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Landgericht Bochum·I-6 O 186/10·24.10.2010

Sportverein: Kein Rückzahlungsanspruch für private Zuschüsse an Fußballabteilung

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtVereinsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, Abteilungsleiter Fußball eines Sportvereins, verlangte Rückzahlung angeblich darlehensweise zur Spielerzahlung bereitgestellter Gelder. Das LG verneinte einen Darlehensrückzahlungsanspruch, weil weder mit vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern eine Darlehensabrede zustande kam noch die Abteilungsfinanzreferentin den Verein vertreten konnte. Aufwendungsersatz aus GoA scheiterte, weil nicht feststellbar war, dass die Zahlungen dem Interesse bzw. mutmaßlichen Willen des Vereins entsprachen, zumal der Hauptvorstand private Darlehen untersagt und nicht rechtzeitig informiert war. Ein Bereicherungsanspruch wurde ebenfalls abgelehnt; zudem wäre eine Rückforderung bei aufgedrängter Leistung nach § 814 BGB ausgeschlossen.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung/Erstattung privater Geldhingaben an den Sportverein vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Rückzahlungsanspruch aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB setzt eine Darlehensvereinbarung mit den nach der Vereinssatzung vertretungsberechtigten Organen voraus; Absprachen mit Funktionsträgern einer unselbständigen Abteilung genügen hierfür nicht.

2

Aufwendungsersatz aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB) verlangt, dass die Geschäftsführung im objektiven Interesse des Geschäftsherrn liegt und dessen wirklichem oder mutmaßlichem Willen entspricht; dafür trägt der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast.

3

Wer als Abteilungsverantwortlicher ohne hinreichende Information und Abstimmung mit dem zuständigen Vereinsvorstand eigenmächtig finanzielle Verpflichtungen durch Geldhingaben überbrückt, kann regelmäßig nicht darauf vertrauen, dies entspreche dem mutmaßlichen Willen des Vereins, wenn dadurch die Entscheidungs- und Vertretungskompetenzen des Vorstands umgangen werden.

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Für einen Bereicherungsanspruch (§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB) ist maßgeblich, ob aus objektivem Empfängerhorizont im Zeitpunkt der Leistung erkennbar war, dass eine ausgleichspflichtige Leistung und keine freiwillige Zuwendung (Spende/Sponsoring) erbracht wird.

5

Eine Rückforderung ist nach § 814 BGB ausgeschlossen, wenn der Leistende bei Leistung das Nichtbestehen einer Schuld kennt; dies gilt auch bei aufgedrängter Bereicherung, wenn eigenmächtig und gegen den erkennbaren Willen des Bereicherten geleistet wird.

Relevante Normen
§ 814 BGB§ 677 BGB§ 683 BGB§ 670 BGB§ 812 Abs. 1 BGB§ 818 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Parteien streiten über das Bestehen eines Rückzahlungsanspruches.

3

Der Kläger war Mitglied des Beklagten und zugleich auch im Jahr 2007/2008 Leiter der Abteilung Fußball des Beklagten, bei dem es sich um einen gemeinnützigen Sportverein handelt, der wiederum über mehrere Abteilungen – u.a. eben eine Fußballabteilung - verfügte.

4

Ursprünglich war in der Satzung vom 14.03.2005 in § 12 II ( 1 ) festgelegt, dass der Vorsitzende allein oder ein stellv. Vorsitzender und der Referent für Finanzen den Verein vertreten. Dies wurde ab 25.02.2008 dahingehend geändert, dass u.a. jeweils 2 Vorstandsmitglieder den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die Satzung in der Form vom 14.03.2005 und 25.02.2008 enthielt jeweils in § 9‚‘‘Abteilungen‘‘ u. a. folgende Regelungen:

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l.   Der Verein gliedert sich in Abteilungen. [...] Finanzielle Verpflichtungen über €1100 und der Abschluss von Verträgen sind von den Abteilungen dem geschäftsführenden Vorstand vorab zur Kenntnis und Genehmigung zu geben.

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//.  Zur Bewältigung der internen Abteilungsarbeiten wählen die Abteilungen eine eigene Führung mit mindestens einem Abteilungsleiter, einem Stellvertreter, einem Geschäftsführer, einem Referenten für Finanzen und einem Jugendleiter.

7

Die Fußballabteilung, die über mehrere Mannschaften verfügte, war für den eigentlichen Spielbetrieb zuständig. Im Jahr 2007/2008 spielte die erste Mannschaft noch in der Verbandsliga des Fußball- und Leichtathletik-Verbandes Westfalen e.V. ( = Westfalenliga - 6. Klasse), mittlerweile spielt die 1. Mannschaft nur noch in der Kreisliga A ( = 1. Kreisklasse - 9. Klasse ). Insoweit wurden die für die damalige Verbandsliga geeigneten Spieler – einerseits reine Amateurspieler ( mit bloßer Aufwandsentschädigung von lediglich 150,00 € ) und andererseits sog. Vertragsamateure ( mit Vergütung von 400,00 € ) -  von der Fußballabteilung selbstständig ausgewählt, die maßgeblichen Vorbereitungen getroffen und die Formalitäten erledigt, die eigentlichen Verträge mussten allerdings dem Hauptvorstand vorgelegt und von diesem dann ( nachträglich ) genehmigt werden.

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Dem Hauptvorstand wurde insoweit nicht nur die jeweiligen Verträge vorgelegt, sondern auch ein Etat mit der Aufstellung über die Kosten und die möglichen Einnahmen. So betrug der Aufwand für die Saison 2007/2008 insgesamt ca. 100.000,- €, dieser Haushaltsplan wurde auch dem Hauptvorstand vorgelegt und von diesem genehmigt. Dieser Aufwand wurde durch entsprechende Einnahmen finanziert und gedeckt, die zum Teil durch die Fußballabteilung selbst erzielt und zum Teil vom Hauptverein zur Verfügung gestellt wurden. Als Einnahmequellen sind dabei Sponsorenzahlungen, Werbeeinnahmen aus verschiedenen Aktivitäten und Zuschauereinnahmen der Fußballabteilung aus den Heimspielen der Mannschaften etc zu nennen.

9

Im Jahr 2007 traten dann bei der Fußballabteilung erhebliche finanziellen Schwierigkeiten und Probleme auf, streitig ist zum einen der Grund, möglicherweise sind hier Werbe- und Sponsoreneinnahmen ausgeblieben und zum anderen der Zeitpunkt, insbesondere ob dies erst während der Saison 2007/2008 war oder bereits Anfang 2007 während der Saison 2006/2007. Zumindest vereinsintern war diskutiert worden, ob man die 1. Mannschaft ab der Saison 2007/2008 aus der Verbandsliga zurückzieht. Jedenfalls trat die 1. Mannschaft dann nach einem Gespräch am 21.05.2007, an dem Mitglieder des Hauptvorstandes des Beklagten sowie Mitglieder der Fußballabteilung teilnahmen, doch weiter in der Verbandsliga an. Ausweislich eines Protokolls hatte der Hauptvorstand des Beklagten der Fußballabteilung dazu jedoch konkrete Bedingungen gemacht, die die neue Leitung der Fußballabteilung so akzeptiert hatte. Im Laufe dieser Saison wurden erneut finanzielle Schwierigkeiten offenbar.

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Zu Beginn der Saison 2008/2009 hat die erste Mannschaft dann noch ein Spiel in der Verbandsliga bestritten, nach einer außerordentlichen Hauptversammlung wurde jedenfalls dann die 1. Mannschaft im August von der bereits laufenden Verbandsliga-Saison abgemeldet.

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Der Kläger macht geltend, dass er dem Verein ab November 2007 in einer schwierigen Situation geholfen und Gelder zur Verfügung gestellt habe, die der Verein ihm zurückzahlen müsse; hier sei noch ein Betrag von 35.895,00 € sowie Kosten von 1.375,97 € offen.

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So habe er im November 2007, als es erstmals wegen ausbleibender Sponsorenzahlungen zu Problemen bei der Finanzierung der ersten Fußballmannschaft gekommen sei, dem Beklagten 6.000 € aus seinem Privatvermögen zur Verfügung gestellt; dieser Betrag sei an die Abteilungsreferentin Finanzen der Fußballabteilung Frau X darlehensweise übergeben worden, um offene Zahlungen an die Spieler leisten zu können. Nachdem die Fußballabteilung dann ab Februar 2008 weitere Finanzmittel benötigt habe, habe er mehrfach weitere Beträge zur Verfügung gestellt. Dazu habe er einen Darlehensvertrag mit der Sparkasse Witten geschlossen und insgesamt weitere 37.535,00 € darlehensweise an die Zeugin X übergeben. Dabei habe er einen Teilbetrag von 14.332,66 € aus seinem Vermögen zur Verfügung gestellt und den Restbetrag in Höhe von 23.202,34 € selbst über ein eigenes aufgenommenes Darlehen der Sparkasse X1 finanziert, wodurch ihm Bearbeitungsgebühren und Zinsen in Höhe von 1.265,33 € entstanden. Des Weiteren habe er Überziehungszinsen in Höhe von 110,64 € aufgewendet. Zwischenzeitlich habe er eine Rückzahlung durch die Zeugin X in Höhe von insgesamt 7.640,00 € erhalten.

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Insoweit habe er diese Beträge in einem Schreiben vom 25.04.2008 auch als Darlehen bezeichnet, ein schriftlicher Darlehensvertrag sei aber nicht geschlossen worden, weil ein über die Zeugin X dem Hauptvorstand zugeleiteter Darlehensvertrag nicht unterschrieben worden sei.

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Auch wenn damit kein wirksamer Darlehensvertrag zustande gekommen sei, zeige dieses Gesamtverhalten jedenfalls eindeutig, dass er dem Beklagten weder die zur Verfügung gestellten Beträge habe schenken oder spenden noch selbst als Sponsor habe auftreten wollen. Demnach könne er zumindest Aufwendungsersatz über die Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen, denn sein Handeln habe im Interesse des Beklagten gelegen und sei von dessen Willen bzw. mutmaßlichen Willen gedeckt gewesen. Immerhin seien diese Beträge dem Beklagten zugeflossen, um die Spieler der damaligen 1. Mannschaft bezahlen zu können. Dies habe im Interesse des Vereins gelegen und dem mutmaßlichen Willen des Vereins entsprochen, denn dadurch sei ein Nichtantreten der Spieler zu den Spielen verhindert worden; ein 3-maliges Nichtantreten hätte den vorzeitigen Abstieg bedeutet. Der Vorstand habe auch Kenntnis von den Zahlungen gehabt und diesen zu keiner Zeit widersprochen. Dem könne der Beklagte auch nicht das Protokoll des Gespräches vom 21.05.2007 entgegen halten, denn nach der damals noch maßgeblichen Satzung des Vereins vom 14.02.2005 sei der Hauptvorstand durch Personen vertreten gewesen, die den Verein nach der damals maßgeblichen Satzung nicht hätten vertreten können, denn weder der 1. Vorsitzende noch die Referentin für Finanzen seien anwesend gewesen. Irgendwelche wirksamen Anweisungen an die Fußballabteilung seien hier also nicht gemacht worden. Zudem seien durch die von ihm ermöglichten Zahlungen weitergehende Schadensersatzansprüche beispielsweise von Werbepartnern  oder gar Verbandsstrafen und eine Rückforderung von anderen Sponsorengeldern vermieden worden. Ein Wille, den Spielbetrieb in der Verbandsliga wegen der finanziellen Schwierigkeiten und seiner schon 2007 erfolgten Zuwendungen ggf. bereits in der Winterpause einzustellen, sei trotz der Kenntnisse des Hauptvorstandes von den Vorgängen zu keinem Zeitpunkt geäußert worden, zumal ohnehin die meisten Verpflichtungen bereits vor der Saison eingegangen worden seien und diese – wie die Vergütungsansprüche der Spieler – fortlaufend bestanden hätten.

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Damit hätte der Beklagte diese von ihm durch Zurverfügungstellung von Beträgen teilweise erfüllten Verbindlichkeiten auch dann erfüllen müssen, daran hätte auch eine Abmeldung der Mannschaft nichts geändert, denn dadurch wären die Kosten nicht entfallen. Die kostenauslösende Entscheidung sei bereits im Sommer 2007 mit ausdrücklicher Zustimmung des Hauptvorstandes die Meldung der Mannschaft zur Verbandsliga gewesen. Demnach habe es auch im Interesse des Vereins gelegen, dass durch seine Mittel diese laufenden Kosten, die der Verein ohnehin habe tragen müssen, bereits erfüllt worden wären, zumal bei etwaigen Klagen von Spielern weitere Kosten gedroht hätten. Der Hauptvorstand sei im Sommer 2007 auch nicht getäuscht worden oder der Haushaltsplan erkennbar von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Entscheidend sei gewesen, dass Sponsoren ihre Zusagen nicht eingehalten hätten. Selbst wenn also der Beklagte noch früher informiert worden wäre, hätte der Beklagte keine Möglichkeit gehabt, die eingegangenen Verpflichtungen wirksam und verbindlich zu ermäßigen. Damit sei dem Beklagten durch die Zurverfügungstellung der Beträge eher weitergehende Schäden erspart geblieben, was den mutmaßlichen Willen und das Interesse des Beklagten an dem Erhalt zeige und untermauern würde. Dies zeige sich auch daran, dass der Beklagte selbst ebenfalls Spieler direkt bezahlt habe und die Mannschaft sogar noch ein Spiel in der Saison 2008/2009 in der Verbandsliga habe antreten lassen, was das Interesse zeigen würde.

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Der Kläger beantragt,

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                 den Beklagten zu verurteilen, an ihn 40.270,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1633,87 € zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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                  die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte bestreitet zunächst die Hingabe der behaupteten Beträge und der behaupteten Zahlungsabläufe sowie eine Kenntnis des Vorstandes von den Zahlungen und den aufgetretenen finanziellen Problemen während der laufenden Saison; darüber sei der Vorstand erst im April 2008 nach der letzten der behaupteten Zahlung informiert worden.

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Zudem macht der Beklagte geltend, dass ein Darlehensrückzahlungsanspruch schon daran scheitere, dass ein wirksamer Darlehensvertrag nicht zustande gekommen sei, denn er sei schon nicht wirksam vertreten worden, dazu hätte der Vorstand handeln oder das Vorgehen genehmigen müssen. Darüber hinaus sei die Zeugin X für den Verein nicht vertretungsberechtigt gewesen

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Die finanziellen Probleme seien bereits während der Saison 2006/2007 aufgetreten, so dass die Fußballabteilung schon in der Saison 2006/2007 zahlungsunfähig gewesen sei und die Gehälter an sich nicht mehr hätten gezahlt werden können. Demnach habe der damalige Leiter des Vorstandes der Fußballabteilung schon hier die Notbremse ziehen wollen und angekündigt, die erste Mannschaft ab der Saison 2007/2008 aus der – sehr teuren - Verbandsliga zurückziehen zu wollen. Insoweit habe der Hauptverein aus dem Etat des Hauptvorstandes der Fußballabteilung noch ein internes Darlehen in Höhe von 15.000,- € zur Verfügung gestellt, um die Verpflichtungen bis Saisonende erfüllen zu können. Im Frühjahr bzw. Frühsommer 2007 hätten sich jedoch engagierte Mitglieder der Fußballabteilung zusammengetan, die zusätzliche Sponsorengelder hätten einsammeln wollen, um so einen Verbleib der 1. Mannschaft in der Verbandsliga zu ermöglichen.

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Nach Vorstellung des Konzepts und der Vorlage einer entsprechenden Planung habe sein geschäftsführender Hauptvorstand am 21.05.2007 in einem Gespräch, an dem auch der Kläger teilgenommen habe, dem grundsätzlich zugestimmt, jedoch zugleich ausdrücklich festgelegt, dass das Girokonto der Fußballabteilung nicht überzogen werden dürfe und insbes. private Darlehen an die Abteilung unzulässig seien. Erst nachdem sich diese Gruppe von Personen, zu denen auch der Kläger gehört habe, bereit erklärt habe, selbst für die Finanzierung des Spielbetriebes zu sorgen, sei eine erneute Meldung der Mannschaft für die Verbandsliga erfolgt.

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Von der Entwicklung ab Spätherbst bzw. November 2007 hätten weder der Kläger noch sonstige Mitglieder des Vorstandes der Fußballabteilung den Hauptvorstand informiert, im Gegenteil sei noch auf der Jahreshauptversammlung des Gesamtvereins am 15.02.2008 darauf hingewiesen worden, dass die Abteilung Fußball keine Verbindlichkeiten habe. Erst am 20.04.2008 seien finanzielle Probleme angedeutet worden. Erst nach Saisonende im Juli 2008 seien nach einem vorherigen Rücktritt die vermeintlichen Zahlungen behauptet worden.  Solche  Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Kläger hätten weder dem ausdrücklichen Willen des Vorstandes und der Vorgabe entsprochen noch  im Interesse des Hauptvereins gelegen. Einer Teilnahme an der teuren und so an sich nicht zu finanzierenden Verbandsliga sei nur zugestimmt worden, weil die Gruppe um den Kläger damals zugesagt habe, dass sie selbst die Finanzierung durch Sponsorengelder und eigene Aktivitäten schaffe. Wäre dies nicht geschehen, wäre die 1. Mannschaft schon zur Saison 2007/2008 zurückgezogen worden.

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Wenn der Kläger hier tatsächlich Gelder dem Verein zur Verfügung gestellt haben sollte, sei er offensichtlich in Ermangelung einer tatsächlichen Zahlung von vermeintlich zugesagten Sponsorengeldern selbst als Sponsor aufgetreten, gerade Vorstandsmitglieder von kleinen Amateurvereinen würden häufig als Sponsor dem von ihnen geführten Verein oder der Abteilung Gelder zur Verfügung stellen, um durch eine solche freiwillige Zuwendung eine Teilnahme ‘‘ihres Vereins‘‘ in einer bestimmten Klasse zu ermöglichen, gerade der Amateurfußball lebe von solchen freiwilligen Zuwendungen, ohne die eine Teilnahme in bestimmten Klassen gar nicht möglich sei.

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Durch seine Entscheidung die erste Mannschaft ein Spiel in der Saison 2008/2009 in der Verbandsliga spielen zu lassen sei nicht etwa das Verhalten des Klägers gebilligt worden. Vielmehr sei dies zur Schadensminderung geschehen, um einen Abstieg lediglich in die nächst tiefere Klasse zum Saisonende zu ermöglichen und einen solche in die unterste Kreisklasse zu vermeiden.

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Auch die vermeintlichen Rückzahlungen seien augenscheinlich unzulässig gewesen und zudem auch noch bewusst falsch deklariert worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Rückzahlungs-, Aufwendungsersatz- und/oder Erstattungsanspruch gegen den Beklagten in Höhe 40.270,97 € zu. Ungeachtet der Tatsache, dass sich nach dem eigenen Vortrag, wie im Verhandlungstermin näher erörtert worden ist, rechnerisch nur ein Zahlungsanspruch von 37.270,97 € (35.895,00 € (43.535,00 € - 7.640,00 €) + 1.265,33 € + 110,64 €) ergeben würde, liegen die diesbezüglichen Voraussetzungen für einen Rückzahlungsanspruch auf vertraglicher Grundlage oder einen Aufwendungsersatz- oder Erstattungsanspruch gem. den §§ 677, 683, 670 BGB oder gem. den §§ 812 Abs. 1, 818 BGB nicht vor bzw. lassen sich die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht feststellen.

32

1.

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Zunächst ergibt sich kein Rückzahlungsanspruch aus einem geschlossenen Darlehensvertrag gem. § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB.

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Zwar hat der Kläger die behaupteten Hingaben der Beträge als Darlehen bezeichnet oder bezeichnen wollen. Wirksame Darlehensvereinbarungen zwischen dem Kläger und den nach § 12 Abs. 2 der Satzung in der Form vom 14.03.2005 und/oder vom 25.02.2008 vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern des Beklagten sind bei allen behaupteten Übergaben der Beträge im November 2007 sowie im Frühjahr 2008 (Februar bis April 2008) nicht geschlossen worden.

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Absprachen mit der Zeugin X als Finanzreferentin der unselbständigen Fußballabteilung würden insoweit nicht reichen, denn diese war für den Gesamtverein nicht vertretungsberechtigt. Ein nachträglich über die Zeugin X dem Hauptvorstand vermeintlich zugeleiteter Darlehensvertrag ist unstreitig nicht unterschrieben worden, so dass letztlich ein wirksamer Darlehensvertrag zwischen dem Kläger und dem Beklagten bezüglich der behaupteten Zahlungen bzw. des Gesamtbetrages nicht zustande gekommen ist. Dies sieht letztlich auch der Kläger so, da er im letzten Schriftsatz selbst klargestellt hat, dass ein Darlehensvertrag nicht zustande gekommen sein dürfte.

36

2.

37

Auch ein Anspruch aus einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag gem. den §§ 677, 683, 670 BGB ist im Ergebnis nicht gegeben, da sich die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht feststellen lassen.

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Zwar würde die Kammer die Voraussetzungen eine Geschäftsbesorgung als solche für den Beklagten noch bejahen, wenn man von dem Vortrag des Klägers ausgeht.

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Dieser will dem Beklagten zu bestimmten Zeitpunkten bestimmte Beträge zur Verfügung gestellt haben, damit vermeintliche Verbindlichkeiten u.a. gegenüber den Spielern des Vereins und der Fußballabteilung erfüllt werden können. Insoweit ist der Begriff der Geschäftsbesorgung i.S.v. § 677 BGB im weiten Sinne zu verstehen, qualitativ sind dabei u.a. auch Tätigkeiten aller Art umfasst, eine Geschäftsbesorgung ist also nicht notwendig auf Rechtshandlungen oder Rechtsgeschäfte beschränkt, sondern kann auch tatsächliche Dienstleistungen oder sonstige Handlungen umfassen, so dass zwangsläufig auch das „Geben“ von Geld von § 677 erfasst sein würde (vgl. dazu z.B. Münchener Kommentar, BGB, 5. Auflage, § 677 Rdnr. 2; Staudinger, BGB, 12. Auflage, Vorbemerkung zu den §§ 677 ff. Rdnr. 107).

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Ob solche Geschäftsbesorgungen des Klägers für den Beklagten tatsächlich erfolgt sind und ob der Kläger tatsächlich die behaupteten Beträge zur Verfügung gestellt hat – dies ist zwischen den Parteien streitig -, muss die Kammer im Ergebnis jedoch nicht klären.

41

Ein Aufwendungsersatzanspruch aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag gem. den §§ 677, 683, 670 hätte vorausgesetzt, dass die Geschäftsführung im Interesse des Beklagten lag und seinem mutmaßlichen oder wirklichen Willen entsprach. Daran hätte man im konkreten Fall denken und die diesbezüglichen Voraussetzungen bejahen können, wenn durch das behauptete Handeln des Klägers – das Zurverfügungstellen der behaupteten Beträge – der beklagte Verein letztlich deutliche Vorteile, die etwaige Nachteile deutlich übertroffen hätten, erhalten hätte oder erhebliche Nachteile für diesen von vornherein vermieden oder zumindest deutlich minimiert worden wären und dass damalige Handeln dazu dienen sollte. Die behauptete Geschäftsbesorgung im Sinne der Zurverfügungstellung der Beträge hätte ggf. dann im Interesse des Beklagten liegen und seinem mutmaßlichen Willen entsprechen können, wenn man unter Berücksichtigung und Abwägung aller Umstände  und aller Vor- und Nachteile davon ausgehen muss, dass durch das behauptete Handeln des Klägers dem beklagten Verein ein größerer Schaden selbst unter Berücksichtigung einer durch das Handeln begründeten Rückzahlungspflicht erspart geblieben ist bzw. er mehr Vorteile als Nachteile erhalten hat, als wenn der Kläger gerade nicht tätig geworden wäre.

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Die diesbezüglichen Voraussetzungen, für die der Kläger als Anspruchssteller beweispflichtig ist, lassen sich im Ergebnis bei Abwägung aller dafür und dagegen sprechenden Umstände nicht feststellen.

43

a.

44

Für den Kläger und damit für eine Geschäftsbesorgung im Interesse des Beklagten und entsprechend dessen mutmaßlichem Willen könnte sprechen, wenn die Gelder dazu dienen sollten, bestehende offene Vergütungen gegenüber den Spielern der ersten Mannschaft zu tilgen, um ein mehrfaches Nichtantreten der Mannschaft mit den damit verbundenen Nachteilen – Zwangsabstieg nach einem dreimaligen Nichtantreten – zu vermeiden.

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Insoweit kommt es gerade im Amateurfußball – anders als z.B. im Profibereich - immer wieder vor, dass Spieler beim Ausbleiben der vertraglich festgelegten Vergütung oder einer zugesagten Entschädigung für ihren Verein nicht antreten oder zu Spielen nicht erscheinen. Waren demnach keine ausreichenden Einnahmen vorhanden, um die Spieler der ersten Mannschaft entsprechend der laufenden Verträge zu bezahlen, könnte es demnach im Interesse des Vereins gewesen sein, dass der Kläger zunächst einmal private Gelder zur Verfügung stellt und ‘‘vorschießt‘‘, um bestehende laufende Verbindlichkeiten gegenüber den Spielern zu tilgen und für einen regulären Spielbetrieb zu sorgen. Dies hätte dem Verein den Vorteil gebracht, dass von vornherein ein Zwangsabstieg in die nächste tiefere Klasse bereits mitten in der Saison vermieden worden wäre, wenn denn das maßgebliche Interesse des Vereins darin gelegen hätte, dauerhaft die Klasse zu erhalten und Verbandsliga-Fußball in X1 und insbesondere Ortsteil S zu ermöglichen. Ob dieser Vorteil von dem beklagten Verein tatsächlich so angestrebt war, kann, wie noch auszuführen sein wird, bereits zweifelhaft sein.

46

b.

47

Ein weiterer Vorteil hätte gegebenenfalls auch darin liegen können, dass für den Fall des Nichtantretens dem Verein etwaige Verbandsstrafen hätten drohen können. Dieser vermeintliche Vorteil ist nach Auffassung der Kammer jedoch ebenfalls nicht besonders stichhaltig, da zum einen nicht ersichtlich ist, welche konkreten Strafen einem Verein bei einem Nichtantreten von Seiten des Verbandes tatsächlich drohen und zum anderen – dies ist hier bei diesem Punkt entscheidend – sich der beklagte Verein auch durch drohende Verbandsstrafen dann nicht davon hat abhalten lassen, die erste Mannschaft bei offenkundig gewordenen finanziellen Problemen aus der Verbandsliga zurückzuziehen und diese abzumelden, denn in der Saison 2008/2009 ist nach Auftreten der finanziellen Probleme und nach einem einmaligen Antreten die Mannschaft auch abgemeldet worden und ein Zwangsabstieg in die nächste tiefere Klasse in Kauf genommen worden, wobei dieses Antreten lediglich erfolgte, um einen Zwangsabstieg in die unterste Klasse zu vermeiden.

48

c.

49

Für ein Handeln im Interesse des Beklagten und entsprechend seinem mutmaßlichen Willen könnte zudem sprechen, dass durch die Handlungsweise des Klägers gegebenenfalls die mögliche Gefahr vermieden wurde, dass andere Sponsoren die für die Gesamtsaison zur Verfügung gestellten Gelder zumindest teilweise hätten zurückfordern können. Diese Gefahr hätte möglicherweise eintreten können, wenn die erste Mannschaft während der laufenden Saison plötzlich nicht mehr antritt. Zudem bestand dadurch und durch ein weiteres Antreten der ersten Mannschaft in der Verbandliga zumindest die denkbare Möglichkeit, durch weitere Werbeeinnahmen im Rahmen der laufenden Saison ein sich anfänglich abzeichnendes Minus auszugleichen. Gleiches gilt im übrigen auch für die Möglichkeit, weitere oder neue Sponsoren im Umfeld oder in der lokalen Wirtschaft zu finden, die ein sich anfänglich abzeichnendes Minus hätten ausgleichen oder teilweise auffangen können; solche zusätzlichen Werbeeinahmen gibt es nicht bzw. findet ein Verein kaum noch neue Sponsoren, wenn die erste Mannschaft schon nach wenigen Wochen nicht mehr antritt.

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Als Gegenargument ist allerdings hier ebenfalls zu berücksichtigen, dass sich der beklagte Verein bei Auftreten der finanziellen Probleme auch in der nachfolgend laufenden Saison 2008/2009 nicht davon hat abhalten lassen, die erste Mannschaft bereits nach dem ersten Spieltag aus der Verbandsliga zurückzuziehen, obwohl auch dort natürlich dann die gleichen Gefahren bestanden haben. Entscheidend ist also, dass der beklagte Verein hier für sich eine Entscheidung unter Abwägung der etwaigen Vor- und Nachteil getroffen hat.

51

d.

52

Gegen eine Geschäftsbesorgung des Klägers durch zur Verfügungstellung der Gelder und Beträge im Interesse und entsprechend dem mutmaßlichen Willen des Vereins spricht allerdings die Situation in der Vorsaison 2006/2007 und vor Beginn der Saison 2007/2008.

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Insoweit gab es nämlich bereits vor der Saison 2007/2008 erhebliche finanzielle Probleme, die eigentlich zu einem Rückzug der ersten Mannschaft aus der Westfalenliga führen sollte, weil diese Liga für den beklagten Verein an sich zu teuer und so nicht zu finanzieren war, so dass sich sowohl der damalige Leiter der Fußballabteilung als auch der Hauptvorstand an sich zu einem Rückzug der Mannschaft aus der Westfalenliga entschlossen oder dies zumindest bereits ernsthaft erwogen hatten. Um einen solchen Rückzug zu vermeiden, hatten sich jedoch engagierte Mitglieder der Fußballabteilung – u.a. der Kläger – zusammengetan und ein Finanzierungskonzept mit zusätzlichen Sponsorengeldern erarbeitet und dem Hauptvorstand vorgelegt.

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Gegen eine berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag und gegen einen mutmaßlichen Willen bzw. gegen ein Interesse des Beklagten bezüglich der Zurverfügungstellung weiterer Beträge durch den Kläger als Dritten mit einer entsprechenden Rückzahlungsverpflichtung für den Verein – in Abgrenzung zu einer  freiwilligen Zurverfügungstellung der Beträge als Sponsor oder Spender - sprechen insoweit die Grundlagen, die der Entscheidung für den Verbleib der ersten Mannschaft in der Westfalenliga zugrundelagen. Unstreitig haben die bei einem Gespräch am 21.05.2007 anwesenden Mitglieder des Hauptvorstandes sowohl gegenüber der gesamten Fußballabteilung als auch gegenüber dem Kläger und den sonstigen handelnden Personen für die Fußballabteilung ausdrücklich klargestellt, dass weder private Darlehen gegenüber der Abteilung noch die Überziehung von Konten durch die Fußballabteilung gestattet seien. Grundlage der Entscheidung zur Meldung der 1. Mannschaft für die folgende Saison entsprechend der sportlichen Qualifikation war also, dass sich die Fußballabteilung durch die vorgestellte Finanzierung in der Verbandsliga selbst tragen und durch das Finanzierungskonzept mit den zusätzlichen Sponsorengeldern der Spielbetrieb in der Westfalenliga gesichert sein musste, mithin weitere Kosten auf den beklagten Verein als solchen nicht zukommen sollten und durften.

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Ob diese Begrenzung für die Fußballabteilung vereinsintern mangels Beteiligung ausreichend vertretungsbefugter Personen des Hauptvorstandes – ausgehend von der damals gültigen Satzung vom 14.03.2005 war weder der allein vertretungsbefugte Vorsitzende noch die Referentin für Finanzen, die mit dem stellvertretenden Vorsitzenden den Verein vertreten durfte, anwesend – wirksam und bindend war, kann ebenso dahingestellt bleiben, wie der Umstand, dass wirksame private Darlehen zu Lasten des Vereins der Zustimmung des Hauptvorstandes bedurft hätten.

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Entscheidend ist in diesem Rahmen, dass jedenfalls durch die bei diesem Gespräch am 21.05.2007 von Seiten der anwesenden Mitglieder des Hauptvorstandes zum Ausdruck gebrachte Beschränkung der Wille und das Interesse des Hauptvereins zum Ausdruck gekommen ist, dass die Fußballabteilung sich nach dem vorgestellten Konzept selbst tragen musste und keine weiteren Verbindlichkeiten zu Lasten des Hauptvereins bestehen durften, wenn diese nicht durch Hauptvorstand genehmigt waren. Solche zusätzlichen Verbindlichkeiten – neben den ohnehin laufenden Kosten - wären aber begründet worden, wenn die Zurverfügungstellung der Beträge durch den Kläger über die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag zu Lasten des Hauptvereins und damit zu Lasten des Beklagten gehen würden und ein diesbezüglicher Ausgleichsanspruch begründet wäre, ohne dass der Hauptvorstand die Möglichkeit gehabt hätte, diesen zusätzlichen Aufwendungen zuzustimmen oder diese zu genehmigen. Demnach wären dadurch Verbindlichkeiten gegenüber dem Beklagten entgegen der Vertretungsregelung in der Satzung durch einzelne Personen der Fußballabteilung begründet worden, ohne dass der Hauptvorstand die Möglichkeit gehabt hätte, dem zu widersprechen oder auch nur Kenntnis davon zu haben.

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Würde man demnach über die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag einen Aufwendungsersatzanspruch des Klägers gegen den beklagten Verein begründen, so würden dadurch die Vertretungsregelungen und die Entscheidungskompetenz des Hauptvorstandes umgangen, gerade in solchen schwierigen finanziellen Situationen für den Verein alternative Lösungsmöglichkeiten und Lösungen zu finden. In solchen Fällen kann dann nicht einfach eine Einzelperson der Fußballabteilung und sei es auch deren Leiter vorweg entscheiden, was für den Verein nützlich und von Interesse ist, diese Entscheidung hätte nur nach Abstimmung mit dem Hauptvorstand durch diesen getroffen werden können.

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Soweit von Seiten des Klägers behauptet worden ist, dass der Hauptvorstand davon Kenntnis gehabt habe, kann davon aufgrund dieses pauschalen Vortrags des Klägers nicht ausgegangen werden. Insoweit hätte konkret vorgetragen werden müssen, wann genau welche vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder in welcher Form von den finanziellen Schwierigkeiten der Fußballabteilung und vor der Zurverfügungstellung von Geldern bzw. von der diesbezüglichen Absicht informiert worden sind. So ist nicht näher dargetan, wann im November 2007 wer vom Hauptvorstand über die finanziellen Probleme informiert wurde, gleiches gilt im Februar 2008. Gegen eine Information spricht z Bsp auch die Niederlegung bei der Versammlung vom 15.02.2008; hier ist ausdrücklich festgehalten, dass nach den dortigen Angaben des Klägers keine finanziellen Probleme vorgelegen haben sollen. Nur dann, wenn dem Hauptvorstand bzw. den vertretungsberechtigten Mitgliedern des Hauptvorstandes des beklagten Vereins sowohl die finanziellen Probleme der Fußballabteilung als auch die Absicht des Klägers, kurzfristig Beträge zur Verfügung zu stellen, bekannt gewesen wäre und diese in Kenntnis dieser relevanten Umstände nicht eingeschritten wären, hätte man davon ausgehen können, dass das Handeln tatsächlich dem Interesse des Vereins und dessen mutmaßlichen Willen entsprach.

59

e.

60

Weiter spricht gegen eine berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag bei Zurverfügungstellung der Beträge durch den Kläger, dass dem Verein ohne entsprechende Information und durch das eigenmächtige Handeln des Klägers frühzeitig – insbesondere noch im Jahre 2007 – die Möglichkeit genommen wurde, weitere Verbindlichkeiten zu vermeiden bzw. weitere höhere Kosten ohne gedeckte Einnahmen durch Sponsorengelder entstehen zu lassen und die Mannschaft gegebenenfalls bereits in der Winterpause 2007/2008 aus der Westfalenliga zurückzuziehen.

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Dieser Rückzug hätte zwar den Zwangsabstieg zur Folge gehabt, gleichwohl wäre nur der Abstieg in die nächste tiefere Klasse erfolgt. Zudem hat der Kläger dem Vorstand des Beklagten bzw. den vertretungsberechtigten Mitgliedern des Beklagten, dem diese Entscheidung allein oblegen hätte, die Möglichkeit genommen, durch eine abweichende Entscheidung gegebenenfalls zukünftige Verbindlichkeiten zu vermeiden. Diese unternehmerische Entscheidung hätte nach Abwägung aller Vor- und möglichen Nachteile jedoch nicht durch den Kläger eigenmächtig durch seine Zurverfügungstellung von Beträgen erfolgen dürfen, sondern diese Entscheidung musste der Kläger dem Vorstand des Beklagten nach entsprechend ausreichender Information überlassen. Insoweit wäre der Vorstand des Beklagten bei rechtzeitiger Information z.B. bei Auftreten der weiteren finanziellen Probleme im November 2007 und insbesondere unter Berücksichtigung der Vorbedingungen entsprechend dem Gespräch vom 21.05.2007 dann gerade nicht mehr bereit gewesen, weitere Beträge in die Fußballabteilung bzw. die erste Mannschaft zu investieren, sondern dieser hätte - gerade auch unter Berücksichtigung der Probleme der Vorsaison – spätestens jetzt „die Reißleine“ gezogen und die Mannschaft aus der Verbandsliga zurückgezogen, auch wenn damit ein Zwangsabstieg in die nächst tiefere Klasse verbunden wäre.

62

Dass der Vorstand des Beklagten durchaus so gewillt war, zu handeln, zeigt das Verhalten zu Beginn der Saison 2008/2009, als die finanziellen Probleme im Sommer ebenfalls akut geworden sind. Hier hat man die erste Mannschaft im August 2008 nochmals antreten lassen und diese dann bereits nach dem ersten Spieltag zurückgezogen, was ebenfalls einen Zwangsabstieg in die nächst tiefere Klasse zur Folge hatte, es wurde durch das einmalige Antreten lediglich Rückstufung in die unterste Klasse vermieden. Eine solche Rückstufung in die unterste Klasse wäre auch bei einem Rückzug zur Winterpause 2007/2008 nicht mehr in Betracht gekommen.

63

Zwar ist dem Kläger hier Recht zu geben, dass allein ein Abmelden der Mannschaft nicht dazu geführt hätte, dass die entsprechenden Vergütungsansprüche der Spieler der ersten Mannschaft entfallen wären, sondern diese hätten fortbestanden. Zu Recht weist der Kläger zudem darauf hin, dass die diesbezüglichen Grundlagen in den Vertragsschlüssen mit den Spielern vor der Saison und damit der Meldung der Mannschaft zu Saisonbeginn für die Verbandsliga lagen. Gleichwohl kann der Kläger daraus nicht herleiten, damit seine Handlungsweise zwangsläufig dem Interesse und dem mutmaßlichen Willen des Beklagten entsprach, weil die Verbindlichkeiten ohnehin erfüllt werden mussten. Dass die behaupteten Handlungen des Klägers nicht zwangsläufig und zwingend im Interesse des Beklagten lag und seinen mutmaßlichen Willen entsprach, ergibt sich daraus, dass dem beklagten Verein durch diese Verfahrensweise ohne entsprechende Information und Rücksprache zumindest im November 2007, als die ersten finanziellen Probleme auftauchten und der Kläger erstmals einen Betrag zur Verfügung gestellt haben will, die grundsätzliche Möglichkeit genommen wurde, die Verbindlichkeiten und die laufenden Kosten für die erste Fußballmannschaft anderweitig deutlich zu minimieren.

64

Hätte der Kläger nämlich, wie es entsprechend der Vorgabe im Sommer 2007 als Leiter der Fußballabteilung an sich seine Pflicht gewesen wäre, den Hauptvorstand im Spätherbst 2007 über die finanziellen Probleme und möglicherweise fehlende ausgefallene Sponsorengelder informiert, so hätte der Vorstand zu dieser Zeit noch die Möglichkeit gehabt, die Mannschaft zur Winterpause zurückzuziehen. Demnach hätten die Spieler der ersten Mannschaft zur Winterpause zu anderen Mannschaften wechseln können, wobei der Vorstand diesen Spielern dann sicher die Freigabe erteilt hätte, so dass ein Wechsel während der laufenden Saison zumindest bis zum 31.01.2008 möglich gewesen wäre. Durch einen Wechsel von Spielern der ersten Mannschaft wäre dann jedoch zumindest ein – erheblicher - Teil der Vergütungsansprüche entfallen.

65

Auch wenn der Einzelrichter der Kammer sich bewusst ist, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht alle Spieler der ersten Mannschaft zur Winterpause einen neuen Verein gefunden hätten, hätten auf diesem Weg die Kosten jedenfalls deutlich gesenkt werden können, denn insoweit ist es durchaus sehr wahrscheinlich und damit entgegen der Meinung des Kläger-Vertreters im Termin gerade nicht auszuschließen, dass insbesondere die besseren Spieler – meist diejenigen, mit den höheren Vergütungen – bei einer entsprechenden Prognose bei einem solchen Vorgehen in der Winterpause auch einen anderen Verein gefunden hätten. Gerade die guten oder besseren Spieler der ersten Mannschaft des Beklagten hätten allein deshalb mit hoher oder zumindest einer gewissen Wahrscheinlichkeit einen solchen anderen Verein finden können, weil gute Spieler im Meisterschafts- oder Abstiegskampf in der zweiten Serie häufig von anderen- finanziell leistungskräftigeren - Vereinen gebraucht und gesucht werden, insbesondere jedoch wenn der Rückzug der ersten Mannschaft des Beklagten aus der Verbandsliga Ende 2007 in regionalen Bereich ( z Bsp. C, E, X1, D etc ) publik geworden wäre.

66

Dass der Beklagte durchaus gewillt war, so zu handeln, zeigt – wie bereits mehrfach ausgeführt – auch insoweit der Rückzug zu Saisonbeginn 2008/2009 nach dem ersten Spieltag, auch hier ist offensichtlich den Spielern der ersten Mannschaft danach noch ermöglicht worden, bis zum Abschluss der ersten Wechselperiode zu anderen Mannschaften zu wechseln, was nach den Ausführungen des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung in den meisten Fällen so gewesen sein soll.

67

Soweit der Klägervertreter hier eingewandt hat, dass diese Situation zu Saisonbeginn 2008/2009 dann nicht mit der Situation in der Saison laufenden 2007/2008 vergleichbar gewesen sei, weil die Spieler zu Saisonbeginn 2008/2009 eher „wechselwillig“ gewesen seien als in der Saison 2007/2008, weil hier noch keine Rückstände bestanden hätten, vermag die Kammer dem nicht zu folgen und darin insbesondere kein entscheidendes Gegenargument zu sehen. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass im Spätherbst 2007/2008, als erneut finanzielle Probleme bei der Fußballabteilung bzw. der ersten Mannschaft auftauchten und der Kläger erstmalig einen Betrag von 6.000,00 € zur Verfügung gestellt haben will, auch hier erhebliche Rückstände noch nicht aufgelaufen sein dürften, insoweit dürfte gerade diese Situation bezüglich möglicher Rückstände von Spielergehältern vergleichbar mit der Situation zu Saisonbeginn 2008/2009 gewesen sein, so dass dann, wenn Kläger oder sonstige Mitglieder der Fußballabteilung hier dem Hauptvorstand die finanziellen Probleme offenbart hätten, der Hauptvorstand die Möglichkeit gehabt hätte, rechtzeitig zu reagieren.

68

Insoweit hätte auch hier also die Möglichkeit bestanden, mit den besten oder guten Spielern der ersten Mannschaft über einen Wechsel zur Winterpause zu anderen Vereinen zu sprechen. Dass die Spieler in dieser Situation – anders als nach Saisonbeginn 2008/2009 – dann einen Wechsel abgelehnt oder auf eine Vergütung bis zum Saisonende bestanden hätten, mag bei den „schlechteren“ Spielern, die nicht so leicht einen anderen Verein mit entsprechender Vergütung gefunden hätten, noch der Fall gewesen sein. Warum jedoch die besten oder guten Spieler einen Wechsel zur Winterpause gerade bei Vorliegen entsprechender Angebote hätten ablehnen sollen, erscheint der Kammer nicht nachvollziehbar, zumal dem erkennenden Einzelrichter Fälle bekannt sind, wo gerade auch Amateurspieler in den unteren Klassen zur Winterpause den Verein gewechselt und andere Mannschaften verstärkt haben. Dies gilt umso mehr, als diese Spieler sich immer des Risikos einer möglichen Insolvenz des Beklagten hätten bewusst sein müssen, so dass es wenig wahrscheinlich ist, dass diese selbst bei entsprechend vergleichbaren Angeboten anderer Vereine nicht gewechselt wären, zumal sie dann in der Rückserie neben ‘‘den Verdienstmöglichkeiten‘‘ auch die Chance gehabt hätten, in einer anderen Mannschaft weiter Fußball spielen zu können.

69

Demnach erscheint es jedenfalls durchaus wahrscheinlich, dass durch einen Rückzug der ersten Mannschaft zur Winterpause und durch die Freigabe sämtlicher Spieler zumindest ein Großteil der Spieler der ersten Mannschaft zu einem Wechsel zu einem anderen Verein hätten „motiviert“ werden können, was die Kosten zwangsläufig erheblich gesenkt hätte, wenn deren Vergütungsansprüche dann für die zweite Serie entfallen wären. Ausgehend davon hätte also der Kläger dem Hauptvorstand die Möglichkeit im Rahmen von dessen Entscheidungskompetenz einräumen müssen, wie mit einer solch schwierigen finanziellen Situation für den Verein umgegangen wird, insbesondere jedoch wenn der Verein selbst für entsprechende Verbindlichkeiten haften soll. Würde man hier für ein eigenmächtiges Handeln von Mitgliedern einer unselbständigen Abteilung des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch über die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag zubilligen, hätten quasi nicht berechtigte Mitglieder einer unselbständigen Abteilung entgegen der Vertretungsregelung über das Vorgehen zu Lasten des Hauptvereins entscheiden können, obwohl die diesbezügliche Entscheidungskompetenz nach Abwägung aller Vor- und Nachteile an sich bei dem Hauptvorstand gelegen hätte.

70

f.

71

Darüber hinaus hätten durch ein Nichtantreten der ersten Mannschaft ab der Winterpause weitere Fahrtkosten zu den Spielen, Schiedsrichterkosten etc. vermieden werden können, was die Kosten für die Gesamtsaison ebenfalls herabgesetzt hätten.

72

Weiter ist zu berücksichtigen, dass durch die Verfahrensweise der Fußballabteilung nach der Saison 2007/2008 trotz der von Seiten des Klägers vermeintlich zur Verfügung gestellten Beträge gleichwohl ein Minus von ca. 24.000,00 € verblieben ist. Würde man hier zusätzlich die zur Verfügung gestellten Beträge des Klägers berücksichtigen, die bei 43.535,00 € gelegen haben sollen, und diesbezüglich einen Rückzahlungsanspruch bejahen, so würde sich das Minus für den Verein für die Saison 2007/2008 auf ca. 67.000,00 € erhöhen, so dass letztlich 2/3 des geplanten Saisonetats von 100.000,00 € nicht gedeckt gewesen wäre. Dabei ist sogar der weiter geltend gemachte Erstattungsanspruch des Herr Q, die dieser als ‘‘Sponsorensammler‘‘ gegen den Verein in einem Parallelverfahren geltend macht, nicht einmal berücksichtigt worden.

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Demnach hätte der Kläger nicht einfach aus eigenen Mitteln Beträge zu Lasten des Beklagten zur Verfügung stellen dürfen, sondern den Hauptvorstand gerade unter Berücksichtigung der Grundlagen für die Meldung der ersten Mannschaft entsprechend dem Gespräch vom 21.05.2007 informieren müssen. Der Kläger konnte nämlich nicht davon ausgehen, dass entsprechend dieser Grundlage sein Handeln dem Interesse und dem Willen des Hauptvorstandes entsprach, jedenfalls hätte er zunächst Rücksprache nehmen müssen.

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g.

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Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich aus der maßgeblichen Sicht der vertretungsberechtigten Mitglieder des Hauptvorstandes ausgehend vom objektiven Empfängerhorizont im Zeitpunkt der Zurverfügungstellung der Beträge auch nicht um erstattungspflichtige Aufwendungen im Sinne einer Geschäftsführung ohne Auftrag gehandelt haben kann, sondern vertretungsberechtigte Mitglieder des Hauptvorstandes konnten ohne ausdrücklich Klarstellung durch den Kläger vor Hingabe der Beträge zunächst einmal davon ausgehen, dass es sich um eigene Sponsorenzahlungen oder um Spenden des Klägers an den beklagten Verein handeln würde. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass gerade Amateurvereine in den unteren Klassen auf solche Zuwendungen von Sponsoren, aus dem Freundeskreis des Vereins oder von maßgeblichen Personen bestimmter Abteilungen selbst angewiesen sind. So lässt sich eine erste Fußballmannschaft in der Westfalenliga, die – von Ausnahmen abgesehen – in der Regel ein Zuschaueraufkommen von 200 bis 400 Zuschauer hat, nicht allein durch Werbe- und Zuschauereinnahmen finanzieren, vielmehr sind solche Vereine zum ganz überwiegenden Teil auf freiwillige Zuwendungen und Sponsorenzahlungen angewiesen. In diesem Rahmen ist es durchaus üblich und typisch, dass dann Leiter von Abteilungen oder Mitglieder aus dem Freundeskreis bei Engpässen Zahlungen als Zuwendung dem Verein zur Verfügung stellen, insoweit gibt es dafür nicht nur in den unteren Klassen eine Vielzahl von Beispielen.

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Hier konnte aus Sicht von vertretungsberechtigten Mitgliedern des Hauptvorstandes ausgehend vom objektiven Empfängerhorizont ohne vorherigen Hinweis oder eine Klarstellung im maßgeblichen Zeitpunkt der Zurverfügungstellung der Beträge durch den Kläger als Leiter der Fußballabteilung durchaus davon ausgegangen werden, dass es sich insbesondere dann, wenn der Hauptvorstand vorher nicht informiert und mit diesem keine Rücksprache über das weitere Vorgehen genommen wurde, um  freiwillige, nicht ausgleichspflichtige Zuwendungen als solche handeln würde und der Kläger demnach der Fußballabteilung solche Beträge endgültig zur Verfügung gestellt hat, um den Ausfall anderer Sponsoren zu überbrücken oder auszugleichen und er zumindest mit solchen freiwilligen Zuwendungen als Leiter der Fußballabteilung eigenmächtig die Entscheidung über die Fortsetzung des Spielbetriebs in der Verbandsliga treffen wollte.

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Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass der Kläger dies als “Darlehen“ bezeichnet hat. Eine Bezeichnung als Darlehen ist nach den hier zur Akte gereichten Unterlagen erst nachträglich im April 2008 erfolgt, als die finanziellen Probleme derart akut waren, dass sie allein kaum noch “zu stemmen“ waren und zudem erste Spannungen von Personen im Bereich aus der Fußballabteilung aufgetreten sind. Im Zeitpunkt der jeweiligen Hingabe der Beträge und deren Zurverfügungstellung ist jedenfalls gegenüber vertretungsberechtigten Personen des Vereins nicht klargestellt worden, dass diese Beträge keine Zuwendung sein sollten, sondern der Kläger auf Rückzahlung bestehen würde.

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Zwar verkannt die Kammer auch in diesem Rahmen nicht, dass es äußerst ungewöhnlich ist, dass eine Privatperson sogar einen eigenen Kredit aufnimmt, um dadurch “seinem Verein“ Gelder zur Verfügung zu stellen. Wenn demnach Privatpersonen Vereine durch eigene finanzielle Mittel unterstützen, handelt es sich meist um solche Personen, die über ein beträchtliches Privatvermögen verfügen. Dies schließt es jedoch nicht völlig aus, dass auch eine Privatperson, die nicht über ausreichende finanzielle Möglichkeiten verfügt, gleichwohl “wirtschaftlich unvernünftige Entscheidungen“ trifft, nur um so “seinen Verein“ zu unterstützen. So kommt sowohl bei Amateurvereinen als auch in höheren Klassen vor, dass Mitglieder oder “Fans“ von Vereinen erhebliche finanzielle Mittel aufwenden und gegebenenfalls sogar wirtschaftlich unvernünftige Entscheidungen treffen, nur um dem Hobby “Fußball“ nachzugehen und den eigenen Verein in irgendeiner Form – unmittelbar finanziell oder ggf. mit erheblichen finanziellen Aufwendungen als Fan - zu unterstützen. Allein der Umstand, dass der Kläger also für einen Teil der zur Verfügung gestellten Beträge ein Darlehen aufnehmen musste, ist zwar ungewöhnlich, aber noch kein zwingender Gesichtspunkt, der einer freiwilligen Zuwendung an den Beklagten zwangsäufig entgegenstand, zumal nichts dafür ersichtlich ist, dass vertretungsbefugten Mitgliedern des Hauptvorstandes des Beklagten im Zeitpunkt der Zurverfügungstellung der Beträge durch den Kläger auch nur annähernd bekannt war, dass dieser dafür einen entsprechenden Kredit aufgenommen hat.

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h.

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Unter Berücksichtigung und Würdigung aller Umstände kann die Kammer damit nicht feststellen, dass das Handeln des Klägers im Zeitpunkt der Zurverfügungstellung der Beträge im Interesse des Beklagten lag und seinem mutmaßlichen Willen entsprach. Vielmehr spricht gerade vieles dafür, dass dann, wenn der Kläger im Spätherbst 2007 statt einer Hingabe eines ersten Betrages von 6.000,00 € zur Überbrückung der ersten finanziellen Probleme den Hauptvorstand des Beklagten, wie es als Leiter der Fußballabteilung an sich seine Pflicht gewesen wäre, über die Schwierigkeiten finanzieller Art informiert hätte, dieser zu diesem Zeitpunkt “die Notbremse“ gezogen und die Mannschaft zur Winterpause aus der Westfalenliga zurückgezogen hätte. Dadurch hätten dann mit hoher Wahrscheinlichkeit die Gesamtkosten für den Beklagten deutlich minimiert werden können und insbesondere wären die Hingaben der Beträge durch den Kläger vermieden worden, weil diese überflüssig geworden wären.

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Da also die Voraussetzungen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag nicht festgestellt werden können, kommt ein Aufwendungsersatzanspruch gem. den §§ 677, 683, 670 BGB nicht in Betracht.

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3.

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Auch ein Erstattungsanspruch über die Grundsätze der ungerechtfertigten Bereicherung gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nicht gegeben.

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a.

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Zwar ist davon auszugehen, dass der Beklagte durch die Zahlungen des Klägers bei unterstellter Richtigkeit von dessen Sachvortrag überhaupt etwas erlangt hat. Insoweit lässt sich jedoch bereits nicht feststellen, dass die Beträge dann ohne Rechtsgrund erlangt wurden.

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Ein Erlangen der Beträge ohne Rechtsgrund hätte nur dann vorgelegen, wenn im Zeitpunkt der Zahlung ausgehend vom objektiven Empfängerhorizont hinreichend klar gewesen wäre, dass es sich bei den übergebenen Beträgen tatsächlich um ausgleichspflichtige Zahlungen gehandelt hätte und der Zurverfügungstellung der Beträge nicht etwa freiwillige Zuwendungen oder Zahlungen als eigener Sponsor nach Ausfall zunächst zugesagter anderer Sponsorengelder durch den Leiter der maßgeblich betroffenen Abteilung zugrunde gelegen hätte. Insoweit trägt der Kläger jedoch die Beweislast, dass den Zahlungen kein Rechtsgrund zugrundelag und es sich um ausgleichspflichtige Zahlungen gehandelt hat, mithin nicht etwa eigene Zuwendungen an den beklagten Verein vorgelegen habe könnten.

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Davon kann entsprechend den obigen Ausführungen nicht ausgegangen werden, weil gegenüber vertretungsberechtigten Mitgliedern des Hauptvorstandes zum Zeitpunkt der Hingabe gerade nicht klargestellt wurde, dass es sich nicht etwa um eine freiwillige Zuwendung oder eine Zahlung als möglicher Sponsor gehandelt haben könnte. Kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass den Zahlungen freiwillige Zuwendungen zugrunde gelegen haben könnte, wären diese dann mit Rechtsgrund erfolgt, weil die Zahlung ausgehend vom Empfängerhorizont dann nicht ausgleichspflichtige Zuwendung gewesen wären und beim Zuwendungsempfänger hätten verbleiben sollen.

88

b.

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Selbst man jedoch – entgegen den vorherigen Ausführungen - einen Bereicherungsanspruch bejahen würde, so wäre gleichwohl die Rückforderung gem. § 814 BGB ausgeschlossen. Der Kläger hätte dann nämlich bei Hingabe gewusst, dass er diese Beträge dem Verein ohne Rechtsgrund zur Verfügung stellt und diesem zugleich die Bereicherung aufdrängt, ohne die vertretungsberechtigten Mitglieder des Hauptvorstandes über die finanziellen Probleme des Vereins informiert zu haben. Damit hat er diesen die Möglichkeit genommen, nach Abwägung aller Vor- und Nachteile eine andere Entscheidung zu treffen, die gegebenenfalls die finanziellen Auswirkungen einer Fortsetzung des Spielbetriebs in der Westfalenliga deutlich herabgesetzt hätte. Insoweit war dem Kläger bekannt, dass er über die Hingabe des Geldes keine Vereinbarung mit dem Vorstand des Beklagten geschlossen hat. Zudem war dem Kläger auf der Grundlage des Gespräches vom 21.05.2007 auch bekannt, dass die Fußballabteilung die Saison in der Westfalenliga entsprechend dem vorgestellten Finanzierungskonzept selbständig finanzieren sollte und musste. Auf der Grundlage dieses Gespräches vom 21.05.2007 war dem Kläger bekannt, dass der Hauptvorstand des Beklagten keine weiteren Verbindlichkeiten zu Lasten des Gesamtvereins wünschte. Seinem eigenmächtigen Handeln hätte der Kläger damit, würde man hinsichtlich der Zurverfügungstellung der Beträge einen Erstattungsanspruch bejahen, den Beklagten zwangsläufig eine diesbezügliche Bereicherung aufgedrängt.

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Gem. § 814 BGB kann das tatsächlich Geleistete dann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende zum Zeitpunkt der Leistung das Nichtbestehen der Schuld kannte, wobei auch § 814 BGB auf aufgedrängte Bereicherungen anzuwenden ist (vgl. dazu OLG Koblenz NJW 2008, 1679 ff.). Insoweit ist derjenige, der eigenmächtig und gegen den Willen des Bereicherten etwas leistet, grundsätzlich nicht schutzwürdig. Die fehlende Schutzwürdigkeit des Klägers ergibt sich daraus, dass dieser eigenmächtig ohne Rücksprache mit dem Hauptvorstand und entgegen den Grundlagen im Gespräch vom 21.05.2007 gehandelt hat, zumal er den Hauptvorstand auch vor der Zurverfügungstellung der Beträge weder über die finanziellen Probleme der Fußballabteilung wegen ausgefallener Sponsorenbeträge informiert hat noch seine diesbezügliche Absicht einer möglichen Hilfeleistung, die dann jedoch nicht endgültig beim Beklagten hätte verbleiben sollen, informiert hat. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen im Rahmen der Geschäftsführung ohne Auftrag auch hier Bezug genommen werden, so dass im Ergebnis davon auszugehen ist, dass wegen der aufgedrängten Bereicherung und des anzuwendenden § 814 BGB ein etwaiger Bereicherungsanspruch, würde man diesen dem Grunde nach bejahen, ausgeschlossen wäre.

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4.

92

Demnach steht im Ergebnis fest, dass der Kläger nach allen in Betracht kommenden Grundlagen keinen Rückzahlungs-, Aufwendungsersatz- und/oder Erstattungsanspruch gegen den Beklagten in Höhe von zumindest 37.270,97 € hat. Demnach hat die Klage im Ergebnis keinen Erfolg.

93

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.