Themis
Anmelden
Landgericht Bochum·I-6 O 78/08·26.01.2010

Grobe Anästhesiefehler bei Schwangerschaftsabbruch: Schmerzensgeld und Hinterbliebenenschaden

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Erben der verstorbenen Patientin und deren Mutter verlangten nach einem ambulanten Schwangerschaftsabbruch Schmerzensgeld sowie Feststellung künftiger Schäden. Das LG Bochum bejahte nur gegenüber dem Anästhesisten eine Haftung wegen grob fehlerhafter Narkoseführung und fehlerhaften Umgangs mit Hypotonie/Reanimation; dies habe den hypoxischen Hirnschaden und den Tod verursacht, sodass die Beweislast zur Kausalität umkehrte. Der Operateur haftete wegen lege-artis Vorgehens und fehlender Zurechnung nach horizontaler Arbeitsteilung nicht. Ein einfacher Intensivbehandlungsfehler des Krankenhauses wurde mangels nachweisbarer Kausalität nicht anspruchsbegründend; die Klage wurde im Übrigen abgewiesen.

Ausgang: Klage gegen den Anästhesisten teilweise erfolgreich (Schmerzensgeld/Feststellung), im Übrigen gegen Operateur und Krankenhaus abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Arzt gegen bewährte Behandlungsregeln und gesicherte medizinische Erkenntnisse in objektiv nicht mehr verständlicher Weise verstößt.

2

Führt ein grober Behandlungsfehler typischerweise zu einem Gesundheitsschaden der eingetretenen Art, kehrt sich die Beweislast für den Ursachenzusammenhang zwischen Fehler und Schaden zulasten des Behandlers um.

3

Die Verabreichung weiterer blutdrucksenkender Anästhetika bei bereits kritischer Hypotonie ohne adäquate kreislaufstützende Gegenmaßnahmen kann einen groben Behandlungsfehler begründen.

4

Nach den Grundsätzen der horizontalen Arbeitsteilung darf sich der Operateur grundsätzlich auf die ordnungsgemäße Tätigkeit des Anästhesisten verlassen; eine Zurechnung dessen Fehlverhaltens kommt nur bei erkennbaren Qualifikationsmängeln oder Fehlleistungen in Betracht.

5

Ein auf den Tod eines nahen Angehörigen gestützter Schmerzensgeldanspruch setzt eine über die gewöhnliche Trauerreaktion hinausgehende, pathologisch fassbare Gesundheitsbeeinträchtigung von Gewicht und Dauer voraus.

Relevante Normen
§ 1922 BGB§ 823 BGB§ 823 Abs. 1 BGB§ 249 Abs. 2 BGB§ 253 BGB§ 823 Abs. 1 BGB, 253 Abs. 2 BGB

Tenor

1. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Kläger zu 1) und 2) gemeinsam (un-geteilte Erbengemeinschaft nach der am 30.09.2007 verstorbenen K B ) 20.000 ,- € sowie vorgerichtliche, nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten in Höhe von1.023,16 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 26.11.2007 zu zahlen.

2. Der Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, an die Klägerin zu 1) ( T B ) 10.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 19.01.2008 zu zah-len.

3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin zu 1) alle materiellen und, soweit nicht vorhersehbar, immateriellen Zukunftsschä-den zu ersetzen, die daraus entstanden sind, entstehen und noch entstehen werden, dass die Klägerin zu 1) den Tod ihrer Tochter K B am 30.09.2007 nicht verarbeitet hat, soweit ein öffentlich-rechtlicher Forderungsübergang nicht stattfindet.

4. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

5. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tragen der Beklagte zu 1) selbst zu 7/20 und die Kläger zu 1) und 2) gemein-sam zu 13/20.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) tragen der Beklagte zu 1) zu 7/20 und die Klägerin zu 1) selbst zu 13/20.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) tragen der Beklagte zu 1) zu 2/15 und der Kläger zu 2) selbst zu 13/15.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) tragen die Kläger zu 1) und 2) gemeinsam zu 3/4 und die Klägerin zu 1) allein zu 1/4.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) tragen die Kläger zu 1) und 2) gemeinsam zu 3/4 und die Klägerin zu 1) allein zu 1/4.

6. Das Urteil ist für alle Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Bei den Klägern handelt es sich um die ungeteilte Erbengemeinschaft nach der am

3

30.09.2007 verstorbenen K B, bestehend aus deren Mutter, der Klägerin zu 1) und deren Bruder, dem Kläger zu 2). Die Kläger begehren von den Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie die Klägerin zu 1) darüberhinaus die Feststellung einer Einstandspficht für zukünftige Schäden aufgrund einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung der Verstorbenen.

4

Die Verstorbene unterzog sich am 20.09.2007 in der Arztpraxis des Beklagten zu 2), einem Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, nach entsprechender Schwangerschaftskonfliktberatung, einem operativen Schwangerschaftsabbruch. Im Vorfeld des gynäkologischen Eingriffs hatte die Verstorbene am 10.09.2007 einen entsprechenden Patientenaufklärungsbogen (Bl. 77 d.A.) unterschrieben.

5

Die Narkose für die Operation wurde von dem Beklagten zu 1), einem niedergelassenen Facharzt für Anästhesiologie durchgeführt. Während des gynäkologischen Eingriffs selbst kam es zum Verdacht der Perforation der Gebärmutter, so dass seitens des Beklagten zu 2) eine Laparoskopie im Einverständnis mit dem Beklagten zu 1) vorgenommen wurde. Der genaue zeitliche Ablauf und Verlauf der Operation ist zwischen den Parteien umstritten.

6

Laut dem Narkoseprotokoll des Beklagten zu 1) wurde um 06.25 Uhr mit den Narkosevorbereitungen begonnen. Der erste eingetragene und dokumentierte Blutdruck der Verstorbenen zu diesem Zeitpunkt lag bei 110/65 mmHg. Die Herzfrequenz betrug 85 Schläge/min. Die Narkose wurde dann durch den Beklagten zu 1) nach erfolgter Intubation intravenös durch die Gabe von 100 mg Disoprivan 1 % (schlafinduzierendes Medikament – Wirkstoff: Profofol), 5 mg Mivacron und 100 Ultiva (ein Opiat) eingeleitet. Unklar ist, welche Menge an in physiologischer Kochsalzlösung aufgelöstem Ultiva der Verstorbenen tatsächlich verabreicht wurde. Aus den Aufzeichnungen des Beklagten zu 1) ist insoweit nicht ersichtlich, ob es sich um 100 ml oder 25 ml handelte. Ca. 10 Minuten nach Einleitung der Narkose betrug der Blutdruck 100/60 mmHg, die Herzfrequenz lag bei 85 Schläge/min. Weitere 5 Minuten später betrug der Blutdruck 100/55 mmHg, die Herzfrequenz lag bei 80 Schlägen/min. In den nächsten 5 Minuten sank der Blutdruck auf nur noch 80/50 mmHg, die Herzfrequenz lag lediglich noch bei 70 Schlägen/min. Der Beklagte zu 1) reagierte hierauf mit einer Gabe von 100 mg Disoprivan 1 % und 5 mg Mivacron.

7

Weitere 5 Minuten später betrug der Blutdruck der verstorbenen systolisch lediglich noch 70 mmHg und die Herzfrequenz lag bei 68 Schlägen/min. Der Blutdruck sank innerhalb der nächsten 5 Minuten weiter auf systolisch nur noch 50 mmHg und die Herzfrequenz verringerte sich auf 50 Schläge/min. Der Beklagte zu 1) reagierte hierauf mit der Gabe von 100 mg Disoprivan 1 % (Propofol), 50 Ultiva (Remifentanil) und 2 mg Novaminsulfon (Metamizol).

8

Im Folgenden kam es zum einem Herz-Kreislaufstillstand der Verstorbenen, so dass der Beklagte zu 1) gemeinsam mit der Zeugin T1 Reanimationsmaßnahmen durchführen musste. Im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Beginn der Reanimationsmaßnahmen waren der Verstorbenen zudem durch den Beklagten zu 1) nochmals 50 ml oder µg Ultiva gegeben worden. Während der Reanimationsmaßnahme selbst wurden dann zwei Ampullen Adrenalin und eine Ampulle Atropin verabreicht.

9

Nachdem der Beklagte zu 2) im Hause der Beklagten zu 3) angerufen hatte und die Notfallsituation in der Praxis gemeldet hatte, traf wenige Minuten später der Notarzt ein, der die Verstorbene intubiert und beatmet vorfand. Zu diesem Zeitpunkt betrug der Blutdruck 64/35 mmHg und die Herzfrequenz lag bei 125 Schlägen/min. Laut Notarztprotokoll bewegte sich die Sauerstoffsättigung zwischen 96 und 97 %. Die Verstorbene wurde sodann in das Haus der Beklagten zu 3) verbracht und den dortigen Ärzten mit einem Blutdruck von 84/69 mmHg und einer Herzfrequenz von 117 Schlägen sowie einer Sauerstoffsättigung von 97 % übergeben. Beim Eintreffen wurden die Ärzte von den zuständigen Notärzten darüber informiert, dass es bei der Patientin zu einem Kreislaufstillstand gekommen und die Patientin reanimiert worden sei. Inwieweit den Ärzten der Beklagten zu 3) weitere Informationen über die zuvor durchgeführten Maßnahmen mitgeteilt worden sind, ist zwischen den Parteien umstritten. Das Narkoseprotokoll selbst wurde erst am Nachmittag des 23.09.2007 übersandt.

10

Die Verstorbene wurde gegen ca. 08:00 Uhr im Hause der Beklagten zu 3) operiert. Im Anschluss hieran erfolgte die Verlegung auf die Intensivstation, wobei bei Aufnahme gegen 10:50 Uhr ein Blutdruck von 80/50 mmHg vorlag. Der Blutdruck der Verstorbenen stieg letztlich erst gegen 22:00 Uhr auf einen Wert über 100 mmHg. Während der Operation hat die Verstorbene zuvor 2500 ml kristalloide und kolloidale Flüssigkeit und auch auf der Intensivstation noch einmal insgesamt 4500 ml Flüssigkeit zur Stabilisierung des Kreislaufs erhalten sowie um 15:00 Uhr eine geringe Dosis Katecholamin und Vasopressor Noradrenalin verabreicht bekommen. Bis zum Einsatz des Noradrenalins um 15:00 Uhr lag der am niedrigsten gemessene Blutdruck gegen 13:00 Uhr bei 80/55 mmHg.

11

In den folgenden Tagen verschlechterte sich der gesundheitliche Zustand der Verstorbenen weiter (vgl. im Einzelnen Bl. 152 ff. d.A.). Es stellte sich heraus, dass diese eine schwere Hirnschädigung erlitten hatte. Am 30.09.2007 war um 09:25 Uhr dann kein Blutdruck mehr messbar. Nach vergeblicher Reanimation und dem ebenfalls vergeblichen Versuch, eine Stabilisierung des Kreislaufs zu erreichen, wurde um 09:49 Uhr der Tod der Verstorbenen festgestellt.

12

Die Klägerin zu 1) ist bis heute nicht in der Lage, den Tod der Tochter adäquat zu verarbeiten. Entsprechend ärztlicher Atteste der Gemeinschaftspraxis S/M wurde bei ihr eine posttraumatische Belastungsstörung festgestellt und eine psychiatrische Behandlung empfohlen. Die Klägerin zu 1) ist bis zum heutigen Tage erwerbsunfähig und psychisch erkrankt. Um ihrer tatsächlichen suizidären Gefährdung entgegen zu wirken, kann sich nicht allein gelassen werden. Sie hat sich zudem total zurückgezogen und ist sozial isoliert. Sie leidet unter Schmerzen am ganzen Körper, ausgeprägten Schlafstörungen und einer ständigen Erschöpfung und Appetitlosigkeit.

13

Die Kläger zu 1) und 2) sind der Ansicht, die Verstorbene sei von den Beklagten fehlerhaft behandelt worden und diese hätten letztendlich hierdurch den Tod der Verstorbenen verursacht.

14

Hinsichtlich des Beklagten zu 1) behaupten die Kläger, dieser habe im Verlaufe der Narkoseführung eine Medikamentenüberdosierung bzw. Falschdosierung vorgenommen, was zu einem kritischen Blutdruckabfall der Verstorbenen geführt habe. Hierauf habe der Beklagte zu 2) dann wiederum fehlerhaft durch die Gabe weiterer blutdrucksenkender Mittel reagiert und Gegenmaßnahmen zur Blutdruckerhöhung nicht getroffen, was letztlich zum Herz-Kreislauf-Stillstand und den weiteren schweren Folgen, bis hin zum Tod der Patientin geführt habe. Insbesondere sei es auch fehlerhaft gewesen, trotz eines stabilen Kreislaufes der Verstorbenen die Laparoskopie durchführen zu lassen.

15

Neben weiteren Fehlern sei auch die Reanimation nicht fachgerecht durchgeführt worden. Der Beklagte habe in diesem Zusammenhang auch die Menge des verabreichten Adrenalins und Atropins fehlerhaft ausgewählt. Hinzu komme, dass auch im Vorfeld der Narkose keine ausreichende Aufklärung der Verstorbenen stattgefunden habe.

16

Hinsichtlich des Beklagten zu 2) behaupten die Kläger, dieser habe die Verstorbene nicht ausreichend über die spezifischen Risiken des Schwangerschaftsabbruchs aufgeklärt. Der Eingriff als solches sei auch fehlerhaft ausgeführt worden. Es sei insoweit u.a. fehlerhaft gewesen, nicht ausschließlich laparoskopisch und/oder laparotomisch vorzugehen. Auch die Perforation des Uterus sei letztlich auf einen Behandlungsfehler des Beklagten zu 2) zurückzuführen und habe die Laparoskopie mit den weiteren schweren Folgen, d.h. den Blutdruckabfall bis hin zum Herzstillstand und letztlich dem Tod der Verstorbenen erst ausgelöst. Darüber hinaus müsse sich der Beklagte zu 2) auch die schweren Behandlungsfehler des Beklagten zu 1) zurechnen lassen. Auf diese gravierenden Fehler habe der Beklagte zu 2) nicht adäquat reagiert.

17

Hinsichtlich der Beklagten zu 3) behaupten die Kläger, dass auch die weitere Versorgung der Verstorbenen ab dem Morgen des 20.09.2009 fehlerhaft erfolgt sei und letztlich zu einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustands bis hin zum Tod geführt habe. Die Ärzte hätten es insoweit versäumt, die Hämodynamik der Verstorbenen in angemessener Zeit zu stabilisieren. Insbesondere habe die Gabe von Noradrenalin bereits früher einsetzen müssen. Es sei zudem fehlerhaft gewesen, dass die Verstorbene während der gesamten Behandlung mit Glukose 5 % infundiert worden sei. Die Patientin sei nicht im Sinne einer therapeutischen Hypothermie behandelt worden, was jedoch erforderlich gewesen sei, um die eingetretene Hirnschädigung zu reduzieren. Weiterhin sei es fehlerhaft gewesen, der Patientin am 29.09.2007 Catapressan zu verabreichen und am gleichen Tag die inspiratorische Sauerstoffkonzentration auf 21 % zu senken. Auch die Verabreichung von einer Ampulle Suprarenin unmittelbar vor dem Exitus sei fehlerhaft gewesen. Insgesamt habe auch die Hirntoddiagnostik früher einsetzen müssen.

18

Die Klägerin zu 1) und 2) haben zunächst beantragt,

19

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger zu 1) und 2) ein der Höhe nach in das Ermessen der Kammer gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch ein Kapitalbetrag von 150.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 26.11.2007 zu zahlen, ferner

20

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger zu 1) und 2) weitere 2.475,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 26.11.2007 zu zahlen.

21

Mit Schriftsatz vom 19.01.2010 hat die Klägerin zu 1) die Klage erweitert und beantragt nunmehr zusätzlich,

22

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) ein der Höhe nach in das Ermessen der Kammer gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich seit dem 19.01.2008 zu zahlen sowie

23

festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu 1) allen materiellen und, soweit nicht vorhersehbar immateriellen Zukunftsschaden zu ersetzen, der daraus entstanden ist, entsteht und noch entstehen wird, dass die Klägerin zu 2) den Tod ihrer Tochter K B am 30.09.2007 nicht verarbeitet hat, soweit ein öffentlich-rechtlicher Forderungsübergang nicht stattfindet.

24

Die Beklagten beantragen,

25

die Klage abzuweisen.

26

Der Beklagte zu 1) ist der Ansicht, dass die von ihm durchgeführte Anästhesieführung dem gebotenen anästhesiologischen Standard entsprochen habe und auch der weitere Verlauf nicht darauf schließen ließe, dass die Anästhesie bzw. die in ihrem Rahmen verabreichten Medikamente für den Tod der Verstorbenen verantwortlich seien. Die Einleitung der Narkose habe gegen 06:30 Uhr unter ordnungsgemäßer Überwachung der Vitalparameter mittels Disoprivan, Ultiva und Mivacron stattgefunden. Auch die Intubation sei unproblematisch gewesen. Der operative Eingriff des Beklagten zu 2), zunächst auf vaginalem Wege, sei um 06:45 Uhr erfolgt. Wegen aufgetretener technischer Schwierigkeiten habe der Beklagte zu 2) dann den Eingriff der laparoskopischer Technik weiterführen wollen und den Beklagten zu 1) um eine Vertiefung der Narkose gebeten. Im Folgenden sei es dann zu einem kontinuierlichen Rückgang der Sauerstoffsättigung der Herzfrequenz sowie des Blutdrucks gekommen, welches der Beklagte zu 1) jedoch zunächst auf eine Fehlfunktion der Überwachungsgeräte zurückgeführt habe. Schließlich habe dann der Beklagte zu 2) den Eingriff mit den Worten abgebrochen, dass die Verstorbene ins Krankenhaus müsse. Mit der Entfernung des Instrumentariums und Ablassens des CO2 sei dann der Herzstillstand aufgetreten, dem der Beklagte zu 1) fachgerecht begegnet sei. Der Beklagte zu 2) habe zwischenzeitlich den OP verlassen. Er selber habe dann gegen 07:07 Uhr mit der Reanimation gemeinsam mit einer Arzthelferin begonnen. Der Beginn der Laparoskopie sei um 07:00 Uhr erfolgt. Die Reanimationsmaßnahmen seien dann letztendlich bis zum Eintreffen des Notarztes gegen 07:58 Uhr in der Praxis weiter durchgeführt worden. Die zeitlichen Angaben in dem Narkoseprotokoll seien korrekt.

27

Der Beklagte zu 2) ist der Ansicht, ihm sei ein Behandlungsfehler nicht vorzuwerfen. Er behauptet zudem, dass die zeitlichen Angaben des Beklagten zu 1) nicht zuträfen. Der operative Eingriff habe, wie in der Praxis üblich, erst um 07:00 Uhr begonnen. Bei der Dilatation der Zervix sei es ihm dann nicht gelungen, das Cavum zu öffnen. Deswegen habe er den Verdacht einer möglichen Perforation der Uteruswand gehabt und den vaginalen Eingriff abgebrochen, um eine diagnostische Laparoskopie zum Ausschluss einer Blutung durchzuführen. Er habe dann jeweils zwei kleine Perforationsstellen festgestellt, die jedoch nicht bluteten. Nach ordnungsgemäßer Beendigung der Laparoskopie habe er dann zunächst versucht, die Verstorbene in das Haus der Beklagten zu 3) verlegen zu lassen, damit dort der gewünschte Schwangerschaftsabbruch stationär vorgenommen werden konnte. Er habe dann erstmals um 07:45 Uhr mit dem Zeugen Dr. T2, einem Mitarbeiter der Beklagten zu 3) telefoniert und diesem mitgeteilt, dass es bei einem Schwangerschaftsabbruch wahrscheinlich zu einer Verletzung der Gebärmutter gekommen sei und darum gebeten, die Verstorbene in das Haus der Beklagten zu 3) aufzunehmen. Dies habe der Zeuge T2 unter dem Verweis, dass es sich um eine kirchliche Einrichtung handele, die keine Schwangerschaftsabbrüche durchführe verweigert. In einem weiteren Telefongespräch ca. 5 Minuten später, erneut mit dem Zeugen Dr. T2, habe er mitgeteilt, dass es bei der Verstorbenen zu Kreislaufproblemen gekommen sei und die Patientin ohne Puls sei und insoweit eine notfallmäßige Verlegung in das Krankenhaus der Beklagten zu 3) notwendig sei.

28

Die Zeugin T3 habe ihm zuvor mitgeteilt, dass bei der Verstorbenen ein Herzstillstand vorliege, worauf er sich zunächst in den Operationssaal begeben habe und sodann gegen 07:50 Uhr einen Rettungswagen mit Blaulicht angefordert habe.

29

Die Behandlung als solche sei durch ihn lege artis erfolgt. Insbesondere stelle die Perforation der Uteruswand eine typische und schicksalhafte Komplikation bei der Durchführung eines Schwangerschaftsabbruches dar, über die die Verstorbene auch ausreichend aufgeklärt worden sei. Im Übrigen beruhe der Tod der Verstorbenen auch nicht auf der Perforation der Uteruswand, sondern sei vielmehr Folge des hypoxischen Hirnschadens. Der Beklagte zu 2) habe sich zudem auf die Aussagen des Beklagten zu 1) verlassen dürfen, der sein "Okay" zu einer Laparoskopie gegeben habe. Aus gynäkologischer Sicht sei daher ein Fehlverhalten nicht gegeben. Die Fehler des Anästhesisten, d.h. des Beklagten zu 1) müsse er sich nicht zurechnen lassen, da er sich auf dessen Aussagen und fachgerechter Narkoseausführung nach den Grundsätzen der horizontalen Arbeitsteilung habe verlassen können.

30

Die Beklagte zu 3) ist der Ansicht, ein fehlerhaftes Verhalten der Ärzte in ihrem Hause läge ebenfalls nicht vor. Die Verstorbene sei ordnungsgemäß und fachgerecht versorgt worden. Ein Behandlungsfehler sei im Übrigen auch deswegen nicht vorzuwerfen, da die Ärzte der Beklagten zu 3) nicht im einzelnen über den Eingriff des Beklagten zu 2) und die dort aufgetretenen Komplikationen informiert worden seien. Dies gelte insbesondere bzgl. des zu spät übermittelten Narkoseprotokolls. Auch vor diesem Hintergrund seien die gesamten Behandlungs- und Therapiemaßnahmen sowie weiteren diagnostischen Maßnahmen der Beklagten zu 3) fachgerecht erfolgt. Die weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Verstorbenen sei Folge der Erstbehandlung, so dass trotz des Ergreifens aller medizinischen Möglichkeiten, der hypoxische Hirnschadens und der tödliche Verlauf nicht mehr positiv zu beeinflussen gewesen seien.

31

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung zweier medizinischer Sachverständigengutachten der Sachverständigen Prof. Dr. S1 und Prof. Dr. S2. Zudem hat die Kammer die Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 27.01.2009 angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten der Sachverständigen in der Akte (Bl. 146 ff. und 226 ff. der Akte) und auf das Sitzungsprotokoll (Bl. 355 ff. der Akte) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

33

Die zulässige Klage ist lediglich hinsichtlich des Beklagten zu 1) im zugesprochenen Umfang begründet.

34

Den Klägern zu 1) und 2) steht ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 20.000,00 € gegen den Beklagten zu 1) gemäß §§ 1922, 823, 249 Abs. 2, 253 BGB zu. Die Klägerin zu 1) hat darüber hinaus gem. §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 2, 253 BGB einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 10.000,00 € gegenüber dem Beklagten zu 1). Auf Grundlage der gleichen Vorschriften kann die Klägerin zu 1) zudem die Feststellung begehren, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, ihr sämtlichen materiellen und immateriellen nicht vorhersehbaren Zukunftsschaden, der ihr durch den Tod ihrer Tochter am 30.09.2007 entstanden ist und noch entstehen wird, zu ersetzen. Eine Haftung des Beklagten zu 2) und der Beklagten zu 3) scheidet hingegen aus, da diesen ein Behandlungsfehler nicht nachzuweisen war bzw. hinsichtlich der Beklagten zu 3) ein solcher zumindest nicht kausal für den weiteren Krankheitsverlauf bis hin zum Tod der Verstorbenen geworden ist.

35

A.

36

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist von einem grob fehlerhaften ärztlichen Verhaltens seitens des Beklagten zu 1) auszugehen. Insoweit wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die nachvollziehbaren, widerspruchsfreien und überzeugenden Ausführungen des der Kammer als sachkompetent bekannten Sachverständigen Prof. Dr. S2 in seinem Gutachten vom 25. August 2008 sowie auf seine mündlichen Erläuterungen im Termin verwiesen.

37

Der Sachverständige hat ausgeführt, dass der Beklagte zu 1) im Rahmen der Narkose sowie während Reanimation schwerwiegende Verstöße gegen grundlegende medizinische Kenntnisse, die schlechterdings nicht vorkommen dürfen, begangen habe. Dem folgt auch die Kammer.

38

I.

39

Nach den Feststellungen des Sachverständigen hat der Beklagte zu 1) zunächst eine Medikamentenüberdosierung vorgenommen. Zudem hat der Beklagte zu 1) auf die aus der Medikamentenüberdosierung resultierende Hypotension nicht reagiert und keine entsprechenden Gegenmaßnahmen eingeleitet. Der Sachverständige hat dargelegt, dass trotz einer bestehenden kritischen Hypotension nochmals mehrere Medikamente (Propofol, Remifentamil und Metamiziol) verabreicht worden seien, die einen weiteren Blutdruckabfall und eine Verringerung der Herzfrequenz bewirkten. Dies sei kontraindiziert gewesen und aus medizinischer Sicht absolut unverständlich. Das gelte insbesondere für die dritte Gabe von Ultiva bei noch kaum messbarem Blutdruck.

40

Bis zum Zeitpunkt der Reanimation seien, trotz kontinuierlichem Blutdruckabfall weder entsprechende Medikamente gegeben worden noch Lagerungsmaßnahmen getroffen worden, die die Hypotension hätten beheben können.

41

Es sei zudem fehlerhaft gewesen, dem Operateur, d.h. dem Beklagten zu 1) trotz der Blutdrucksituation überhaupt zu erlauben, zu diesem Zeitpunkt vor einer Stabilisierung, laparoskopisch vorzugehen. Durch die Vornahme der Laparoskopie trotz eines Blutdrucks von nur 65/nicht messbar bzw. 50/nicht messbar sei bei notwendiger CO2-Insufflation ein Pneumoperitorium mit vermindertem Blutrückfluss vom Herzen erzeugt worden, wodurch die Hypotension weiter verstärkt worden sei.

42

II.

43

Das Vorgehen des Beklagten zu 1) stellt sich nach Überzeugung der Kammer als grob fehlerhaft dar, da dieser eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln und gesicherte Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (vgl. hierzu etwa BGH VersR 01,1115 f).

44

Entsprechend der Feststellungen des Sachverständigen S2 hat der Beklagte zu 1) grundlegende Kenntnisse der Pharmakologie und der Herz-Kreislaufphysiologie während der Narkose nicht beachtet. Diese Einschätzung hat der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch noch einmal untermauert und ausdrücklich betont, dass der Beklagte zu 1) im vorliegenden Fall jenseits aller anerkannten Regeln auf dem Fachgebiet der Anästhesie gehandelt hat.

45

Es sei nicht nachvollziehbar, dass man einem Patienten, der sich in einer instabilen Kreislaufsituation befinde, zusätzlich weitere Narkosemedikamente verabreiche, die bekanntermaßen den Blutdruck zusätzlich senkten, zumal diese dann auch noch überdosiert worden seien, was den Blutdruckabfall noch weiter verstärke.

46

III. Das fehlerhafte Verhalten des Beklagten zu 1) ist auch kausal für die schweren Folgen u.a. in Form eines hypoxischen Hirnschades bei der Verstorbenen bis hin zu deren Tod.

47

Ein grober Behandlungsfehler, der geeignet ist, einen Schaden, der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, führt grundsätzlich zu einer Umkehr der Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Behandlungsfehler und Gesundheitsschaden (vgl. nur BGH, Urteil vom 27.04.2004 - VIZR 34/03). Eine entsprechende Eignung des Behandlungsfehlers liegt hier nicht nur vor, sondern nach den Ausführungen des Sachverständigen ist gerade durch die kumulative Wirkung der Narkosemedikamente (Propofol, Ultiva) und des Schmerzmittels Novalgin und dem Unterlassen des Anhebens des Blutdrucks die Reanimationspflichtigkeit der Verstorbenen verursacht worden, in deren weiteren Verlauf diese schließlich an den Folgen eines Hirnödems am 30.09.2007 verstarb.

48

IV.

49

Unter umfassender Berücksichtigung der Gesamtumstände erscheint ein Schmerzensgeldanspruch der Kläger zu 1) und 2) in Höhe von 20.000,00 € angemessen und gerechtfertigt.

50

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat die Kammer neben der schweren Schädigung der Verstorbenen durch die grob fehlerhafte Behandlung seitens des Beklagten zu 1), der in beträchtlichem Maße verantwortungslos gehandelt hat, aber auch berücksichtigen müssen, dass die Verstorbene bereits zehn Tage nach der Erstbehandlung verstorben ist. Die Bemessung des Schmerzensgeldes bei einer Körperverletzung, an deren Folgen der Verletzte alsbald verstirbt, erfordert insoweit eine Gesamtbetrachtung der inmateriellen Beeinträchtigung unter besonderer Berücksichtigung von Art und Schwere der Verletzung, des hierdurch bewirkten Leidens und dessen Wahrnehmung durch den Verletzten wie auch des Zeitraums zwischen Verletzung und Eintritt des Todes (vgl. BGH NJW 1998, 2741). Die Verstorbene hat unter teilweisen Verlust ihrer Wahrnehmungs- und Empfindungsfähigkeit noch zehn Tage im Koma verbracht. Angesichts der Schwere der durch die Verstorbenen erlittenen Verletzungen und des genannten Zeitraums zwischen Körperverletzung und Todeseintritt unter Einschluss der im Koma verbrachten Zeit ist das zugesprochene Schmerzensgeld unter Berücksichtigung aller den Schadensfall prägender Umstände angemessen , aber auch ausreichend.

51

V.

52

Darüber hinaus hat die Klägerin zu 1) aufgrund des Todes ihrer Tochter auch einen weiteren Schmerzensgeldanspruch gem. §§ 823 Abs. 1 BGB, 253 Abs. 2 BGB gegenüber dem Beklagten zu 1).

53

Dabei verkennt die Kammer nicht, dass ein auf den Tod eines nahen Angehörigen gestützter Schmerzensgeldanspruch nur dann in Betracht kommt, wenn über den hiermit üblicherweise einhergehenden seelischen Schmerz hinaus eine pathologisch fassbare Gesundheitsbeschädigung von einigem Gewicht und einiger Dauer vorliegt (vgl. BGH NJW 1989, 2317; OLG Nauenburg, NJW-RR 2005, 900 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend zweifelsfrei gegeben.

54

Entsprechend der seitens der Klägerin zu 1) vorgelegten ärztlichen Gutachten der Gemeinschaftspraxis S/M (Bl. 327, 328, 329 der Akte) leidet die Klägerin zu 1) seit dem Tod ihrer Tochter bis zum heutigen Zeitpunkt unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, die erheblich über die seelischen Schmerzen hinausgeht, die üblicherweise der Tod eines nahen Angehörigen verursacht. Letztlich hat auch der Beklagte zu 1) das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung mit den entsprechenden Beschwerden wie Depression, Suizidgedanken und einer damit verbundenen Arbeitsunfähigkeit auch nicht infrage gestellt, so dass eine weitergehende Beweisaufnahme in dieser Hinsicht entbehrlich war.

55

Angesichts des durch ärztliche Attests belegten Beschwerdebildes und des persönlichen Eindrucks, den sich die Kammer von der Klägerin zu 1) im Rahmen der mündlichen Verhandlung gemacht hat, hält diese ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 € für angemessen, aber auch ausreichend.

56

VI.

57

Die weiter erhobene Feststellungsklage der Klägerin zu 1) ist vor diesem Hintergrund ebenfalls zulässig und begründet. Die Klägerin zu 1) hat im tenorierten Umfang ein berechtigtes Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 ZPO. Sie kann ihre Ansprüche derzeit noch nicht abschließend beziffern, weil die weitere Schadensentwicklung entsprechend der vorliegenden ärztlichen Atteste noch nicht absehbar und ein abschließender Zahlungsantrag deshalb unmöglich ist. Es besteht zumindest die Möglichkeit, dass der Klägerin zu 1) weiterer Schaden droht.

58

B.

59

Ein Schmerzensgeldanspruch der Kläger zu 1) und 2) gegenüber dem Beklagten zu 2) scheidet hingegen aus. Nach den nachvollziehbaren überzeugenden Feststellungen der Sachverständigen ist insoweit ein Behandlungsfehler nicht ersichtlich. Zudem ist dem Beklagten zu 2) nach den Grundsätzen der horizontalen Arbeitsteilung auch nicht das fehlerhafte Verhalten des Beklagten zu 1) zuzurechnen.

60

I.

61

Nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. S1 ist zunächst aus gynäkologischer Sicht ein Fehlverhalten des Beklagten zu 2) nicht gegeben.

62

1.

63

Der Sachverständige hat zunächst ausgeführt, dass die vom Beklagten zu 2) gewählte Methode des Schwangerschaftsabbruches in Form eines vaginalen Eingriffs nicht zu beanstanden sei; vielmehr handele es sich hierbei um das weltweit übliche Vorgehen. Der Vorwurf der Kläger, der Eingriff hätte in Form einer Laparoskopie oder etwa einer Laparotomie vorgenommen werden müssen, geht daher ins Leere. Der Sachverständige hat insoweit klargestellt, dass unabhängig von der Architektur des Beckens und auch von der Frage, ob die Patientin bereits geboren habe oder nicht, ein vaginaler Eingriff gängige Praxis sei und die von den Klägern eingebrachten Alternativen medizinisch abwegig seien.

64

2.

65

Der Sachverständige hat weiterhin ausgeführt, dass der Eingriff als solches durch den Beklagten zu 2) auch fachgerecht eingeleitet worden sei. Eine andere Einschätzung ergebe sich auch nicht aus der Tatsache, dass es zu einer Perforation der Gebärmutter im Rahmen des Eingriffs kam. Hieraus könne nicht auf ein fehlerhaftes Verhalten des Beklagten zu 2) rückgeschlossen werden. Der Sachverständige hat insoweit klargestellt, dass es sich bei der Gebärmutterperforation um ein systemimmanentes Risiko eines Schwangerschaftsabbruches handele, dass nicht auf einen Fehler des Operateurs schließen lasse.

66

3.

67

Auch die Durchführung der Laparoskopie angesichts des Verdachts auf eine Gebärmutterperforation stellt keinen Behandlungsfehler dar, der dem Beklagten zu 2) angelastet werden kann. Der Sachverständige Prof. Dr. S1 hat ausgeführt, dass die Entscheidung zur Durchführung der Laparoskopie aus gynäkologischer Sicht nachvollziehbar und die Durchführung einer solchen auch nicht zu beanstanden sei. Insbesondere sei diese Maßnahme einer Laparotomie vorzuziehen gewesen. Die Laparoskopie selbst sei sach- und fachgerecht ausgeführt worden. Fest stehe auch, dass bei der Laparoskopie keine signifikanten Blutungen in die Bauchhöhle und in das Beckenbindegewebe festgestellt worden seien, so dass die Kreislaufdepression der Verstorbenen hierdurch nicht zu erklären sei. Die beiden, wahrscheinlich durch eine Sonde verursachten Perforationsstellen am Uterus seien fachgerecht durch den Beklagten zu 2) mit bipolaren Strom koaguliert worden.

68

Unstreitig habe der Beklagte zu 2) auch vor der Durchführung der Laparoskopie die entsprechende Freigabe für den Eingriff vom Beklagten zu 1) erhalten, so dass er aus gynäkologischer Sicht richtig reagiert habe.

69

4.

70

Entgegen der Ansicht der Kläger war der Eingriff auch nicht aufgrund einer fehlerhaften Einwilligung seitens der Verstorbenen rechtswidrig. Die Verstorbene ist entsprechend des von ihr unterschriebenen Aufklärungsformulars explizit über eine Verletzung der Gebärmutter bzw. Perforation und auf die dadurch mögliche Notwendigkeit zu weiteren operativen Eingriffen hingewiesen worden.

71

5.

72

Letztlich ist dem Beklagten zu 2) auch nicht vorzuwerfen, dass dieser zu lange abgewartet hat, bis er nach dem Herz-Kreislaufversagen der Verstorbenen den Notruf abgesetzt hat. Die Kammer hat insoweit große Zweifel an der Richtigkeit der zeitlichen Angaben des Beklagten zu 1), wonach er während eines Zeitraums von 07:07 Uhr bis 07:50 Uhr Reanimationsmaßnahmen durchgeführt hat, ohne dass ein Notarzt verständigt worden ist. Vielmehr erscheinen dessen Zeitangaben nicht nachvollziehbar und insbesondere hinsichtlich der zeitlichen Dauer der Reanimation lebensfremd. Der Beklagte zu 2) hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung insoweit für die Kammer glaubhaft und lebensnah noch einmal den zeitlichen Ablauf der Operation, die, wie üblich in seiner Praxis, erst gegen 07:00 Uhr begonnen habe und die zeitlichen Abschnitte bis hin zum Absetzen des Notrufs geschildert. Demnach ist ihm ein Fehlverhalten, d.h. insbesondere ein zu spätes Reagieren auf den Zustand der Verstorbenen, nicht vorzuwerfen. Die geschilderten Zeitangaben hinsichtlich des ersten und zweiten Anrufs beim Mitarbeiter der Beklagten zu 3) dem Zeugen T2 werden zudem durch die Ausführungen der Beklagten zu 3) vollumfänglich bestätigt. Es wäre insoweit lebensfremd, davon auszugehen, der Beklagte zu 2) habe zunächst um 07:45 Uhr mit den Ärzten der Beklagten zu 3) telefoniert, um den weiteren Schwangerschaftsabbruch dort zu veranlassen, während tatsächlich die Verstorbene schon fast 40 Minuten um ihr Leben kämpfte und entsprechende Reanimationsmaßnahmen durchgeführt worden seien. Letztlich haben die insoweit für ein fehlerhaftes Verhalten des Beklagten zu 2) beweisbelasteten Kläger für die von ihnen vorgetragenen zeitlichen Abläufe auch keinen Beweis angeboten. Den diesbezüglichen schriftlichen Aufzeichnungen des Beklagten zu 1) vom Operationstag schenkt die Kammer, auch angesichts dessen wiederholt grob fehlerhaften Verhaltens im Rahmen des gesamten Eingriffs, in zeitlicher Hinsicht keinen Glauben.

73

6.

74

Soweit dem Beklagten zu 2) vorgeworfen wurde, der Informationsfluss an die Beklagte zu 3) sei nicht ausreichend gewesen und habe daher in der Folgezeit dazu geführt, dass die Ärzte dort die geeigneten Maßnahmen nur mit zeitlicher Verzögerung einleiten konnten, ist dem nicht zu folgen. Beide Sachverständigen haben insoweit kein fehlerhaftes Verhalten festgestellt, bzw. hat der Sachverständige S1 ausgeführt, dass das von ihm bei der Beklagten zu 3) festgestellte Fehlverhalten nicht auf einer fehlerhaften Information über das vorherige Geschehen in der Praxis des Beklagten zu 2) beruhe (s.u.).

75

II.

76

Der Beklagte zu 2) muss sich auch nicht die Behandlungsfehler des Beklagten zu 1) zurechnen lassen, da er diese hätte erkennen können und entsprechend einschreiten müssen.

77

1.

78

Entsprechend der Grundsätze der horizontalen Arbeitsteilung hat in der intraoperativen Phase jeder Arzt denjenigen Gefahren zu begegnen, die in seinem Aufgabengebiet entstehen; er darf sich, jedenfalls so lange keine Qualifikationsmängel und Fehlleistungen erkennbar werden, darauf verlassen, dass auch der Kollege des anderen Fachgebiets seine Aufgaben mit der gebotenen Sorgfalt erfüllt (vgl. BGH NJW 1991, 1539). Eine gegenseitige Überwachungspflicht besteht insoweit nicht (vgl. BGH, a.a.O.). Dies hat die Rechtsprechung wiederholt insbesondere im Zusammenspiel zwischen operierenden Ärzten verschiedener Fachrichtungen und dem zuständigen Anästhesisten bestätigt (vgl. nur OLG Naumburg, MedR 2005, 232). Der Operateur darf und muss sich, vorbehaltlich konkreter Anhaltspunkte für Zweifel, auf die Kompetenz des hinzugezogenen Anästhesisten, auf die von ihm erhobenen objektiven Befunde, auf die fachliche Richtigkeit und Zulänglichkeit seines Vorgehens, insbesondere auf die Abstimmung der Narkose mit der Befindlichkeit des Patienten unter seinen Belastungen durch die Operation verlassen (vgl. OLG Naumburg, a.a.O.; OLG Köln, Urteil vom 02.07.1997, Az.: 5 O 67/96). Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen ist ein Fehlverhalten des Beklagten zu 2) nicht ersichtlich. Insbesondere hat er auch auf die Aussage des Beklagten zu 1), der sein Einverständnis mit der Vornahme der Laparoskopie gegeben hat, vertrauen dürfen.

79

Dass für den Beklagten zu 2) offensichtliche Qualifikationsmängel oder Fehlleistungen des Beklagten zu 1) erkennbar waren, haben die Kläger nicht beweisen können. Der Sachverständige S1 hat insoweit ausgeführt, dass von einem Gynäkologen bei einem entsprechenden Eingriff ein Einschreiten nur erwartet werden kann, wenn er während der Operation den Blutdruckabfall und den Abfall der Sauerstoffsättigung im Blut realisieren konnte. Dies war nach den glaubhaften Ausführungen des Beklagten zu 2) im Rahmen der persönlichen Anhörung sowie den entsprechenden Erörterungen des Sachverständigen S2 jedoch nicht zu erwarten. Der Beklagte zu 2) selbst hat angegeben, dass ihm keine Auffälligkeiten aufgefallen seien und zudem ab dem der Zeitpunkt, als er mit der Laparoskopie begonnen habe, keine Möglichkeit bestanden habe, auf den Monitor, auf dem die entsprechenden Werte angezeigt waren, zu blicken. Auch der Sachverständige S2 hat insoweit ausgeführt, dass aus gynäkologischer Sicht entscheidend gewesen sei, dass der Beklagte zu 1) sein "Okay" zur Laparoskopie gegeben habe. Der Gynäkologe habe zudem in der konkreten Situation des Verdachts einer Gebärmutterperforation sein gesamtes Augenmerk auf diese Komplikation zu richten, weil sie bereits allein zu schwerwiegenden Folgen führen könne. In diesem Zusammenhang hat auch noch einmal der Sachverständige S1 betont, dass sich der Beklagte zu 2) grundsätzlich auf die Angaben des Beklagten zu 1) verlassen dufte und nur dann hätte einschreiten müssen, wenn ihm die kritische Situation bewusst gewesen sei.

80

Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht daraus, dass der bei der Operation zum Einsatz gekommene Monitor ggfls. zu bestimmten Zeitpunkten akustische Warnsignale abgegeben hat. Der Sachverständige S1 hat insoweit erklärt, dass sich der operierende Gynäkologe grundsätzlich nicht um entsprechende Alarmzeichen kümmern müsse. Es sei Aufgabe des Anästhesisten, sich darum zu kümmern, ob die entsprechenden Werte noch im Rahmen lägen. Zudem sei es üblich, dass ein entsprechender Monitor während einer normalen Anästhesie fünf- bis zehnmal Alarmzeichen abgibt. Dies hänge insbesondere auch davon ab, welche Einstellungen der Anästhesist für die jeweiligen Alarmgrenzen gewählt habe.

81

2.

82

Die Kläger haben auch nicht beweisen können, dass der Beklagte zu 2) aufgrund der sonstigen Umstände Zweifel an der Qualifikation bzw. an den Fähigkeiten und Leistungen des Beklagten zu 1) haben musste. Der Beklagte zu 2) hat im Rahmen der persönlichen Anhörung, von den Klägern unbestritten ausgeführt, dass es sich bei dem Beklagten zu 1) zwar nicht um seinen Stammanästhesisten gehandelt habe, dass ihm dieser jedoch als niedergelassener, ambulanter Anästhesist mit jahrelanger Berufserfahrung von seinem Stammpersonal empfohlen worden sei. Gleichzeitig hat er erläutert, dass er bereits zwei- oder dreimal zuvor mit dem Beklagten zu 1) zusammen gearbeitet habe, ohne dass es zu Komplikationen und Auffälligkeiten gekommen sei. Auch sei ihm am Morgen des Operationstages nichts Außergewöhnliches aufgefallen, insbesondere auch keine alkoholische Beeinflussung. Vor diesem Hintergrund gab es keine Anzeichen für den Beklagten zu 2), an der Kompetenz und Leistungsfähigkeit des Beklagten zu 1) zu zweifeln. Insbesondere war er angesichts der guten Erfahrungen in der Vergangenheit nicht gehalten, die Tätigkeit des Beklagten zu 1) besonders zu überwachen. Auch war keine gesonderte Einweisung des Beklagten zu 1) in die in der Praxis vorhandenen Geräte notwendig, denn dieser hatte zur Durchführung der Anästhesie seine eigenen Geräte mitgebracht.

83

C.

84

Eine Haftung der Beklagten zu 3) scheidet ebenfalls aus. Soweit deren Ärzte ein behandlungsfehlerhaftes Vorgehen vorzuwerfen ist, konnten die Kläger einen Nachweis, dass sich ein regelgerechtes Vorgehen der Beklagten zu 3) überhaupt auf den Gesundheitszustand der Verstorbenen ausgewirkt hätte, nicht führen.

85

I.

86

Die Kammer folgt insoweit zwar den Einschätzungen des Sachverständigen S1, dass es behandlungsfehlerhaft war, dass von den Ärzten der Beklagten zu 3) in den ersten Stunden nach Aufnahme der Verstorbenen auf die Intensivstation keine adäquate Blutdruckanhebung vorgenommen wurde. Entgegen der Behauptung der Beklagten kann sie sich in diesem Zusammenhang auch nicht unter Berufung auf fehlende Informationen in Zusammenhang mit dem Vorgeschehen in der Praxis des Beklagten zu 2) entlasten. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass unabhängig von der Frage, welche Informationen den Ärzten der Beklagten zu 3) über das vorherigen Geschehen in der Praxis des Beklagten zu 2) im Detail vorlagen, eine Blutdruckanhebung entsprechend der einschlägigen Leitlinien in jedem Fall erforderlich war. Die Notwendigkeit einer solchen sei auch für diese erkennbar gewesen.

87

II.

88

Da es sich aber entsprechend der Wertung des Sachverständigen, denen auch die Kammer folgt, lediglich um einen einfachen Behandlungsfehler gehandelt hat, kommt den Klägern insoweit keine Beweiserleichterung zugute. Demnach wäre es erforderlich gewesen, dass zumindest eine erhebliche bzw. eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Behandlungsfehler das bei der Verstorbenen vorliegende Schadensbild bzw. deren Gesundheitszustand negativ beeinflusst hat. Ein solcher Nachweis ist ihnen nicht gelungen. Der Sachverständige hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung noch einmal klar ausgeführt, dass er überhaupt keine Aussage dazu treffen könne, inwieweit sich die sogenannte zweite Phase des niedrigen Blutdrucks auf die schon vorhandenen Schäden im Gehirn ausgewirkt habe. Insgesamt seien die Folgen dieses Falles für den Gesundheitszustand der Verstorbenen nicht einschätzbar, sondern völlig ungewiss.

89

III.

90

Ein weiterer Behandlungsfehler ist den Ärzten der Beklagten zu 3) nicht vorzuwerfen.

91

1.

92

Insbesondere hat der Sachverständige S2 kein fehlerhaftes Verhalten darin sehen können, dass der Verstorbenen während der gesamten Behandlung Glukose 5 % infundiert worden ist. Dieser Einschätzung folgt auch die Kammer. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass sämtliche Blutzuckerwerte, die mehrmals täglich kontrolliert worden seien, während des gesamten Zeitraums der Gabe von Glukose 5 % vom 20.09.,2007 bis 26.09.2007 nur ein einziges Mal in einem Bereich von 200 mg/dl gelegen haben. Zudem habe sich in den täglich mehrfach durchgeführten Blutgaseanalysen keinerlei Anhalt dafür ergeben, dass es längerfristig bei der Verstorbenen zu einer hypertronen Dehydratation gekommen sei, so dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass durch die Gabe von Glukose 5 % ein Hirnödem entstanden oder ein bestehendes verstärkt worden sei.

93

2.

94

Entgegen der Behauptung der Kläger hätte die Verstorbene auch nicht im Sinne einer therapeutischen Hyperthermie seitens der Ärzte der Beklagten zu 3) behandelt werden müssen. Der Sachverständige hat insoweit nachvollziehbar ausgeführt, dass es eine generelle Empfehlung, alle Patienten nach Reanimation, d.h. auch solche, die primär, wie die Verstorbene, eine Asystolie hatten, zu kühlen, nicht gebe, da hier keine ausreichenden wissenschaftlichen Daten vorlägen. Er kommt daher zu dem Ergebnis, dass eine Hyperthermie von den Ärzten der Beklagten zu 3) nicht zwingend hätte durchgeführt werden müssen. Dem folgt auch die Kammer.

95

3.

96

Ein Behandlungsfehler kann auch nicht in der Gabe von Catapresan am 29.09.2007 gesehen werden. Gleiches gilt für die Senkung der inspiratorischen Sauerstoffkonzentration auf 21 % am gleichen Tag. Nach den Feststellungen des Sachverständigen war es angesichts der Blutdrucksituation der Verstorbenen zum fraglichen Zeitpunkt mit einem Wert von 200/105 mmHg und nachdem die vorherige Medikation nicht die gewünschte Wirkung gehabt hatte, nicht fehlerhaft, mit dem Medikament Catapresan auf die hohe Blutdrucksituation zu reagieren. Auch stellt die Sauerstoffreduktion von 30 % auf 21 % nach den Feststellungen des Sachverständigen kein fehlerhaftes Verhalten dar, da entsprechend der Blutgasanalyse vom 29.09.2007 ein ausreichender Gasaustausch dokumentiert sei.

97

4.

98

Auch die Gabe einer Ampulle Suprarenin kurz vor Eintritt des Exitus der Verstorbenen ist nicht als fehlerhaft anzusehen. Entsprechend der Ausführungen des Sachverständigen S2, den sich die Kammer vollumfänglich anschließt, war es angesichts der Gesamtumstände im Rahmen der limitierenden Intensivtherapie gerechtfertigt, nur eine medikamentöse Reanimation durchzuführen und auf die mechanische Herzdruckmassage zu verzichten.

99

5.

100

Die Hirntoddiagnostik hätte seitens der Ärzte der Beklagten zu 3) nicht bereits früher einsetzen müssen. Der Gutachter hat insoweit ausgeführt, dass sowohl am 27.09.2007 als auch am 29.09.2007 der Barbituratespiegel trotz fehlender Analgosedierung immer noch über der Norm lag, so dass richtigerweise bis zu diesem Zeitpunkt die Hirntoddiagnostik noch nicht durchgeführt habe werden können. Die entsprechenden vorbereitenden Maßnahmen seien zudem zeitnah und in Rücksprache mit den Angehörigen durchgeführt worden.

101

Nach alledem ist der Beklagten zu 3), ebenso wie dem Beklagten zu 2), anders als dem Beklagten zu 1) ein Behandlungsfehler nicht vorzuwerfen und die Klage insoweit abzuweisen.

102

D.

103

Die zugesprochenen Nebenansprüche ergeben sich aus Verzugsgesichtspunkten gem. §§ 280 Abs. 1 u. 2; 286, 288 BGB.

104

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO.