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Landgericht Bochum·I-5 O 19/15·12.02.2015

Einstweilige Verfügung mangels Glaubhaftmachung einer Vertragsübernahme zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtEinstweiliger RechtsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte im Eilverfahren Unterlassung und Auskunft, weil die Antragsgegnerin Kunden zur Zahlung an sie und zum Abschluss neuer Wartungsverträge veranlasse. Kernfrage war, ob die Antragstellerin Wartungsverträge/Kundenbeziehungen der Antragsgegnerin übernommen hatte und damit ein Unterlassungs- bzw. Auskunftsanspruch bestand. Das LG Bochum wies den Antrag zurück, weil eine Vertragsübernahme im Sinne eines Anordnungsanspruchs nicht nach § 294 ZPO glaubhaft gemacht wurde. Für den Auskunfts- und Herausgabeantrag fehlte zudem ein Anordnungsgrund (Dringlichkeit).

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs (und bzgl. Auskunft auch mangels Dringlichkeit) zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im einstweiligen Verfügungsverfahren sind Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nach §§ 935, 940 ZPO jeweils gemäß § 294 ZPO glaubhaft zu machen.

2

Ein quasinegatorischer Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB setzt die Verletzung eines in § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechts durch einen unmittelbar betriebsbezogenen Eingriff voraus.

3

Beruft sich der Antragsteller zur Begründung eines Unterlassungsanspruchs auf den Schutz von Kundenstamm und Geschäftsbeziehungen, muss er das Bestehen der behaupteten Geschäftsbeziehungen bzw. Rechtsinhaberschaft (z.B. durch wirksame Vertragsübernahme) glaubhaft machen.

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Ein nicht unterzeichneter Vertragsentwurf begründet für sich genommen keine hinreichende Glaubhaftmachung des Vereinbarungsinhalts, wenn aus objektiven Umständen (etwa Änderungsverlangen) ersichtlich ist, dass keine Einigung über diesen Inhalt erzielt wurde.

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Ein Auskunfts- und Herausgabeantrag im Eilverfahren erfordert besondere Dringlichkeit; fehlt es an einer Gefährdung der Anspruchsverwirklichung bei Verweisung auf das Hauptsacheverfahren, besteht kein Anordnungsgrund.

Relevante Normen
§ 294 ZPO§ 935 ZPO§ 940 ZPO§ 1004 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB§ 1004 BGB§ 823 Abs. 1 BGB

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfügungsverfahrens trägt die Antragstellerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Die Antragstellerin betreibt ein Unternehmen im Bereich der Bürokommunikation. Ein Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt in der Wartung und Lieferung von Verbrauchsmaterial für Drucker und Kopierer.

3

Die Antragsgegnerin ist Fachhändlerin für Drucker und Kopierer. Sie erbringt für ihre Kunden Serviceleistungen durch Wartung der Kopierer und Lieferung von Tonern und druckspezifischem Verbrauchsmaterial. Die Kunden haben zumeist über eine Leasinggesellschaft Drucker und Kopierer geleast. Während der Laufzeit der Leasingverträge wurde die Bereitstellung von Verbrauchsmaterialien und die Durchführung von Reparaturen über mit der Antragsgegnerin abgeschlossene Wartungsverträge abgewickelt.

4

Mitte des Jahres 2013 kam es zu einer Vereinbarung zwischen den Parteien, deren konkreter Inhalt umstritten ist.

5

Unstreitig wurde die Übernahme der Mitarbeiter der Antragsgegnerin aus dem Servicebereich vereinbart. Zugleich einigte man sich auch auf eine Übernahme des Warenlagers der Antragsgegnerin zu einem Kaufpreis von 4.172,- € zzgl. MwSt.

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Der weitere Inhalt der geschlossenen Vereinbarung ist zwischen den Parteien streitig.

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Eine schriftliche Niederlegung der genannten Vertragspunkte zwischen Antragstellerin und Antragsgegnerin erfolgte nicht.

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Im Vorfeld hatte die Antragstellerin einen Vertragsentwurf nach ihren Vorstellungen gefertigt. Dieser sah vor, dass ihr die Möglichkeit eingeräumt würde, im Rahmen eines „abgestimmten Abspracheprozesses“ zum Zwecke des Eintritts in die mit der Antragsgegnerin bestehenden Verträge, Kontakt zu den Kunden aufzunehmen. Die Verkäuferin sollte sich zudem nach diesem Entwurf zur Abgabe aller erforderlichen Willenserklärungen, die für einen evt. Vertragsbeitritt bzw. eine Vertragsübernahme der Käuferin in die bestehenden Kundenverträge erforderlich sind, verpflichten.

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Der Geschäftsführer der Antragsgegnerin T richtete mit Datum vom 09.04.2014 eine E-Mail an den Geschäftsführer der Antragstellerin mit dem Inhalt:

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„ […] ich habe mir den Vertrag gefühlte 48 mal durchgelesen – ein wenig kompliziert beschrieben.

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Folgende Punkte möchten wir ergänzt haben: […] die Verkäuferin erhält Bestandsschutz auf alle D Kunden und solche die in Zukunft von D geworben werden.

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Die Verkäuferin hat die Möglichkeit Ihre Wartungsverträge zu folgenden Bedingungen zurückzukaufen: […].“

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Zu einer Vertragsanpassung bzw. Unterzeichnung des Vertragsentwurfs kam es in der Folgezeit nicht.

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Ab dem 01.01.2014 erfolgte eine Zahlung der monatlichen Wartungspauschale seitens der Kunden an die Antragstellerin.

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Mit Wirkung zum 01.01.2015 kündigte die Antragstellerin die Kooperation mit der Antragsgegnerin.

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Die Antragsgegnerin wies die Kunden an, ab Januar 2015 die monatlichen Zahlungen für Wartung und Service ausschließlich an sie zu leisten. Zugleich forderte sie die Antragstellerin auf, eine Einforderung der monatlichen Beträge von den Kunden zu unterlassen.

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Die Antragstellerin behauptet, sie habe zum 01.10.2013 die Miet- und Serviceverträge, welche die Antragsgegnerin mit ihren Kunden abgeschlossen hatte, übernommen.

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Die Kunden der Antragsgegnerin seien durch ein Anschreiben der Antragstellerin im Januar 2014 über die Vertragsübernahme informiert worden. Einwendungen seien seitens der Kunden nicht erhoben worden.

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Die Antragsgegnerin schließe unter Aufhebung der alten Verträge, die sich im Vertragsbestand der Antragstellerin befänden, neue Verträge mit den Kunden ab.

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Sie habe daher zum einen Sorge, dass ihr durch die Leasinggesellschaft oder die Kunden Sondervereinbarungen, welche die Antragsgegnerin abgeschlossen habe, zugeschrieben würden und sie für diese haften müsse.

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Zum anderen bestehe die Gefahr, dass Kunden Zahlungen an einen Nichtberechtigten leisteten und, dass die Antragsgegnerin widerrechtlich die Kunden dazu veranlasse, neue Wartungsverträge mit ihr abzuschließen, wodurch Ansprüche der Antragstellerin gefährdet würden.

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Sie beantragt daher im Wege der einstweiligen Verfügung Folgendes anzuordnen:

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1.       Der Antragsgegner hat es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,00 € ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis 6 Monaten zu unterlassen,

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a)      gegenüber den Kunden aus der Kundenliste – Anlage 1 – zu erklären, dass die Antragsgegnerin seit dem 01.01.2015 wieder Inhaber der Wartungsverträge sei, wie dies unter anderem im Schreiben vom 08.01.2015 geschehen ist,

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b)      gegenüber den Kunden aus der Kundenliste – Anlage 1 – zu erklären, dass Zahlungen aus den Wartungsverträgen an Sie zu leisten sind,

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c)      gegenüber den Kunden aus der Kundenliste – Anlage 1 – Forderungen aus den Wartungsverträgen geltend zu machen,

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d)     die mit den Kunden aus der Kundeliste Anlage 1 bestehenden Leasing-/Wartungsverträge aufzuheben und durch neu abgeschlossene Verträge zu ersetzen,

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e)      Zahlungen von Kunden aus den Wartungsverträgen gemäß Kundenliste Anlage 1 entgegenzunehmen

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2.       Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, der Antragstellerin unverzüglich schriftlich Auskunft über vereinnahmte Zahlungen der Kunden seit dem 01.01.2015 zu erteilen unter Angabe der Zahlungshöhe und unter Vorlage eventuell gestellter Rechnungen und die empfangenen Zahlungen an einen Sequester herauszugeben.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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die Anträge zu 1. und 2. auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

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Die Antragsgegnerin bestreitet eine Übernahme der Wartungsverträge durch die Antragstellerin. Sie behauptet vielmehr, zwischen der Antragstellerin und ihr sei ein Kooperationsvertrag geschlossen worden, welcher sich auf die Durchführung von Wartungs- und Servicearbeiten für Bestandskunden bezogen habe. Sie sei Inhaberin der Wartungsverträge geblieben.

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Die vertraglichen Beziehungen zwischen ihr und den jeweiligen Kunden seien durch die Vereinbarung zwischen ihr und der Antragstellerin nicht verändert worden.

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Mitte des Jahres 2013 habe sie sich entschlossen, die ihr gegenüber ihren Kunden obliegenden Wartungs- und Servicearbeiten an ein Drittunternehmen auszulagern. Nicht beabsichtigt gewesen sei eine Veräußerung bzw. Übertragung des Kundenstamms. Im Ergebnis habe die Tätigkeit der Antragstellerin eine Art „Subunternehmertätigkeit“ sein sollen. Die Antragstellerin habe die Wartungs- und Servicearbeiten ausführen und im Gegenzug die monatliche Vergütung aus den Verträgen mit den Kunden erhalten sollen, hierauf habe man sich geeinigt.

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Verhandlungen mit Herrn U habe es nicht gegeben, verhandelt worden sei vielmehr mit einem Geschäftsführer der Antragstellerin.

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Sie ist der Ansicht, dass sie aufgrund der Kündigung des Kooperationsvertrags seitens der Antragstellerin zum 31.12.2014 ab dem 01.01.2015 die Wartungsverträge, welche nicht einzelvertraglich auf die Antragstellerin übertragen sind, selbst zu bedienen habe und demnach auch die vereinbarte Vergütung verlangen könne.

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Die Kammer hat im Rahmen der anberaumten mündlichen Verhandlung die Geschäftsführer der Parteien persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen U. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2015 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist als unbegründet zurückzuweisen.

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Die Antragstellerin hat bereits das Bestehen eines Anordnungsanspruchs weder hinsichtlich des Antrages zu 1. noch hinsichtlich des Antrages zu 2. ausreichend gemäß § 294 ZPO glaubhaft gemacht.

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Im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens hat der Antragsteller gemäß §§ 935, 940 ZPO sowohl das Bestehen eines Anordnungsanspruchs als auch eines Anordnungsgrundes glaubhaft zu machen.

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Ein Anordnungsanspruch ist dabei jeder zivilrechtliche Individualanspruch. Ein Anordnungsgrund liegt vor, sofern zur Abwendung einer Gefährdung der Interessen des Antragstellers eine vorläufige Sicherung des Anspruchs im Eilverfahren erfolgen muss.

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Im Rahmen der Glaubhaftmachung kann sich der Beweispflichtige neben den Beweismitteln der ZPO auch der Versicherung an Eides statt bedienen.

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Einzig in Betracht kommende Unterlassungsansprüche aus § 1004 Abs.1 S. 2 i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB hat die Antragstellerin nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

45

Durch § 1004 BGB werden zugunsten des Eigentums Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche zugelassen. Darüber hinaus besteht die allgemeine Auffassung, dass Unterlassungsansprüche zugunsten eines jeden in § 823 I BGB geschützten absoluten Rechts bestehen müssen (sog. quasinegatorischer Unterlassungsanspruch, MüKo/Baldus, BGB, 6. Aufl. 2012, § 1004 Rdnr. 9 m. w. N.).Voraussetzung eines solchen Unterlassungsanspruchs ist die erfolgte Verletzung eines Rechts i. S. des § 823  Abs. 1 BGB. Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist als „sonstiges Recht“ i. S. des § 823 I anerkannt (Palandt/Sprau, BGB, 72. Aufl. 2013, § 823 Rn. 126).Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb setzt eine erlaubte, selbstständige, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf eine gewisse Dauer angelegte Tätigkeit voraus (Palandt/Sprau, BGB, 72. Aufl. 2013, § 823 Rdnr. 20). Die Antragstellerin hält einen derartigen Gewerbebetrieb inne.

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Nach ihrer eigenen Schilderung betreibt die als GmbH organisierte Antragstellerin ein Unternehmen im Bereich der Bürokommunikation, wobei der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit die Wartung und Lieferung von Ersatzmaterial für Drucker und Kopierer darstellt.Jedoch konnte die Antragstellerin keine Beeinträchtigung der durch dieses Recht geschützten Tätigkeit durch einen unmittelbar betriebsbezogenen Eingriff von außen glaubhaft machen.

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Von Eingriffen in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist auszugehen bei Eingriffen, die gegen den Betrieb als solchen gerichtet, also betriebsbezogen sind und nicht vom Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betreffen (BGHZ 29, 65, 74; 69, 128, 139; 86, 152, 156). Geschützt werden zwar insbesondere auch der Kundenstamm und die Geschäftsbeziehungen (Palandt/Sprau, § 823 Rn. 126).

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Die Anträge 1. a) – 1. e) beziehen sich allerdings sämtlich auf den Schutz behaupteter Geschäftsbeziehungen zwischen der Antragstellerin und deren Kunden.

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Die Antragstellerin konnte jedoch nicht zur Überzeugung der Kammer glaubhaft machen, dass sie die Wartungsverträge mit den Kunden der Antragsgegnerin übernommen hat und es sich demnach um ihr zustehende Geschäftsbeziehungen handelt.

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Sie hat zwar behauptet, es sei vereinbart worden, dass sie zum 01.01.2014 die Wartungsverträge mit den Kunden der Antragsgegnerin übernehme. Die Antragsgegnerin behauptet hingegen, die Antragstellerin habe lediglich als „Subunternehmerin“ für sie tätig werden sollen. Ihr seien die Wartungs- und Servicearbeiten aus den zwischen ihr und ihren Kunden bestehenden Verträgen übertragen worden, eine Vertragsübernahme sei jedoch nicht vereinbart worden.

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Eine schriftliche Vereinbarung lag unstreitig zwischen den Parteien nicht vor. Insbesondere wurde der von Antragstellerseite unterbreitete Vertragsentwurf von den Parteien nicht unterzeichnet. Er kann daher auch nicht als Indiz für den gewollten Vereinbarungsinhalt herangezogen. Dies gilt insbesondere, als durch die E-Mail des Geschäftsführers der Antragsgegnerin Herrn T vom 09.04.2014 deutlich wird, dass auf Seiten der Antragsgegnerin Änderungswünsche bezüglich des Inhalts des Vertragsentwurfs bestanden. Es ist gerade nicht anzunehmen, dass sich die Parteien auf den dortigen Vertragsinhalt einigen wollten.

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Die Kammer vermochte auch weder anhand der Bekundungen der Parteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung noch anhand der Angaben des Zeugen U im Rahmen der mündlichen Verhandlung und seiner eidesstattlichen Versicherung zu der Überzeugung gelangen, dass sich die Parteien tatsächlich auf eine Übernahme der Kundenverträge geeinigt haben.

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Der Geschäftsführer der Antragsgegnerin hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung zwar geschildert, die Übernahme der Wartungsverträge sei mit der Antragsgegnerin als Kooperation vereinbart gewesen. Das aufgesetzte Vertragswerk sei lediglich nicht mehr unterzeichnet worden, da der Vertrag bereits gelebt worden sei.

54

Die Geschäftsführer der Antragsgegnerin haben hingegen bekundet, es sei vereinbart worden, dass die Antragstellerin Wartung und Service der Leasinggeräte übernehmen sollte, während die Antragsgegnerin die Gespräche mit den Kunden führen sollte. Eine Übernahme der Verträge durch die Antragstellerin sei nicht vereinbart worden.

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Die Kammer vermochte nicht zu entscheiden, welche der beiden sich widersprechenden Aussagen zutrifft, weder den Angaben des Geschäftsführers der Antragsstellerin noch denen der Geschäftsführer der Antragsgegnerin war größerer Glauben zu schenken. Die Vereinbarung kann lebensnah sowohl, wie seitens der Antragstellerin als auch wie seitens der Antragsgegnerin geschildert, getroffen worden sein.

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Es liegen auch bis auf den geschilderten Vertragsentwurf und die Reaktion der Antragsgegnerseite per E-Mail hierauf keine objektiven Kriterien vor, an denen der Wahrheitsgehalt der Aussagen gemessen werden kann.

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Dass die Antragsgegnerin die Einnahmen aus den Wartungsverträgen für die Monate Oktober bis November 2013 weiter vereinnahmen durfte, obwohl die Antragstellerin ab Oktober unstreitig die Verpflichtungen aus den Verträgen übernahm, lässt nicht als einzigen Schluss zu, dass eine Übernahme der Verträge gewollt war.

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Die Antragstellerin trägt zwar vor, dreimonatige Einnahmen aus den Verträgen hätten ein Volumen von 80.000,- €, so dass man in der Höhe des Betrages ein Indiz für eine Vertragsübernahme sehen könnte.

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Jedoch ergibt sich aus der vorgelegten Kundenliste, dass die Verträge monatlich lediglich Einnahmen von ca. 10.000,- € einbringen, im Quartal daher lediglich rund 30.000,- €. Eine Gegenleistung in dieser Größenordnung kann ebenso als Entgelt für das Recht, die Wartungsarbeiten bei den Kunden der Antragsgegnerin ausführen und ab dem Jahresbeginn 2014 auch die daraus resultierenden Einnahmen verbuchen zu dürfen, geleistet worden sein.

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Die Geschäftsführer der Parteien haben jeweils ein erhebliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits, da sich dieser auf den jeweiligen Geschäftsbetrieb der Unternehmen auswirkt.

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Auch aufgrund der Bekundungen des seitens der Antragsstellerin gestellten Zeugen U vermochte die Kammer nicht zu der Überzeugung gelangen, dass eine Vertragsübernahme tatsächlich zwischen den Parteien vereinbart wurde.

62

Der Zeuge U, welcher als Berater des Geschäftsführers der Antragstellerin tätig ist, hat bekundet, die Verträge mit den Kunden hätten auf die Antragstellerin übergehen sollen, er habe selbst an Besprechungen teilgenommen, in welchen die Bezahlung und die Regelung der Vereinbarung besprochen worden wären. Zudem habe es einen Vertragsentwurf gegeben, von dem er ausgehe, dass dieser den Inhalt der getroffenen Vereinbarung wiedergebe. Er wisse jedoch nicht, ob Änderungswünsche der Antragsgegnerin in dem Vertrag berücksichtigt worden seien, er sei nicht bis zur Unterzeichnung des Vertrages beteiligt gewesen.

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Der Zeuge U vermochte keine Angaben zur Verwirklichung etwaiger Änderungswünsche der Antragsgegnerin zu machen, da er nach eigenem Bekunden nicht bis zum Abschluss an den Verhandlungen beteiligt gewesen ist. Darüber, worauf sich die Parteien schlussendlich geeinigt haben, konnte er deswegen keine Auskunft geben.

64

Der Zeuge U ist als Berater für die Antragstellerin tätig und hat deswegen ein Interesse an dem Ausgang des Rechtsstreits.

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Die Kammer konnte sich nicht davon überzeugen, dass er objektive Angaben zu den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen machen konnte.

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Auch bezüglich des Auskunfts- und Herausgabeantrags zu 2) hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft machen können.

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Ein Auskunftsanspruch ergäbe sich jedenfalls aus § 242 BGB, sofern die Antragstellerin Inhaberin der Verträge wäre. Eine Übernahme der Wartungsverträge konnte jedoch, wie bereits ausgeführt nicht glaubhaft gemacht werden.

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Zudem besteht bezüglich des Antrags zu 2) kein Anordnungsgrund.

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Es fehlt an der besonderen Dringlichkeit bezüglich der begehrten Auskunft und Herausgabe. Ein Anordnungsgrund läge nur vor, wenn die Verwirklichung des Individualanspruchs durch bevorstehende Veränderungen gefährdet ist (vgl. Thomas/Putzo, § 935 Rn. 6).

70

Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Antrag zu 2) Auskunft über in der Vergangenheit vereinnahmte Zahlungen und Herausgabe etwaig empfangener Leistungen. Dass eine Verwirklichung des Auskunfts- und Herausgabeanspruchs bei Abwarten eines Hauptsacheverfahrens gefährdet wäre, macht die Antragstellerin bereits nicht glaubhaft. Eine Gefährdung und damit eine besondere Dringlichkeit ist nicht ersichtlich.

71

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 708 Nr. 6, 711 ZPO.