Ersatz von Anwaltsgebühren wegen verspäteter Herausgabe von Behandlungsunterlagen abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin machte Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen vermeintlicher Fehlbehandlung geltend und forderte Behandlungsunterlagen vom behandelnden Arzt; diese wurden nicht fristgerecht überlassen. Der Klägervertreter setzte eine Frist und forderte seine Gebühren als Verzugsschaden. Das Landgericht hob das Amtsgerichtsurteil auf und wies die Klage ab, weil die Gebühren bereits vor Verzug entstanden waren.
Ausgang: Berufung des Beklagten erfolgreich; Klage auf Ersatz von Anwaltsgebühren wegen Verzuges abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Arzt schuldet aus dem Behandlungsvertrag eine ordnungsgemäße Dokumentation und eine vertragliche Nebenpflicht, Einsicht in Behandlungsunterlagen zu gewähren, sofern ein ersichtliches Interesse besteht und keine billigenswerten Gründe entgegenstehen.
Verzug hinsichtlich der Herausgabe von Behandlungsunterlagen tritt ein, wenn der Verpflichtete den Zugang nicht innerhalb einer vom Anspruchsberechtigten gesetzten angemessenen Frist gewährt.
Ansprüche auf Ersatz von Rechtsanwaltsgebühren als Verzugsschaden nach §§ 280, 286 BGB setzen voraus, dass die Gebühren infolge des Verzugs entstanden sind.
Rechtsanwaltsgebühren entstehen bereits, wenn der Anwalt im Auftrag des Mandanten tätig wird und für dessen Belange (z.B. Herausgabe von Unterlagen) tätig wird; die bloße Formulierung als 'Bitte' schließt die Entstehung nicht aus.
Vorinstanzen
Amtsgericht Recklinghausen, 11 C 30/08
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 17.06.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Auf die Darstellung des vollständigen Tatbestandes wird gem. §§ 540 I, 313 a I S.1 ZPO iVm § 26 Nr.8 EGZPO verzichtet.
I.
Die Klägerin macht gegen das T Hospital Bochum Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer angeblichen Fehlbehandlung nach einer Entbindung geltend. Im Zusammenhang damit forderte der Klägervertreter von dem Beklagten, der die Klägerin nach besagter Entbindung wegen einer Sehnenscheidenentzündung an der Hand behandelt hatte, Behandlungsunterlagen an. Innerhalb der gesetzten Frist wurden die Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt. Der Klägervertreter setzte erneut eine Frist unter Androhung der Klageerhebung und verlangte zudem seine Gebühren als Verzugsschaden. Im Anschluss holte die Klägerin die Behandlungsunterlagen in der Praxis des Beklagten ab.
II.
Das Amtsgericht hat der Klage auf Zahlung der Rechtsanwaltsgebühren stattgegeben. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Berufung.
III.
Die zulässige Berufung ist begründet.
Die Klägervertreterin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 280, 286 BGB gegen den Beklagten.
Zwar besteht ein Anspruch auf Einsicht in die Patientenunterlagen. Der Arzt schuldet dem Patienten aus dem Behandlungsvertrag eine ordnungsgemäße Dokumentation als Bestandteil einer sorgfältigen Behandlung. Weiter beinhaltet der Behandlungsvertrag eine ungeschriebene vertragliche Nebenpflicht dahin, dem Patienten Einsicht in die Behandlungsunterlagen zu gewähren, wenn dieser ein ersichtliches Interesse daran hat und keine billigenswerten Gründe dem entgegenstehen (vgl. BGH, NJW 1983, S. 328 f.). Die Darlegung eines konkreten Interesses ist dabei nicht erforderlich, vielmehr rechtfertigt sich dieses aus dem Gesichtspunkt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. BGH, NJW 1983, S. 2628).
Der Beklagte ist auch mit der Erfüllung seiner Verpflichtung in Verzug geraten, denn er hat der Klägerin nicht innerhalb der seitens des Klägervertreters gesetzten angemessenen Frist Zugang zu den Unterlagen gewährt.
Der Klägerin ist jedoch kein Schaden aus Verzug entstanden.
Bereits mit dem ersten Anwaltsschreiben vom 18.10.2007 sind die Rechtsanwaltsgebühren entstanden, denn der Klägervertreter betrieb das Geschäft für die Klägerin, indem er die Behandlungsunterlagen herausverlangte. Dafür kommt es nicht darauf an, ob dieses Verlangen als Bitte formuliert wird. Entscheidend ist, dass der Klägervertreter in Erfüllung des Klägerauftrages tätig wurde, sich um Erlangung der Behandlungsunterlagen bemühte und dem Anspruchsgegner Folgen für den Fall der Nichterfüllung aufzeigte.
Der Beklagte befand sich aber erst in Verzug mit Ablauf der in diesem Schreiben gesetzten Frist, so dass die Anwaltsgebühren nicht wegen des Verzuges entstanden und damit auch nicht als Verzugsschaden von dem Beklagten zu ersetzen sind.
IV.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 10 ZPO.
V.
Die Zulassung der Revision gem. § 543 ZPO ist nicht veranlasst.