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Landgericht Bochum·I-5 O 89/13·15.09.2013

Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit: Werkvertrag Website an LG Hannover

ZivilrechtWerkvertragsrechtZivilprozessrecht (örtliche Zuständigkeit)Zurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Bochum erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist auf Antrag des Klägers gemäß § 281 ZPO an das Landgericht Hannover. Streitgegenstand ist die Erstellung und Gewährleistung der Abrufbarkeit einer Website. Das Gericht qualifiziert das Vertragsverhältnis als Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) und bestimmt den Erfüllungsort beim Wohnort des Programmierers. Der Serverstandort ist nur bei Rückabwicklungen als Austauschort relevant.

Ausgang: Landgericht Bochum erklärt sich örtlich unzuständig und verweist die Sache an das Landgericht Hannover gemäß § 281 ZPO

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Vertrag über Aufbau und Gewährleistung der Abrufbarkeit einer Website ist regelmäßig als Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff. BGB einzuordnen.

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Bei einem Werkvertrag bestimmt sich der Erfüllungsort nach dem Ort, an dem der Unternehmer bzw. Programmierer die Leistung erbringt; dies kann der Wohn- oder Arbeitsort des Erstellers sein.

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Für die örtliche Zuständigkeit ist der Erfüllungsort des Werkvertrags maßgeblich; der physische Standort des Servers begründet den Gerichtsstand nur, wenn es um die Rückgewähr oder den Austausch der Sache geht.

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Die Abgrenzung danach, ob es sich um eine Rückabwicklung handelt, ist entscheidungserheblich für die Bedeutung des Serverstandorts als möglicher Erfüllungs- oder Austauschort.

Relevante Normen
§ 281 ZPO§ 631 ff BGB

Tenor

Das Landgericht Bochum erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers gemäß § 281 ZPO ohne mündliche Verhandlung

an das Landgericht Hannover.

Gründe

2

Schwerpunkt des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses ist der Aufbau und die Gewährleistung der Abrufbarkeit der Website (des Online-Shops) der Beklagten, so dass insgesamt ein Werkvertrag gem. §§ 631 ff BGB anzunehmen sein dürfte (so auch BGH NJW 2010, 1449,1451). Erfüllungsort ist demnach der Wohnort des Klägers, der dort seine Programmiertätigkeit ausführt, nicht etwa der Ort, an dem sich der Server befindet, auf dem die Website gespeichert wird. Der Wohnort des Klägers befand sich zum damaligen Zeitpunkt, ebenso wie der Sitz der Beklagten, in Hannover.

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Auf den Standort des Servers kommt es nach OLG Bamberg, Urteil v. 18.08.2010, 8 U 51/10 nur an, soweit Gegenstand des Rechtsstreits eine Rückabwicklung des Vertrages ist, als Austauschort, an dem sich die zurückzugewährende Sache befindet. Dies ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.

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