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Landgericht Bochum·I-6 O 20/09·22.11.2011

Arzthaftung: Allergietestung im Gutachtenauftrag ohne Behandlungs- und Aufklärungsfehler

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Schmerzensgeld, Schadensersatz und Feststellung wegen angeblich fehlerhafter Allergietestungen (u.a. orale Provokation) sowie fehlender Risikoaufklärung im Rahmen eines gerichtlichen Gutachtenauftrags. Das LG wies die Klage nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens ab. Die erneut durchgeführte Epicutan-Testung sei nach langer Zeitspanne vertretbar gewesen; die orale Provokation sei diagnostisch erforderlich und leitliniengerecht gewesen. Eine dauerhafte Gesundheitsschädigung oder ein Kausalzusammenhang zu späteren Erkrankungen lasse sich nicht feststellen; eine Aufklärungspflichtverletzung scheide aus, weil sich keine allergische Reaktion realisiert habe.

Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld, Schadensersatz und Feststellung mangels Behandlungs- und Aufklärungsfehler abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch aus Arzthaftung setzt den Nachweis eines Behandlungsfehlers und der haftungsbegründenden Kausalität zwischen Behandlung und geltend gemachtem Schaden voraus.

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Eine erneute Epicutan-Testung ist jedenfalls dann vertretbar, wenn zwischen früheren Testungen und der erneuten Testung eine lange Zeitspanne liegt und keine konkreten Anhaltspunkte für klinisch relevante Neusensibilisierungen bestehen.

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Bei unklaren, vielfältigen Beschwerden und fehlender klinischer Relevanz von Haut- und IgE-Tests kann eine orale Provokationstestung zur Abklärung der Aktualität einer Lebensmittelallergie medizinisch erforderlich und dem ärztlichen Standard entsprechend sein.

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Lassen sich nach sachverständiger Bewertung dauerhafte Gesundheitsschäden durch die durchgeführte Testung mit hoher Sicherheit ausschließen, fehlt es an der haftungsrechtlichen Kausalität für behauptete Folgeschäden.

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Eine Aufklärungspflichtverletzung trägt eine Haftung nur, wenn sich ein aufklärungspflichtiges Risiko im konkreten Fall realisiert; liegt keine allergische Reaktion vor, scheidet eine Haftung aus Aufklärung regelmäßig aus.

Relevante Normen
§ 280 Abs. 1 BGB§ 249 BGB§ 253 Abs. 2 BGB§ 823 Abs. 1 BGB§ 412 ZPO§ 91 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Hamm, I-26 U 22/12 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Schmerzensgeld, materiellen Schadensersatz sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen einer vermeintlich fehlerhaften Behandlung und einer vermeintlichen Aufklärungspflichtverletzung durch den Beklagten anlässlich einer Allergietestung im Rahmen eines gerichtlichen Gutachtenauftrages in der Zeit vom 12. bis zum 15.07.2005.

3

Im Jahr 2000 hatte die Klägerin wegen einer vermeintlichen Falschbehandlung aus dem Jahr 1989 einen Rechtsstreit gegen ihren damaligen Arzt vor dem Landgericht München I geführt. In diesem Verfahren wurde der Beklagte als medizinischer Sachverständiger bestellt. Zur Erstellung des Gutachtens lagen dem Beklagten Untersuchungsergebnisse anderer Ärzte über den Zustand der Klägerin vor. Für die Zeit vom 12. bis 15.07.2005 erfolgte eine Einbestellung der Klägerin in die vom Beklagten geleitete Klinik. In dieser Zeit wurde von dem Beklagen eine Anamnese erstellt und eine umfassende Allergietestung durchgeführt. Dazu gehörte eine Epicutan-Testung mit Standardsubstanzen, Konservierungsmitteln, Desinfektionsmitteln, Zahnfüllstoffen und Kosmetika. Insbesondere gehörte zu den vom Beklagten durchgeführten Untersuchungen aber eine sogenannte orale Provokationstestung mit der Substanz „M“, welche am 14.07.2005 durchgeführt wurde. Dabei wurden primär 1g M in 50 ml Wasser gegeben. Die Dosis wurde bis auf 3 g M in 50 ml Wasser gesteigert. Bei diesem Test ergab sich eine schwach/grenzwertig positive Hautreaktion. Etwa 30 min nach der ersten Dosierung traten bei der Klägerin jedoch ein Brennen und Kribbeln in der Zungenspitze, ein Kloßgefühl im Hals, ein Schwächegefühl in den Beinen, ein Taubheitsgefühl und Kribbeln in den Händen, Ziehen in der Wirbelsäule, Schwächegefühl in den Beinen und allgemeines Unwohlsein auf.

4

Mit Schreiben vom 15.12.2008 forderte die Klägerin den Beklagten mit Fristsetzung bis zum 29.12.2008 auf, Schadensersatz und Schmerzensgeld zu leisten und ein Haftungsanerkenntnis abzugeben.

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Die Klägerin behauptet, der Beklagte hätte angesichts der ihm bereits damals vorliegenden Befunde anderer Ärzte nicht nochmals einen Allergietest durchführen dürfen. Er hätte wissen müssen, dass er bei einer erneuten Allergietestung ein hohes Risiko eingehe.

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Sie behauptet, durch die Behandlung bei dem Beklagten hätten neue Sensibilisierungen auftreten können.

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Außerdem sei sie bei der Behandlung durch den Beklagten nicht über die Möglichkeit einer erneuten allergischen Reaktion aufgeklärt worden. Dabei würde es sich um ein erhöhtes aufklärungspflichtiges Risiko handeln.

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Sie behauptet, wegen der Behandlung bei dem Beklagten habe sich eine Te Entzündung ihrer Adern ausgebildet, die sie bis heute ununterbrochen mit einer Kortison-Therapie behandeln müsse. Ihr ganzes Immunsystem sei durch die Behandlung bei dem Beklagten beeinträchtigt worden. Es habe auch eine Immunkomplexreaktion stattgefunden. Durch die wiederholte Allergenexposition und die lang andauernde Bestandsdauer (22 Stunden)  habe sich eine Te chronische Entzündung entwickelt mit der Ausbildung einer Autoimmunerkrankung. Durch die chronischen Entzündungsprozesse komme es zu Gewebe- und Organschädigungen. Innerhalb von kurzen Abständen hätten sich immer wieder Darmentzündungen ereignet, weshalb schließlich eine Darmoperation erforderlich geworden sei, welche jedoch wiederum eine Entzündung zur Folge gehabt habe.

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Weiter leide sie an Ten Beschwerden und Schmerzen der Gelenke, der Muskeln, der Knochen und Sehnen und mit hoher Wahrscheinlichkeit auch an Sklerodermie.

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Insgesamt sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000,00 Euro angemessen.

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Darüber hinaus seien ihr durch die Behandlung Fahrtkosten in Höhe von 420,00 Euro, Übernachtungskosten in Höhe von 400,00 Euro und Kosten für Medikamente in Höhe von 900,00 Euro entstanden.

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Die Klägerin beantragt,

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1.       den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.720,00 Euro nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.12.2008 zu zahlen,

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2.       den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Verzugszinsen in Höhe von 5  Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.12.2008 zu zahlen,

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3.       festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr alle weiteren materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus der fehlerhaften Behandlung in der Zeit vom 12.07.2005 bis 15.07.2005 noch entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden,

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4.       festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr alle weiteren nicht voraussehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus der fehlerhaften Behandlung in der Zeit vom 12.07.2005 bis 15.07.2005 noch entstehen werden,

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5.       den Beklagten zu verurteilen, an sie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 3.364,73 Euro zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er behauptet, die von ihm durchgeführte Behandlung habe dem gültigen ärztlichen Standard entsprochen.

21

Die Klägerin sei vor der Durchführung der Tests ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Die von der Klägerin vorgebrachten Reaktionen seien als psychogene Reaktionen zu werten, könnten daher nicht als Bestandteil der möglichen Nebenwirkungen bei allergischer Diagnostik gesehen werden und seien daher auch nicht aufklärungspflichtig.

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Der Beklagte bestreitet alle nach dem Vortrag der Klägerin nach der Behandlung aufgetretenen Beschwerden mit Nichtwissen.

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Schließlich bestreitet er auch die von der Klägerin behaupteten materiellen Schadenspositionen mit Nichtwissen.

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Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens.

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Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. T vom 02.12.2010, Bl. 273 bis 290 dA, verwiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche gemäß §§ 280 Abs. 1, 249, 253 Abs. 2, 823 Abs. 1 BGB gegen den Beklagten nicht zu. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin seitens des Beklagten fehlerhaft behandelt wurde.

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Die Kammer folgt insofern den Ausführungen des Sachverständigen Dr. T in seinem schriftlichen Gutachten vom 02.12.2010, welche in jeder Hinsicht schlüssig, nachvollziehbar und überzeugend sind.

31

1.

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Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist zunächst davon auszugehen, dass  die vom Beklagten durchgeführte Epicutan-Testung nicht fehlerhaft, sondern vertretbar war.

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Der Sachverständige hat zwar darauf hingewiesen, dass der Einwand der Klägerin, dass durch eine solche Testung Neusensibilisierungen möglich seien, zum Teil durch aktuelle Literatur belegt werde. Dort finde sich unter anderem die Aussage, es sei eine relative Kontraindikation einer Epicutan-Testung dann gegeben, wenn kurz vorher schon eine Epicutan-Testung mit identischen Stoffen erfolgt sei. Als Grenze werde etwa ein Jahr angesehen. Bei der Klägerin seien tatsächlich umfangreiche Epicutan-Testungen in den Jahren 1977, 1987 und 1992 durchgeführt worden. Nach einer wie hier vorliegenden zeitlichen Latenz von deutlich über 10 Jahren sei eine erneute Epicutan-Testung aber vertretbar.

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Es ist nach den Angaben des Sachverständigen auch nicht davon auszugehen, dass es durch die Epicutan-Testung zu einem Schaden oder einer zusätzlichen allergischen Kontaktsensibilisierung der Klägerin gekommen ist.

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Nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft sei von einem dauerhaften gesundheitlichen Schaden durch eine Epicutan-Testung nicht auszugehen und Hinweise auf eine zusätzliche allergische Kontaktsensibilisierung von klinischer Relevanz könnten nach den vorliegenden Befunden nicht gewonnen werden.

36

2.

37

In Bezug auf die von dem Beklagten durchgeführte Testung auf Lebensmittel, insbesondere in Bezug auf die orale Provokation mit M kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass diese bei der Untersuchung unumgänglich und absolut erforderlich waren.

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Ein solches Vorgehen entspreche auch den Empfehlungen der deutschen Gesellschaft für Allergologie und klinische Immunologie. Gerade bei Patienten mit atopischem Ekzem komme es häufig zu Eliminationsdiäten, die kaum ein normales Leben ermöglichten. Positive Hauttests und spezifische IgE Tests zeigten häufig nur eine Sensibilisierung ohne klinische Relevanz im Sinne einer aktuellen Allergie an. Nur eine orale Provokation könne wirklich die Aktualität einer Allergie beweisen. Eine solche Entwicklung (Eliminationsdiäten) habe sich auch bei der Klägerin eingestellt und ein durchgeführter Hauttest habe noch nicht einmal Hinweise auf eine Sensibilisierung ergeben.

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Auch nach den eigenanamnestischen Angaben der Klägerin sei eine orale Provokation von M unbedingt erforderlich gewesen. Ein konsistentes Bild sei nämlich nach der Vielzahl der geklagten Beschwerden wie auch der Vielzahl der Auslöser klinisch hinsichtlich spezifischer Noxen nicht möglich gewesen.

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Der Sachverständige schließt mit größter Sicherheit eine allergisch bedingte Nahrungsunverträglichkeit aus. Er geht davon aus, dass es sich bei den Beschwerden der Klägerin um eine so genannte Pseudoallergie handeln könnte. Dies folgert er daraus, dass der Hauttest allergologisch ohne Relevanz geblieben ist und eine klassische Allergie gegen M im Allgemeinen schon sehr unwahrscheinlich sei, da der Kakao dort derart stark verarbeitet sei, dass allergische Reaktionen kaum zu befürchten seien. Nach seiner Ansicht könnte es sich bei den von der Klägerin geäußerten Beschwerden um eine Intoleranz gegen Histamin handeln, da es bei Histaminintoleranz zu ähnlich variablen Symptomen, wie den von der Klägerin geschilderten kommen könne.

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Schließlich kommt der Sachverständige aber zu dem Ergebnis, dass die bei der Klägerin aufgetretenen Symptome am ehesten für eine psychogene Symptomatik sprechen. Dafür spreche, dass die orale Provokation nicht verblindet erfolgt sei und dies bei den Ängsten der Patientin eine ausgeprägte Belastung und Stressreaktion bedeutet habe. Auch der Anstieg der Leukozyten der Klägerin könne im Zusammenhang mit der subjektiv belastenden Stressreaktion stehen. Eine dauerhafte gesundheitliche Schädigung sei aber durch die orale Provokation mit großer Sicherheit nicht aufgetreten.

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Falls es kurz nach der Behandlung bei dem Beklagten tatsächlich zu einer Autoimmunerkrankung gekommen sei, würde es sich nur um ein zufälliges zeitliches Zusammentreffen mit der Behandlung handeln. Das Auftreten einer Autoimmunerkrankung stehen in keinem Zusammenhang mit einer oralen Provokation mit maximal 3 g M.

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Dem Beklagten kann auch nicht vorgeworfen werden, die Autoimmunerkrankung im Rahmen der Begutachtung übersehen zu haben. Nach den Ausführungen des Sachverständigen haben für den Beklagten keine Hinweise auf eine Serumkrankheit oder eine Immunkomplexreaktion vorgelegen.

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Der Sachverständige hält zwar die Tatsache, dass die orale Provokation mit M nicht verblindet erfolgt sei, für unzureichend für die damalige Testung. Darin ist aber kein Behandlungsfehler zu sehen, sondern eine verblindete Provokation wäre lediglich für die optimale Durchführung des damaligen Gutachtenauftrags sinnvoller gewesen.

45

3.

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Eine Verletzung der Aufklärungspflicht kommt nicht in Betracht, da nach den Angaben des Sachverständigen gerade keine allergische Reaktion der Klägerin vorlag und sich ein etwaig aufklärungspflichtiges Risiko daher gar nicht realisiert hat.

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Eine Anhörung des Sachverständigen seitens der Kammer war von der Klägerin ausdrücklich nicht gewünscht. Der Einholung eines weiteren Gutachtens gem. § 412 ZPO bedurfte es nicht, da die Ausführungen des Sachverständigen logisch und nachvollziehbar begründet sind.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.