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Landgericht Bochum·I-4 O 382/14·28.07.2015

Zurückweisung des PKH-Antrags mangels schlüssigem Sachvortrag (§ 117 ZPO)

VerfahrensrechtProzesskostenhilfeZivilprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe; das Landgericht Bochum weist den Antrag zurück, weil der vorgetragene Sachverhalt keine Schlüssigkeitsprüfung zulässt und die Anforderungen des § 117 Abs. 1 S. 2 ZPO nicht erfüllt. Referenzen auf Akten anderer Verfahren und bloße Schriftsatzauszüge ersetzen eine zusammenhängende Darstellung nicht. Auch ohne anwaltliche Vertretung gelten Mindestanforderungen an den Sachvortrag; das Gericht ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt eigenständig zu erforschen.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe wegen unzureichendem, nicht schlüssigem Sachvortrag gemäß § 117 Abs.1 S.2 ZPO zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe nach § 114 Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

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Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe muss den Streitgegenstand unter Angabe der Beweismittel so darstellen, dass eine summarische Schlüssigkeitsprüfung möglich ist (§ 117 Abs. 1 S. 2 ZPO).

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Die bloße Einreichung von Schriftsätzen oder Auszügen aus anderen Verfahren sowie Verweise auf fremde Akten ersetzen nicht die erforderliche zusammenhängende und nachvollziehbare Sachvortragsdarstellung.

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Auch pro se auftretende Antragsteller unterliegen Mindestanforderungen an den Sachvortrag; das Gericht ist nicht verpflichtet, den vom Antragsteller behaupteten Sachverhalt durch Aktenrecherche selbst zu erkunden.

Relevante Normen
§ 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Tenor

wird der Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin vom 09.12.2014 zurückgewiesen.

Gründe

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Der bisherige Sachvortrag der Antragsstellerin, wie er sich aus ihren Schreiben vom 9.12.2014, 01.06.2015 und 26.06.2015 nebst Anlagen ergibt, ermöglicht keine Schlüssigkeitsprüfung und genügt nicht den Anforderungen gem. § 117 Abs. 1 S. 2 ZPO.

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Gem. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Aus § 117 Abs. 1 S. 2 ZPO folgt, dass in dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen ist.

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Im Ausgangspunkt dürfen bezüglich des Sachvortrags des Antragstellers an das Gesuch keine strengen Anforderungen gestellt werden, vielmehr ist der PKH-Antrag nach Möglichkeit so auszulegen, dass er sachlich Erfolg haben kann und nicht aus formalem Gründen abzulehnen ist. Der Lebenssachverhalt, aus dem der Anspruch hergeleitet wird, ist dennoch darzustellen. Allein die Einreichung  von Schriftsätzen oder Auszügen von Schriftsätzen aus anderen Verfahren ohne zusammenhängende und nachvollziehbare Erläuterung reicht nicht aus. Auch eine Bezugnahme auf Akten oder Aktenteile aus anderen gerichtlichen Verfahren kann den Sachvortrag nicht ersetzen (MüKoZPO/Motzer ZPO § 117 Rn. 14; OLG Nürnberg NJW 1985, 1563).

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Auch eine anwaltlich nicht vertretene Partei im PKH-Verfahren unterliegt bezüglich des Sachvortrags gewissen Mindestanforderungen. Der Sachvortrag der Antragsstellerin ermöglicht dem Gericht nicht im Ansatz, die Erfolgsaussichten der Klage im Rahmen einer summarischen Prüfung zu bewerten.

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Die Auffassung der Klägerin, das Gericht müsse unter Hinzuziehung der von ihr genannten Akten den Sachverhalt erkunden, auf den sie ihren Anspruch stützt, ist nicht zutreffend.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, wenn

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1. der Wert der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt,

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2. das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint oder

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3. das Gericht die Zahlung von Raten angeordnet hat.

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Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Bochum oder dem Oberlandesgericht Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von 1 Monat bei dem Landgericht Bochum, Westring 8, 44787 Bochum, oder dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

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Bochum, 29.07.2015

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4. Zivilkammer