Themis
Anmelden
Landgericht Bochum·I-6 O 144/11·25.07.2013

Vergleich: Schmerzensgeldzahlung 200.000 € in Arzthaftungsstreit

ZivilrechtSchadensersatzrechtArzthaftungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht stellt fest, dass die Parteien einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreitet und einen Vergleich über einen Abfindungsbetrag geschlossen haben. Danach zahlen die Beklagten als Gesamtschuldner 200.000 € Schmerzensgeld; Steuern trägt der Beklagte gegen Nachweis. Mit Zahlung sind sämtliche Ansprüche aus der Behandlung vom 04.11.2008 bis 21.09.2010 endgültig abgefunden; die Kosten trägt die Gegenseite.

Ausgang: Gericht stellt Abschluss eines schriftlichen Vergleichs über Zahlung von 200.000 € und Kosten-/Steuerregelung fest

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein schriftlicher, übereinstimmender Vergleichsvorschlag der Parteien kann vom Gericht zur Feststellung des wirksamen Vergleichs protokolliert werden.

2

Ein Vergleich kann die endgültige und vorbehaltlose Abgeltung aller bekannten und unbekannten, vorhersehbaren oder unvorhersehbaren Ansprüche für einen bestimmten Behandlungszeitraum zum Inhalt haben.

3

Steuerliche Belastungen einer Abfindungszahlung können im Vergleich den Anspruchsgegnern auferlegt werden, soweit die Zahlungspflichtigen die Steuerpflicht durch Vorlage eines Steuerbescheids nachweisen müssen.

4

Die Kostenentscheidung kann Gegenstand des Vergleichs sein und den Vergleichsgegnern als Gesamtschuldner auferlegt werden.

Tenor

wird festgestellt, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreitet haben, die klägerische Partei im Schriftsatz vom 18.07.2013 und die beklagte Partei im Schriftsatz vom 25.07.2013, so dass folgender

Rubrum

1

Vergleich

2

zustande gekommen ist:

3

1. Die Beklagten zahlen als Gesamtschuldner an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 200.000,00 € (Schmerzensgeld).

4

2. Die auf die Abfindungszahlung zu 1) als solche etwaig zu entrichtenden Steuern sind auf Nachweis der Klägerin durch Vorlage eines Steuerbescheides von den Beklagten als Gesamtschuldner zusätzlich zu übernehmen.

5

3. Damit sind sämtliche Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten und deren medizinisches Hilfspersonal für alle bisherigen und möglicherweise künftig noch entstehenden Ansprüche, seien sie bekannt oder unbekannt, seien sie vorhersehbar oder nicht vorhersehbar, in die Vorstellungen der Parteien mit aufgenommen oder nicht, aus der Behandlung vom 04.11.2008 bis 21.09.2010 endgültig und vorbehaltlos abgefunden.

6

4. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

7

Der Streitwert für den Rechtsstreit und den Vergleich wird auf jeweils 50.000,00 EUR festgesetzt.

8

Bochum, 26.07.20136. Zivilkammer

9