Kostenentscheidung beruht auf § 156 Abs. 6 Satz 1 und Satz 3 KostO, 81 FamFG.

Rechtsmittelbelehrung

42

Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft. Diese ist binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses bei dem Landgericht Bochum, Westring 8, 44787 Bochum, durch Einreichung einer Beschwerdeschrift in deutscher Sprache oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Auch ist sie von dem Beschwerdeführer oder dessen Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Fällt das Ende der Beschwerdefrist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen allgemeinen Feiertag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.