Themis
Anmelden
Landgericht Bochum·I-6 O 47/10·24.07.2012

Arzthaftung: Linsenimplantation ohne wirksame Aufklärung – Schmerzensgeld und Schadenersatz

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen zweier Augenoperationen (Implantation irisfixierter Linsen) sowie Folgeeingriffen. Das LG Bochum bejahte eine Haftung des Arztes nicht wegen nachweisbarer Behandlungsfehler, sondern wegen unzureichender Risiko- und Methodenaufklärung, sodass keine wirksame Einwilligung vorlag. Bei einem noch nicht etablierten Verfahren seien besonders strenge Aufklärungsanforderungen einzuhalten, u.a. zu möglichen unbekannten Langzeitrisiken und zur Gefahr einer Hornhautschädigung. Zuerkannt wurden 20.000 € Schmerzensgeld sowie materielle Schäden (u.a. Honorarrückzahlung, Verdienstausfall) und eine Feststellung künftiger Schäden; weitergehende Ansprüche wurden abgewiesen und Verjährung verneint.

Ausgang: Klage überwiegend wegen Aufklärungsfehlern zugesprochen (Zahlung und Feststellung), im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein ärztlicher Eingriff ist rechtswidrig, wenn er mangels ordnungsgemäßer Aufklärung nicht von einer wirksamen Einwilligung des Patienten gedeckt ist; der Arzt haftet dann für alle durch den Eingriff verursachten nachteiligen Gesundheitsfolgen, auch wenn ein Behandlungsfehler nicht feststellbar ist.

2

Bei Anwendung einer neuen, noch nicht etablierten oder in Erprobung befindlichen Behandlungsmethode bestehen besonders strenge Aufklärungsanforderungen; der Patient ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass zusätzlich zu bekannten Risiken auch bislang unbekannte Risiken auftreten können.

3

Die Aushändigung und Unterzeichnung von Aufklärungsbögen ersetzt ein erforderliches mündliches Aufklärungsgespräch nicht; schriftliche Hinweise sind allenfalls ergänzend geeignet.

4

Eine hypothetische Einwilligung scheidet aus, wenn der Patient plausibel und eindeutig darlegt, er hätte sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung (u.a. über wesentliche Risiken und den Erprobungscharakter) gegen den Eingriff entschieden, insbesondere bei nur relativer Indikation und vorhandenen Behandlungsalternativen.

5

Für den Beginn der regelmäßigen Verjährung von Arzthaftungsansprüchen genügt die Kenntnis eines negativen Behandlungsausgangs nicht; erforderlich ist Kenntnis von Tatsachen, die den Schluss auf ein schuldhaftes Fehlverhalten (Behandlungs- oder Aufklärungsfehler) als naheliegend erscheinen lassen.

Relevante Normen
§ 280 Abs. 1 BGB§ 823 Abs. 1 BGB§ 249 BGB§ 253 BGB§ 253 Abs. 1 und 2 BGB§ 280 Abs. 1, 823 Abs. 1, 249 BGB

Tenor

1 Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 31.523,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.06.2009 zu zahlen.

2 Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren materiellen und alle weiteren zur Zeit noch nicht vorhersehbaren  immateriellen Schäden zu ersetzen, welche ihr aus den rechtswidrigen Behandlungen vom 18.01.2005 und 06.07.2005 durch den Beklagten noch entstehen werden, sofern die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

3 Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin zusätzlich 1.761,08 € an vorgerichtlichen Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.02.2010 zu zahlen.

4 Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

5 Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte 5/8 und die Klägerin 3/8.

6 Das Urteil ist für die Parteien jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des für die Parteien jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin verlangt vom Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen zweier vermeintlich fehlerhaft und ohne eine gebotene Aufklärung durchgeführter Operationen an beiden Augen und aufgrund deren operativer Nachbehandlung.

3

Die Klägerin, die als Verkaufsleiterin tätig war, stellte sich erstmals am 19.10.2004 in der Praxis des Beklagten vor, der als niedergelassener Facharzt für Augenheilkunde in C - gemeinsam mit seinem Sohn - eine Praxis betreibt und als Belegarzt im N-Krankenhaus in C tätig ist. Hier gab die Klägerin an, dass sie auf beiden Augen weitsichtig sei und es fanden Gespräche über die operative Behebung dieser Weitsichtigkeit statt. Aus der Anamnese ging hervor, dass die Klägerin 1973 bereits am Auge operiert worden ist, es hatte eine so genannte „Schiel-OP" stattgefunden. Bezüglich der Weitsichtigkeit stellte der Beklagten dann die Indikation zur Implantation von positiven irisfixierten Linsen auf beiden Seiten. Als Operationstermin für das rechte Auge wurde der 18.01.2005 festgelegt, einen Aufklärungs- und Informationsbogen für die Operation unterzeichnete die Klägerin bereits am 22.10.2004.

4

Die Implantation einer „ Q Linse" in das rechte Auge der Klägerin fand absprachegemäß am 18.01.2005 statt. Der Termin für den entsprechenden Eingriff am linken Auge, dessen Terminierung vorab zeitnah eingeplant worden war, wurde jedoch zunächst verschoben. Der Grund für diese Verschiebung ist streitig. Letztlich erfolgte diese Implantation einer Linse in das linke Auge dann am 06.07.2005.

5

Etwa 9 Monate später, am 29.03.2006 und dann noch einmal am 26.04.2006 stellte sich die Klägerin erneut bei dem Beklagten vor. Beide Male zeigte sich eine Luxation der Linse am linken Auge, die dann jeweils noch am gleichen Tage operativ neu fixiert wurde. Bei der Klägerin wurde am 20.04.2006 eine Augeninnendruckerhöhung festgestellt, ob und wie diese behandelt wurde, ist ebenso streitig wie die mögliche Ursache dafür. Aufgrund anhaltender Beschwerden bei der Klägerin stellte der Beklagte anschließend die Indikation zum Linsenaustausch und vereinbarte mit ihr einen Operationstermin am 20.02.2007, an dem die vorhandene gegen eine entsprechende Linse „Q" ausgetauscht wurde. Nachfolgende Kontrollen fanden am 23.02.2007 und 15.10.2007 statt.

6

Anschließend begab sich die Klägerin dann zu einem anderen Augenarzt, nämlich Dr. D. E aus S. Nachfolgend erfolgten in den Folgejahren ab 2009 weitere Eingriffe an beiden Augen. Zunächst wurde am rechten Auge am 23.03.2009 die Vorderkammerlinse entfernt und wegen der eingetretenen Hornhautschädigung dann am 25.06.2009 eine Keratektomie sowie wegen der erkrankten Hornhaut am 02.10.2009 eine Hornhauttransplantation (= Keratoplastik ) vorgenommen, nachfolgend erfolgte dann noch am 19.05.2010 die Implantation einer kapselsackfixierte Hinterkammerlinse. Am linken Auge wurde dann am 11.05.2011 ebenfalls eine solche kapselsackfixierte Hinterkammerlinse eingesetzt und gleichzeitig die Vorderkammerlinse entfernt, nachfolgend mussten am 04.07.2011, am 08.08.2011 und am 12.09.2011 wegen Schwellungen intravitreale Medikamenteneingaben vorgenommen werden.

7

Der Beklagte hat dem Hersteller den Streit verkündet, der dem Beklagten als Nebenintervenient beigetreten ist.

8

Die Klägerin macht geltend, dem Beklagten seien bei ihrer Behandlung schwere Behandlungsfehler unterlaufen. So sei ihre operativ augenärztliche Versorgung durch das Einbringen irisfixierter Linsen bei den Eingriffen vom 18.01.2005 und 06.07.2005 in beide Augen grob fehlerhaft gewesen. Zunächst einmal sei nämlich eine Indikation nicht richtig bejaht worden, weil die gebotenen Voruntersuchungen nicht in ausreichendem Umfang durchgeführt worden seien. Zudem habe der Beklagte nach dem Auftreten ihrer postoperativen nachhaltigen Beschwerden erkennen müssen, dass eine Hornhautschädigung durch die eingebrachten Linsen als Ursache in Betracht kommen könnte. Darauf habe er z Bsp. durch Entfernung der eingebrachten Linsen reagieren müssen, um der Irreversibilität der Schädigung (gesteigerte Lichtempfindlichkeit, milchige Sicht, Sehkraftminderung) zu vermeiden. Weiter habe der Beklagte auch einen erhöhten Augeninnendruck festgestellt, eine Therapie hiergegen jedoch pflichtwidrig unterlassen und ihren Beschwerden nur mit dem Hinweis abgetan, dass bei ihr keine Fehlsichtigkeit mehr vorliege und er ihren als ausschließlich subjektiv beurteilten Beeinträchtigungen nicht abhelfen könne. Insoweit habe er dem Beschwerdebild mit geeigneter Medikation oder sonstiger Therapie begegnet müssen, was er fehlerhaft unterlassen habe. Die Erhöhung des Augendrucks sei durch eine Reizung entstanden, die von den durch den Beklagten eingebrachten Linsen verursacht worden sei.

9

Die ursprünglich bereits für den 19.01.2005 angesetzte Operation am linken Auge sei nur deswegen zunächst aufgeschoben worden, da das postoperative Sehvermögen der Klägerin auf dem rechten Auge massiv reduziert und die Sicht milchig und trüb gewesen sei. Die Sehbeeinträchtigungen hätten bis in den Sommer 2005 angehalten.

10

Bis zu dem Zeitpunkt der Entfernung der Linse aus dem linken Auge und der Einsetzung einer neuen am 20.02.2007 hätten bei ihr andauernde Sehstörungen vorgelegen. Und auch nach diesem Eingriff sei es betreffend des Sehvermögens am rechten Auge zu keiner Besserung gekommen. Vielmehr hätten die Sehbeeinträchtigungen auch über den Februar 2007 fortgedauert, eine deutlich gesteigerte Lichtempfindlichkeit habe auf beiden Augen vorgelegen.

11

Erst ihr neuer Augenarzt, bei dem sie sich nachfolgend vorgestellt habe, habe die Augeninnendruckerhöhung und eine Hornhautschädigung als Folge der von den eingebrachten Linsen ausgehenden Reizung an beiden Augen diagnostiziert. Ihre bis zu dem heutigen Tage andauernden Beschwerden (gesteigerte Lichtempfindlichkeit und Sehkraftbeeinträchtigungen auf beiden Augen) seien durch die eingebrachten Implantate verursacht worden und nicht mehr reversibel; diese würden sie nun zeitlebens begleiten. Dadurch sei sie in allen Lebensbereichen und in der persönlichen Lebensführung massiv eingeschränkt; zudem sei sie als Folge der Notwendigkeit einer Entfernung der rechten Linse am 23.03.2009 auch arbeitsunfähig gewesen und dann arbeitslos geworden.

12

Weiter sei sie von dem Beklagten auch nicht ordnungsgemäß und vollständig über alle Risiken aufgeklärt worden, insbesondere fehle eine Aufklärung über die weitreichend möglichen Komplikationen und Risiken der Implantation irisfixierter Linsen. Wäre eine solche Aufklärung erfolgt und hätte sie hierdurch die Möglichkeit gehabt, sich des Risikos einer zeitlebens bestehenden gesteigerten Lichtempfindlichkeit auf beiden Augen und deutlich verminderter Sehkraft bewusst zu werden, so hätte sie sich gegen die Durchführung der operativen Eingriffe entschieden oder eine alternative Form der Therapie gewählt. Insbesondere sei der Klägerin vom Beklagten nicht die Möglichkeit einer anderen Operationsmethode wie einer Lasik-OP vorgestellt worden. Zudem sei dem Beklagten vorzuwerfen, dass er das Risiko einer Hornhautschädigung, wie es sich bei der Klägerin infolge der Implantation der Linsen realisiert habe, mit weniger als 1 % Eintrittswahrscheinlichkeit bagatellisiert und damit die Klägerin falsch aufgeklärt habe. Das Risiko der Hornhautschädigung liege aber tatsächlich deutlich höher.

13

Insoweit hält die Klägerin für die fehlerhaft und rechtswidrig vorgenommenen Eingriffe ein Schmerzensgeld von 40.000,- € für angemessen.

14

Daneben verlangt sie auch Ersatz der ihr entstandenen materiellen Schäden in Höhe von 22.868,09 €; dieser Betrag setze sich aus Heilbehandlungskosten in Höhe von 171,20 €, Verdienstausfall in Höhe von 16.660,86 €, einem Haushaltsführungsschaden von 1.740,00 € sowie überflüssigen Implantationskosten in Höhe von 4.296,00 € zusammen.

15

Die Klägerin beantragt,

16

1.              den Beklagten zu verurteilen,

17

a)              an sie 22.868,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.06.2009 zu zahlen,

18

b)              ihr ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.06.2009 zu zahlen,

19

c)              an sie weitere 1.999,32 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

20

2.              festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, welche ihr aus dem behandlungsfehlerhaften Einbringen irisfixierter Linsen am 18.01.2005 und 06.07.2005 durch den Beklagten noch entstehen werden, sofern die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergehen.

21

Der Beklagte beantragt,

22

              die Klage abzuweisen.

23

Der Beklagte macht geltend, seine Behandlung der Klägerin sei zu jedem Zeitpunkt sach-, symptom- und befundgerecht bzw. entsprechend dem fachärztlichen Standard erfolgt und somit nicht zu beanstanden gewesen. Insbesondere sei das chirurgische Vorgehen im Rahmen der jeweiligen operativen Eingriffe in jeder Hinsicht sorgfältig und sachgerecht erfolgt.

24

Die Indikation sei nach allen gebotenen Voruntersuchungen zu Recht bejaht worden, insbesondere habe eine solche Linse in beide Augen implantiert werden können. Es sei auch unzutreffend, dass das postoperative Sehvermögen der Klägerin nach der Operation am rechten Auge vom 18.01.2005 (an diesem Auge) massiv reduziert gewesen sei. Die Klägerin habe lediglich stark akkomodiert, was aber bei Patienten mit Pluswerten eine individuelle Reaktion darstellen würde. Der Umstand, dass die am linken Auge implantierte Linse zweimal habe reponiert werden müssen, sei auf eine unzureichende Klemmkraft der Bügel zurückzuführen und beruhe möglicherweise auf einer fehlerhaften Herstellung. Auf eine solche könne auch nur, sollte es tatsächlich dazu gekommen sein, ein Hornhaut-Zellverlust zurückzuführen sein, dies könne ihm jedenfalls nicht angelastet werden. Demnach würden auch nicht die operativen Eingriffe für die vermeintlich behaupteten Beeinträchtigungen der Klägerin ursächlich sein, sondern diese wären allenfalls und ausschließlich auf eine fehlerhafte Herstellung der verwendeten Linsen seitens des Herstellers zurückzuführen.

25

Zudem habe er am 21.12.2006 und nochmals in 2007 jeweils eine Messung der Endothelzelldichte bei der Klägerin vorgenommen, die mit 2400 Zellen/mm² am linken Auge einen normalen Befund ergeben hätten. Eine Messung der Sehschärfe habe am 21.12.2006 hinsichtlich des rechten Auges +0,75 = -0,5 155 = 0,9 und bezüglich des linken +0,5 = -1,25 105 = 0,8 ergeben.

26

Auch der Vorwurf, ein erhöhter Augendruck sei nicht entsprechend therapiert worden, sei unzutreffend. Bei der Klägerin habe sich erstmals am 20.04.2006 eine postoperative Druckerhöhung gezeigt, die möglicherweise als „Responder" auf eine individuelle Reaktion der postoperativ erforderlichen Cortison-Augentropfen zurückzuführen sei. Diese Druckerhöhung sei aber umgehend behandelt und sicher kontrolliert worden. Die Klägerin sei noch am 20.04.2006, am 08.06.2006 und am 20.02.2007 mit so genannten Timophtal-Tropfen (speziell Augendruck senkende Tropfen) versorgt worden. Es seien zudem statt der üblichen Cortison-Tropfen nicht druckerhöhende „Vexol"-Tropfen verordnet worden. Der jeweilige Druck an beiden Augen sei am 23.02.2007 am rechten Auge mit 17,5 und am linken mit 15,5 mm Hg als optimal gemessen worden und in den folgenden Monaten im Referenzbereich verblieben. Zudem hätten die letzten in seiner Praxis gemessenen Werte am 12.04.2007 bezüglich des rechten Auges +0,5 = -0,75 145 und hinsichtlich des linken Auges +0,25 = -1,25 58 betragen. Das Sehvermögen sei am rechten Auge mit einem Wert von 0,9 und links von 0,8 zu bewerten gewesen. Insofern seien die implantierten Linsen sehr exakt hinsichtlich der Korrektur der Sehschärfe gewesen.

27

Die Klägerin sei auch eingehend und umfassend hinsichtlich aller allgemeinen und spezifischen Risiken der operativen Eingriffe aufgeklärt worden, zudem seien ihr auch Behandlungsalternativen aufgezeigt worden, wobei die hier vorgenommenen Eingriffe die Behandlungsmethode der Wahl gewesen sei. Insoweit sei die Klägerin über eine Zellverminderung der Hornhaut-Innenschicht und ggf. weitere notwendige Eingriffe aufgeklärt worden, eine etwaige Hornhautschädigung sei zu keinem Zeitpunkt bagatellisiert worden. Dies gelte umso mehr, als die Hornhautschädigung kein typischen Risiko der vorgenommenen Implantation gewesen sei, der etwaige Verlust der Endothelzellen sei eine außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Folge der Eingriffe gewesen. Die Möglichkeit eines etwaigen rapiden Zellverlustes sei bis dahin schlichtweg unbekannt gewesen.

28

Darüber hinaus bestreitet der Beklagte die haftungsbegründende Kausalität und insbes. eine Hornhautschädigung durch ein fehlerhaftes Vorgehen, die dann allenfalls auf fehlerhaft hergestellten Linsen beruhen würde, was ihm nicht zurechenbar sei. Zudem bestreitet der Beklagte die eingetretenen Folgen und Beeinträchtigungen sowie die geltend gemachten materiellen Schäden, deren Grundlagen und Höhe. Das geltend gemachte Schmerzensgeld sei weit übersetzt.

29

Letztlich erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung, denn die Klägerin habe bereits 2005 Kenntnis von allen Umständen gehabt, insbesondere jedoch davon, dass ihr Sehvermögen vermeintlich eingeschränkt und beeinträchtigt gewesen sei.

30

Die Streitverkündete tritt dem Vorbringen bei, soweit ein fehlerhaftes Vorgehen in Abrede gestellt wird.

31

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

32

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung zwei medizinischen Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. C und diesen zudem in der mündlichen Verhandlung vom 10.10.2011 zu dem ersten Gutachten sowie die Parteien selbst angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf die schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr.  C sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 10.10.2011 und 25.07.2012 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

34

Die Klage ist im zugesprochenen Umfang begründet.

35

Der Klägerin steht gegen den Beklagten gemäß den §§ 280 Abs. 1, 823 Abs. 1, 249, 253 BGB ein Schmerzensgeldanspruch und ein Schadensersatzanspruch im Hinblick auf die in diesem Verfahren geltend gemachten Schadenspositionen in Höhe von insgesamt 31.523,07 € zu. Darüber hinaus kann sie die Feststellung verlangen, dass der Beklagte auch verpflichtet ist, ihr alle weiteren zukünftigen materiellen und alle weiteren, zurzeit noch nicht vorhersehbaren und damit bei der Schmerzensgeldbemessung nicht berücksichtigten immateriellen Schäden zu ersetzen, welche auf die rechtswidrigen Behandlungen vom 18.01.2005 und 06.07.2005 durch den Beklagten zurückzuführen sind. Darüber hinaus kann die Klägerin zusätzlich auch Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten für die Vertretung durch ihren Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.761,08 € verlangen.

36

Insoweit geht die Kammer davon aus, dass die beiden operativen Eingriffe des Beklagten und das Einbringen irisfixierter Linsen am 18.01.2005 und 06.07.2005 jeweils rechtswidrig waren, da diese Maßnahmen ohne die gebotenen Aufklärungen des Beklagten erfolgten und die Klägerin bei einer hinreichenden Aufklärung diese Maßnahmen nicht vorgenommen hätte. Demnach war das Vorgehen des Beklagten insoweit rechtswidrig, so dass er für alle durch die Eingriffe verursachten Folgen Schadensersatz und Schmerzensgeld zu leisten hat.

37

Der unter Ziffer 1. titulierte Zahlungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten setzt sich aus einem unter Berücksichtigung aller Umstände angemessenen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 20.000,00 € sowie einem Anspruch auf materiellem Schadensersatz in Höhe von etwa 11.523,07 € für die in diesem Verfahren geltend gemachten Schadenspositionen zusammen. Der insoweit titulierte Schadensersatzanspruch umfasst den Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Honorars an den Beklagten in Höhe von 4.296,00 €, einen Anspruch auf Erstattung von Verdienstausfall für die hier geltend gemachten Zeiträume in Höhe von 6.576,05 €, dem Anspruch auf Erstattung fiktiver Haushaltsführungskosten in Höhe von 480,00 € sowie dem Anspruch auf Erstattung von Behandlungskosten in Höhe von 171,02 €. Weitergehende Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten, soweit sie in diesem Verfahren geltend gemacht wurden, bestehen jedenfalls der Höhe nach nicht.

38

1.

39

Zunächst einmal geht die Kammer davon aus, dass der Beklagte der Klägerin gemäß den §§ 280 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB dem Grunde nach zum Schadensersatz und zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes verpflichtet ist, weil der Beklagte hier am 18.01.2005 und 06.07.2005 an beiden Augen operative Eingriffe und eine Implantation von irisfixierten Linsen vorgenommen hat, ohne dass diese Maßnahmen von einer nach einer hinreichend ausführlichen und gebotenen Aufklärung gedeckten Einwilligung der Klägerin umfasst waren, so dass die Behandlungsmaßnahmen des Beklagten rechtswidrig waren.

40

Zwar kann ein behandlungsfehlerhaftes Vorgehen des Beklagten bei den operativen Eingriffen vom 18.01.2005 am rechten Auge der Klägerin und am 06.07.2005 am linken Auge nicht festgestellt werden, denn der Sachverständige Prof. Dr. C hat zusammenfassend in seinem ursprünglichen schriftlichen Gutachten sowie im Rahmen der Ausführungen bei der mündlichen Anhörung vom 10.10.2011 ausgeführt, dass sich jedenfalls nach den Unterlagen nicht feststellen lasse, dass der Beklagte die Klägerin in der Zeit ab Januar 2005 und insbesondere im Zusammenhang mit den operativen Eingriffen an beiden Augen sowie den anschießenden Nachbehandlungen fehlerhaft behandelt hat. Diese Frage bedarf hier jedoch im Ergebnis keiner abschließenden Entscheidung. Insoweit ist nämlich davon auszugehen, dass sich die Haftung des Beklagten ohnehin aus einer fehlerhaften Aufklärung ergibt, so dass die operativen Eingriffe vom 18.01.2005 und 06.07.2005 mangels wirksamer Einwilligung der Klägerin als Folge einer nicht ausreichenden Aufklärung rechtswidrig waren und zur Folge haben, dass damit der Beklagte für alle dadurch verursachten Folgen haftet.

41

Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. C in seinem ersten Ausgangsgutachten sowie bei der Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 10.10.2011 sowie bestätigt auch durch die von Seiten des Beklagten nachträglich zusätzlich noch zur Akte gereichten Unterlagen geht die Kammer davon aus, dass die notwendigen Aufklärungen der Klägerin durch den Beklagten vor den operativen Eingriffen vom 18.01.2005 und 06.07.2005 nicht in dem gebotenen Umfang erfolgt sind. Selbst wenn man zu Gunsten des Beklagten eine gewisse Aufklärung unterstellt, was jedoch selbst nach den Unterlagen bereits Zweifel begründet, so war diese in wesentlichen Punkten unzureichend und konnte damit keine wirksame Einwilligung der Klägerin in die dann vorgenommenen Eingriffe vom 18.01.2005 und 06.07.2005 begründen.

42

a.

43

Zunächst hat die Kammer bereits erhebliche Zweifel, ob hier überhaupt eine ordnungsgemäße Aufklärung über die allgemeinen Risiken der operativen Eingriffe an beiden Augen stattgefunden hat und diese ausreichend war.

44

Zwar hatte der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten noch ausgeführt, dass die grundsätzliche Aufklärung des Beklagten den medizinischen Anforderungen entsprochen habe. Insoweit vermag die Kammer jedoch den zur Akte gereichten Unterlagen und insbesondere dem Informationsbogen sowie den Einwilligungserklärungen vom 22.10.2004 keine Informationen und keine Aufklärung über allgemeine Risiken zu entnehmen. So hat der Sachverständige Prof. Dr. C bei seiner mündlichen Anhörung vom 10.10.2011 seine ursprüngliche Bewertung auch deutlich relativiert.

45

Grundsätzlich ist ein Patient vor einem Eingriff über Risiken und Komplikationen aufzuklären, die einem solchen Eingriff spezifisch oder allgemein anhaften, mögen sie auch noch so gering sein. Insoweit muss nämlich der Patient „im Großen und Ganzen“ wissen, worin er einwilligt und welche Risiken und Komplikationen mit einem Eingriff verbunden sein können. Dazu muss er über die Art des Eingriffs und seine nicht ganz außerhalb der Wahrscheinlichkeit liegenden Risiken informiert werden, ihm muss also eine allgemeine Vorstellung von der Schwere des Eingriffs und den spezifisch oder allgemein mit ihm verbundenen Risiken vermittelt werden, ohne dass diese beschönigt, verharmlost oder gar verschlimmert werden. Insgesamt hat die Aufklärung dem Patienten einen zutreffenden allgemeinen Eindruck von der Schwere des Eingriffs und der Art der Belastungen sowie der möglichen Komplikationen und Risiken zu vermitteln.

46

Hier kann den zur Akte gereichten diesbezüglichen Aufklärungsbögen sowie dem Informationsbogen vom 22.10.2004 vor dem ersten Eingriff und auch vom 23.05.2005 vor dem zweiten Eingriff im Ergebnis nicht entnommen werden, dass der Beklagte die Klägerin über die mit einem solchen Eingriff verbundenen allgemeinen und spezifischen Risiken hinreichend aufgeklärt hat, denn diesbezüglich enthalten weder die Einwilligungserklärungen noch der Informationsbogen hinreichend konkrete Angaben, welche allgemeinen Risiken mit dem Eingriff verbunden sind.

47

Betrachtet man sich insbesondere Blatt 3 des Informationsbogens vom 22.10.2004 - dies war der Aufklärungsbogen vor dem ersten Eingriff -, so wird bei einem Patienten als Laien eher der Eindruck hervorgerufen, dass mit dem Einsatz irisfixierter Linsen in den Augenbereich keine Risiken verbunden sind. Dies hat bezeichnenderweise auch der Sachverständige Prof. Dr. C bei der mündlichen Anhörung am 10.10.2011 klargestellt, denn auf Vorhalt der des Klägervertreters gerade bezüglich der Angaben auf Blatt 3 des Informationsbogens vom 22.10.2004 hat er eingeräumt, dass für einen Patienten als Laien aus der schriftlichen Aufklärung in diesem Informationsbogen nicht ersichtlich sei, welche konkreten Schäden und Risiken bei einer solchen Operation auftreten können. Allein deshalb war die Aufklärung unzureichend, denn eine Aufklärung soll ja gerade einem Laien einen zutreffenden Eindruck vermitteln. Weitergehende Angaben in einem persönlichen Informationsgespräch hat der Beklagte selbst bei der Anhörung am 10.10.2011 nicht behauptet.

48

Zudem ist auch weder dargetan, noch entsprechende Unterlagen vorgelegt worden, dass zumindest vor dem Zweiteingriff eine weitergehende Aufklärung erfolgt ist.

49

b.

50

Hinzu kommt, dass es an einer vorherigen mündlichen Aufklärung und Erläuterung über einen weiteren ganz wesentlichen Punkt fehlt.

51

Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Verfahren ausweislich des eigenen Formulars der Einverständniserklärung vom 23.05.2005 - Einverständniserklärung vor dem Zweiteingriff, während die Unterlagen vor dem Ersteingriff vom 22.10.2004 dazu überhaupt nichts enthalten - um ein Verfahren gehandelt hat, welches sich in den Jahren 2004 und 2005 noch in der klinischen Erprobung befand. Dies hat im Übrigen auch der Sachverständige Prof. Dr. C bestätigt, denn bei der Implantation solcher irisfixierter Linsen im Jahre 2005 habe es sich noch nicht um ein etabliertes Verfahren gehandelt. Bestätigt wird dies im Übrigen auch durch die nachträglich vom Beklagten zur Akte gereichten Unterlagen der Kommission über refraktive Chirurgie, deren Richtlinien bezogen auf Oktober 2002 ebenfalls den Hinweis enthalten, dass ausreichende Ergebnisse über Langzeitverträglichkeit noch nicht vorliegen.

52

Geht man jedoch davon aus, sind an eine diesbezügliche Aufklärung besonders strenge Anforderungen zu stellen. Wird demnach bei einem Eingriff nicht eine anerkannte und etablierte Standardmethode, sondern, wie hier, eine neue und noch in der Erprobung befindliche Methode mit noch nicht abschließend geklärten Risiken und möglichen Komplikationen bzw. eine Methode ohne Langzeiterfahrung angewandt, so hat ein Arzt den Patienten auch darüber aufzuklären und konkret darauf hinzuweisen, dass zusätzlich zu den ohnehin schon bekannten Risiken auch bisher noch unbekannte Risiken auftreten können und solche damit nicht auszuschließen sind (vgl. dazu zum Beispiel BGHZ 168,103 ff. = BGH NJW 2006,2474 ff.; OLG Karlsruhe VersR 2004,244 (245); OLG Düsseldorf VersR 2004,386; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 6. Aufl., Kapitel C, Rdnr. 39).

53

Demnach dürfen solche noch nicht etablierten und sich in der Erprobung befindlichen Verfahren nur dann angewandt werden, wenn dem Patienten von dem behandelnden Arzt zuvor eindeutig und unmissverständlich verdeutlicht wurde, dass diese neue Methode die Möglichkeit unbekannter Risiken in sich birgt, denn der Patient muss in die Lage versetzt werden, für sich sorgfältig abzuwägen, ob er den Eingriff nach dieser Methode vornehmen lassen will oder ob er diese bisher auch noch unbekannten Risiken nicht eingehen will.

54

Hier hat der Beklagte weder vorgetragen und insbesondere auch bei seiner persönlichen Anhörung nicht angegeben, dass er die Klägerin zuvor im Rahmen eines ausführlichen Aufklärungsgespräches eindeutig und unmissverständlich auf diese Umstände hingewiesen hat.

55

Zwar soll nicht verkannt werden, dass in der Einverständniserklärung vom 23.05.2005 ein schriftlicher Hinweis auf ein in der Erprobung befindliches Verfahren sowie das Risiko des Entstehens von Schäden in späteren Jahren enthalten ist. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Einwilligungserklärung und der Informationsbogen vom 22.10.2004, der vor dem Ersteingriff benutzt wurde, keinen diesbezüglichen Hinweis enthält. Gerade die hauptsächliche Aufklärung vor dem Ersteingriff und damit vor der ersten Entscheidung, überhaupt solche Eingriffe durchführen zu lassen, enthält keine diesbezüglichen Hinweise. Insoweit kann der spätere Hinweis der Erklärung vom 23.05.2005 natürlich auch nicht auf die Erstoperation am rechten Auge vom 18.01.2005 zurückbezogen werden, da, wie ausgeführt, die Einverständniserklärung und das Informationsblatt vom 22.10.2004 vor der Erstoperation am rechten Auge, bei dem nachträglich die größeren Probleme aufgetreten sind, nicht einmal andeutungsweise einen derartigen Hinweis in den schriftlichen Unterlagen enthält.

56

Zudem kommt ohnehin hinzu, dass ein bloßer schriftlicher Hinweis in den Unterlagen, wie nachfolgend zu einem weiteren Punkt noch auszuführen ist, ohnehin nicht ausreicht, vielmehr hätte der Beklagte im Rahmen eines mündlichen Aufklärungsgespräches die Klägerin vor der Unterschriftsleistung und die Einverständniserklärungen und das Informationsblatt und insbesondere vor deren Entscheidung, überhaupt eine solche Operation durchführen zu lassen, eingehend darauf hinweisen müssen, dass das geplante Verfahren eben noch keine etablierte Standardmethode und demnach mit möglichen unbekannten Risiken verbunden war. Eine solche hinreichend deutliche Aufklärung in einem mündlichen Aufklärungsgespräch hat der Beklagte nicht einmal behauptet, eine solche konnte auch seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung nicht entnommen.

57

Die Kammer hat erwogen, ob es relevant sein kann, dass sich möglicherweise unbekannte Risiken nicht verwirklicht haben, so dass fraglich sein könnte, ob nach dem Schutzzweck der Aufklärungspflicht aus der diesbezüglich unterlassenen Aufklärung eine Haftung hergeleitet werden kann. Eine Einschränkung erscheint der Kammer in diesem Fall allerdings nicht gerechtfertigt.

58

Zum Einen ist zu berücksichtigen, dass es im vorliegenden Fall nicht um die Möglichkeit verschiedener Behandlungsformen bei einer ohnehin medizinisch zwingend notwendigen Behandlung ging. Vielmehr hätte die Klägerin bei ordnungsgemäßer Aufklärung auch die Möglichkeit gehabt, auf den operativen Eingriff insgesamt zu verzichten, da allenfalls eine relative Indikation bestand. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. C hätte nämlich für die Klägerin auch die Möglichkeit bestanden, deren allerdings erhebliche Weitsichtigkeit sowie den geringfügigen Astigmatismus weiterhin ohne operativen Eingriff konservativ mittels entsprechender Brille oder ggfls. auch durch eine auf dem Auge getragene Kontaktlinse zu korrigieren. Zudem hätte die Möglichkeit bestanden, eine gewisse Korrektur auch über eine Lasik-Operation und die restlich verbleibende Weitsichtigkeit über das Tragen einer Brille zu korrigieren. Diese Möglichkeit, auf diesen operativen Eingriff mit noch unbekannten Risiken zu verzichten, und andere Alternativen zu wählen, wenn eine ordnungsgemäße und umfassende Aufklärung erfolgt wäre, hat der Beklagte der Klägerin jedoch genommen.

59

Zum Anderen ist zu berücksichtigen, dass bei der Klägerin nach der Operation am rechten Auge nach einer gewissen Zeit eine erhebliche Hornhautschädigung eingetreten ist, wobei es sich dabei möglicherweise um ein Risiko handelte, welches so und in der Form bis dahin in der Tat noch nicht aufgetreten war. Demnach hat sich bei der Klägerin dann zwar kein unbekanntes Risiko verwirklicht, bei der Klägerin ist jedoch eine Komplikation eingetreten, welche nach Art und Umfang in dieser Form jedenfalls bisher noch nicht bekannt war, was jedoch gerade bei einem in der Erprobung befindlichen Verfahren stets neu hinzukommen kann. Auch insoweit war dieser Umstand relevant, zumal, wie in dem nachfolgenden Punkt zu zeigen sein wird, auch bezüglich der Hornhautschädigung als bekanntes Risiko keine ordnungsgemäße Aufklärung vorlag.

60

c.

61

Ein weiterer gravierender Aufklärungsmangel liegt darin, dass gerade über die wesentliche Frage einer möglichen Hornhautschädigung von Seiten des Beklagten ebenfalls nicht in ausreichender Form aufgeklärt wurde.

62

Insoweit hat der Sachverständige Prof. Dr. C bereits in seinem schriftlichen Gutachten erklärt, dass als Langzeitrisiko u.a. auch eine Zellverminderung der Hornhautinnenschicht in Betracht kommen könne. Demnach hätte nach seiner Meinung bei den verwendeten Operationsmethoden auch über das potenzielle Risiko eines etwaigen Zellverlustes als Folge oder im Zusammenhang mit dem Eingriff zwingend konkret aufgeklärt werden müssen. Dies entspricht im Übrigen auch den nachträglich vorgelegten Unterlagen der Kommission für refraktive Chirurgie, aus denen zu entnehmen ist, dass nach den Richtlinien des Jahres 2002 ein Patient auch über eine Schädigung der Hornhautrückfläche mit Hornhauteintrübung aufgeklärt werden muss. Eine diesbezüglich hinreichende Aufklärung liegt jedoch ebenfalls nicht vor.

63

Hier hat die Klägerin bei ihrer persönlichen Anhörung erklärt, dass im Rahmen des Gespräches mit dem Beklagten über eine mögliche Hornhautschädigung und insbesondere über die möglichen Folgen einer solchen Hornhautschädigung überhaupt nicht gesprochen wurde. Dies hat der Beklagte im Rahmen seiner eigenen Anhörung am 10.10.2011 sogar ausdrücklich bestätigt, denn er hat angegeben, dass über das Risiko einer Hornhautschädigung und die daraus resultierenden Folgen im Rahmen eines mündlichen Aufklärungsgespräches mit der Klägerin nicht konkret gesprochen wurde und diese darüber nicht aufgeklärt wurde.

64

Dies hat der Beklagte offensichtlich als überflüssig angesehen, weil er bereits 481 Patienten mit diesem Verfahren operiert hatte, ohne dass bei einem Patienten diese Problematik aufgetreten ist. Hier hat jedoch der Beklagte völlig unbeachtet gelassen, dass es sich eben nicht um eine etablierte Standardmethode gehandelt hat, sondern noch um ein in der Erprobung befindliches Verfahren, bei dem stets auch über denkbar unbekannte Risiken aufzuklären ist und erst recht über die bisher bekannten Risiken, mögen solche beim Beklagten selbst auch noch nicht aufgetreten sein.

65

Dies gilt umso mehr, als auch Prof. Dr. C eine Aufklärung über ein denkbares Langzeitrisiko einer Hornhautschädigung aus medizinsicher Sicht zur damaligen Zeit in jedem Fall als notwendig angesehen hat, mag eine solche im Rahmen der Erprobungsphase bei dem Beklagten selbst auch noch nicht aufgetreten sein. Dies entspricht – wie ausgeführt - auch dem Hinweis in dem von der dem Beklagten selbst vorgelegten Schreiben der Kommission für refraktive Chirurgie.

66

Demnach hätte der Beklagte auf diese Möglichkeit einer Hornhautschädigung, die sich nachträglich - aus welchen Gründen auch immer - am rechten Auge der Klägerin massiv verwirklicht hat, explizit aufklären und die Klägerin im Rahmen des mündlichen Aufklärungsgespräches auf diese Gefahr einer solchen Schädigung mit den diesbezüglichen Folgen eindeutig und unmissverständlich hinweisen und ihr insbesondere auch die diesbezüglichen Folgen erläutern müssen. Die Notwendigkeit zeigt gerade der vorliegende Fall, wo solche Komplikationen bei der Klägerin auch bei einer Behandlung durch den Beklagten aufgetreten sind, so dass der Beklagte keinesfalls sicher davon ausgehen könnte, dass bei ihm solche Probleme niemals auftreten würden. Die danach gebotene Aufklärung über die Möglichkeit einer Hornhautschädigung mit den diesbezüglichen Folgen im Rahmen eines mündlichen Gespräches ist jedoch nach den eigenen Angaben des Beklagten nicht erfolgt.

67

Insoweit kann sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, dass in dem Informationsblatt auf Blatt 3 als Langzeitrisiko eine Verminderung der Zellen der Hornhautinnenschicht erwähnt ist. Dieser Hinweis in den schriftlichen Unterlagen ohne mündliche Erläuterung im Rahmen eines Aufklärungsgespräches reicht für sich genommen jedoch nicht aus.

68

Allein die Übergabe eines Informationsbogens mit Hinweisen ersetzt nämlich nicht die notwendige mündliche Aufklärung des Patienten über die Risiken, die ggfls. mit einem solchen Eingriff verbunden sind. Gerade zum Zwecke der Aufklärung ist ein vertrauensvolles Gespräch notwendig, indem der Arzt der Patientin die maßgeblichen Hinweise erteilt und erläutert, lediglich zur Ergänzung können entsprechende Hinweise und im Aufklärungsbogen verwandt werden (vgl. dazu: BGH NJW 2003, 2012(2013); Steffen/Pauge, Arzthaftungsrecht, 10. Aufl., Rdnr. 400). Allein die Aushändigung und Unterzeichnung von Merkblättern, Aufklärungsbögen und Informationsblättern ersetzt also nicht das erforderliche Aufklärungsgespräch und eine diesbezügliche mündliche Aufklärung zwischen Arzt und Patient (vgl. dazu OLG Oldenburg MedR 2010,570 = VersR 2010,1221)). Demnach reicht alleine die Übergabe des Informationsblattes ohne nähere mündliche Aufklärung durch den Beklagten im Rahmen des Gespräches mit der Klägerin nicht aus.

69

Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Gestaltung des Informationsblattes auf Bl. 3 ohnehin unklar ist und die Risiken eher verharmlost werden, so dass alleine deshalb eine konkrete mündliche Aufklärung über diesen Punkt notwendig war (vgl. dazu BGH VersR 1992,960; OLG Hamm VersR 1992,1479). Wie bereits ausgeführt, hat selbst der Sachverständige Prof. Dr. C auf Vorhalt von Blatt 3 des Informationsbogens durch den Klägervertreter bei der mündlichen Erläuterung am 10.10.2011 einräumen müssen, dass für einen Laien aus der schriftlichen Aufklärung von Oktober 2004 eben nicht ersichtlich sei, welche konkreten Schäden und Risiken bei einer solchen Operation auftreten können.

70

d.

71

Damit ist im Ergebnis davon auszugehen, dass keine ordnungsgemäße Aufklärung des Beklagten vor den Eingriffen vom 18.01.2005 und 06.07.2005 vorlag, so dass die vorgenommenen Eingriffe rechtswidrig waren.

72

Die fehlenden Einwilligungen der Klägerin kann auch nicht über die Grundsätze einer hypothetischen Einwilligung geheilt werden. Insoweit hat die Klägerin auch Nachfrage der Kammer sowohl im Verhandlungstermin am 10.10.2011 - hier wurde dies versehentlich nicht protokolliert - als auch nochmals bei der mündlichen Verhandlung vom 25.07.2012 eindeutig und unmissverständlich bekundet, dass sie die vorgenommenen Eingriffe nicht hätte vornehmen lassen, wenn ihr im Rahmen eines mündlichen Aufklärungsgespräches von Seiten des Beklagten die Möglichkeit einer Hornhautschädigung mit den diesbezüglichen Folgen erläutert und sie zudem darauf hingewiesen worden wäre, dass es sich bei dem Verfahren der Implantation von irisfixierten Linsen noch um ein in der Erprobung befindliches Verfahren gehandelt hat, bei dem noch unbekannte Risiken auftreten können. Dies erscheint der Kammer ohne weiteres plausibel, denn letztlich handelte es sich nicht um einen zwingend notwendigen Eingriff, der im Ergebnis unvermeidlich war, vielmehr bestand allenfalls eine relative Indikation und zudem konnte die Weitsichtigkeit auch mit anderen Methoden oder Mitteln ausgeglichen oder zumindest reduziert werden. Insoweit ist es für die Kammer keinesfalls unverständlich oder unplausibel, dass die Klägerin bei einer ordnungsgemäßen und hinreichend umfangreichen Aufklärung von den geplanten Eingriffen, wie sie am 18.01.2005 und 06.07.2005 stattgefunden haben, Abstand genommen hätte.

73

Demnach ist also im Ergebnis davon auszugehen, dass mangels ordnungsgemäßer Aufklärung und demnach mangels Fehlens von wirksamen Einwilligungserklärungen der Klägerin die vorgenommenen operativen Eingriffe des Beklagten vom 18.01.2005 und 06.07.2005 jeweils rechtswidrig waren, so dass alleine deshalb eine Haftung des Beklagten dem Grunde nach für die vorgenommenen Eingriffe und die dadurch hervorgerufenen Folgen gegeben ist.

74

2.

75

Ausgehend von der damit gegebenen Aufklärungspflichtverletzung und der Rechtswidrigkeit der Eingriffe vom 18.01.2005 und 06.07.2005 kommt es nicht darauf an, ob bestimmte Folgen durch ein fehlerhaftes Vorgehen hervorgerufen worden sind, sondern maßgeblich für die Bewertung des angemessenen Schmerzensgeldes im Rahmen der Haftung dem Grunde nach ist allein, welche Folgen überhaupt durch die beiden operativen Eingriffe eingetreten sind, mag es sich dabei auch um bloße Komplikationen handeln. Ein Arzt haftet nämlich für alle den Gesundheitszustand des Patienten betreffenden nachteiligen Folgen, wenn der ärztliche Eingriff nicht durch eine wirksame Einwilligung des Patienten gedeckt und damit rechtswidrig ist( vgl. u.a. BGHZ 169,364 ff = BGH NJW RR 2007,310 = VersR 2007,209). Entscheidend ist demnach, welche Folgen und Beeinträchtigungen nicht eingetreten wären, wenn die Eingriffe am rechten Auge und linken Auge vom 18.01.2005 und 06.07.2005 nicht vorgenommen worden wären.

76

a.

77

Zunächst einmal ist unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. C davon auszugehen, dass sämtliche eingetretenen Folgen und Beeinträchtigungen am rechten Auge auf den Eingriff vom 18.01.2005 zurückzuführen sind, diese wären also insgesamt nicht eingetreten, wenn es nicht zu dem Eingriff gekommen wäre.

78

Insoweit ist davon auszugehen, dass bei ordnungsgemäßer Aufklärung der Eingriff am rechten Auge überhaupt nicht stattgefunden hätte. Zudem hat der Sachverständige festgestellt, dass nach der Operation am rechten Auge bei der Klägerin in der frühen postoperativen Phase nach dem Eingriff eine Sehverschlechterung mit einem milchig trüben Seheindruck entstanden sei, wobei sich dieser Befund nachträglich doch stabilisiert habe.

79

Weiter ist nach den Ausführungen des Sachverständigen bezogen auf die Folgen am rechten Auge von erheblicher Bedeutung, dass ab Herbst 2006 dann eine massiv reduzierte Endothelzellzahl festgestellt worden ist, wobei lediglich eine präzise zeitliche Zuordnung des Beginns nicht mehr erfolgen konnte. Diese eingetretene Schädigung der Hornhaut aufgrund einer aufgetretenen Hornhautdekompensation habe jedenfalls dazu geführt, dass am 23.03.2009 eine Explantation der Vorderkammerlinse habe vorgenommen werden müssen. Zudem sei am 25.06.2009 als weiterer Eingriff eine Keratektomie bei Hornhautquellung durchgeführt worden, auch dies habe jedoch nicht zum Erfolg geführt, so dass im Ergebnis am 02.10.2009 ein Ersatz der erkrankten Hornhaut durch eine Hornhauttransplantation (perforierende Keratoplastik)mit einem Durchmesser von 8,5 mm am T-Krankenhaus in E habe vorgenommen werden müssen. Zudem habe zusätzlich am 19.05.2010 am rechten Auge dann noch eine Implantation einer kapselsackfixierten Hinterkammerlinse erfolgen müssen. Insgesamt hätten jedoch die Eingriffe dazu geführt, dass im Mai 2012 entsprechend den übermittelten Daten mit Korrektur auf dem rechten Auge lediglich noch eine reduzierte Sehschärfe von 0,63 vorgelegen habe, bei der es sich letztlich um einen Dauerschaden handele.

80

Zudem hat der Sachverständige eindeutig und unmissverständlich klargestellt, dass alle Beeinträchtigungen, Beschwerden und Folgen am rechten Auge, die bei der Klägerin nachträglich aufgetreten seien, und damit auch sämtliche Eingriffe, die notwendig geworden seien, auf die Operation vom 18.01.2005 als solche zurückzuführen sei. Insoweit könne man nämlich davon ausgehen, dass am rechten Auge die aufgezeigten Beeinträchtigungen nicht aufgetreten wären, wenn die Operation vom 18.01.2005 so nicht vorgenommen worden wäre, mithin wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sämtliche Folgen ohne den Eingriff vom 18.01.2005 nicht eingetreten.

81

Demgegenüber gebe es jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Sehkraft der Klägerin beim Tragen einer Brille oder von Kontaktlinsen zum heutigen Zeitpunkt ohne die Eingriffe signifikant schlechter gewesen wäre, als der präoperative Ausgangsstatus im Jahre 2004 damals gewesen sei.

82

Dies hat zur Folge, dass sämtliche nachfolgenden Eingriffe mit den dadurch hervorgerufenen Beeinträchtigungen und alle dadurch hervorgerufenen Unannehmlichkeiten sowie die dadurch begründeten Einschränkungen in der persönlichen Lebensführung und die Verminderung der Sehschärfe auf dem rechten Auge Folgen des operativen Eingriffs vom 18.01.2005 gewesen sind, die so nicht eingetreten wären, wenn der Eingriff nicht vorgenommen worden wäre.

83

Zwar hat der Sachverständige darauf hingewiesen, dass an dem rechten Auge angesichts der vorgenommenen Hornhautübertragung damit gerechnet werden müsse, dass ggfls. im Verlauf von Jahrzehnten abermals eine Endothelzahlreduktion eintreten könne, die eine erneute Hornhauttransplantation erforderlich machen könne. Dies kann jedoch noch nicht berücksichtigt werden, weil es sich dabei um einen Umstand handelt, der ggfls. eintreten kann, dessen Risiko jetzt allerdings noch nicht konkret absehbar ist. Insoweit ist die Klägerin jedoch ausreichend durch den ebenfalls begründeten Feststellungsanspruch gesichert.

84

Soweit hier von Seiten des Beklagten eingewandt wurde, dass bezüglich des rechten Auges das Vorgehen der Nachbehandler nicht ordnungsgemäß gewesen sei, weil eine Implantation eines Hornhauttransplantates von 8,5 mm Durchmesser ungewöhnlich sei und dies die Gefahr einer Abstoßung begründe, was ihm nicht angelastet werden könnte, geht dieser Einwand aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen ins Leere, so dass es gar zu keiner Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. C bedurfte. Ob das nachträglich eingebrachte Hornhauttransplantat einen ungewöhnlichen Durchmesser hat, ist für die Entscheidung zum jetzigen Zeitpunkt unerheblich, da sich das vermeintlich wesentlich höhere Risiko einer Abstoßung bisher ohnehin nicht verwirklicht hat und damit bei der Bemessung des Schmerzensgeldes erschwerend nicht berücksichtigt wurde. Weiter kommt aus rechtlichen Gründen hinzu, dass auch ein nicht vollständig sachgerechtes Vorgehen der Nachbehandler den Beklagten als rechtswidrig handelndem Erstbehandler zuzurechnen wäre, da dem Erstbehandler auch mögliche Folgen einer Nachbehandlung grundsätzlich zuzurechnen sind, selbst wenn ein Nachbehandler hier in gewissem Umfang fehlerhaft handelt. Dies hat der BGH in seiner Entscheidung vom 22.05.2012 ( vgl. BGH NJW 2012, 2024 ff.) nochmals unter Verweis auf seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, die im Übrigen auch der Rechtsprechung der Kammer entspricht.

85

b.

86

Etwas anders stellt sich die Sachlage bezüglich der aufgetretenen Folgen am linken Auge der Klägerin dar.

87

Zunächst einmal ist davon auszugehen, dass bei ordnungsgemäßer Aufklärung die Klägerin den Eingriff vom 06.07.2005 nicht hätte durchführen lassen, mithin ihr dieser Eingriff erspart geblieben wäre. Zudem sind nach dem Eingriff vom 06.07.2005 mehrfach Luxationen aufgetreten, so musste am 29.03.2006 und nochmals am 26.04.2006 die Linse des linken Auges bei instabilem Linsensitz jeweils erneut befestigt werden, was jeweils konkrete Eingriffe erfordert hat. Zudem musste wegen eines nach wie vor instabilen Linsensitzes dann am 20.02.2007 nochmals ein Kunstlinsenaustausch am linken Auge vorgenommen werden. Diese weiteren Eingriffe wären der Klägerin ebenfalls erspart geblieben, wenn es am 06.07.2005 überhaupt nicht zur Implantation der Vorderkammerlinse gekommen wäre. Demnach können diese weiteren Eingriffe bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden.

88

Nicht berücksichtigungsfähig ist allerdings, dass am 11.05.2011 dann am linken Auge ebenfalls eine Implantation einer kapselsackfixierten Hinterkammerlinse vorgenommen wurde und nach dem Eingriff dann am 04.07.2011, am 08.08.2011 und am 12.09.2011 - also nach dieser Implantation der Hinterkammerlinse - aufgrund einer Schwellung im Bereich der Netzhautmitte intravitreale Medikamenteneingaben am linken Auge notwendig geworden.

89

Diesbezüglich kann jedoch ein Ursachenzusammenhang zum operativen Eingriff vom 06.07.2005 nicht mehr festgestellt werden. So hat der Sachverständige darauf hingewiesen, dass bezüglich des linken Auges die nachträglichen Beeinträchtigungen, Beschwerden und Folgen allenfalls dann teilweise auf die Operation vom 06.07.2005 noch zurückgeführt werden könnten, wenn die Entfernung der irisgetragenen Vorderkammerlinse und die Implantation einer Hinterkammerlinse am linken Auge aufgrund rezidivierender Reizzustände erforderlich geworden wäre. Dazu konnte der Sachverständige in den überreichten Unterlagen jedoch nichts feststellen, denn seinen Ausführungen kann entnommen werden, dass dies allenfalls dann der Fall gewesen wäre, wenn solche Reizzustände tatsächlich vorgelegen hätten. Seinen Ausführungen kann also nicht entnommen werden, dass den Unterlagen der Nachbehandler solche Reizzustände tatsächlich entnommen werden konnten. Demnach ist nicht auszuschließen, dass diese Implantation einer Hinterkammerlinse vom 11.05.2011 aufgrund einer eigenen, freiwilligen Entscheidung der Klägerin erfolgt ist, ohne dass diesbezügliche Reizzustände am linken Auge vorlagen oder sonstige Gründe den Eingriff erfordert hätten.

90

Geht man davon aus, bedurfte es ebenfalls zu den Einwänden der Beklagtenseite nicht der Vernehmung des Sachverständigen Prof. Dr. C denn, wie ausgeführt, hat der Sachverständige den Reizzustand als Ursache nicht konkrete festgestellt und zugrunde gelegt, sondern er hätte allenfalls einen Zusammenhang dann bejaht, wenn solche Reizzustände bestanden haben sollten; Reizzustände als solche hat der Sachverständige nach den vorgelegten Unterlagen aber eben nicht als feststehend feststellen können, so dass diese zwangsläufig nicht zugrunde gelegt werden können.

91

Lagen jedoch keine Reizzustände vor und war auch nach mehr als 4 1/2 Jahren am linken Auge keine Hornhautschädigung eingetreten, was weder geltend gemacht wurde noch den Unterlagen entnommen werden kann, so bestand am linken Auge der Klägerin zum Zeitpunkt ihrer eigenen Entscheidung zur Implantation einer Hinterkammerlinse kein hinreichend konkretes Schadensrisiko, so dass sich die Implantation der Vorderkammerlinse vom 06.07.2005 bzw. 20.02.2007 bis zum Jahre 2011 auf den Zustand des linken Auges nicht mehr negativ ausgewirkt hatte, weil diesbezüglich keine Schädigungen oder Beeinträchtigungen geltend gemacht wurden, jedenfalls lässt sich dazu nichts feststellen.

92

Demnach beruhte die Entscheidung zur Entfernung der Linse und zur Implantation einer Hinterkammerlinse auf einer eigenen freiwilligen Entscheidung der Klägerin, die mit dem Ersteingriff und dem dadurch geschaffenen Risiko nicht mehr hinreichend konkret im Zusammenhang steht. Alle damit auf den Eingriff vom 11.05.2011 und der Implantation einer Hinterkammerlinse zurückzuführenden Folgen und Beeinträchtigungen sind demnach dem Beklagten nicht mehr zuzurechnen. Diesbezüglich hat der Sachverständige klargestellt, dass sich bezüglich des linken Auges gerade nicht ausschließen lasse, dass sämtliche nachträglich aufgetretenen Beeinträchtigungen und Folgen - sprich die Schwellung im Bereich der Netzhautmitte und die im Jahre 2012 dann gemessene verminderte Sehschärfe auf dem linken Auge - auch auf der Cataract-Extraction mit Hinterkammerlinsen-Implantation zurückzuführen sei, ohne dass ein Zusammenhang zum vorherigen Eingriff vom 06.07.2005 noch bestehen würde, mithin könnten die Beeinträchtigungen in gleicher Form auch ohne den vorherigen Eingriff vom 06.07.2005 sowie die nachfolgenden Eingriffe eingetreten sein.

93

Demnach können sämtliche weiteren Beeinträchtigungen und Folgen am linken Auge, die ab 2011 eingetreten sind, dem Beklagten nicht mehr zugerechnet werden.

94

c.

95

Geht man von den dargestellten Folgen, Beeinträchtigungen und der Vielzahl überflüssiger und ersparter Eingriffe an beiden Augen aus, wenn die Operationen vom 18.01.2005 und 06.07.2005 nicht erfolgt wären, so hält die Kammer gemäß § 253 Abs. 1 und 2 BGB insgesamt ein Schmerzensgeld von 20.000,00 € für angemessen und gerechtfertigt. Insoweit lagen nämlich bei der Klägerin zumindest am rechten Auge nicht unerhebliche Sehbeeinträchtigungen vor, die das Sehvermögen und damit zwangsläufig auch die persönliche Lebensführung und die Lebensqualität beeinträchtigt haben. Zudem sind die Vielzahl von vorgenommenen Eingriffen am rechten und linken Auge zwangsläufig mit einer Vielzahl von Unannehmlichkeiten, Beeinträchtigungen und zwangsläufigen Einschränkungen verbunden gewesen, so dass insgesamt ein erhebliches Schmerzensgeld für die erlittenen Beeinträchtigungen und die zurechenbaren Folgen notwendig erscheint.

96

Diesbezüglich hält die Kammer den zugesprochenen Betrag von 20.000,00 € für einerseits geboten, andererseits jedoch ausreichend.

97

3.

98

Als Folge rechtswidrig vorgenommener Eingriffen vom 18.01.2005 und 06.07.2005 ist der Beklagte der Klägerin zusätzlich auch gemäß den §§ 280 Abs. 1, 823 Abs. 1, 249 BGB zum Ersatz ihrer erstattungsfähigen materiellen Schäden verpflichtet. Bezogen auf die in diesem Verfahren geltend gemachten Beträge ergibt sich ein Anspruch auf materiellem Schadensersatz in Höhe von insgesamt 11.523,07 €.

99

a.

100

Zunächst einmal ist der Beklagte der Klägerin im Wege des Schadensersatzes zur Rückzahlung des geleisteten Honorars in Höhe von 4.296,00 € verpflichtet.

101

Da wie ausgeführt davon auszugehen ist, dass die Klägerin bei ordnungsgemäßer Aufklärung von Seiten des Beklagten davon abgesehen hätte, sich den operativen Eingriffen vom 18.01.2005 und 06.07.2005 zu unterziehen, besteht ein Teil des materiellen Schadens der Klägerin darin, dass diese die Vereinbarung mit dem Beklagten über die Implantation der Vorderkammerlinsen geschlossen und den Eigenanteil von 4.296,00 € geleistet hat, so dass zwangsläufig der Beklagte die hierfür von ihr geleistete Vergütung in Höhe von 4.296,00 € zu ersetzen hat (vgl. dazu OLG Düsseldorf VersR 2004, 386 = NJW-RR 2003, 89).

102

b.

103

Bezogen auf den geltend gemachten Verdienstausfall, hier allerdings erst ab dem Zeitraum ab 23.03.2009, hält die Kammer einen Betrag von 6.576,05 € für erstattungsfähig.

104

aa.

105

Diesbezüglich hat der Sachverständige Prof. Dr. C in seinem von der Klägerin nicht angegriffenen Ergänzungsgutachten bezüglich der Frage der Arbeitsfähigkeit ausgeführt, dass ab dem 23.03.2009 eine wiederholte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bei der Klägerin vorgelegen habe, deren Ursache die erforderlichen operativen Eingriffe gewesen seien, die nachträglich dann vorgenommen worden seien. Insoweit könne von folgenden Zeiträumen für eine Arbeitsunfähigkeit bezogen auf die augenärztlichen Behandlungen ausgegangen werden, nämlich bei linsenchirurgischen Eingriffen, je nach beruflicher Tätigkeit, von präoperativem Tag bis 4 Wochen postoperativ - in der Regel jedoch nicht länger als 2 Wochen postoperativ -, bei Hornhauttransplantationen in der Regel vom präoperativen Tag bis 6 Wochen postoperativ - hier in der Regel jedoch nicht länger als 3 Wochen - und bei einer intravitrealen Medikamentenapplikation in der Regel nicht länger als am Operationstag und am Folgetag.

106

Dies hat nach dem Ergebnis dieser nicht angegriffenen Ausführungen des Sachverständigen zur Folge, dass zwangsläufig auf die nach dem 23.03.2009 notwendig gewordenen Eingriffe keine dauernde Arbeitsunfähigkeit zurückgeführt werden kann, sondern eben nur eine wiederholte Arbeitsunfähigkeit für die jeweils von dem Sachverständigen angegebenen Zeiträume, wenn derartige Eingriffe stattgefunden haben. Nur diese Zeiträume können demnach maximal dem rechtswidrigen Vorgehen des Beklagten als Folge der vorherigen Eingriffe vom 18.01.2005 und 06.07.2005 zugerechnet werden, denn der Sachverständige hat eine dauernde Arbeitsunfähigkeit ab dem 23.03.2009 auf augenärztlichem Fachgebiet so weder festgestellt, noch den Unterlagen entnehmen können.

107

bb.

108

Weiter kann aber nicht festgestellt werden, dass eine Arbeitslosigkeit der Klägerin ab 05.11.2009 gerade als Folge der operativen Eingriffe vom 18.01.2005 und 06.07.2005 sowie der dadurch hervorgerufenen Folgen auf augenärztlichem Fachgebiet begründet worden ist, so dass ab 05.11.2009 ein Verdienstausfall ausscheidet.

109

Hier fehlt jeglicher diesbezüglicher Vortrag der Klägerin dazu, warum und aus welchen Gründen sie ab 05.11.2005 arbeitslos geworden ist. Auf diese Problematik hatte die Kammer bereits im ersten Termin am 10.10.2011 sowie nochmals unter Ziffer VII.2. des Beschlusses vom 26.10.2011 hingewiesen, ohne dass nachfolgend eine Konkretisierung gerade auch im Hinblick auf das diesbezügliche Bestreiten des Beklagten erfolgt ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass gerade in der heutigen Zeit eine Arbeitslosigkeit aus vielen anderen Gründen eintreten kann – genügend aktuelle Beispiele können den täglichen Nachrichten entnommen werden - , ohne dass diesbezüglich ein Zusammenhang zu Problemen der Klägerin auf augenärztlichem Gebiet bestanden hat, zumal auch eine Vielzahl von Eingriffen nachfolgend erst nach dem 05.11.2009 vorgenommen wurden.

110

Geht man davon aus, dass die ab 05.11.2009 eingetretene Arbeitslosigkeit der Klägerin als Folge nicht mehr den operativen Eingriffen vom 18.01.2005 und 06.07.2005 zugerechnet werden kann, so kann zwangsläufig ab 05.11.2009 auch kein Verdienstausfall ab dem Zeitpunkt der eingetretenen Arbeitslosigkeit mehr ersetzt verlangt werden, insbesondere für Zeiträume, in denen nach dem 05.11.2009 die nachfolgenden Eingriffe am linken und rechten Auge der Klägerin vorgenommen wurden.

111

Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Klägerin als Folge ihrer eingetretenen Arbeitslosigkeit, die, wie ausgeführt, mangels hinreichenden Sachvortrages nicht auf die Operationen vom 18.01.2005 und 06.07.2005 zurückgeführt werden kann, damit aus anderen Gründen nur noch ein eingeschränktes Einkommen in Form des monatlichen Arbeitslosengeldes bezogen hat. Damit wäre zu den relevanten Zeitpunkten der Eingriffe nach dem 05.11.2009 das ursprüngliche Einkommen der Klägerin ohnehin nicht mehr angefallen, als zu den relevanten Zeitpunkten am 19.05.2010, 11.05.2011 sowie nachfolgend im Juli, August und September 2011 die notwendig gewordenen Eingriffe vorgenommen werden mussten.

112

Zu diesen Zeitpunkten der Operationen und der weiteren Eingriffe ist das fällige Arbeitslosengeld jedoch unabhängig von den Eingriffen ohnehin weiter gezahlt worden, so dass letztlich der Klägerin ab dem 05.11.2009 bezogen auf den Verdienstausfall kein durch die Eingriffe vom 18.01.2005 und 06.07.2005 erstattungsfähiger Schaden mehr entstanden ist.

113

cc.

114

Für den konkret geltend gemachten Zeitraum vom 01.05.2009 bis 05.11.2009 können 65 Arbeitstage für die Berechnung berücksichtigt werden.

115

Bezogen auf den Eingriff vom 23.03.2009 kann zunächst kein Verdienstausfall verlangt werden, denn dabei handelte es sich um einen linsenchirurgischen Eingriff, bei dem der Sachverständige eine maximale Arbeitsunfähigkeit postoperativ von 4 Wochen angenommen hat. Hier macht die Klägerin jedoch überhaupt erst Verdienstausfall ab dem 01.05.2009 geltend. Die diesbezügliche Arbeitsunfähigkeit kann unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. C also nicht mehr auf den Eingriff vom 23.03.2009 beruhen.

116

Tatsächlich ist dann jedoch am 25.06.2009 eine Keratektomie vorgenommen worden. Da die Klägerin dauerhaft arbeitsunfähig war, rechnet die Kammer den von dem Sachverständigen bezogen auf diese Eingriffen gegebenen Höchstzeitraum von 4 Wochen postoperativ sowie einen präoperativen Tag in vollem Umfang an, so dass letztlich 29 Tage Verdienstausfall durch diesen Eingriff erstattungsfähig sind.

117

Bezogen auf die nachfolgende Hornhauttransplantation ab 02.10.2009 hat der Sachverständige ausgehend von dem präoperativen Tag einen Zeitraum von bis zu 6 Wochen als maximal berücksichtigungsfähig angesehen. Dieser Zeitraum ist angesichts der dauernden Arbeitsunfähigkeit in vollem Umfang zu berücksichtigen, allerdings nur bis zum Zeitpunkt der eingetretenen Arbeitslosigkeit der Klägerin ab 05.11.2009. Dies führte dazu, dass die Klägerin damit für weitere 36 Tage ihrer Arbeitsunfähigkeit vom Beklagten Verdienstausfall verlangen kann.

118

Insgesamt kann die Klägerin damit ab dem von ihr geltend gemachten Zeitpunkt vom 01.05.2009 bis 05.11.2009, also dem Zeitpunkt des Eintrittes der Arbeitslosigkeit der Klägerin, die mangels ausreichenden Sachvortrages den Eingriffen des Beklagten und den dadurch verursachten Folgen nicht mehr zugerechnet werden kann, für die in diesem Zeitraum vorgenommenen beiden Eingriffe Verdienstausfall für insgesamt 65 Tage verlangen, da nur dieser Zeitraum den Eingriffen des Beklagten und den dadurch verursachten Folgen noch zugerechnet werden kann.

119

dd.

120

Für die Berechnung des Verdienstausfalls ist pro Tag von einem relevanten Einkommen von 185,55 € auszugehen.

121

So hat die Klägerin eine Bescheinigung vorgelegt, dass sie im Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.10.2008 ein Bruttoeinkommen von 78.884,28 € erhalten hat, von dem Steuern in Höhe von 25.868,64 € und ein Solidarzuschlag von 1.422,73 € in Abzug zu bringen war, so dass für diesen Zeitraum ein Einkommen von 51.592,91 € einschließlich der Sozialabgaben verblieb. Für den weiteren Zeitraum vom 01.10.2008 bis 31.12.2008 hat die Klägerin ein zusätzliches Bruttoeinkommen von 24.331,68 € bezogen, von dem Steuern in Höhe von 7.769,99 € und ein Solidarzuschlag von 427,34 € in Abzug zu bringen waren, so dass ein Einkommen von 16.134,35 € einschließlich der gesamten Sozialabgaben verblieb.

122

Damit ergab sich ein erstattungsfähiges Einkommen bezogen auf das gesamte Jahr 2008 von insgesamt 67.727,26 € einschließlich Sozialabgaben, was ausgehend von 365 Tagen einem täglichen Einkommen von 185,55 € pro Tag entspricht. Tatsächlich hat die Klägerin im Zeitraum ab 23.03.2009 ausweislich der vorgelegten Unterlagen Ersatzleistungen in Höhe von täglich 84,38 € erhalten, so dass der Klägerin ein Verdienstausfall pro Tag von 101,17 € entstanden ist.

123

Multipliziert man diesen Betrag mit dem anrechenbaren Zeitraum von 65 Tagen, für die die Klägerin bezogen auf den hier geltend gemachten Zeitraum vom 01.05.2009 Verdienstausfall verlangen kann, so verbleibt ein erstattungsfähiger Betrag von 6.576,05 €.

124

c.

125

Für entgangene Möglichkeiten zur Haushaltshaltsführung hält die Kammer fiktiv einen Betrag von 480,00 € für erstattungsfähig.

126

Zunächst einmal hat die Kammer keine Zweifel, dass die diesbezügliche Beschreibung der Wohnraumverhältnisse der Klägerin in der Klageschrift zutreffend war.

127

Der Sachverständige Prof. Dr. C hat konkrete Einschränkungen in der Führung eines privaten Haushaltes bei einer ansonsten anderweitig gesunden Person nicht konkret feststellen können. Er hat allerdings darauf hingewiesen, dass infolge der mehrfachen Operationen die Notwendigkeit einer konsequenten mehrmals täglichen Augentropfenverabreichung vorgelegen hat, die jeweils Beeinträchtigungen in einer überwiegend einseitigen Sehschärfenreduktion herbeigeführt haben kann. Zudem geht die Kammer davon aus, dass derartige Eingriffe zwangsläufig dazu geführt haben, dass gewisse Tätigkeiten im Haushalt zumindest für einen gewissen Zeitraum nicht vorgenommen werden konnten.

128

Im Ergebnis kann also nicht davon ausgegangen werden, dass sich zu den angegebenen Zeiträumen die Eingriffe und die dadurch hervorgerufenen Einschränkungen der Sehschärfe in dem Umfang auf die Möglichkeit der Haushaltsführung ausgewirkt haben, wie sie die Klägerin in der Klageschrift geltend gemacht hat. Andererseits sind geringfügige und für begrenzte Zeiträume eingetretene Einschränkungen nach den Eingriffen allerdings durchaus wahrscheinlich, insbesondere wenn aufgrund mehrmals täglicher Augentropfenverabreichungen Sehschärfenreduktionen auftreten konnten.

129

Diesbezüglich geht die Kammer davon aus, dass für die Zeit nach den Eingriffen vom 23.03.2009 und 25.06.2009 jeweils für die geltend gemachten Zeiträume von 3 Wochen bzw. 5 Wochen eine Einschränkung von 6 Stunden pro Woche hinsichtlich möglicher Tätigkeiten im Haushalt vorgelegen hat.

130

Multipliziert man diese Einschränkung der Möglichkeit zur Haushaltsführung mit den angegebenen Wochen, so ergibt sich für die insgesamt 8 Wochen ein relevanter Zeitraum von 48 Stunden. Legt man bezogen auf das Jahr 2009 noch einen angemessenen Betrag von 10,00 € pro Stunde zugrunde, so ergibt sich ein fiktiver Haushaltsführungsschaden für die hier geltend gemachten Zeiträume in Höhe von 480,00 €.

131

d.

132

Weiter kann die Klägerin auch Ersatz von Behandlungskosten des Nachbehandlers verlangen, die sie selbst tragen musste, weil diese Kosten nicht von ihrer Krankenversicherung übernommen wurden.

133

Hier hat die Klägerin eine Rechnung vorgelegt, aus der sich ergibt, dass ein Betrag von 171,02 € ( nicht 171,20 € ) bezogen auf Behandlungen im Jahr 2008 von ihr selbst gezahlt werden mussten, so dass auch dieser Betrag im Ergebnis erstattungsfähig ist.

134

e.

135

Geht man von sämtlichen erstattungsfähigen materiellen Schäden, wie zuvor dargelegt, aus, so ergibt sich in der Summe ein Gesamtbetrag von 11.523,07 €, den die Klägerin vom Beklagten ersetzt verlangen kann.

136

4.

137

Auch der Feststellungsantrag ist in dem aus dem Tenor der Entscheidung ersichtlichen Umfang begründet.

138

Da hier rechtswidrige Eingriffe am rechten und linken Auge vorlagen, die bereits zu erheblichen Folgen geführt haben und weitergehende Folgen in Form weiterer zukünftiger weiterer materieller Schäden – ggf. bei oder nach weiter notwendig werdenden Eingriffen - und weitere immaterielle Folgen nicht auszuschließen sind und durchaus möglich erscheinen, hat zwangsläufig auch der geltend gemachte Feststellungsantrag Erfolg. Dieser war bezogen auf zukünftige immaterielle Schäden lediglich dahingehend einzuschränken, dass nur solche zukünftigen immateriellen Folgen noch weitergehende Ansprüche begründen können, die zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vorhersehbar sind.

139

5.

140

Darüber hinaus kann die Klägerin auch Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten für die Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten ersetzt verlangen.

141

Bei der Berechnung hat die Kammer berücksichtigt, dass nur die tatsächlich begründete Forderung und der Streitwert für die gegebenen Ansprüche als Berechnungsgrundlage herangezogen werden kann. Da die Kammer einen Zahlungsanspruch von 31.523,07 € für gegeben erachtet und dem Feststellungsantrag mit einem Wert von 20.000,00 € stattgegeben hat, kann zur Berechnung ein Wert von 51.523,07 € und damit bis zu 65.000,00 € herangezogen werden. Geht man von dem geltend gemachten Gebührensatz, den die Klägerinvertreter zugrunde gelegt haben, von 1,3 aus, rechnet die pauschalen Nebenkosten sowie bezogen auf den Gesamtbetrag die Mehrwertsteuer hinzu, so ergibt sich ein erstattungsfähiger Betrag von 1.761,08 €, den die Klägerin ersetzt verlangen kann.

142

6.

143

Entgegen der Meinung des Beklagten sind die diesbezüglichen Ansprüche auch nicht verjährt.

144

Eine Verjährung wäre nur eingetreten, wenn bei Eingang der Klage am 04.02.2010 die Verjährungsfrist bereits abgelaufen wäre. Dies würde jedoch voraussetzen, dass die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB spätestens am 01.01.2007 vorgelegen hätten und ab diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist zu laufen begonnen hätte. Bezüglich der insoweit maßgeblichen subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB hat der beweispflichtige Beklagte nur geltend gemacht, dass die Klägerin bereits 2005 Kenntnis von allen Umständen, insbesondere jedoch davon, dass ihr Sehvermögen vermeintlich eingeschränkt und beeinträchtigt habe. Dieser pauschale Vortrag reicht zur Begründung der relevanten Kenntnis bzw. der subjektiven Voraussetzungen vor dem 01.01.2007 und damit für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist spätestens am 01.01.2007 nicht aus

145

Eine positive Kenntnis vom Vorliegen eines Behandlungsfehlers kann nämlich nicht schon dann bejaht werden, wenn einem Patienten lediglich der negative Ausgang der ärztlichen Behandlung bekannt ist oder wenn er lediglich den Verdacht hat, dass fehlerhaft vorgegangen worden ist. Das Ausbleiben des Erfolgs ärztlicher Maßnahmen kann nämlich in der Eigenart der Erkrankung oder in der Unzulänglichkeit ärztlicher Bemühungen seinen Grund haben. Deshalb gehört zur Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen das Wissen, dass sich in dem Misslingen der ärztlichen Tätigkeit das Behandlungs- und nicht das Krankheitsrisiko verwirklicht hat. Demnach  muss der Patient auf einen ärztlichen Behandlungsfehler als Ursache dieses Misserfolgs schließen können. Dazu muss der Patient nicht nur die wesentlichen Umstände des Behandlungsverlaufes kennen, sondern auch Kenntnis von solchen Tatsachen erlangen, aus denen sich für ihn als medizinischen Laien ergibt, dass der behandelnde Arzt von dem üblichen medizinischen Vorgehen abgewichen ist oder gerade solche Maßnahmen nicht getroffen hat, die nach dem ärztlichen Standard zur Vermeidung oder Beherrschung von Komplikationen erforderlich waren (vgl. dazu insgesamt: BGH NJW 2001,885(886) = VersR 2001,108 ff; BGH NJW 2007,217 = VersR 2007,66; BGH VersR 2010,214 = NJW-RR 2010,681 = MedR 2010,258 = MDR 2010,81;  BGH VersR 1995,659(660); BGH NJW 1999,2734 = VersR 1999, 1149; Steffen/Pauge, Arzthaftungsrecht, 11. Auflage, Rdnr. 567). Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass zwischen der Kenntnis über einen Behandlungsfehler und Kenntnis einer unzureichenden Aufklärung zu differenzieren ist. Insoweit gelten jedoch auch für die Kenntnis von Mängeln der Aufklärung die gleichen Grundsätze wie bei der Frage der Kenntnis eines fehlerhaften Vorgehens als Grundlage für die eingetretenen Folgen.

146

Eine Kenntnis ist danach dann vorhanden, wenn die dem Patienten bekannten Tatsachen ausreichen, um den Schluss auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des Anspruchsgegners bzw. eine unzureichende Aufklärung und auf die Ursache dieses Verhaltens für den Schaden bzw. die erforderliche Folgeoperation als naheliegend erscheinen zu lassen, so dass es ihm nunmehr möglich ist, eine Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos, zu erheben (vgl. dazu: BGH VersR 1995,551(552); BGH NJW 2009,587(588); BGH VersR 2010,214 = NJW-RR 2010,681 = MedR 2010,258 = MDR 2010,81).

147

Konkrete Umstände, dass die Klägerin den negativen Ausgang der Eingriffe aus ihrer Sicht mit einem vermeintlich fehlerhaften Vorgehen des Beklagten in Verbindung gebracht hat – ein solches lässt sich ja nicht einmal feststellen - oder dass sie davon aufgrund konkrete Hinweise hätte ausgehen müssen und sich eben nicht nur Risiken verwirklicht haben, sind jedenfalls vor dem 01.01.2007 nicht ersichtlich, allein der Misserfolg der Eingriffe musste einen solchen Verdacht allein noch nicht begründen.

148

Weiter sind auch keine Umstände ersichtlich, aus denen sich vor dem 01.01.2007 für die Klägerin eine Kenntnis von Tatsachen ergab, dass diese als medizinischer Laie erkannt hat oder sie hätte erkennen können und müssen, dass die Aufklärung des Beklagten vor den vorgenommenen Eingriffen hier unzureichend war und dieser insbesondere über die oben angesprochenen weiteren Tatsachen konkret hätte aufklären müssen.

149

Insoweit kann sich der Beklagte auch nicht auf eine grob fahrlässige Unkenntnis bei der Klägerin vor dem 01.01.2007 berufen, die für einen Fristbeginn auch ausreichend gewesen wäre. In Arzthaftungssachen ist bei der Prüfung, ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, zugunsten des Patienten zu berücksichtigen, dass dieser nicht ohne Weiteres aus einer Verletzungshandlung, die zu einem Schaden geführt hat, auf einen schuldhaften Behandlungs- oder Aufklärungsfehler schließen muss. Deshalb führt allein der negative Ausgang einer Behandlung ohne weitere sich aufdrängende Anhaltspunkte für ein behandlungsfehlerhaftes Geschehen nicht dazu, dass der Patient zur Vermeidung der Verjährung seiner Ansprüche Initiative zur Aufklärung des Behandlungsgeschehens entfalten müsste( vgl. dazu : BGH VersR 2010,214 = NJW-RR 2010,681 = MedR 2010,258 = MDR 2010,81).

150

Ein grob fahrlässiges Verhalten kann man in solchen Fällen nur annehmen, wenn es ein Patient beispielsweise bei besonderem Anlass oder bei einem sich konkret aufdrängendem Verdacht Maßnahmen zur weiteren Überprüfung unterlässt oder deutliche Hinweise unbeachtet lässt und sich aufdrängende Erkundigungen oder Informationen nicht einholt. Nach gefestigter Rechtsprechung ist aber auch hier zu berücksichtigen, das für den Gläubiger keine generelle Obliegenheit besteht, im Interesse des Schädigers an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Initiative zur Klärung von Schadenshergang oder Person des Schädigers zu entfalten (vgl. BGH VersR 2010,214 = NJW-RR 2010,681 = MedR 2010,258 = MDR 2010,81 m. umfangr. NW; vgl. zu § 852 BGB a.F.: z Bsp. BGHZ 133,192(199)).

151

Ausgehend von diesen Grundsätzen lässt sich im Ergebnis nicht feststellen, dass bei der Klägerin vor dem 01.01.2007 eine solche relevante Kenntnis vorlag oder sie aufgrund konkreter Anhaltspunkte zwingend Erkundigungen hätte einziehen oder weitere Maßnahmen vornehmen müssen, so dass ihr eine Klage auf Schadensersatz wegen eines fehlerhaften Vorgehens des Beklagten oder einer mangelnden Aufklärung bereits vor dem 01.01.2007 möglich oder zuzumuten war. Demnach kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei Eingang der Klage am 04.02 2010 die dreijährige Verjährungsfrist bereits abgelaufen war.

152

7.

153

Die Zinsansprüche hinsichtlich der zugesprochenen und titulierten Forderungen ergeben sich jeweils aus den §§ 286, 288, 280 BGB.

154

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO.