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Landgericht Bochum·I-5 S 135/12·18.04.2013

Berufung: Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten beim Verkehrsunfall

ZivilrechtSchadensersatzrechtVerkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Freistellung restlicher Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall; die Haftung ist unstreitig. Das Amtsgericht gab der Klage in Teilen statt, die Beklagten legten Berufung ein. Das Landgericht wies die Berufung zurück, weil die Gutachterkosten nach § 249 BGB erforderlich und im Rahmen der Üblichkeit waren. Erbrachte Zahlungen sind anzurechnen.

Ausgang: Berufung der Beklagten zurückgewiesen; Klage hinsichtlich restlicher Gutachterkosten in Höhe von 286,42 € erfolgreich, bereits geleistete Zahlungen anzurechnen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten bemisst sich nach den schadensrechtlichen Grundsätzen des § 249 BGB; Kosten der Schadensfeststellung sind ersatzfähig, soweit sie zur Geltendmachung des Schadens erforderlich und zweckmäßig sind.

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Der Geschädigte ist frei, einen qualifizierten Sachverständigen seiner Wahl zu beauftragen; er ist nicht verpflichtet, den preisgünstigsten Gutachter zu ermitteln oder eine Marktsondierung durchzuführen, soweit das Honorar im Rahmen des Erforderlichen bleibt.

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Bei der Bemessung der erstattungsfähigen Höhe ist auf die Sicht eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten abzustellen; Überschreitungen der Üblichkeit müssen substantiiert dargetan werden.

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Einzelpositionen der Gutachterrechnung, die am oberen Rand der üblichen Spanne liegen (z.B. Fotopreise), begründen für sich noch keine Unangemessenheit; ihre Erforderlichkeit ist bei Zweifeln konkret darzulegen.

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Bereits geleistete Erstattungen sind auf den Freistellungsanspruch anzurechnen, sodass sich ein verbleibender Restanspruch errechnet.

Relevante Normen
§ 540 ZPO§ 631 BGB§ 249 ff. BGB§ 249 Abs. 2 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Herne-Wanne, 13 C 159/11

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Herne-Wanne vom 17.09.2012 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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(gem. § 540 ZPO)

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I.

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Die Parteien streiten über die Erstattungsfähigkeit von restlichem Sachverständigenhonorar nach einem Verkehrsunfall am 17.09.2009 in C. Die Haftung für den Verkehrsunfall ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig. Der Kläger beauftragte das Sachverständigenbüro S in Bochum mit der Erstellung eines Schadensgutachtens. Der Sachverständige berechnete hierfür mit der Liquidation vom 23.09.2009 insgesamt 802,54 € brutto, und zwar ein Grundhonorar in Höhe von 452,40 € sowie Nebenkosten und Mehrwertsteuer. Die Beklagte zu 2) hat vorgerichtlich 516,12 € an den Kläger erstattet.

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Mit der Klage hat der Kläger die Freistellung von restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 286,42 € nebst Zinsen sowie die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 46,41 € geltend gemacht. Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens der Klage bezüglich des Freistellungsantrages stattgegeben und im Übrigen die Klage abgewiesen. In dem Urteil hat das Amtsgericht die Berufung zugelassen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.

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Gegen das Urteil wenden sich die Beklagten mit der Berufung, mit der sie weiterhin Klageabweisung begehren.

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II.

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Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet.

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Das Urteil des Amtsgerichts ist nicht fehlerhaft. Die Entscheidung lässt weder eine Rechtsverletzung durch eine unrichtige Anwendung materiellen Rechts oder eines Verfahrensfehlers noch eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Tatsachenfeststellungen erkennen.

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Der Kläger ist prozessführungsbefugt. Zwar war der von dem Kläger geführte, an dem Unfall beteiligte Pkw finanziert und sicherungsübereignet. Er ist jedoch aktivlegitimiert aufgrund der ihm erteilten Vollmacht. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht Zahlung an sich, sondern lediglich Freistellung begehrt.

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Zu Recht hat das Amtsgericht die in Rechnung gestellten Gutachterkosten des Sachverständigenbüro S in Höhe von insgesamt 802,54 € als erstattungsfähig angesehen. Das Amtsgericht hat ausgeführt, die Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Sachverständige lediglich Kosten in Rechnung gestellt habe, die noch im Rahmen des zu Erwartenden liegen. Der Geschädigte sei nicht verpflichtet, den preiswertesten Sachverständigen zu ermitteln und zu beauftragen. Diese Würdigung ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Beklagten überschreitet das in Rechnung gestellte Honorar nicht die Grenzen der Üblichkeit. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit des Sachverständigenhonorars nicht berücksichtigt worden ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Gutachterkosten nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen der Ersatzfähigkeit als erstattungsfähig anzusehen sind.

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Maßgeblich für die Erstattungsfähigkeit ist die schadensrechtliche Betrachtung. Im Schadensersatzprozess des Geschädigten gegen die Haftpflichtversicherung müssen die dem Geschädigten vom Sachverständigen berechneten Kosten unter schadensrechtlichen Gesichtspunkten einen erstattungsfähigen Schaden im Verhältnis zum Schädiger darstellen. Davon zu unterscheiden ist der Anspruch des Sachverständigen im Verhältnis zu seinem Auftraggeber. Hieraus ergibt sich ein Vergütungsanspruch aus einem Werkvertrag gem. § 631 BGB (BGH-NJW 2006, 2472). Die schadensrechtliche Ersatzfähigkeit der Kosten eines Sachverständigen beurteilt sich nach den Grundsätzen des Schadensersatzrechts gem. § 249 ff. BGB. Danach sind die Kosten eines Sachverständigen grundsätzlich als Kosten der Schadensermittlung ersatzfähig. Dabei sind die Kosten der Schadensfeststellung Teil des zu ersetzenden Schadens (BGH-NJW-RR 1989, 953; Palandt, BGB, § 249, Rn. 40). Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, NJW 2005, 356). Ebenso können die Sachverständigenkosten zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwands gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, NZV 2007, 455).

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Bezüglich der Höhe der erstattungsfähigen Sachverständigenkosten ist davon auszugehen, dass der Geschädigte grundsätzlich als erforderlichen Herstellungsaufwand die Kosten erstattet verlangen kann, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (BGH, NJW 2005, 1108). Bei der Erstellung eines Schadensgutachtens ist der Geschädigte frei, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl zu beauftragen (BGH, NJW 2005, 1112). Dabei kann die Berechnung des Schadens nicht von etwaigen rechtlichen Mängeln der Begutachtung abhängig gemacht werden (BGH, NJW 1974, 34). Insoweit ist dem Geschädigten eine erhöhte Honorarforderung des Sachverständigen nicht anzulasten. Darüber hinaus ist der Geschädigte nicht verpflichtet, eine Preiskontrolle durchzuführen, wenn er den Rahmen des zur Herstellung Erforderlichen einhält (BGH, NJW 2004, 3326; BHG, NZV 2007, 455). Ferner ist der Geschädigte nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne spätere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (BGH, NJW 2005, 3134). Eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars überschreitet die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung grundsätzlich nicht. Maßgeblich ist, ob die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten den erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB überschreitet, weil das mit sachverständiger Hilfe oder im Wege der Schadensschätzung festzustellen ist (BGH, NZV 2007, 455). Auch kann der aus schadensersatzrechtlicher Sicht zur Herstellung erforderliche Geldbetrag nicht ohne Weiteres mit einem "Unfallersatztarif" gleichgesetzt werden. Eine Marktsituation vergleichbar derjenigen, dass ein "Unfallersatztarif" erheblich über einem "Normaltarif" liegt, ist bei der Erstellung von Kfz-Gutachten nicht ersichtlich (BGH, NZV 2007, 455).

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Nach den dargelegten Grundsätzen sind die dem Kläger vom Sachverständigenbüro S berechneten Sachverständigenkosten erstattungsfähig. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die Höhe der Gutachterrechnung nicht aus dem Rahmen fällt. Der vom Amtsgericht beauftragte Sachverständige Dipl.-Ing. I hat in seinem Gutachten vom 25.05.2012, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, festgestellt, dass das Grundhonorar im mittleren Erwartungsbereich liege. Zwar hat er die Nebenkosten dem oberen Bereich der Verteilung zugeordnet. Jedoch ist der Rahmen noch nicht überschritten. Bei der Beurteilung der Erstattungsfähigkeit muss nicht ein Mittelwert eingehalten werden. Damit hält sich die Höhe der beanspruchten Sachverständigenkosten noch in dem Bereich des Erforderlichen. Darüber hinaus war eine Unangemessenheit der Gutachterrechnung nicht offensichtlich. Der Kläger als Geschädigter konnte nicht erkennen, dass die Gutachterrechnung eventuell als unangemessen angesehen werden könnte. Es bestand für ihn auch kein Anlass, die Angemessenheit in Zweifel zu ziehen. Jedenfalls haben die Beklagten hierfür keine Umstände vorgetragen. Zu berücksichtigen ist, dass auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten abzustellen ist. Die Einwände der Beklagten gegen die Höhe der Gutachterrechnung beruhen auf einem Fachwissen der Versicherung, das bei dem Kläger offensichtlich nicht vorauszusetzen ist. Auch bezüglich der angefertigten Fotos ist der Rahmen des Erforderlichen nicht als überschritten anzusehen. Zwar dürfte der Einzelpreis von 3,00 € je Foto an der oberen Grenze anzusiedeln sein. Jedoch liegt der Preis nicht außerhalb des Rahmens des sonst üblichen Preises (vgl. LG Oldenburg, NJW-RR 2013, 273: 2,50 €). Dass die vom Sachverständigen angefertigte Anzahl der Fotos nicht erforderlich gewesen ist, haben die Beklagten nicht substantiiert dargelegt. Es erschließt sich auch nicht aus dem Gutachten, dass dort Fotos überflüssig gewesen sind.

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Auf die erstattungsfähigen Gutachterkosten von 802,54 € sind 516,12 € geleistet worden, so dass ein restlicher Anspruch in Höhe von 286,42 € verbleibt. Insoweit hat der Kläger gegenüber den Beklagten einen Freistellungsanspruch in Höhe der Restforderung von 286,42 €.

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Mithin ist die Klage begründet und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

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III.

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Die Nebenentscheidungen folgen bezüglich der Kosten aus § 97 Abs. 1 ZPO und bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Zulassung der Revision gem. § 543 ZPO ist nicht veranlasst.