Zahnarzthaftung: fehlerhafte Zentrik und Aufklärungsmangel bei prothetischer Neuversorgung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte wegen einer zahnärztlichen prothetischen Neuversorgung (2007–2009) Schmerzensgeld, Kostenersatz und Feststellung weiterer Ersatzpflicht. Das Gericht sah einen Behandlungsfehler bei der Eingliederung des Unterkieferzahnersatzes (fehlerhafte Ermittlung/Einstellung der Bisslage) sowie eine rechtswidrige Oberkieferbehandlung wegen unzureichender Aufklärung über Behandlungsalternativen. Es sprach 6.000 € Schmerzensgeld, vorgerichtliche Kosten an die Rechtsschutzversicherung und eine beschränkte Feststellung künftiger Schäden zu; weitergehende Ansprüche (u.a. Anwaltskosten für Deckungszusage) wies es ab.
Ausgang: Klage überwiegend erfolgreich (6.000 € Schmerzensgeld, Kostenersatz, Feststellung), im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein zahnärztlicher Behandlungsfehler liegt vor, wenn vor Herstellung und Eingliederung umfangreichen Zahnersatzes die korrekte Bisslage nicht hinreichend ermittelt und dadurch die Zentrik fehlerhaft eingestellt wird, sodass die funktionelle Verwertbarkeit des Zahnersatzes nicht gegeben ist.
Ein Behandlungsfehler ist nicht bereits deshalb als grob zu qualifizieren, weil die eingestellte Bisslage später nicht toleriert wird; maßgeblich ist, ob ein schwerwiegender Verstoß gegen grundlegende medizinische Erkenntnisse vorliegt und ob die Einstellung im konkreten Fall besonders komplex war.
Aufklärung über Behandlungsalternativen ist erforderlich, wenn bei mehreren medizinisch vertretbaren Versorgungsformen unterschiedliche Risiken und Vorteile bestehen und die konkrete Ausgangssituation eine patientenbezogene Entscheidung nahelegt; ohne hinreichende Aufklärung ist die Einwilligung unwirksam.
Auf ein Nachbesserungsrecht kann sich der Behandler nicht berufen, wenn der von ihm eingegliederte Zahnersatz funktionell unbrauchbar ist und zur Wiederherstellung einer korrekten Bisslage erneuert werden muss.
Ein Feststellungsantrag auf Ersatz zukünftiger immaterieller Schäden ist auf nicht vorhersehbare Schäden zu beschränken, wenn vorhersehbare immaterielle Folgen bereits durch ein zugesprochenes Schmerzensgeld abgegolten sind.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin anlässlich der zahnärztlichen Behandlung in der Zeit vom 22.08.2007 bis 25.06.2009 ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2010 zu zahlen.
Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Rechtsschutzversicherung der Klägerin, die E Versicherung E1, 806,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2010 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen weiteren materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr noch anlässlich der zahnärztlichen Behandlung in der Zeit vom 22.08.2007 bis 25.06.2009 entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht aufgrund einer vermeintlich fehlerhaft durchgeführten zahnärztlichen Behandlung in dem Zeitraum vom 22.08.2007 bis 25.06.2009.
Die Klägerin wurde beim Beklagten, der niedergelassener Zahnarzt in C ist, erstmals am 04.04.2007 wegen freiliegenden Zahnhälsen und Schmerzen beim Kauen, sowie knirschenden Brücken vorstellig. Der Beklagte diagnostizierte eine fehlerhafte Bisslage und eine Druckdolenz des Kiefergelenkes links. Er leitete am 26.04.2007 zunächst eine Schienentherapie mittels eines Aufbissbehelfes ein und empfahl der Klägerin eine prothetische Neuversorgung des Ober- und Unterkiefers. Dabei wurde aufgrund einer Schwermetallbelastung eine Versorgung mit Zirkonbasis gewählt.
Am 22.08.2007 wurden zunächst Brücken und Veneers adhäsiv im Unterkiefer und am 20.09.2007 solche im Oberkiefer eingegliedert.
Nach Abschluss der Behandlung wurde ein regelmäßiges Recall, auch zur professionellen Zahnreinigung, drei Mal pro Jahr vereinbart.
Zwischen dem 31.10.2007 und 16.02.2009 suchte die Klägerin den Beklagten mehrfach auf. Ob dabei Beschwerden seitens der Klägerin geäußert wurden, steht zwischen den Parteien im Streit.
Während eines Urlaubsaufenthaltes im Mai 2009 löste sich ein Veneer an dem Vorderzahn 31, so dass die Klägerin vor Ort einen Zahnarzt aufsuchte. Dieser wies die Klägerin auf eine nicht fachgerechte Bisslage hin. Nach der Rückkehr aus dem Urlaub begab sich die Klägerin wieder in die Behandlung des Beklagten und teilte diesem die Informationen mit. Es wurde sodann ein Termin zum definitiven Befestigen der ersten Brücke für den 25.06.2009 vereinbart.
Diesen nahm die Klägerin jedoch nicht wahr und teilte dem Beklagten mit, dass sie einen dunklen Rand am Zahn 31 entdeckt habe und insgesamt unzufrieden mit seiner Behandlung sei.
Die Klägerin ist der Ansicht, die von dem Beklagten durchgeführte Behandlung sei fehlerhaft erfolgt. Dazu behauptet sie, die Zahnkontakte zwischen Ober- und Unterkiefer seien ungenügend und fast nur linksseitig vorhanden. Dies resultiere aus einer nicht korrekt eingestellten Zentrik (Aufeinandertreffen der Zähne aus der Ruhelage heraus). Nur die Zähne 24 und 25 würden in entspannter Kontaktlage auf die Zähne des Gegenkiefers treffen. Diese geringen Kontakte seien auch nur bei einem Kontaktpunkt vorhanden und entsprächen damit nicht dem medizinischen Standard von jeweils 3 Kontaktpunkten. Auf der rechten Seite bestünden gar keine Kontakte, was zu einem mangelhaften Kontakt der Frontzähne führe. Der Zahnersatz sei insgesamt zu hoch und verursache so die schiefe Bisslage, was zu einer deutlich reduzierten Mundöffnung führe. Dadurch käme es zu einer Überempfindlichkeit der Zähne und Zahnhälse, die ein schmerzfreies Zubeißen nicht ermöglichen.
Die Klägerin behauptet weiterhin, die Planung der seitens des Beklagten gewählten Brückenkonstruktion sei fehlerhaft gewesen, vielmehr hätte dieser den Zahnersatz als Einzelkronen und kleine Brücken planen sollen.
Auch sei die Klägerin nicht über die Vor- und Nachteile der gewählten Brückenkonstruktion aufgeklärt worden, insbesondere hätte der Beklagte sie über eine mögliche Klammerwirkung in Kenntnis setzen müssen.
Durch den mangelhaften Zahnersatz leide die Klägerin unter einem erheblichen Verlust der Lebensqualität, insbesondere sei jede Nahrungsaufnahme eine Qual und sie leide mittlerweile auch unter rechtsseitigen Ohrenschmerzen.
Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen,
a) an die Klägerin anlässlich der zahnärztlichen Behandlung in der Zeit vom 22.08.2007 bis 25.06.2009 ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2010,
b) an die Rechtsschutzversicherung der Klägerin, die E Versicherung E1, 806,23 € an vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2010,
c) an die Klägerin weitere 603,93 € zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,
2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr noch anlässlich der zahnärztlichen Behandlung in der Zeit vom 22.08.2007 bis 25.06.2009 entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, der Klägerin stehe kein Schadensersatzanspruch zu, da die Behandlung lege artis erfolgt sei. Zudem habe er zunächst noch ein Nachbesserungsrecht. Mängelbeseitigungsversuche hätten bislang nicht stattfinden können, da solche durch die Klägerin ausdrücklich abgelehnt worden seien.
Auch sei die Klägerin über eine alternative Versorgung mit Kronen aufgeklärt worden.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens sowie eines Ergänzungsgutachtens.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. med. dent. B vom 14.10.2011 (Bl. 82 ff. d. A.) und auf das Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Dr. med. dent. B (Bl. 152 ff. d. A.) verwiesen.
In der mündlichen Verhandlung vom 06.02.2013 hat der Sachverständige seine Gutachten erläutert und zu den Einwendungen der Parteien Stellung genommen. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.02.2013 (Bl. 193 ff. d. A.) verwiesen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch wegen Schlechterfüllung des Behandlungsvertrages aus den §§ 280 I, 253 II, 823 I BGB, weil die streitgegenständliche Behandlung seitens des Beklagten hinsichtlich der Eingliederung des Zahnersatzes im Unterkiefer fehlerhaft gewesen ist und bezüglich der Behandlung des Oberkiefers mangels ordnungsgemäßer Aufklärung die Einwilligung der Klägerin in die Behandlung unwirksam war.
Die Kammer folgt insoweit den Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. dent. B in seinem schriftlichen Gutachten vom 14.10.2011 und seinem Ergänzungsgutachten vom 04.05.2012 sowie den mündlichen Erläuterungen im Termin vom 06.02.2013.
Die Ausführungen des Sachverständigen sind in jeder Hinsicht schlüssig, nachvollziehbar und überzeugend.
Ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen wurde seitens des Beklagten fehlerhaft vor Herstellung des Zahnersatzes nicht die korrekte Bisslage ermittelt.
Zwar ist die Planung und Ausführung der Brückenkonstruktion durch den Beklagten an sich behandlungsfehlerfrei erfolgt, es wurde insbesondere eine einwandfreie Prothese angefertigt, dennoch ist es im Rahmen der Eingliederung des Zahnersatzes zu einer fehlerhaft eingestellten Zentrik gekommen.
Es wurde eine retrale Bisslage eingestellt, die seitens der Klägerin nicht toleriert wurde. Deshalb hat sich im Laufe der Zeit der Unterkiefer immer weiter nach vorne geschoben, was letztendlich dazu geführt hat, dass Zahnkontakte nur vereinzelt im Frontzahnbereich bestehen.
Dabei hat der Sachverständige auch plausibel erläutert, dass er durchaus davon ausgeht, dass der Beklagte die Behandlung mit Sorgfalt vorgenommen habe. Dennoch ist aber eine funktionelle Verwertbarkeit des Zahnersatzes nicht gegeben, wofür letztlich der Beklagte die Verantwortung trägt.
Ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen stellt dieser Behandlungsfehler jedoch keinen schwerwiegenden Verstoß gegen grundlegende medizinische Erkenntnisse dar, so dass vorliegend nicht von einem groben Behandlungsfehler gesprochen werden kann.
Dies folgt daraus, dass die Einstellung einer korrekten Bisslage sich im vorliegenden Fall als äußerst schwierig und komplex darstellte, da durch die Behandlung sämtlicher Zähne die komplette Bisslage aufgehoben und neu eingestellt werden musste.
Bei der Rekonstruktion einer retralen Kontaktposition kann, insbesondere wenn der Unterkiefer aktiv in die retrale Lage geführt wird, eine Zwangsbisslage entstehen.
Der Zahnersatz der Klägerin, wie er sich in der heutigen Situation darstellt, ist teilweise nicht brauchbar und muss zur Wiederherstellung einer korrekten Bisslage zumindest im Unterkiefer erneuert werden. Die diesbezüglich für die Klägerin anfallenden Kosten hat der Sachverständige auf ca. 4.000,00 € - 4.500,00 € geschätzt. Auf ein Nachbesserungsrecht kann sich der Beklagte infolge der Unbrauchbarkeit des von ihm gefertigten Zahnersatzes vorliegend nicht berufen.
Auch liegen die von der Klägerin beschriebenen Beeinträchtigungen insoweit vor, als dass klinisch objektivierbar eine reduzierte Mundöffnung und eine deutliche Schmerzsymptomatik im Bereich der Kaumuskulatur feststellbar sind.
Diese Folgen sind auch mit größter Wahrscheinlichkeit auf die Einstellung einer nicht adäquaten retralen Zwangsbisslage zurückzuführen, wobei nachvollziehbar wäre, wenn sich diese im Laufe der Zeit verstärkt hätten.
Die zahnärztliche Behandlung der Klägerin durch den Beklagten war hinsichtlich der Neuversorgung des Oberkiefers zudem auch mangels wirksamer Einwilligung in den Eingriff rechtswidrig.
Zwar ist nicht feststellbar, ob tatsächlich, wie von der Klägerin vorgetragen, zwischen den Parteien eine Einzelkronenrestauration vereinbart worden ist, jedoch hat fehlerhaft eine Aufklärung über die Behandlungsalternativen nicht stattgefunden.
Bezüglich der Frage, ob der Zahnersatz mit Einzelkronen oder mittels Verblockung zu fertigen ist, bestehen bei beiden Maßnahmen die gleichen Chancen, aber unterschiedliche Risiken. So ist zum Beispiel das Risiko einer parodontalen Erkrankung bei einer Verblockung höher als bei der Herstellung von Einzelkronen. Die Verblockung hat hingegen den Vorteil, dass möglicherweise eine präventive Schienung einer raschen Lockerung der Zähne entgegen wirkt. Im Hinblick auf die Zahnpflege sowie aus ästhetischen Gesichtspunkten ist wiederum die Erstellung von Einzelkronen von Vorteil.
An sich entspricht es zwar nicht der üblichen Praxis, dass über die Verblockung von Kronenrestaurationen explizit aufgeklärt wird, da der behandelnde Arzt die Anweisung gibt, in welcher Form der Zahnersatz hergestellt werden soll.
Vorliegend war jedoch anhand einer OPG Aufnahme aus dem Jahr 2004 deutlich zu sehen, dass im Oberkieferfrontzahnbereich Einzelkronen verwandt worden sind. Deshalb war es in der konkreten Situation laut den Ausführungen des Sachverständigen notwendig, mit der Klägerin abzuklären, ob bei der Neuanfertigung des Zahnersatzes wiederum Einzelkronen oder eine Verblockung hergestellt werden sollte.
Diese Aufklärung hat jedoch nicht in dem geforderten Maß stattgefunden. Die dokumentierte Aufklärung erfüllt diese Anforderungen insoweit nicht. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung zugestanden, die Maßnahmen durchgeführt zu haben, die er medizinisch als sinnvoll erachtete.
Infolge des Behandlungsfehlers des Beklagten leidet die Klägerin spätestens seit Juli 2010 unter Schmerzen. Unter Berücksichtigung des nunmehr schon jahrelangen Leidenswegs sowie der notwendigen Neuversorgung erachtet die Kammer ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,00 € für angemessen aber auch ausreichend.
Der Klägerin waren diesbezüglich auch die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zuzusprechen. Soweit im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.02.2013 der Tenor anderweitig lautet, liegt ein der Kammer nicht nachvollziehbarer Irrtum vor. Die Kammer hatte bereits zum Zeitpunkt der Verkündung der Entscheidung eine Verurteilung gemäß dem Klageantrag zu 1 b) und nicht zu 1 c) aussprechen wollen. Diese offensichtliche Verwechslung wird auch im Rahmen einer Protokollberichtigung berichtigt werden.
Der Feststellungsantrag ist nur in dem ausgeurteilten Umfang gemäß § 256 I ZPO zulässig und begründet. Es besteht vorliegend die konkrete Möglichkeit zukünftiger Schäden, insbesondere ist eine Neuversorgung des Unterkiefers erforderlich. Hinsichtlich der immateriellen Zukunftsschäden war der Antrag auf nicht vorhersehbare Schäden zu beschränken, weil die bereits jetzt vorhersehbaren immateriellen Schäden mit dem Schmerzensgeldantrag abgegolten sind.
Der mit dem Klageantrag zu 1 c) geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der Rechtsverfolgungskosten für die Einholung einer Deckungszusage war hingegen abzuweisen.
Es mangelt insoweit an der Erforderlichkeit der Einholung einer Deckungszusage durch einen Rechtsanwalt. Der dem Rechtsstreit zu Grunde liegende Sachverhalt ist nämlich derart einfach gelagert, dass der Geschädigte diesen seiner Rechtsschutzversicherung selbst hätte melden oder den von seinem Rechtsanwalt gefertigten Klageentwurf selbst hätte übersenden können, um die Deckungszusage zu erhalten.
Die Kosten waren trotz der teilweisen Klageabweisung vollständig dem Beklagten aufzuerlegen, da die Zuvielforderung der Klägerin nur verhältnismäßig geringfügig war und keine 10% der Gesamtsumme betrug.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 II Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S.1 ZPO.