Maklervertrag: Zahlungspflicht trotz behaupteter Doppeltätigkeit (§ 654 BGB)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt die vereinbarte Maklercourtage aus einem Maklervertrag; die Beklagte rügt Verwirkung wegen angeblicher Doppeltätigkeit. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 9.520 € nebst Zinsen, weil die Beklagte die Voraussetzungen der Verwirkung nach § 654 BGB nicht beweisen konnte. Vorgerichtliche Anwaltskosten wurden nicht zugesprochen.
Ausgang: Klage hinsichtlich der Hauptforderung auf Zahlung der Maklercourtage stattgegeben, insoweit sonstige Nebenforderungen abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein vertraglich vereinbarter Anspruch auf Maklervergütung ist durchsetzbar, wenn der Makler den Abschluss oder die Gelegenheit zum Abschluss eines Rechtsgeschäfts vermittelt hat und die Vergütung wirksam vereinbart wurde.
§ 654 BGB führt zur Verwirkung des Maklerlohns nur, wenn der Makler entgegen dem Vertrag auch für die andere Partei tätig geworden ist; die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt diejenige Partei, die die Verwirkung geltend macht.
Bei widersprüchlichen Zeugenaussagen mit erkennbaren Parteilasten genügt Zweifeln an der Darlegung der beweisbelasteten Partei, sodass ungelöste Zweifel zu ihren Lasten gehen können.
Verzugszinsen beginnen erst mit Eintritt des Verzugs durch eine verzugsbegründende Mahnung mit Zahlungsziel; vor Verzug entstandene vorgerichtliche Anwaltskosten sind nicht erstattungsfähig.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.520,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 15.09.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung zur Entrichtung einer Maklercourtage.
Sie schlossen am 18.2.2013 einen Maklervertrag. Die Klägerin verpflichtete sich in diesem Vertrag, eine Wohnung der Beklagten in dem Objekt I-Straße ## in ### I1 hinsichtlich eines Kaufvertragsabschlusses zu vermitteln. Hierbei wurde ein ungefährer Verkaufspreisrahmen von 170.000,00 € bis 180.000,00 € durch die Beklagte angesetzt. Als Maklercourtage vereinbarten die Parteien einen Betrag in Höhe von 8.000,00 € zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. In der Vereinbarung heißt es u.a., dass der Provisionanspruch der Klägerin nicht durch eine von dritter Seite an den Makler zu zahlende Vergütung berührt wird.
Die Klägerin vermittelte der Beklagten einen Kaufvertragsabschluss mit dem Zeugen Dr. N.
Vor dem Vertragsabschluss zwischen Dr. N und der Beklagten kam es zu Gesprächen zwischen dem Zeugen X für die Klägerin, dem Zeugen Dr. N und dem Geschäftsführer E der Beklagten. Inhalt und Umfang der Gespräche sind streitig.
Von dem Zeugen Dr. N erhielt die Klägerin auf Grund eines mit diesem geschlossenen Vertrages eine Courtage in Höhe von 4% des Kaufpreises nebst Umsatzsteuer.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin forderte mit Schreiben vom 30.08.2013 die Beklagte dazu auf, den entsprechenden Betrag in Höhe von 9.520,00 € zu begleichen.
Die Klägerin behauptet,
dass sie mit dem Zeugen Dr. N lediglich einen Nachweisvertrag geschlossen habe und dass der Zeuge X im Namen der Klägerin am 14.05.2013 gegenüber der Beklagten und dem Zeugen Dr. N die Doppeltätigkeit angezeigt habe.
Der Zeuge X habe keine Vermittlungstätigkeiten für den Käufer entfaltet, insbesondere habe er nicht über Sonderwünsche des Käufers mit der Beklagten verhandelt, sondern diese nur weitergegeben.
Die Klägerin beantragt ,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 9.520,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.09.2013 zu zahlen sowie
die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von der Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 382,70 € freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet,
die Klägerin habe die ausgeübte Doppeltätigkeit nicht angezeigt. Sie habe auch für den Zeugen Dr. N Vermittlungstätigkeiten ausgeübt, insbesondere habe sie über dessen Sonderwünsche mit der Beklagten verhandelt.
Sie ist der Ansicht,
der Anspruch der Klägerin sei daher nach § 654 BGB verwirkt.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen X und Dr. N.
Für den Inhalt der Aussagen wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen, für den weiteren Sach- und Streitstand auf die gewechselten Schriftsätze.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist bis auf die Nebenforderung begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung des in Höhe des tenorierten Betrages vereinbarten Maklerhonorars.
Die Forderung ist auch nicht nach § 654 BGB verwirkt. Nach dieser Vorschrift ist der Maklerlohn verwirkt, wenn der Makler dem Inhalt des geschlossenen Vertrages zuwider auch für die andere Seite tätig wird.
Diese Voraussetzung, für die die Beklagte die Beweislast trägt, konnte die Kammer nicht feststellen.
Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich bereits, dass nicht jedes Tätigwerden für die andere Seite die Rechtsfolge des § 654 BGB auslöst. Die Rechtsprechung geht insoweit davon aus, dass nur im Falle der beidseitigen Vermittlungstätigkeit überhaupt unter weiteren Voraussetzungen in Frage kommt, dass der Anspruch verwirkt sein könnte.
Schon dies lässt sich hier nicht sicher feststellen.
Der Zeuge X hat insoweit erklärt, für den Zeugen Dr. N nur Nachweistätigkeiten ausgeübt zu haben. Insbesondere will er nicht für ihn durch Verhandlungen mit dem Geschäftsführer E der Beklagten vermittelt haben. Er habe bei den Gesprächen vor dem Vertragsabschluss letztlich nur eine Botenrolle übernommen.
Der Zeuge Dr. N stellt dies anders dar, er hat erklärt, er habe mit dem Zeugen X verhandelt; dass der anwesende Herr E der Verkäufer sei, habe er zunächst nicht gewusst.
Die Kammer kann nicht feststellen, welcher der Zeugen die Wahrheit gesagt hat. Beide Zeugen haben Belastungstendenzen offenbart. Beide stehen im Lager jeweils einer Partei. Der Zeuge X ist bei der Klägerin angestellt, der Zeuge Dr. N hat die Klägerin auf Rückzahlung seines bereits bezahlten Honorares verklagt.
Unter diesen Umständen kann eine genauere Aufklärung nicht erfolgen. Auf eine zusätzliche Befragung der Zeugin Frau N konnte nach Ansicht der Kammer verzichtet werden, da auch für sie gilt, dass sie gegen die Klägerin auf Rückzahlung der Maklerprovision vorgeht.
Dies geht letztlich zu Lasten der beweisbelasteten Beklagten, die die Voraussetzungen der Vorschrift des § 654 BGB nicht beweisen konnte.
Die Hauptforderung war daher antragsgemäß zuzusprechen.
Die Zinsforderung ist lediglich ab dem 15.09.2013 berechtigt, da Verzug erst durch die verzugsbegründende Mahnung vom 30.08.2013, abgesandt am 02.09.2013, die ein Zahlungsziel von 10 Tagen ausweist, eingetreten ist.
Aus diesem Grund sind auch vorgerichtliche Anwaltskosten nicht zu erstatten, da sie vor Verzug angefallen sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeut aus § 709 Satz 2 ZPO.
Der Streitwert wird auf 9.520,00 EUR festgesetzt.