Arzthaftung: Sturz auf Krankenhausflur und Schraubenperforation nach Humeruskopf-OP
KI-Zusammenfassung
Die Patientin verlangte vom Krankenhausträger Schmerzensgeld wegen eines nächtlichen Sturzes auf dem Weg von der Toilette sowie wegen behaupteter Behandlungsfehler bei der operativen Versorgung einer Humeruskopffraktur. Das LG verneinte eine Pflichtverletzung bei Beaufsichtigung/Betreuung, weil ein Hilferuf vor dem Sturz nicht bewiesen sei und eine Beweislastumkehr nicht eingreife. Einen Behandlungsfehler sah das Gericht ebenfalls nicht; die Schraubenperforation sei eine typische, auch bei größter Sorgfalt nicht sicher vermeidbare Komplikation. Zwar sei über dieses Risiko nicht ausreichend aufgeklärt worden, wegen mutmaßlicher Einwilligung fehle es aber an der haftungsbegründenden Kausalität; die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Schmerzensgeldklage wegen behaupteter Aufsichts- und Behandlungsfehler sowie Aufklärungsdefizits abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ob und welche Obhuts-, Sicherungs- und Überwachungspflichten ein Krankenhaus gegenüber stationären Patienten treffen, bestimmt sich nach einer einzelfallbezogenen Abwägung von Sturzrisiko, Zumutbarkeit der Maßnahmen und dem Recht des Patienten auf möglichst weitgehende Selbstständigkeit.
Den objektiven Pflichtenverstoß bei behauptet unzureichender Beaufsichtigung nach einem Sturz hat grundsätzlich der Anspruchsteller zu beweisen; aus dem Sturzgeschehen als solchem folgen regelmäßig keine Beweiserleichterungen.
Eine Beweislastumkehr wegen eines voll beherrschbaren Gefahrenbereichs kommt bei Stürzen nur ausnahmsweise in Betracht, etwa wenn der Schaden in einer konkreten Überwachungssituation im unmittelbaren Einwirkungsbereich des Pflegepersonals eintritt.
Eine Schraubenperforation bei der osteosynthetischen Versorgung einer dislozierten Oberarmkopffraktur mit winkelstabiler Platte kann eine typische, auch bei größtmöglicher Sorgfalt nicht sicher vermeidbare Komplikation sein und begründet für sich allein keinen Behandlungsfehler.
Ist die Risikoaufklärung zwar unzureichend, besteht aber keine gleichwertige Behandlungsalternative mit geringerem Risiko und wäre der Patient auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung in die Maßnahme eingewilligt, scheidet eine Haftung wegen mutmaßlicher Einwilligung aus.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten, die Rechträgerin des L ist, Schadensersatz wegen einer vermeintlich unzureichenden Betreuung und einer vermeintlich fehlerhaften Behandlung.
Am 02.05.2008 wurde die Klägerin stationär in der Klinik für Neurologie des L aufgenommen, um eine medikamentöse Neueinstellung bei gegebenem Parkinsonsyndrom durchzuführen; darüber hinaus litt die Klägerin unter chronischen LWS-Beschwerden und Herz-Rhythmus-Störungen. Ausweislich des Pflegeberichts wurde die Klägerin ab dem Aufnahmedatum zur Toilette begleitet und erhielt zudem pflegerische Mithilfe bei der Körperpflege. Ausweislich des Pflegeberichtes verringerte sich jedenfalls während des stationären Aufenthaltes die pflegerische Mithilfe.
Am 13.05.2008 morgens gegen 03.15 Uhr stürzte die Klägerin, die zu dieser Zeit allein zur Toilette, die sich außerhalb des Zimmers befand, unterwegs war. Der Sturz ereignete sich auf dem Rückweg von der Toilette in das Zimmer der Klägerin und zwar nach Verlassen des Toilettenbereiches im Flur. Streitig ist dabei, ob diese sich zuvor bemerkbar gemacht hatte . Bei dem Sturz erlitt die Klägerin jedenfalls im Oberarmbereich links eine subkapitale Humeruskopffraktur(= Oberarmkopffraktur). Insoweit wurde sie nach dem Unfallereignis sofort in die chirurgische Abteilung des Krankenhauses der Beklagten verlegt, wo die Indikation zu einem operativen Eingriff gestellt wurde
Die Klägerin wurde noch am gleichen Tag mittels eines Diomed-Bogens über die operative Versorgung aufgeklärt. Nach präoperativer Diagnostik wurden dann am 14.05.2008 im Rahmen des operativen Eingriffs eine offene Reposition der Fraktur und eine Osteosynthese mittels winkelstabiler Platte vorgenommen.
Der postoperative Verlauf gestaltete sich zunächst komplikationslos, insoweit wurde die Klägerin bereits frühzeitig mobilisiert. Insoweit verblieb sie bis zum 26.05.2008 auf der chirurgischen Abteilung, anschließend wurde sie auf die neurologische Abteilung zurückverlegt, wo sie zunächst bis zum 17.06.2008 verblieb. Hier traten in der Folgezeit Schmerzen im Oberarmbereich auf, die zu einer weiteren Röntgenkontrolle führten, als deren Folge die Klägerin erneut in die chirurgische Abteilung verlegt wurde. Dort wurde am 19.06.2008 ein Schraubenwechsel vorgenommen und 5 mm kürzerer, winkelstabile Schrauben eingesetzt.
Nach komplikationslosem postoperativem Verlauf wurde die Klägerin letztlich am 24.06.2008 aus der stationären Behandlung entlassen. Nachfolgend erlitt die Klägerin bei 2 häuslichen Stürzen weitere Frakturen, die operative versorgt werden mussten.
Die Klägerin macht geltend, dass zum einen die Betreuung und Beaufsichtigung unzureichend gewesen wäre und zum anderen dann die bei dem Sturz hervorgerufene Verletzung im Rahmen des operativen Eingriffs fehlerhaft behandelt worden sei.
So sei sie zunächst auf der neurologischen Abteilung nicht ausreichend beaufsichtigt und betreut worden wäre, was zu dem Sturz am Morgen des 13.05.2008 geführt habe. Den Ärzten und dem Pflegepersonal der Beklagten sei aufgrund des Krankheitsbildes bekannt gewesen, dass sie sturzgefährdet gewesen sei und das Bett nicht allein habe verlassen dürfen. Als sie in der Nacht des 13.05.2008 zur Toilette gemusst habe, habe sie mehrfach nach einer Schwester geschellt, trotz dieses mehrfachen Schellens sei jedoch niemand erschienen und habe sich um sie gekümmert oder ihr Hilfe geleistet. Aus diesem Grunde habe sie notgedrungen allein aufstehen und sich zur Toilette begeben müssen, dabei sei sie dann zu Fall gekommen. Zu dem Sturz sei es also nur deshalb gekommen, weil eine ausreichende Beaufsichtigung und Betreuung bzw. Mithilfe nicht vorgelegen habe. Allein deshalb sei die Beklagte für die Verletzung im Oberarmbereich verantwortlich.
Zudem sei nach dem Sturz die erlittene Verletzung im Rahmen des operativen Eingriffs auch fehlerhaft behandelt worden, weil bei dem operativen Eingriff eine winkelstabile Platte mit zu langen Schrauben eingesetzt worden sei, denn diese seien 5 mm zu lang gewesen. Dieser Einsatz falscher Schrauben habe die nachträglich aufgetretenen erheblichen Beschwerden verursacht. Insoweit hätten jedoch bei der Erstoperation bereits 5 mm kürzere Schrauben eingesetzt werden müssen. Es hätte den Ärzten der Beklagten auch auffallen müssen, dass die Schrauben zu lang gewesen seien.
Demnach sei zum einen die bei dem Sturz erlittene Verletzung ( Schultergelenksbruch ) auf die unzureichende Beaufsichtigung zurückzuführen und zum anderen dann diese Verletzung auch noch fehlerhaft behandelt worden, was weitere Schmerzen und einen weiteren operativen Eingriff notwendig gemacht hätten. Dies rechtfertige ein Schmerzensgeld von 12.000,- €.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes, in das Ermessen des Gerichts zu stellendes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem derzeitigen Basiszins ab Rechtshängigkeit zu zahlen
Die Beklagte beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte macht geltend, dass die Klägerin sowohl ordnungsgemäß und umfassend beaufsichtigt und betreut als auch anschließend nach dem Sturz jederzeit ordnungsgemäß und fachgerecht behandelt worden sei, die nachträglich aufgetretene Komplikation, die einen weiteren Eingriff notwendig gemacht habe, sei schicksalhaft gewesen.
Im Rahmen des stationären Aufenthaltes habe sich die pflegerische Mithilfe deutlich verringert, so habe sich die Klägerin teilweise allein und sicher mittels des Rollators fortbewegt. Vor dem Sturz in der Nacht zum 13.05.2008 hätten anwesende Pflegepersonen sich nicht um die Klägerin kümmern können, weil diese sich zuvor gerade nicht gemeldet hatte, sondern sich ohne Schellen allein zur Toilette begeben habe. Insoweit sei in der fraglichen Nacht die Station mit 2 Pflegekräften besetzt gewesen, die von der Klägerin gerade nicht gerufen worden seien. Es sei bei einem Schellen von Patienten durch ein Meldesystem gewährleistet, dass die Pfleger auch tatsächlich benachrichtigt würden. Vor dem Sturz habe sich die Klägerin jedoch gerade nicht gemeldet. Demnach hätten die Pfleger zwangsläufig keine Hilfe leisten können, wie dies zuvor in derselben Nacht zweimal bei der Klägerin der Fall gewesen wäre.
Zudem sei auch die eingetretene Verletzung ordnungsgemäß und lege artis behandelt worden. So sei der operative Eingriff sach- und fachgerecht durchgeführt und insbesondere seien die Schrauben der winkelstabilen Platte ordnungsgemäß eingesetzt worden. Gerade die intraoperativ angefertigten Röntgenaufnahmen in 3 Ebenen hätten einen korrekten Sitz aller eingebrachten Schrauben gezeigt; auch die postoperative Röntgenkontrolle habe eine achsgerechte Stellung der Platte ohne Fehlstellung und ohne zu lang eingebrachte Schrauben gezeigt. Erst bei einer späteren Röntgenkontrolle im Juni 2008 sei festgestellt worden, dass sich der Oberarm diskret nach distal abgesenkt habe, gerade diese Röntgenaufnahme zeige auch eine deutliche Osteoporose bei gegebenem Parkinsonsyndrom. Hier habe sich also durch die Osteoporose im weiteren Verlauf erst der Oberarmkopf abgesenkt, mit der weiteren Folge, dass danach dann 2 der eingebrachten Schrauben um 2 bis 3 mm zu lang gewesen seien und hätten ausgetauscht werden müssen. Dies sei jedoch letztlich ein schicksalhafter Verlauf, der durch die vorhandene Grunderkrankung der Osteoporose bedingt gewesen sei.
Insoweit sei die Klägerin jedoch vor der Erstoperation u.a. auch auf die Möglichkeit einer Materiallockerung oder der Notwendigkeit einer Folgeoperation aufgeklärt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. C1. Wegen des Ergebnisses wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. C1 Bezug genommen. Zudem hat es den Sachverständigen Prof. Dr. in der mündlichen Verhandlung vom 24.03.2010 angehört. Darüber hinaus hat die Kammer zum Komplex der Beaufsichtigung Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen X und X1. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme und der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 24.03.2010 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin kann von der Beklagten weder Schmerzensgeld noch Schadensersatz gem. den §§ 280 Abs. 1, 278, 823 Abs. 1, 31, 831, 253, 249 BGB verlangen. Die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten liegen nicht vor, denn weder ist die Beklagte für den Sturz der Klägerin und die dabei erlittene Verletzung verantwortlich, noch hat die Klägerin nachgewiesen, dass die bei dem Sturz erlittenen Verletzungen dann im Krankenhaus der Beklagten zusätzlich fehlerhaft behandelt und der operative Eingriff vom 14.05.2008 fehlerhaft vorgenommen worden ist. Letztlich kann die Klägerin ihre Ansprüche auch nicht auf eine Aufklärungspflichtverletzung stützen.
1.
Zunächst kann der Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz nicht auf eine unzureichende Beaufsichtigung und Betreuung gestützt werden, denn die Beklagte ist für den Sturz der Klägerin und die dadurch verursachten Folgen unter diesem Aspekt nicht verantwortlich, so dass insoweit eine Haftung nicht in Betracht kommt.
a.
Für eine denkbare Haftung wegen unzureichender Beaufsichtigung und Betreuung müsste die Beklagte ihre nach dem mit der stationären Aufnahme begründeten Behandlungsvertrag obliegende Sicherungs-, Obhuts- und Überwachungspflichten bzw. die sich aus dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht ergebenden Schutzpflichten schuldhaft verletzt und dadurch den Sturz sowie die Verletzungen verursacht haben.
Für die Beurteilung der Rechtslage können insoweit die maßgeblichen Grundsätze der Grundsatzentscheidung des BGH vom 28.04 2005 ( = BGH NJW 2005,1937 ff - Sturz eines Heimbewohners in einem Pflegeheim - ) mit herangezogen werden.
aa.
Bei der Frage, ob materiell ein objektiver und subjektiver ( schuldhafter ) Pflichtenverstoß vorliegt, sind vom Grundsatz her die aus dem Behandlungsvertrag als Folge der stationären Aufnahme oder aus den Grundsätzen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht erwachsenden Schutzpflichten zu Gunsten meist älterer, gesundheitlich beeinträchtigter Patienten zu berücksichtigen.
Danach erwuchsen der Beklagten als Rechtsträgerin des Krankenhauses aus der Aufnahme und dem Behandlungsvertrag Obhutspflichten zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der ihr anvertrauten Patienten. Ebenso bestand eine inhaltsgleiche allgemeine Verkehrssicherungspflicht zum Schutze der Patienten vor Schädigungen, die diesen wegen Krankheit oder einer sonstigen körperlichen oder geistigen Einschränkung durch sie selbst oder durch die Einrichtung und bauliche Gestaltung des Krankenhauses drohten (BGH NJW 2005,1937(1938); OLG Koblenz NJW-RR 2002,867(868)).
Diese Pflichten sind allerdings begrenzt auf die in Krankenhäusern oder auch Pflegeheimen üblichen Maßnahmen, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind (vgl. OLG München, VersR 2004,618(619); LG Essen, VersR 2000,893). Maßstab müssen das Erforderliche und das für die jeweiligen Patienten bzw. das Pflegepersonal Zumutbare sein (BGH NJW 2005,1937(1938); OLG Koblenz NJW-RR 2002,867(868)).
bb.
Insoweit kann nicht generell, sondern nur auf Grund einer sorgfältigen Abwägung sämtlicher Umstände des jeweiligen Einzelfalls und des für die jeweils zu beurteilende Situation maßgeblichen Gesundheitszustandes des Patienten entschieden werden, welchen konkreten Inhalt die möglichen Obhuts- und Sicherungspflichten im konkreten Einzelfall hatten. Maßstab bei der Bestimmung der zu treffenden Sicherungsmaßnahmen sind danach grundsätzlich 3 Gesichtspunkte, nämlich das angesichts der Krankheitssymptome und der Behinderung des Patienten sowie der sonstigen Gegebenheiten Erforderliche, um ggf. vorbeugend einen Sturz bezogen auf die jeweils konkret zu beurteilende Situation zu verhindern, sodann weiter das für das Pflegepersonal in der konkreten Situation Zumutbare und letztlich vor allem auch das Recht des Patienten, im Krankenhaus seine möglichst weitgehender Selbstständigkeit zu erhalten
cc.
Weiterhin ist in derartigen Fällen auch die Frage der Beweislast bedeutsam werden, insbesondere wenn der Unfallhergang im Einzelnen nicht mehr aufklärbar ist. Auch insoweit war die Frage der möglichen Beweislast lange Zeit streitig.
Insoweit hat der BGH ( a.a.O. ) in der bereits genannten Entscheidung bestätigt, dass in solchen Fällen der Grundsatz gilt, dass der Anspruchsteller, hier also die Klägerin das Vorliegen eines objektiven Pflichtenverstoßes nach den allgemeinen Grundsätzen der Beweislast schlüssig darlegen und nachweisen muss. Beweiserleichterungen z Bsp. aus dem Sturz, und der Verletzung als solchen bzw. dem fehlenden Bettgitter kommen dagegen nicht in Betracht.
Eine Umkehr der Beweislast kommt demgegenüber nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn nämlich ein sog. "voll beherrschbarer Gefahrenbereich" betroffen ist. Eine solche Situation hat der BGH bei einem Sturz im Pflegeheim oder Krankenhaus nur dann bejaht, wenn die den Schuldner treffenden Vertragspflichten dahin ging, den Gläubiger gerade vor einem solchen Schaden in einer konkreten Überwachungssituation – z. Bsp. Sturz bei einer konkreten Pflege- oder Transportmaßnahme, bei der der Patient im unmittelbaren Einwirkungsbereich des Pflegepersonal stürzt – zu bewahren.
Ein solcher Ausnahmefall für die Anwendung der Grundsätze zum sog. beherrschbaren Risiko lag hier – wie auch im Fall der genannten Grundsatzentscheidung des BGH – nicht vor( so auch: OLG Schleswig NJW-RR 2004,237 - Sturz aus dem Bett im Krankenhaus )
dd.
In diesem Spannungsfeld zur Feststellung der notwendigen Sicherungsmaßnahmen muss danach also eine am Einzelfall orientierte Güterabwägung vorgenommen werden.
Wesentliche Umstände, die bei der Gesamtabwägung zu berücksichtigen sind, sind z.Bsp. der allgemeine Gesundheitszustand und die gegebenen Krankheitssymptome bei der Einlieferung. Ausgehend davon muss dann entschieden werden, welche Maßnahmen notwendig sind, um den jeweiligen Patienten vor Schaden zu bewahren. Dabei kommt es aber auf die gebotenen Maßnahmen bezogen auf die konkrete Situation an, in der nachfolgend dann das mögliche Schadensereignis eintritt. Bezogen auf ein gegebenes Sturzrisiko ist also immer maßgeblich, ob dies allgemein für alle Fallgestaltungen besteht oder ob dieses bei dem Patienten nur in bestimmten Situationen ( z . Bsp. Sturzanfälligkeit aus dem Bett ) oder bei bestimmten körperlichen Aktivitäten – z Bsp. nur bei einer Fortbewegung als solche – gegeben ist.
b.
Ausgehend von diesen Grundsätzen kommt eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht in Betracht.
Zunächst einmal hat die Beklagte nachgewiesen, dass sie ausreichende und konkrete Vorkehrungen getroffen hat, dass hilfsbedürftige Personen in Notsituationen oder bei gebotener Hilfe – auch in der Nacht – das Pflegepersonal grundsätzlich erreichen konnte. Insoweit hat nämlich der Zeuge X den Vortrag der Beklagten überzeugend und glaubhaft bestätigt, dass bei der Beklagten generell eine Rufbereitschaft auch in der Nacht vorhanden ist, die so geregelt ist, dass Notrufe oder das Klingeln von Patienten in einer Rufzentrale im Erdgeschoss ankommt, die dauerhaft mit einem diensthabenden Pfleger besetzt ist und eingehende Notrufe oder das Schellen von Patienten an die jeweilige Pflegeperson auf den Stationen weiterleitet, wobei insoweit auch gewährleistet war, dass diese Person in der Rufzentrale die jeweiligen Pfleger auch erreichen kann bzw. diese Kenntnis davon hatte, wo sich die Pfleger gegebenenfalls auf den Stationen befinden.
Durch dieses System war also grundsätzlich gewährleistet, dass Notrufe oder ein Schellen von Patienten die zuständigen Pfleger auf den Stationen auch erreichen würde. Mit diesem System hat die Beklagte also ausreichend Vorsorge getroffen, dass den Patienten auch während der Nacht in Notsituationen oder bei Hilfebedarf tatsächlich geholfen werden konnte.
Demnach hätte nunmehr die Klägerin beweisen müssen, dass sie vor ihrem Sturz tatsächlich auf sich aufmerksam gemacht hat, ohne dass das Pflegepersonal der Beklagten trotz gegebener Möglichkeit in angemessener Frist darauf reagiert hat. Insoweit hat der Zeuge X jedoch den Vortrag der Klägerin, dass diese während der Nacht vor ihrem Sturz mehrfach geschellt hat, ohne das Pflegepersonal erschienen sei, gerade nicht bestätigt. Der Zeuge hat nämlich glaubhaft angegeben, dass er sich in dieser Nacht auf dem Dienstzimmer befunden hat, als er plötzlich einen Aufschrei der Klägerin wahrgenommen und diese im Flurbereich hat liegen sehen. Insoweit hat er definitiv ausgeschlossen, dass die Klägerin vorher geschellt hat, denn dies hätte er ansonsten in dem Dienstzimmer aufgrund eines Anrufs aus der Rufzentrale mitbekommen müssen. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Damit hat der Zeuge X also den Vortrag der Klägerin, dass diese mehrfach geschellt habe, nicht bestätigt, da nach den von den Beklagten getroffenen Vorsorgemaßnahmen ansonsten der Notruf oder das Schellen den Zeugen X im Dienstzimmer hätte erreichen müssen.
Die Zeugin X1 konnte dazu nichts sagen, mithin hat die Klägerin auch mit deren Aussage den Beweis nicht erbracht.
Es erscheint auch keineswegs ungewöhnlich, dass die Klägerin gegebenenfalls eigenmächtig aufgestanden ist und sich zur Toilette begeben hat. Insoweit soll dieser Sturz nach den Angaben der Klägerin gegenüber dem Sachverständigen bei dem dritten Gang zur Toilette passiert sein. Insoweit hat der Zeuge X jedoch angegeben, dass er der Klägerin während dieser Nacht nicht bei einem Toilettengang geholfen habe und diese zu keinem Zeitpunkt um Hilfe gebeten hat. Dann muss die Klägerin aber zwangsläufig auch bei den ersten beiden Malen allein und ohne Hilfe die Toilette aufgesucht haben. Zudem kann aus den Angaben der Klägerin gegenüber dem Sachverständigen ebenfalls entnommen werden, dass die Klägerin offensichtlich bei den nachfolgenden beiden häuslichen Stürzen Hinweise und Absprachen mit dem Ehemann nicht beachtet und sich bei diesem nicht gemeldet hat, sondern eigenmächtig und allein aufgestanden ist. Insoweit ist es also keinesfalls ungewöhnlich, dass die Klägerin ohne Hilfe und allein versucht hat, sich zur Toilette zu begeben, ohne Hilfe dazu in Anspruch zu nehmen.
Kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die Klägerin den Notruf betätigt oder zwecks Hilfe geschellt hat, kann dem Pflegepersonal der Beklagten damit nicht der Vorwurf gemacht werden, dass dieses keine ausreichenden Sicherungsmaßnahmen getroffen bzw. die Klägerin nicht ausreichend beaufsichtigt hat und ihr die notwendige Hilfe nicht hat zu Teil werden lassen.
Damit kommt eine Haftung der Beklagten aus diesem Gesichtspunkt nicht in Betracht.
2.
Darüber hinaus kann die Klägerin auch weder Schadensersatz noch Schmerzensgeld gem. den §§ 280 Abs. 1, 823 Abs. 1, 31, 831 BGB als Folge einer fehlerhaften Behandlung verlangen.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Behrens kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin nach dem Sturz und der dabei erlittenen Verletzung im Krankenhaus der Beklagten tatsächlich fehlerhaft behandelt worden ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich hier im Rahmen des operativen Eingriffs vom 14.05.2008 eine typische Komplikation einer solchen Operation realisiert hat, ohne dass den Ärzten der Beklagten diesbezüglich ein entsprechender Vorwurf eines behandlungsfehlerhaften Vorgehens gemacht werden kann.
a.
Entgegen der Meinung des Kläger-Vertreters war nach den Ausführungen von Prof. Dr. C1 die Operation vom 14.05.2008 in der vorgenommen Art und Weise aufgrund der eingetretenen Verletzung medizinisch indiziert.
Der Sachverständige hat zunächst darauf hingewiesen, dass es sich um eine dislozierte Oberarmkopffraktur zusätzlich mit Abbruch des Tuber-culum majus gehandelt habe. Für ein solches gegebenes Verletzungsbild habe sich die Plattenosteosynthese mit winkelstabilen Implantaten hervorragend bewährt. Mit dieser Methode würden sich gerade auch osteoporotische Frakturen hinreichend sicher stabilisieren lassen. Demnach sei nach heutigem wissenschaftlichen Erkenntnisstand die anatomische Osteosynthese mit einer winkelstabilen Platte eine der besten operativen Verfahren, um die Wiederherstellung der Funktion des Schultergelenkes zu erreichen. In ähnlicher Weise wäre auch eine Oberarmkopfnagelung, wie auf der rechten Seite ausgeführt, denkbar gewesen. Letztlich seien beide operativen Verfahren bei einer Oberarmkopffraktur vom Grundsatz her gleichwertig, so dass die Auswahl nicht zu beanstanden sei.
Die Besonderheit bestehe lediglich darin, dass neben den allgemeinen Komplikationen, die jede Operation mit sich bringen würde, die Gefahr einer Nervenlähmung (Nervus axillaris), einer Knochennekrose des Oberarmkopfes infolge Durchblutungsmangel, Schrauben- und Implantatbrüche sowie insbesondere auch der Perforationen von Schrauben in das Schultergelenk als Komplikation bestehen würden. Gerade die Perforation werde in vielen Arbeiten, die sich mit diesem Problem beschäftigen, genannt.
Insoweit hat der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Anhörung jedoch klargestellt, dass das alternativ denkbare Vorgehen im Wege einer sogenannten Marknagelung hier an sich keine vollständig gleichwertige Methode gewesen sei, da hier zusätzlich zur Oberarmkopffraktur auch das Tuberculum majus abgebrochen gewesen sei, dieses habe jedoch bei der Marknagelung nicht erreicht werden können, während dies mit einer winkelstabilen Platte, deren Funktionsweise der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung an einem Modell erläutert hat, wieder habe befestigt werden können. Auch ein rein konservatives Vorgehen sei an sich keine echte Alternative gewesen, da dann, wenn man hier konservativ vorgegangen wäre und nicht operiert hätte, der Bruch angesichts des Verletzungsbildes von vornherein in einer schlechten Beweglichkeit ausgeheilt wäre.
Allein der Umstand, dass bei Nutzung einer winkelstabilen Platte auch die Gefahr oder das Risiko von Perforationen von Schrauben in das Schultergelenk als Komplikation bestehen würden, stand diese Alternative nicht entgegen, da der Sachverständige klargestellt hat, dass auch bei einer sogenannten Marknagelung das Risiko einer Schraubenperforation bestanden hat.
Letztlich geht die Kammer demnach aufgrund aller Umstände davon aus, dass hier das operative Vorgehen medizinisch absolut indiziert war und von den Ärzten der Beklagten mit dem gewählten Verfahren der Plattenosteosynthese mit einer winkelstabilen Platte die Methode der Wahl ausgewählt wurde.
b.
Nach den Ausführungen des Sachverständige Prof. Dr. C1 kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Eingriff unter Berücksichtigung des ausgewählten Osteosyntheseverfahrens dann fehlerhaft durchgeführt und es dadurch zu einer Schraubenperforation gekommen ist.
Zwar hat der Sachverständige bestätigt, dass die Nachoperation vom 06.06.2008 ergeben habe, dass eine Schraubenperforation eingetreten sei, so dass ein Austausch von 2 Schrauben gegen 5 mm kürzere Schrauben erfolgt sei. Diese Perforation beruht jedoch nicht auf einem fehlerhaften Vorgehen, vielmehr hat sich eine typische Komplikation verwirklicht, die selbst bei größtmöglicher Sorgfalt nicht sicher zu vermeiden ist.
Insoweit hat der Sachverständige auf die Häufigkeit solcher Perforationen und die Schwierigkeiten hingewiesen. Trotz intraoperativer Röntgenuntersuchung trete dieses Phänomen relativ häufig wegen der Konfiguration des Schultergelenkes auf. Die Schrauben würden divergierend von der Platte ausgehend in dem kugeligen Oberarmkopf verankert. Dies hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung angesichts eines Modells und einer mitgebrachten Platte nochmals nachvollziehbar dargestellt und erläutert.
Insoweit hat der Sachverständige auf Nachfrage des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt, dass die Schraubenlänge intraoperativ mittels einer sogenannten Messlehre bestimmt werde. Gleichwohl komme es in nicht wenigen Fällen anschließend doch zu einer Perforation, wobei dies dann z.B. darin liegen kann, dass gerade bei porösen Knochen das Gewinde etwas in den Knochen hineingedreht werde und damit eine Perforation entstehen könne. Dies war jedoch eine typische Komplikation, die auch bei Einhaltung der größtmöglichen Sorgfalt gerade bei porösen Knochen eines Patienten sich nicht sicher verhindern lasse, immerhin liege die Komplikationsrate in solchen Fällen bei mindestens 5 %.
Zudem hat der Sachverständige klargestellt, dass die zur Kontrolle ausgeführten Röntgenaufnahmen auch nicht immer (wegen des SD-Effektes) eine sichere Abgrenzung, ob eine Perforation vorliege oder nicht, erkennen lassen würden. Darüber hinaus sei es bisweilen technisch schwierig, eine sichere Information darüber zu gewinnen, ob dieser Vorgang tatsächlich eingetreten sei, wenn es sich nur um eine geringe Perforation handele.
Diesbezüglich hat der Sachverständige bei der Anhörung noch klargestellt, dass es theoretisch möglich wäre, mittels Computertomographie die Schraubenlänge zu bestimmen. Dies sei jedoch ein unverhältnismäßig großer Aufwand, so dass dies in der Praxis grundsätzlich nicht vorgenommen werde, zumal dies auch unter dem Aspekt der sogenannten Strahlenhygiene nicht zu verantworten sei. Lediglich dann, wenn intraoperativ mittels Bildwandlergerät konkret entdeckt würde, dass die Schrauben an irgendeiner Stelle ins Gelenk perforiert seien, sei grundsätzlich sofort ein Austausch der Schrauben vorzunehmen.
Demnach hat der Sachverständige eine Schraubenperforation grundsätzlich zwar als Unglück bezeichnet. Dies sei jedoch kein Hinweis dafür, dass bei der Durchführung von vornherein ungeeignete bzw. zu lange Schrauben verwandt worden seien. Zwar könne man Schrauben theoretisch auch kürzer auswählen, um damit sicher zu gehen, dass diese ohne Perforation in der Oberarmkopfspongiosa verankert seien. Gerade bei porösen Knochen, wie bei denen der Klägerin, sei dies aber nicht günstig, da die Auslockerungstendenz damit potentiell steigern würde. Damit versuche man gerade in solchen Fällen stets, die Schrauben bis zur Kortikalis zu führen, um eine optimale Verankerung zu erreichen. Sollte es demnach bei porösen Knochen dann doch einmal dazu kommen, dass eine Schraubenperforation eintrete, weil gegebenenfalls das Gewinde etwas in den Knochen hineingedreht worden sei, was nicht zwangsläufig auffallen müsse, so verwirkliche sich in solchen Fällen eine typische Komplikation dieses Verfahrens, dass dann auch bei Einhaltung der größtmöglichen Sorgfalt nicht sicher zu verhindern sei. In solchen Fällen liegt demnach kein behandlungsfehlerhaftes Vorgehen der Ärzte vor. Dass dies in konkretem Fall der Klägerin anders war, hat der Sachverständige nicht feststellen können.
Damit können die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten wegen eines behandlungsfehlerhaften Vorgehens von der Klägerin nicht bewiesen werden.
3.
Auch auf eine Aufklärungspflichtverletzung können die Ansprüche der Klägerin nicht gestützt werden.
Zwar geht die Kammer nach dem vorgelegten Aufklärungsbogen davon aus, dass hier eine entsprechende Aufklärung stattgefunden hat, die jedoch insbesondere unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. C1 unzureichend war. Insoweit hat nämlich der Sachverständige darauf hingewiesen, dass gerade bei Nutzung eines Osteosyntheseverfahrens mittels winkelstabiler Platte auch auf die Gefahr von Schraubenperforationen hingewiesen werden müsse, da aufgrund neuerer Untersuchungen davon auszugehen ist, dass in mindestens 5 % der Fälle solche Perforationen eintreten würden.
Gerade auf dieses Risiko einer Schraubenperforation, welches sich hier verwirklicht hat, ist die Klägerin jedoch vor der Operation im Rahmen des Aufklärungsgespräches nicht hingewiesen worden. Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, durch den Hinweis auf Materiallockerung sei gleichzeitig auch auf eine Schraubenperforation hingewiesen und darüber aufgeklärt worden, hat der Sachverständige klargestellt, dass der Begriff Materiallockerung ein völlig anderes Problem darstellen würde und nicht das Risiko der Schraubenperforation umfasse. Da selbst nach dem eigenen Vortrag der Beklagten auf eine Schraubenperforation abweichend nicht ausdrücklich hingewiesen und über dieses Risiko gesondert aufgeklärt worden ist, war damit auch nach Meinung der Kammer die vor der Operation vorgenommene Aufklärung unzureichend, da insbesondere auf das Risiko, was sich nachträglich verwirklicht hat, nicht hingewiesen wurde.
Gleichwohl verneint die Kammer eine Haftung wegen einer Aufklärungspflichtverletzung, da die Kammer unter Berücksichtigung aller Umstände von einer mutmaßlichen Einwilligung der Klägerin ausgeht. In diesem Rahmen hat die Kammer berücksichtigt, dass nach dem vorgelegten Aufklärungsbogen über eine Vielzahl schwerwiegender Komplikationen und Folgen aufgeklärt wurde, wie die handschriftlichen Ergänzungen, die der Beklagtenvertreter nachträglich undwidersprochen näher erläutert hat, zeigen. Trotz dieser z.B. schwerwiegenden Komplikationen (z.B. die Möglichkeit einer Embolie etc.) hat die Klägerin ihre diesbezügliche Einwilligung zur Durchführung der Operation erteilt. Gegenüber den im Aufklärungsbogen angegebenen Komplikationen und Risiken stellt das nicht angegebene Risiko der Schraubenperforation eine eher weniger bedeutsame Komplikation dar.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass gleichwertige Behandlungsalternativen mit geringeren Risiken an sich nicht zur Verfügung standen. Insoweit hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass die alternativ zur Verfügung stehende operative Methode der sogenannten Marknagelung im konkreten Fall der Klägerin an sich keine gleichwertige Methode gewesen sei, da vorliegend neben der Oberarmkopffraktur auch das Tuberculum majus abgebrochen gewesen sei, welches letztlich nur mittels winkelstabiler Platte hinreichend sicher hätte befestigt werden können. Zudem habe auch bei der Marknagelung das Risiko einer Schraubenperforation bestanden. Die weitere Alternative eines konservativen Vorgehens wäre mit dem hohen Risiko verbunden gewesen, dass der Bruch gegebenenfalls zwar ausgeheilt sei, aber zu einer schlechten Beweglichkeit geführt hätte. Gerade diese schlechte Beweglichkeit wird von der Klägerin jedoch jetzt beklagt, so dass es kaum nachvollziehbar wäre, wenn die Klägerin ein solches Vorgehen ausgewählt hätte, welches von vornherein mit dem nun beklagten Risiko verbunden gewesen wäre.
Unter Berücksichtigung aller Umstände geht die Kammer deshalb davon aus, dass bei der Klägerin letztlich kein Entscheidungskonflikt vorgelegen hat und diese auch dann die Einwilligung zu dem geplanten operativen Vorgehen erteilt hätte, wenn zusätzlich zu den genannten und in den Aufklärungsbogen aufgenommenen Risiken auch das zusätzliche Risiko der Schraubenperforation erwähnt worden wäre.
Insoweit verkennt die Kammer nicht, dass an sich vor Bejahung einer mutmaßlichen Einwilligung zuvor die Klägerin selbst hätte angehört werden müssen, da erst nach einer solchen Anhörung der betroffenen Patientin eine mutmaßliche Einwilligung angenommen bzw. beurteilt werden kann, ob sich der Patient tatsächlich in einem plausiblen Entscheidungskonflikt befunden hat. Davon hat die Kammer hier angesichts des tatsächlich gegebenen Gesundheitszustands der Klägerin jedoch abgesehen, da diese letztlich kaum in der Lage ist, vor Gericht zu erscheinen. Insoweit wollte die Kammer ihr dieses zusätzliche Erscheinen nicht zumuten, um ihr dann letztlich nach einer Anhörung mitteilen zu müssen, dass ein möglicher Entscheidungskonflikt nicht als plausibel angesehen wird. Bei dieser Entscheidung hat die Kammer auch berücksichtigt, dass der im Verhandlungstermin anwesende Ehemann den tatsächlich gegebenen schlechten Gesundheitszustand der Klägerin bestätigt und angegeben hat, dass die Klägerin nervlich nicht in der Lage sei, zum Termin zu erscheinen. Bei dieser Sachlage hielt es die Kammer nicht für angemessen, die Klägerin zu einer an sich gebotenen Anhörung vor Gericht zu zwingen, obwohl die Voraussetzungen für eine mutmaßliche Einwilligung an sich auf der Hand liegen.
Demnach hat die Kammer ausnahmsweise die Voraussetzungen für eine mutmaßliche Einwilligung so bejaht, so dass letztlich die Klägerin auch aus einer Aufklärungspflichtverletzung keine Ansprüche herleiten kann.
4.
Insgesamt steht im Ergebnis fest, dass weder Ansprüche wegen unterlassener Sicherung bzw. mangelhafter Beaufsichtigung und fehlender Mithilfe in Betracht kommen noch die Voraussetzungen für eine Haftung wegen eines behandlungsfehlerhaften Vorgehens oder eine Aufklärungspflichtverletzung gegeben sind. Damit kann die Klägerin also keine Ansprüche gegen die Beklagte durchsetzen, mit der Folge, dass die Klage keinen Erfolg hat.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO