Verkehrsunfall beim Rückwärtsfahren: Haftungsquote 2/3 zu 1/3 und Werkstattverweisung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte nach einem Verkehrsunfall beim Rückwärtsfahren/Einparken weiteren Schadensersatz sowie höhere Anwaltskosten. Das LG nahm beiderseitige Sorgfaltspflichtverstöße (§ 10 StVO; § 9 Abs. 5 StVO) an und bewertete die Haftung mit 2/3 zulasten der Beklagten und 1/3 zulasten der Klägerin; weitergehender Hauptschaden war durch Zahlungen bereits erfüllt. Bei fiktiver Abrechnung durfte auf eine gleichwertige, mühelos zugängliche freie Fachwerkstatt (mit Hol- und Bringservice) verwiesen werden; pauschales Bestreiten der Gleichwertigkeit/Sonderkonditionen genügte nicht. Stattgegeben wurde nur hinsichtlich Verzugszinsen auf einen erst später gezahlten Teilbetrag sowie der Freistellung von reduzierten vorgerichtlichen Anwaltsgebühren; im Übrigen blieb die Berufung ohne Erfolg.
Ausgang: Berufung nur hinsichtlich Verzugszinsen und teilweiser Freistellung von Anwaltskosten erfolgreich; im Übrigen Klageabweisung/Zurückweisung.
Abstrakte Rechtssätze
Wer aus einem Grundstück auf die Fahrbahn einfährt und dabei rückwärts fährt, muss nach § 10 StVO und § 9 Abs. 5 StVO äußerste Sorgfalt walten lassen und jede Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen.
Auch ein im fließenden Verkehr befindlicher Fahrzeugführer unterliegt beim Rückwärtsfahren zum Einparken den gesteigerten Sorgfaltspflichten des § 9 Abs. 5 StVO und muss den Gefahrraum hinter dem Fahrzeug freihalten; ein Vorrang gegenüber Ausfahrenden entbindet hiervon nicht.
Bei der Haftungsabwägung nach §§ 7, 17 StVG sind beiderseitige Verstöße gegen gesteigerte Sorgfaltspflichten zu gewichten; ein Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO kann einen erheblichen Mitverursachungsanteil begründen.
Bei fiktiver Abrechnung von Reparaturkosten kann der Schädiger den Geschädigten im Rahmen von § 254 Abs. 2 BGB auf eine mühelos zugängliche freie Fachwerkstatt verweisen, wenn deren Reparatur qualitativ gleichwertig ist und die Inanspruchnahme nicht unzumutbar ist.
Substantiierter Vortrag zur Gleichwertigkeit der benannten freien Fachwerkstatt und zur Zugänglichkeit (z.B. Hol- und Bringservice) ist nicht durch pauschales Bestreiten zu entkräften; neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind in der Berufung nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bochum, 42 C 255/10
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 288,10 € seit dem 29.08.2009 bis zum 23.09.2010 zu zahlen.
Darüber hinaus werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von der Gebührenforderung der Rechtsanwälte T & T1 in Höhe von 155,30 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz tragen zu ¾ die Klägerin und zu ¼ die Beklagten als Gesamtschuldner.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
(gem. § 540 ZPO)
I.
Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 10.07.2009 auf der Straße A in C zwischen dem Fahrzeug N der Klägerin, amtl. Kennzeichen #####, und dem bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversicherten Pkw G, amtl. Kennzeichen #####, des Beklagten zu 2. Auf die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des amtsgerichtlichen Urteils vom 01.12.2010 wird verwiesen.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin einen Schadensersatzanspruch mit einer Quote von 100 % in Höhe von 1.159,69 € nebst Zinsen seit dem 29.08.2009 abzüglich am 23.09.2010 gezahlter 288,10 € sowie die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 272,87 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit weiter. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Klage ist nur zu einem geringen Teil - bezüglich eines Teils der Zinsen und der Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten - begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.
1.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes in Höhe restlicher 871,59 € aufgrund des Verkehrsunfalls vom 10.07.2009 gem. §§ 7, 17 StVG, 115 VVG.
Denn zwar wurde der Verkehrsunfall auf der Straße A in C von dem Beklagten zu 2 schuldhaft verursacht.
Der Beklagte zu 2 hat einerseits gegen seine Verpflichtung aus § 10 StVO verstoßen. Danach muss derjenige, der aus einem Grundstück auf die Fahrbahn einfährt, sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Der Beklagte zu 2 ist unstreitig, wie er auch selbst noch einmal in seiner persönlichen Anhörung vor der Kammer im Termin vom 01.07.2011 bekundet hat, mit seinem Fahrzeug von seiner Einfahrt aus rückwärts auf die Straße A gefahren. Dabei hat er das Fahrzeug der dort im fließenden Verkehr beim Einparken befindlichen Klägerin nicht beachtet und ist mit diesem zusammengestoßen. Der Beklagte zu 2 hätte vor der Ausfahrt aus dem Grundstück auf die Straße darauf achten müssen, ob sich dort Fahrzeuge befinden, wovon auch rückwärtsfahrende Fahrzeuge wie das der Klägerin erfasst sind.
Zudem hat der Beklagte zu 2 auch die gem. § 9 Abs. 5 StVO beim Rückwärtsfahren obliegende äußerste Sorgfaltspflicht nicht beachtet, indem er bei der Ausfahrt aus dem Grundstück zusätzlich rückwärts gefahren ist und das hinter seinem Fahrzeug rückwärts vorbeifahrende Fahrzeug der Klägerin nicht hinreichend beachtet hat.
Demgegenüber trifft die Klägerin jedoch ebenfalls ein Verschulden an der Verursachung des Verkehrsunfalls aufgrund eines Verstoßes gegen § 9 Abs. 5 StVO. Danach muss sich ein Fahrzeugführer beim Rückwärtsfahren so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Danach muss der zurückstoßende Pkw darauf achten, dass der Gefahrraum hinter dem Kraftfahrzeug frei ist und von hinten und von den Seiten her frei bleibt; auf bloße Annäherungen an diesen Raum kann und muss er daneben nicht auch noch achten (Bay. OLG, VM 1977, 17; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, §§ 9 StVO, Rdnr. 51). Gegen diese Verpflichtung hat die Klägerin verstoßen.
Die Klägerin wollte mit ihrem Fahrzeug in eine Parklücke auf der Straße A einparken und ist zu diesem Zweck mit ihrem Fahrzeug rückwärts auf der Fahrbahn gefahren. Soweit die Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 22.06.2011, eingegangen bei Gericht am 27.06.2011, behauptet, dass die Klägerin nur noch in der Parklücke vor und zurück rangiert habe, ist dieses neue Vorbringen im Berufungsverfahren gem. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Die Klägerin hat in der Klageschrift selbst vorgetragen, dass sie in eine auf der Straße A befindliche Parklücke habe rückwärts einparken wollen und hierzu eine Unfallskizze beigefügt, aus der sich ein beginnender Einparkvorgang ergibt. Dieses unbestrittene Vorbringen ist vom Amtsgericht auch im unstreitigen Tatbestand zugrunde gelegt worden. Noch in der Berufungsbegründung mit Schriftsatz vom 14.03.2011 hat die Klägerin ausgeführt, dass sie den Rückwärtsgang eingelegt und mit dem Einfahrvorgang begonnen habe. Soweit die Klägerin nunmehr demgegenüber, was von den Beklagten auch bestritten worden ist, behauptet, dass sie nur noch in der Parklücke vor und zurück rangiert habe, so handelt es sich hierbei um neues Vorbringen, welches im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden ist, jedoch bereits erstinstanzlich hätte erfolgen können und müssen, so dass es im Berufungsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen ist.
In dem Rückwärtsfahren der Klägerin zum Einparken in eine Parklücke auf der Straße A liegt ebenfalls eine Sorgfaltspflichtverletzung gem. § 9 Abs. 5 StVO. Auch die Klägerin hätte beim Rückwärtsfahren die äußerste Sorgfaltspflicht des § 9 Abs. 5 StVO beachten müssen. Zwar hatte die Klägerin als Fahrzeug des fließenden Verkehrs auf der Straße grundsätzlich Vorrang gegenüber dem aus einer Grundstücksausfahrt ausfahrenden Fahrzeug des Beklagten zu 2. Dennoch musste sie jedoch auch die ihr beim Rückwärtsfahren obliegenden besonderen Sorgfaltspflichten beachten. Die Klägerin musste darauf achten, dass der Gefahrraum hinter dem Kraftfahrzeug frei ist und von hinten und von den Seiten her frei bleibt. Dabei hätte die Klägerin auch das Fahrzeug des Beklagten zu 2 beachten müssen, zumal dieses ihr vorher auf der Straße entgegen gekommen war und gerade erst in die Grundstückseinfahrt eingebogen war, so dass die Klägerin das Fahrzeug des Beklagten zu 2 in der Einfahrt hätte bemerken und beim Rückwärtsfahren berücksichtigen müssen (vgl. OLG Köln, MZV 1994, 321).
Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile der Unfallbeteiligten ist zu berücksichtigen, dass dem Beklagten zu 2 ein dem Beklagten zu 1 anzulastender Verstoß sowohl gegen die äußerste Sorgfaltspflicht aus § 10 StVO als auch gegen die äußerste Sorgfaltspflicht aus § 9 Abs. 5 StVO vorzuwerfen ist. Demgegenüber fällt zu Lasten der Klägerin jedoch ebenfalls ein Verstoß gegen eine äußerste Sorgfaltspflicht beim Rückwärtsfahren gem. § 9 Abs. 5 StVO ins Gewicht. Insoweit ist zwar der den Beklagten anzulastende Mithaftungsanteil aufgrund eines Verstoßes gegen zwei äußerste Sorgfaltspflichten schwerer zu gewichten. Der Pflichtenverstoß der Klägerin gegen eine äußerste Sorgfaltspflicht fällt demgegenüber jedoch ebenfalls mit einem erheblichen Anteil ins Gewicht. Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile ist danach eine Haftungsquote von 1/3 zu Lasten der Klägerin und 2/3 zu Lasten der Beklagten zugrunde zu legen. Der Verursachungsanteil der Klägerin ist zwar geringer als der des Beklagten zu 2, tritt jedoch keinesfalls dahinter zurück, sondern hat ebenfalls einen deutlichen Anteil an der Verursachung des Verkehrsunfalls gehabt.
2.
Die Klägerin kann mithin von den Beklagten 2/3 des ihr durch den Verkehrsunfall entstandenen Schadens ersetzt verlangen, wobei dieser Anspruch bereits in voller Höhe durch die Beklagte zu 1 erfüllt wurde, so dass kein weitergehender Anspruch mehr besteht.
Denn die Beklagte zu 1 hat Zahlungen in Höhe von 864,29 € und 288,10 €, also insgesamt 1.152,39 € an die Klägerin erbracht. Dies entspricht einer Zahlung von 2/3 auf einen Gesamtbetrag von 1.728,58 €, nämlich 1.703,58 € auf den Schaden am Pkw und 25,00 € auf die Unkostenpauschale, so dass kein weiterer Anspruch der Klägerin mehr gegeben ist.
Die Klägerin kann keinen Schadensersatz auf der Grundlage des Kostenvoranschlags der Firma M vom 16.07.2009 in Höhe von 1.998,98 € verlangen, sondern nur auf der Grundlage der von der Beklagten erstellten Reparaturkostenkalkulation, u.a. unter Verweis auf die Firma V in F, in Höhe von 1.703,58 € verlangen.
Die Ersatzfähigkeit von Reparaturkosten beurteilt sich nach den Grundsätzen des Schadensersatzes bei unfallbeschädigten Kraftfahrzeugen gem. §§ 249 ff. BGB. Grundsätzlich hat der Geschädigte gegenüber dem Schädiger gem. § 249 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Ersatz der objektiv erforderlichen Reparaturkosten (Naturalrestitution). Als erforderlich sind all diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für notwendig und zweckmäßig halten darf. Ausnahmsweise besteht gem. § 251 BGB lediglich ein Anspruch auf Wertausgleich (Schadenskompensation). Insoweit hat die Naturalrestitution gem. § 249 BGB Vorrang vor der Schadenskompensation gem. § 251 BGB (Palandt-Grüneberg, BGB, 70. Aufl. 2011, § 249 Rdnr. 2). Die Ermittlung der Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall darf grundsätzlich auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens berechnet werden (BGH, NJW 1992, 1618). Im Rahmen der Schadensminderungspflicht ist der Geschädigte grundsätzlich gehalten, den ihm zumutbaren wirtschaftlichen Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung erforderlichen Kosten beeinflussen kann. Dafür reicht es im Allgemeinen aus, wenn er die ihm entstehenden Reparaturkosten mittels eines Sachverständigengutachtens nachweist. Einschränkend ist zu berücksichtigen, dass das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, den konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden (BGH, NJW 2003, 2086).
Vorliegend kann insoweit gemäß der nachstehenden Ausführungen dahinstehen, ob hierfür auch der von dem Kläger eingeholte Kostenvoranschlag ausreicht.
Grundsätzlich kann der Geschädigte auch den Ersatz fiktiver Reparaturkosten verlangen. Er ist weder verpflichtet, sein Fahrzeug zu reparieren, noch es zur Reparatur in eine Werkstatt zu geben. Der Geschädigte ist grundsätzlich frei in der Wahl und in der Verwendung der Mittel zur Schadensbehebung. Nach der gesetzlichen Konzeption ist der Geschädigte nach einem Unfall grundsätzlich Herr des Restitutionsgeschehens. Es bleibt ihm überlassen, auf welche Weise er sein Fahrzeug tatsächlich instand setzt (BGH, NJW 2005, 1108; NJW 2003, 2086).
Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH, NJW 2010, 606, 607; NJW 2010, 2118, 2119; NJW 2010, 2941, 2942; NJW 2010, 2725, 2726), der die Kammer sich anschließt, kann der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, wenn die Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und diese Reparatur dem Geschädigten nicht unzumutbar ist.
Die Beklagte zu 1 hat den Kläger mit dem Abrechnungsschreiben vom 10.08.2009 unter Übersendung des Prüfberichtes vom 04.08.2009 auf günstigere Reparaturmöglichkeiten in mehreren freien Fachbetrieben verwiesen. Sie hat dabei u.a. die Firma V, Autolackiererei-Karosseriewerk mit der Anschrift in F angeführt und hierzu benannt, dass es sich um einen F-Fachbetrieb, A-Fachbetrieb und Lackierfachbetrieb handele. Außerdem hat sie insbesondere auf einen kostenlosen Hol- und Bringservice zum Wohnsitz des Klägers hingewiesen.
Es handelt sich bei der Firma V in F um eine mühelos und ohne Weiteres zugängliche freie Fachwerkstatt. Insoweit kommt es auf die Entfernung der Wohnung der Klägerin von dem Reparaturbetrieb nicht an. Denn dieser bietet einen kostenfreien Hol- und Bringservice an, so dass die Klägerin ihr Fahrzeug dort nicht hinbringen und es abholen muss. Hierauf hatte die Beklagte zu 1 bereits im Prüfbericht hingewiesen. Die Beklagten hatten dies auch erstinstanzlich bereits dargelegt und der kostenlose Hol- und Bringdienst ist durch die Klägerin erstinstanzlich nicht bestritten worden. Soweit die Klägerin in zweiter Instanz erstmals den kostenlosen Hol- und Bringdienst bestreitet, ist dieses Bestreiten gem. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Denn es handelt sich insoweit um ein neues Angriffsmittel, das bereits erstinstanzlich hätte erfolgen können und müssen. Ein Bestreiten des Hol- und Bringdienstes ist jedoch erstinstanzlich nicht erfolgt.
Die Reparatur in der Werkstatt der Firma V entspricht vom Qualitätsstandard her auch der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt. Davon ist auf der Grundlage der Darlegung der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten auszugehen. Die Beklagten haben insoweit bereits in der Klageerwiderung vom 02.09.2010 ausführlich dargelegt, worauf verwiesen wird, welche Kriterien die Firma V insoweit im Hinblick auf eine Gleichwertigkeit der Reparatur im Einzelnen erfüllt. Insoweit haben die Beklagten u.a. dargelegt, dass die Firma V seit 1969 einen Handwerksbetrieb in F betreibt und es sich um eine Fachwerkstatt für Karosserie- und Lackarbeiten mit eigener Lackieranlage handelt. Die Werkstatt sei ein Meisterbetrieb, der Reparaturen an Pkw aller Marken nach den Richtlinien der Fahrzeughersteller ausführe. Die Meisterwerkstatt V verwende ausschließlich moderne Spezialwerkzeuge und Originalersatzteile des Herstellers und verfüge über ein bestens ausgebildetes und fachlich kompetentes Werkstatt- und Lackierteam. Die Firma V sei ein zertifizierter Karosserie-Fachbetrieb und Mitglied im A e.V. (A). Zudem sei der Betrieb von der Organisation F zertifiziert, diese Fachbetriebe erfüllten den internationalen Standard für den Karosserie- und Fahrzeugbau. Diese Betriebe unterliegen strengen Anforderungen, die regelmäßig von neutralen anerkannten Prüforganisationen, U und F1, kontrolliert werden, wobei dies verschiedene, von den Beklagten angeführte, Anforderungen voraussetze.
Insoweit ist ein substantiiertes Bestreiten durch die Klägerin nicht erfolgt. Zwar hat die Klägerin bestritten, dass eine fachgerechte und technisch einwandfreie Reparatur durch die Firma V möglich sei und im Berufungsverfahren noch bestritten, dass die Reparatur dem Qualitätsstandard einer markengebundenen Werkstatt entspreche. Hierin liegt jedoch kein substantiiertes Bestreiten der Klägerin hinsichtlich der Gleichwertigkeit der Reparatur in der nicht markengebundenen Fachwerkstatt. Zwar sind die Beklagten insoweit darlegungsbelastet. Durch die Beklagten ist jedoch eine substantiierte, sehr ausführliche Darlegung zur Gleichwertigkeit der Reparatur in der Werkstatt der Firma V unter Nennung von mehreren Gesichtspunkten erfolgt. Demgegenüber reicht das einfache Bestreiten der Klägerin nicht aus. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die von den Beklagten benannte Werkstatt der Firma V nicht gleichwertig ist, nennt die Klägerin nicht. Sie greift insbesondere auch nicht konkrete, von den Beklagten angeführte Gesichtspunkte zur Gleichwertigkeit der Firma V an. Hierzu wäre sie jedoch angesichts des substantiierten Vorbringens der Beklagten zur Gleichwertigkeit verpflichtet gewesen (vgl. OLG Bremen, Urteil vom 07.02.2011, 3 U 61/10; BGH, NJW 2010, 2118, 2119). Angesichts des substantiierten Vortrags des Beklagten reicht das pauschale Bestreiten der Klägerin nicht aus.
Die Beklage hat insbesondere ausgeführt, dass die Firma V den F-Fachbetrieben angehört, deren Qualitätsstandard bestimmte, von der Beklagten aufgelistete, Anforderungen zu erfüllen hat, die regelmäßig von U und F1 kontrolliert werden. Der Meisterbetrieb für Karosserie- und Lackarbeiten sei auch zertifizierter Karosserie-Fachbetrieb und Mitglied im A e.V. (A). Es handelt sich insoweit um überprüfbare Kriterien, zu denen eine konkrete Darlegung durch die Klägerin nicht erfolgt ist (vgl. BGH, NJW 2010, 2118, 2119). Aufgrund der danach nicht substantiiert bestrittenen Darlegung der Beklagten hat sich daher die im Rahmen des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB nach § 286 ZPO besonders frei gestellte Kammer (vgl. BGH, NJW 2010, 2941, 2942) die Überzeugung gebildet, dass die Firma V aufgrund dieser von ihr erfüllten Qualitätskriterien den Unfallschaden genauso kompetent und damit gleichwertig beheben kann wie eine markengebundene Fachvertragswerkstatt.
Dabei kommt es auch nicht darauf an, was die Klägerin bestritten hat, ob die zugrunde gelegten Tarife noch bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung und dem Eintritt der Verjährung der Ersatzansprüche der Klägerin gelten. Denn es handelt sich vorliegend um eine fiktive Schadensersatzberechnung der Klägerin. Sie selbst hat ihrer Klage einen Kostenvoranschlag vom 16.07.2009 zugrunde gelegt. Maßgeblich ist, ob die Klägerin nach dem Verkehrsunfall auf eine andere, gleichwertige Reparaturwerkstatt verwiesen werden konnte, so dass entscheidend der Vergleich mit dem von der Klägerin vorgelegten Kostenvoranschlag ist. Da die Klägerin nicht tatsächlich angefallene Reparaturkosten geltend macht, sondern fiktiv abrechnet, verbleibt es im Rahmen des Schadensersatzanspruches dementsprechend bei den nach dem Unfall durch die Beklagte zu 1 in ihrer Verweisung auf andere Werkstätten geltend gemachten Beträgen.
Es liegen auch keine Umstände vor, aufgrund derer der Klägerin eine Reparatur außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar ist.
Das Fahrzeug der Klägerin war im Zeitpunkt des Unfalls älter als drei Jahre. Auch hat die Klägerin nicht dargelegt, dass eine regelmäßige Wartung und Reparatur des Fahrzeugs in einer markengebundenen Fachwerkstatt erfolgt ist.
Die Reparatur in einer freien Fachwerkstatt ist auch nicht wegen einer Zugrundelegung von Sonderkonditionen unzumutbar. Zwar ist eine Reparatur in einer freien Fachwerkstatt für den Geschädigten dann unzumutbar, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die marktüblichen Preise dieser Werkstatt, sondern aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers beruhende Sonderkonditionen zugrunde liegen (BGH, NJW 2010, 2725). Insoweit hat die Klägerin in erster Instanz lediglich allgemein dargelegt, dass es sich bekanntlich vielfach um Sonderkonditionen der Werkstätten und Lackierereien gegenüber den Versicherern handele und die Klägerin solche Tarife nicht bekommen würde, da sie nicht frei zugänglich seien. Damit hat die Klägerin aber gerade nicht konkret bestritten, dass die Firma V Sonderkonditionen, die Grundlage der Verweisung auf diese Werkstatt durch die Beklagte geworden sind, angeboten hat, sondern die Formulierung ist nur hypothetisch erfolgt.
Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren konkret behauptet hat, dass es sich bei den angebotenen Werkstätten und den dort angebotenen Preisen um Sonderkonditionen der Beklagten handele, ist dieses Vorbringen bereits gem. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zu berücksichtigen, da es bereits erstinstanzlich hätte erfolgen können und müssen. Davon abgesehen, selbst wenn man das Vorbringen in erster Instanz bereits als Bestreiten ausreichen lassen würde, ist das Bestreiten auch nicht substantiiert erfolgt. Das einfache Bestreiten der Klägerin reicht insoweit nicht aus. Da sich die marktüblichen Preise eines Fachbetriebs im Allgemeinen ohne Weiteres in Erfahrung bringen lassen, hätte die Klägerin insoweit von ihr behauptete anderweitige, marktübliche Tarife der Firma V vorbringen müssen (vgl. BGH, NJW 2010, 2118, 2119). Die Klägerin hat auch keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ansonsten ergibt, dass die von den Beklagten geltend gemachten Tarife auf Sonderkonditionen beruhen und nicht den marktüblichen Tarifen entsprechen.
Danach konnte die Klägerin auf der Grundlage von Reparaturkosten in Höhe von 1.703,58 € zuzüglich der zwischen den Parteien unstreitigen Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 € und damit aus 1.728,58 € einen Betrag von 2/3, also 1.251,39 € beanspruchen, der durch die Beklagten bereits bezahlt worden ist.
III.
Die Klägerin hat jedoch noch einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB aus dem durch die Beklagten erst am 23.09.2010 gezahlten, jedoch nach den obigen Ausführungen geschuldeten Betrag in Höhe von 288,10 € seit dem 29.08.2009 bis zum 23.09.2010. Die Beklagten befanden sich mit der Zahlung dieses Betrages aufgrund der mit Schreiben des Klägervertreters vom 18.08.2009 gesetzten Zahlungsfrist bis zum 28.09.2009 ab dem 29.09.2009 in Verzug, der erst mit Zahlung des genannten Betrages endete.
IV.
Darüber hinaus hat die Klägerin einen Anspruch auf Freistellung von der Gebührenforderung ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 155,30 € gem. § 7, 17 StVG, 115 VVG, § 249 BGB; ein weitergehender Anspruch besteht nicht. Der der Klägerin zustehende Gesamtanspruch belief sich auf 1.152,39 €, so dass sie Erstattung der sich auf der Grundlage dieses Betrages bemessenden Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 155,30 € als Schadensersatz im Wege der Freistellung von den Beklagten beanspruchen kann. Die Rechnungsstellung der Rechtsanwaltskosten gegenüber der Klägerin ist durch die Klägerin bereits erstinstanzlich behauptet worden, ohne dass dies durch die Beklagten bestritten worden ist. Das erst zweitinstanzlich mit der Berufungserwiderung erfolgte Bestreiten ist danach gem. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen, da es bereits erstinstanzlich hätte erfolgen können und müssen.
Darüber hinaus hat die Klägerin auch bereits erstinstanzlich dargelegt, dass eine Zahlung der Rechnung nicht erfolgt ist, was die zweitinstanzlich noch einmal konkret vorgenommene Darlegung einer nicht erfolgten Zahlung durch den Rechtsschutzversicherer der Klägerin einschließt. Die Klägerin hatte erstinstanzlich auch keine Veranlassung zu einer derartigen konkreteren Darlegung, da die Beklagten in der Klageerwiderung lediglich gemutmaßt haben, nachdem sie eine durch die Klägerin nicht behauptete Zahlung der Gebührenforderung bestritten haben, dass, sollte die anwaltliche Honorarnote ausgeglichen sein, dies durch einen Rechtsschutzversicherer erfolgt sei, wobei von der Klägerin jedoch gerade kein Ausgleich der Honorarrechnung behauptet und auch nur Freistellung beantragt worden ist. Danach bestehen keine Bedenken gegen die Aktivlegitimation der Klägerin hinsichtlich eines Antrags auf Freistellung von der Gebührenforderung.
Insoweit hat die Klägerin jedoch keinen Anspruch auf Freistellung von einer Zinsforderung auf die Gebührenforderung. Hierzu fehlt jegliche konkrete Darlegung der Klägerin dazu, dass sie sich mit der Zahlung der Gebührenforderung in Verzug gem. §§ 284, 286 Abs. 1 BGB befunden hat und deswegen bezüglich eines Verzugszinsanspruches ein Freistellungsanspruch gegen die Beklagten besteht. Maßgeblich ist insoweit nicht ein etwaiger Verzug bzw. eine Rechtshängigkeit des Anspruchs gegen die Beklagten, sondern das Vorliegen eines Verzugs der Klägerin selbst gegenüber den Prozessbevollmächtigen der Klägerin.
V.
Die Kostenentscheidung folgt bezüglich der Kosten erster Instanz aus §§ 92 Abs. 1, 93 ZPO. Insoweit verbleibt es bei der erstinstanzlichen Entscheidung.
Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO.
Die Klägerin ist im Berufungsverfahren mit der Berufung im Wesentlichen unterlegen. Soweit das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Zinsforderung und des Freistellungsantrags bezüglich außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten abgeändert wurde, handelt es sich um ein geringfügiges Obsiegen hinsichtlich Nebenforderungen.
VI.
Die Zulassung der Revision kam mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht in Betracht. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Bezüglich der Frage des Verweises auf eine nicht markengebundene Fachwerkstatt sind bereits mehrere, auch im Urteil zitierte Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ergangen. Soweit die Klägerin in ihrem Antrag auf Zulassung der Revision auf die Frage der fiktiven Abrechenbarkeit aufgrund eines Kostenvoranschlags anstelle eines Sachverständigengutachtens abstellt, ist diese Frage für die Entscheidung der Kammer nicht maßgeblich.