Ergänzung des Urteils nach §321 ZPO – Kosten der Nebenintervention verteilt
KI-Zusammenfassung
Der Prozessbevollmächtigte des Nebenintervenienten stellte fristgerecht den Antrag nach §321 ZPO, weil im Urteil versehentlich nicht über die Kosten der Nebenintervention entschieden worden war. Das Gericht bejahte die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Antrags innerhalb der Zweiwochenfrist. Die Entscheidung über die unterlassene Kostenregelung war nachzuholen; die Kosten wurden anteilig verteilt. Die Ergänzung erfolgte zur Vervollständigung der Entscheidung.
Ausgang: Antrag auf Ergänzung des Urteils nach §321 ZPO wegen unterlassener Kostenentscheidung über Nebenintervention stattgegeben; Kosten verteilt (Klägerin 3/8, Nebenintervenientin 5/8).
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Ergänzung des Urteils nach §321 ZPO ist statthaft und fristgerecht, wenn er innerhalb der Zweiwochenfrist nach Zustellung des Urteils durch den Prozessbevollmächtigten erhoben wird.
Wurde in einem Urteil infolge eines Versehens nicht über die Kosten der Nebenintervention entschieden, obwohl die Nebenintervenientin im Rubrum aufgeführt und im Tatbestand erwähnt ist, ist diese Kostenentscheidung durch Ergänzung des Urteils nach §321 ZPO nachzuholen.
Die Ergänzung des Urteils nach §321 ZPO dient der Heilung formeller Unterlassungen und stellt sicher, dass die Entscheidung in ihrer Gesamtheit vollständig festgestellt wird, ohne neues Streitverfahren zu begründen.
Bei der Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention kann das Gericht eine anteilige Verteilung der Kosten zwischen den beteiligten Parteien vornehmen.
Tenor
Die Kosten der Nebenintervention tragen die Klägerin zu 3/8 und die Nebenintervenientin selbst zu 5/8.
Rubrum
Der Antrag ist nach § 321 ZPO statthaft und auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist nach Zustellung des erlassenen Urteils durch den Prozessbevollmächtigten des Nebenintervenienten des Beklagten gestellt worden. Er ist auch begründet. In dem Urteil ist durch ein Versehen nicht über die Kosten der Nebenintervention entschieden worden,obwohl die Nebenintervenientin des Beklagten im Rubrum aufgenommmen und auch die Streitverkündung sowie der Beitritt im Tatbestand erwähnt sind.
Diese Entscheidung war durch Ergänzung des Urteils nachzuholen. Sie beruht hinsichtlich der Ergänzung und des Vorgehens auf § 321.