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Landgericht Bochum·I-6 O 33/08·08.07.2008

§ 839a BGB: Keine Haftung des gerichtlichen Sachverständigen ohne Vortrag zur groben Fahrlässigkeit

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte vom früheren gerichtlichen Sachverständigen Schadensersatz nach § 839a BGB wegen angeblich unrichtiger zahnärztlicher Gutachten im Vorprozess. Das LG Bochum wies die Klage ab, weil nicht feststellbar sei, dass der Kläger wegen eines vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtigen Gutachtens unterlegen sei. Der Kläger habe im Wesentlichen nur seine früheren Vorwürfe unter Bezugnahme auf Privatgutachten wiederholt, ohne sich mit der ausführlichen Würdigung des OLG Hamm auseinanderzusetzen. Vor allem fehle substantiierter Tatsachenvortrag zu Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit; abweichende fachliche Auffassungen genügten nicht.

Ausgang: Schadensersatzklage gegen den gerichtlichen Sachverständigen nach § 839a BGB mangels Vortrags zu Vorsatz/grober Fahrlässigkeit abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Schadensersatzanspruch gegen einen gerichtlichen Sachverständigen nach § 839a BGB setzt voraus, dass der Prozessverlust auf einem vorsätzlich oder grob fahrlässig erstatteten unrichtigen Gutachten beruht.

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Zur schlüssigen Darlegung grober Fahrlässigkeit nach § 839a BGB bedarf es konkreten Tatsachenvortrags, aus dem sich eine objektiv schwerwiegende Sorgfaltspflichtverletzung und gesteigerte subjektive Vorwerfbarkeit ergibt.

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Die bloße Wiederholung des Vortrags aus dem Vorprozess und die pauschale Bezugnahme auf abweichende Privatgutachten reichen für die Darlegung der Unrichtigkeit eines gerichtlichen Gutachtens regelmäßig nicht aus, wenn sich das Berufungsgericht mit den Einwänden bereits ausführlich auseinandergesetzt hat.

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Allein das Abweichen eines gerichtlichen Gutachtens von der fachlichen Bewertung eines Privatgutachters begründet für sich genommen weder die Unrichtigkeit des Gutachtens noch den Vorwurf grober Fahrlässigkeit.

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Ist die fehlende Substantiierung zu den besonderen Haftungsvoraussetzungen des § 839a BGB bereits durch die Gegenseite gerügt worden, besteht regelmäßig keine Pflicht des Gerichts, hierfür nochmals eine zusätzliche Stellungnahmefrist einzuräumen.

Relevante Normen
§ 839a BGB§ 412 ZPO§ 839a Abs. 1 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstre-ckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt vom Beklagten Schadensersatz in Höhe von insgesamt 25.492,19 € wegen eines vermeintlich in einem im Gerichtsverfahren erstatteten unrichtigen Gutachten.

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Der Kläger nahm den Zahnarzt Dr. B wegen vermeintlicher Behandlungsfehler und Aufklärungspflichtverletzungen in einem Vorprozess vor dem LG Paderborn auf Schadensersatz in Anspruch. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

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Der Kläger war seit vielen Jahren beim Zahnarzt Dr. B in zahnärztlicher Behandlung. Nach dem Verlust der oberen linken Seitenzähne im Jahre 1997 hatte Dr. B ihm zunächst eine Teilprothese eingesetzt. Da der Kläger diese nicht tolerierte und festsitzenden Zahnersatz wünschte, riet ihm Dr. B zu Implantaten. Der Kläger ließ sich daraufhin am 21.05.1997 in der Privatklinik T von einem Dr. T1 Implantate als Ersatz für die Zähne 24, 25, 25 einsetzen. Im Dezember 1997 legte Dr. T1 die Implantate frei. Im 16.01.1998 setze Dr. B die prothetische Versorgung auf die Implantate ein. Dies erfolgte dabei so, dies dergestalt erfolgte, dass auf die Implantate 3 untereinander verblockte Kronen gesetzt wurden, die über der zahnlosen Region 27 zusätzlich ein nach hinten freischwebendes Brückenglied hatten. Die Versorgung wurde im März, April und Oktober 1998 sowie im Februar und März 1999 kontrolliert. Es wurden keine Auffälligkeiten festgestellt und der Kläger hatte insgesamt bis Mai 1999 mit der Konstruktion keine Probleme. Im Mai 1999 traten erste Probleme auf. Die Schrauben, mit denen die Brücke an den Implantaten befestigt war, lösten sich. Dies trat in der Folgezeit noch mehrfach auf. Am 11.10.1999 wurde eine Röntgenaufnahme gefertigt, die aber keinen Befund zeigte. Am 13.10.1999 erhielt der Kläger 3 neue Schrauben. Am 27.03.2000 wurde dann festgestellt, dass sich das Implantat 26 gelockert hatte und es herausgenommen werden musste. Danach brach der Kläger die Behandlung beim Zahnarzt Dr. B ab. Er ließ sich im Juni 2000 durch Dr. T1 ein neues Implantat für den Bereich 26 einsetzen und erhielt im Januar 2001 eine neue Brücke.

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Im Vorprozess hat der Kläger behauptet, dass er von Dr. B fehlerhaft behandelt worden sei. Insoweit hat er diesem vorgeworfen, dass es auf der falschen Behandlung durch Dr. B beruhe, dass er das Implantat 26 verloren habe. Eine Ursache für den Verlust sei, dass die Implantate zu früh belastet worden seien. Eine weitere Ursache liege darin, dass der Beklagte ohne vorherige Beratung und Absprache mit dem Kläger die Verlängerung der Brücke über das Implantat 26 hinaus auf den Bereich des fehlenden Zahnes 27 ausgedehnt habe. Dadurch sei es zu einer Hebelwirkung gekommen. Diese habe dazu geführt, dass die Implantate sich insgesamt gelockert hätten. Es habe sich gewissermaßen ein "Schaukelstuhl" entwickelt. Das Knochenfundament um das Implantat 26 sei belastet und zu einer Resorption gereizt worden. Durch die ungünstige Einwirkung von den hinteren Brückengliedern auf die vorderen Brückenglieder habe sich schließlich das Implantat 26 gelockert. Darüber hinaus habe der Beklagte aufgrund des Zahnbildes erkennen müssen, dass er, der Kläger, unter Zähn knirschen gelitten habe. Auch aus diesem Grunde hätte das freischwebende Brückenglied 27 nicht gefertigt werden dürfen. Er rügte schließlich, der Beklagte habe ihn nicht über alle mit den Implantaten und der Brückenkonstruktion vorhandenen Risiken aufgeklärt. Insoweit hat er materiellen Schadensersatz in Höhe von 11.749,91 EUR und ein angemessenes Schmerzensgeld geltend gemacht, dessen Höhe er sich mit 5.000,00 EUR vorgestellt hat. Zur Stützung seines diesbezüglichen Vortrages hatte er sich auf ein Privatgutachten von Dr. S vom 15.10.2003 berufen.

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In diesem Klageverfahren wurde der Beklagte als Sachverständiger beauftragt, der in seinem Gutachten vom 17.10.2004 zu dem Ergebnis kam, dass keine Fehler feststellbar gewesen seien. Gestützt auf eine Stellungnahme von Dr. S vom 06.02.2005 wurde der Beklagte dann in der mündlichen Verhandlung vom 20.04.2005 angehört und die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung beim OLG Hamm (Aktenzeichen: 26 U 90/05) eingelegt und gestützt auf eine weitere Stellungnahme von Dr. S vom 24.05.2005 weitere Einwände erhoben. Das OLG Hamm hat den Beklagte angehört; auch das Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm blieb nach Beweisaufnahme ohne Erfolg, wobei der erkennende Senat dem Gutachten des Beklagten gefolgt und den Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens zurückgewiesen hat.

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Nunmehr nimmt der Kläger den Beklagten als damaligen gerichtlichen Sachverständigen auf Schadensersatz in Anspruch.

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Der Kläger macht geltend, der Beklagte habe in beiden Instanzen in dem Vorprozess vorsätzlich, jedenfalls grob fahrlässig unrichtige Gutachten erstattet. Demnach stehe ihm gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch gemäß § 839 a BGB zu; insoweit sei ihm ein Schaden in Höhe von 25.492,19 € entstanden ( Einzelheiten zu den Schadenspositionen - Blätter 7/8 d. A. ). Wie bereits im Vorprozess vorgetragen, sei die von Dr. B gewählte Brückenkonstruktion nicht geeignet gewesen, weil sie zu einer Überbelastung des Implantats geführt habe. Es habe eine Hebelwirkung des Brückengliedes bestanden. Zudem sei er Knirscher und bei Bruxismus komme es zu erhöhten Belastungen durch die Hebelwirkung. Ferner sei das angehängte Brückenglied 27 zu groß gewesen. Die Implantate seien zu früh und zu stark belastet worden und das Implantat 26 sei bei Einsetzung der Brücke noch nicht ausreichend knöchern verwachsen gewesen. Die Röntgenkontrolle des Dr. B vom 11.10.1999 sei als einzige Röntgenaufnahme unzureichend gewesen. All diese Punkte habe der Beklagte nicht ausreichend berücksichtigt, zudem seien dessen Ergebnisse und Ausführungen kraß falsch und wissenschaftlich nicht vertretbar gewesen, vor allem deshalb, weil sie nicht mit den Ergebnissen des bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Privatgutachtens des Dr. S im Einklang stehen würden.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 25.493,27 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 31.01.08 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte macht geltend, ein unrichtiges Gutachten habe nicht vorgelegen. Sein Gutachten sowie seine Ausführungen und Erläuterungen im Rahmen der mündlichen Verhandlungen vor dem Landgericht Paderborn und dem Oberlandesgericht Hamm seien aus fachlicher Sicht nicht zu beanstanden. Der Zeitpunkt des Einsetzens und damit die Belastung der Implantate seien nicht zu früh gewählt worden, insbesondere weil die Implantate zum größten Teil durch originären und belastbaren Knochen getragen worden seien. Dies sei insbesondere anhand des Röntgenbildes vom 11.10.1999 sichtbar gewesen, welches auch hinreichend aussagekräftig gewesen sei. Weiterhin habe er nachvollziehbar Stellung zu der Behauptung des Klägers genommen, die Brückenkonstruktion sei nicht geeignet gewesen und habe eine Überlastung des Implantats 26 verursacht. Auch sei zum streitigen Punkt über die Größe des Brückengliedes 27 ausreichend eingegangen worden. Gleiches gilt für die Behauptung des Klägers, die Röntgenkontrolle durch Dr. B sei unzureichend gewesen. Selbst wenn man jedoch von einer Fehlerhaftigkeit des Gutachtens ausgehen würde, habe keinesfalls eine grobe Fahrlässigkeit vorgelegen; dazu fehle auch von Seiten des Beklagten jegliche nachvollziehbare Begründung.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Dem Kläger steht kein Schadensersatzanspruch gemäß § 839a BGB zu, denn es kann hier nicht festgestellt werden, dass der Kläger im Vorprozess gegen Dr. B unterlegen gewesen ist, weil der Beklagte vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten erstattet hat.

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1.

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Insoweit hat die Kammer bereits erhebliche Zweifel, ob hier überhaupt die Voraussetzungen eines vom Beklagten unrichtig erstatteten Gutachtens ausreichend dargetan sind.

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Richtig ist, dass der Kläger bezogen auf die Behandlung bei Dr. B und den Verlust des Implantats 26 und seine Folgen die gleichen Vorwürfe wiederholt, wie im Vorprozess vor dem LG Paderborn und dem OLG Hamm; dabei nimmt er wiederum Bezug auf die drei privatgutachterlichen Stellungnahmen von Dr. S.

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In diesem Vorverfahren hat der Beklagte zunächst ein schriftliches Gutachten erstattet, wobei er dort dem ersten Privatgutachten von Dr. S entgegen getreten ist bzw. ist dieser in beiden mündlichen Verhandlungen in den jeweiligen Instanzen zu den jeweiligen Einwänden des Privatgutachters angehört worden; auch hier ist er diesen entgegen getreten. Dabei war, wie sich aus dem Berichterstattervermerk aus dem Berufungsverfahren vom 17.02.2006 ergibt, der Privatgutachter bei der Anhörung vor dem OLG selbst anwesend und hat offensichtlich weitergehende Vorhaltungen gemacht.

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Diesbezüglich ist dann jedoch sowohl das LG Paderborn als auch das OLG Hamm den Ausführungen des Beklagten gefolgt. Dabei ist insbesondere von durchaus entscheidender Bedeutung, dass sich das OLG Hamm in seinem Urteil vom 17.02.2006 eingehend und ausführlich mit den unterschiedlichen Ausführungen des Beklagten und des Privatgutachters zu den jeweiligen Streitfragen ( a. zu frühe und zu starke Belastung; b. mangelnde Diagnostik und unzureichende Befunderhebung; c. Kontraindikation für gewählte Brückenkonstruktion d. Problematik der sich lösenden Schrauben – S. 8 bis 13 der Urteilsgründe des OLG Hamm ) auseinander gesetzt hat. Insoweit hat das OLG Hamm eingehend begründet, warum es gerade das Gutachten des Beklagten für überzeugend, in sich schlüssig und nachvollziehbar angesehen hat, während das Privatgutachten Dr. S zu den maßgeblichen Fragen zum größten Teil nur auf reinen Vermutungen und Spekulation bzw. auf unzulässigen Umkehrschlüssen beruhen würde. Auch dem Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens gemäß § 412 ZPO ist das OLG aus den bereits dargelegten Gründen nicht gefolgt und hat diesen zurückgewiesen.

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Trotz dieser Ausführungen hat der Kläger in diesem Verfahren nur seine bisherigen Vorwürfe gestützt auf die 3 privatgutachterlichen Stellungnahme von Dr. S wiederholt, ohne sich insbesondere mit den Ausführungen des OLG Hamm zu den privatgutachterlichen Stellungnahmen auch nur andeutungsweise auseinander zusetzen. Zudem fehlt jeglicher neue Vortrag gerade auch zur letzten Anhörung des Beklagten vor dem Berufungssenat des OLG Hamm.

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Demnach erscheint es der Kammer zweifelhaft, ob allein die pauschale Wiederholung des Vortrags aus dem Vorprozess und die Bezugnahme auf die Ausführungen seines Privatgutachters ohne neue Einwände, ohne neue Aspekte und ohne Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Berufungsgerichts ausreicht, einen schlüssigen Vortrag zur Begründung der Unrichtigkeit des Gutachtens des Beklagten annehmen zu können, wenn dessen Ausführungen von dem OLG voll bestätigt und die entgegen stehenden Ausführungen des Privatgutachters nur als Vermutung, Spekulation oder unzulässige Umkehrschlüsse bezeichnet worden sind. Dies gilt erst Recht, wenn das OLG einen Antrag gemäß § 412 ZPO aus diesem Grunde zurückgewiesen hat.

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Letztlich muss diese Frage hier nicht abschließend entschieden werden, so dass sich in diesem Rahmen die Frage der Einräumung der im Termin beantragten Stellungnahmefrist zu dieser ersten Voraussetzung für den geltend gemachten Anspruch noch nicht stellt.

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2.

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Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Voraussetzung eines erstellten unrichtigen Gutachtens des Beklagten durch die pauschale Bezugnahme des Klägers auf die Ausführungen in den 3 entgegenstehenden Privatgutachten von Dr. S zumindest schlüssig dargelegt sein würden, fehlt es dann in jedem Fall an dem notwendigen Vortrag zu der weiteren Voraussetzung einer denkbaren Haftung des Beklagten. Gemäß § 839a BGB setzt eine Haftung für ein unrichtiges Gutachten nämlich weiter voraus, dass der Beklagte dann auch vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig gehandelt hätte. Die diesbezüglichen Voraussetzungen können nach dem Vortrag des Klägers nicht festgestellt werden, denn dazu fehlt jeglicher und erst Recht hinreichend konkreter Sachvortrag des Klägers.

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Dabei scheidet vorsätzliches Handeln des Beklagten von vornherein aus, denn dafür ist rein gar nichts ersichtlich; dazu hat auch der Kläger nichts dargetan.

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Eine grobe Fahrlässigkeit kann aber nach dem klägerischen Vortrag ebenfalls nicht bejaht werden.

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Grobe Fahrlässigkeit setzt voraus, dass der Beklagte zum einen die bei der Erstellung seines Gutachtens erforderliche Sorgfalt objektiv in besonders schwerem Maße verletzt hätte, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und dasjenige nicht beachtet hätte, was im vorliegenden Fall jedem einleuchten musste. Zum anderen müssten auch subjektive Momente hinzukommen, die eine gesteigerte Vorwerfbarkeit begründen (vgl dazu : OLG Rostock – Beschluss vom 21.03.2006 – 8 U 113/05 - = OLG-Rep. 2006,803 ff ; OLG Koblenz OLG-Rep. 2007,198; LG Kiel – Urteil vom 14.12.2006 – Az. 5 O 232/05 ( juris Rdnr. 22 ) Palandt BGB-Kommentar, 65. Aufl., § 277, Rdnr. 5).

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Die diesbezüglichen Voraussetzungen lassen sich nach dem Vortrag des Klägers bereits im Ansatz nicht feststellen. Insoweit hat der Kläger lediglich vorgetragen, dass der Beklagte in besonderer Weise die ihm obliegende Pflichten verletzt habe, da sich die Unrichtigkeit hätte ’’aufdrängen’’ müssen. Dies ist in dieser pauschalen Form nichtssagend; es ist nicht einmal andeutungsweise dargetan, warum sich dies dem Beklagten habe aufdrängen müssen bzw. warum hier die aus objektiven und subjektiven Elementen bestehende grobe Fahrlässigkeit bei der Erstellung des – vermeintlich – unrichtigen Gutachtens hätten vorliegen sollen. Es versteht sich von selbst, dass dann, wenn das Gesetz für eine Haftung eines Gutachters derart verschärfte Anforderungen voraussetzt, der Kläger dazu auch entsprechend Tatsachen, aus denen sich diese Voraussetzungen ergeben sollen, vortragen muss. Daran fehlt es hier.

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Selbst wenn man unterstellen würde, dass das Gutachten unrichtig ist, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Allein aus der Tatsache, dass der Beklagte mit seinen Ausführungen von den Feststellungen des Privatgutachters des Klägers abgewichen ist, ergibt sich der Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens nicht ohne Weiteres. Unterschiedliche fachliche Auffassungen zu einzelnen Punkten unter Sachverständigen sind in der gerichtlichen Praxis durchaus häufig und nicht ungewöhnlich; sie geben keinen Grund zu der Annahme, der Sachverständige habe objektiv grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten erstattet (vgl. dazu : OLG Rostock OLG-Rep. 2006,803 ff ; LG Kiel – Urteil vom 14.12.2006 – Az. 5 O 232/05 ( juris Rdnr. 22 ) ).

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Zudem hat sich der Beklagte mit den entgegenstehenden Ausführungen des Privatgutachters S sowohl in seinem schriftlichen Gutachten als auch bei beiden Anhörungen eingehend auseinandergesetzt und seine Ausführungen nachvollziehbar begründet. Angesichts dieser intensiven Auseinandersetzung des Beklagten mit den entgegenstehenden Ausführungen des Privatgutachters S kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat und seine Ausführungen objektiv in besonders schwerwiegender Weise fehlerhaft sind. Jedenfalls hätte es dazu entsprechenden Vortrages bedurft.

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Hinzu kommt, dass sowohl das Landgericht als auch insbesondere das Oberlandesgericht in dem Vorprozess keinen Grund gesehen haben, die Gutachten des Beklagten in Zweifel zu ziehen, so dass der Kläger schon hätte näher erläutern müssen, warum auch die Gerichte nicht nur übersehen haben sollen, dass sie ihrer Entscheidung in Teilen unrichtige Ausführungen des Beklagten zugrunde legen, sondern dass dies auch jedem, also auch den entscheidenden Richtern, aufgrund naheliegender Überlegungen hätte einleuchten müssen ( vgl dazu : OLG Rostock OLG-Rep. 2006,803 ff ; LG Kiel – Urteil vom 14.12.2006 – Az. 5 O 232/05 ( juris Rdnr. 22 )). Dies gilt in diesem Fall um so mehr, als das OLG Hamm in der Entscheidung vom 17.02.2006 eingehend begründet hat, warum es gerade die Ausführungen des Beklagten für überzeugend angesehen hat, während es in den entgegen stehenden Ausführungen des bei der 2. Anhörung sogar anwesenden Privatgutachter S keinen Grund gesehen hat, die Ausführungen des Beklagten in Zweifel zu ziehen, weil diesen lediglich Vermutungen oder Spekulationen zugrunde liegen oder diese auf unzulässigen Umkehrschlüssen beruhen würden. Demnach hat das OLG Hamm trotz der abweichenden gutachterlichen Ausführungen des Beklagten und des Privatgutachters nicht einmal Veranlassung gesehen, das beantragte weitere Gutachten einzuholen. Dies wäre jedoch zwingende Voraussetzung gewesen, wenn diese Ausführungen des Beklagten objektiv so grob fehlerhaft gewesen wären, wie der Kläger ( pauschal ohne nähere Begründung ) meint und sich dies jedem – und damit zwangsläufig erst Recht den Mitgliedern eines Fachsenates für Arzthaftungsfragen – hätte aufdrängen müssen. Aus welchem Grunde sich dies deshalb bei diesen Ausführungen des OLG Hamm in dem Berufungsurteil jedem hätte aufdrängen müssen, dass sie in grober Weise falsch sein sollen, ist weder ersichtlich noch ansatzweise konkret begründet worden.

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Hinzu kommt hier, dass bereits in dem vorgelagerten Verfahren vor der Gutachterkommission die dortigen zahnärztlichen Gutachter ebenfalls zu dem Ergebnis gelangt sind, dass kein fehlerhaftes Vorgehen des Dr. B vorgelegen hat. Insoweit ist dadurch also das Gutachten des Beklagten ebenfalls bestätigt worden. Angesichts dieser Gutachten im Verfahren vor der Gutachterkommission, deren Ergebnis der Beklagte bestätigt hat, und den Ausführungen der Gerichte in dem Vorprozess ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass die Feststellungen des Beklagten hier auf grober Fahrlässigkeit beruhen würden, selbst wenn sein Gutachten unrichtig wäre.

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Entgegen der Meinung des Kläger-Vertreters im Termin musste nach dem protokollierten Hinweis dem Kläger keine weitere Stellungnahmefrist mehr eingeräumt werden. Insoweit verkennt die Kammer nicht, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung einem Betroffenen nach einem entsprechenden Hinweis grundsätzlich die Möglichkeit eingeräumt werden muss, auf diesen Hinweis zu reagieren. Hier bestehen jedoch Besonderheiten, aufgrund derer eine weiteren Frist zur Stellungnahme nicht mehr eingeräumt werden musste.

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Zum einen gehört zu einem Regressverfahren gegen einen Sachverständigen, bei der die Haftungsvorschrift besondere Voraussetzungen aufstellt, dass dann zu diesen Voraussetzungen von Anfang an bereits in der Klageschrift auch entsprechend vorgetragen wird. Demnach muss man sich – auch ohne entsprechenden Hinweis des Gerichts - zwangsläufig mit den Ausführungen des Berufungsgerichtes, welche dem Sachverständigen gefolgt ist, dann in dem Schadensersatzprozess auseinandersetzen, gerade wenn man die trotz der vom Berufungsgericht als nachvollziehbar angenommenen Ausführungen des betroffenen Sachverständigen nicht nur als unrichtig bezeichnet, sondern diesem sogar dabei noch grobe Fahrlässigkeit vorwirft. Dies gilt jedoch insbesondere dann, wenn sich das Berufungsgericht – wie hier – mit den Ausführungen des entgegenstehenden Privatgutachtens eingehend auseinandersetzt und ausgeführt hat, dass und warum man diesen nicht folgt, sondern die Ausführungen des gerichtlichen Gutachters für überzeugend hält. Insoweit ist es dann eine Selbstverständlichkeit für ein entsprechendes Regressverfahren gegen den Sachverständigen, dass man sich bereits in der Klagebegründung mit diesen Ausführungen auseinandersetzen und näher darlegen muss, warum diese nicht nur falsch, sondern der gerichtliche Sachverständige auch noch grob fahrlässig gehandelt hat bzw. aufgrund welcher Umstände sich dies dann für jeden hätte aufdrängen müssen, obwohl nicht einmal die Richter eines Fachsenates im Vorprozess dies dann erkannt haben. Demnach hat die Kammer hier nur auf eine Selbstverständlichkeit hingewiesen, die sich den Kläger-Vertretern selbst für ein solches Verfahren von Anfang an hätte aufdrängen müssen.

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Zum anderen kommt hier jedoch maßgeblich hinzu, dass die Beklagten-Vertreter ihrerseits auf den fehlenden Vortrag zur Frage der groben Fahrlässigkeit in der Klageerwiderung hingewiesen haben. Trotz dieses Hinweises der Gegenseite bereits mit Schriftsatz vom 27.03.2008 ist bis zum Termin (09.07.2008) keine weitere Stellungnahme mehr erfolgt, obwohl die Kläger-Vertreter ausreichend Zeit hatten, darauf zu reagieren und angesichts dieser Ausführungen des Beklagten-Vertreters in der Klageerwiderung ihren Vortrag zu ergänzen bzw. überhaupt erst einmal schlüssig die Voraussetzungen einer Haftung darzulegen. Bei dieser Sachlage bedurfte es nunmehr, nachdem das Gericht nur auf eine Selbstverständlichkeit, die sich den Kläger-Vertreter zwingend ohnehin hätte aufdrängen müssen, hingewiesen hat, keiner weiteren Frist zur Stellungnahme, nachdem die Kläger-Vertreter die Zeit bis zur Verhandlung von über 3 Monaten trotz der Klageerwiderung nicht zur ergänzenden Stellungnahme genutzt haben.

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Da zumindest die Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes für eine Haftung aus § 839a Abs. 1 BGB nicht dargetan sind, ist ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten bereits nach dem eigenen Vorbringen nicht gegeben.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 , 709 ZPO