Unfallversicherung: Restzahlung wegen Beinwert 2/10 - 7.000 € zugesprochen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt aus einer Unfallversicherung nach einem Skiunfall weitergehende Leistungen; die Beklagte hatte zuvor 7.000 € gezahlt. Streitpunkt war der Grad der unfallbedingten Invalidität sowie die Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Gutachten- und Anwaltskosten. Das LG Bochum ermittelte per Sachverständigengutachten einen Beinwert von 2/10 und verurteilte die Beklagte zur Zahlung weiterer 7.000 € zuzüglich Zinsen; Gutachter- und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten wurden nicht ersetzt.
Ausgang: Teilweise stattgegeben: Klägerin erhält weitere 7.000 € nebst Zinsen; weitere beantragte Gutachter- und Anwaltserstattungen abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine frommende Schlussabrechnung des Versicherers kann als ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB gelten, so dass eine Mahnung entbehrlich ist.
Ein Anspruch auf Verzugszinsen entsteht gemäß § 288 Abs. 1 BGB, wenn der Schuldner nach Eintritt des Verzugsverhaltens mit der Leistung in Verzug ist.
Nach § 85 Abs. 2 VVG besteht kein Erstattungsanspruch des Versicherungsnehmers für selbst eingeholte Sachverständigengutachten, es sei denn, die Hinzuziehung ist vertraglich vorgeschrieben oder der Versicherer hat zur Hinzuziehung aufgefordert.
Ansprüche auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten kann der Versicherungsnehmer nicht geltend machen, wenn eine ersatzberechtigte Rechtsschutzversicherung Inhaberin der Forderung ist und keine Ermächtigung des Versicherungsnehmers zur Geltendmachung vorliegt.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.000,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.06.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Klägerin zu 62 % und die Beklagte zu 38 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Mit der Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten aufgrund der zwischen den Parteien bestehenden Unfallversicherung eine über einen vorprozessual gezahlten Betrag hinausgehende Versicherungsleistung.
Im Jahr 2007 schlossen die Parteien eine Unfallversicherung mit einem vereinbarten Versicherungsbeginn zum 01.07.2007. In dem Vertrag haben die Parteien eine Invaliditätsabsicherung mit einer Grundsumme i.H.v. 100.000,00 € vereinbart. Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit des Beines sollte der Klägerin ausweislich der allgemeinen Versicherungsbedingungen, die unstreitig Vertragsbestandteil geworden sind, 70 % der Versicherungssumme zustehen.
Am 04.12.2008 erlitt die Klägerin in Österreich einen Unfall beim Skifahren, bei dem sie sich das Knie verdreht hat und eine Ruptur des vorderen linken Kreuzbandes erlitt. Das Unfallgeschehen sowie die Verletzung der Klägerin ist zwischen den Parteien unstreitig. Dagegen ist der Grad der unfallbedingten Invalidität streitig.
Im September 2009 und Oktober 2010 ließ die Klägerin über den Grad der unfallbedingten Invalidität ein Privatgutachten sowie eine ergänzende Stellungnahme durch Herrn Dr. med. I erstellen. Diese Tätigkeiten stellte Herr Dr. med I der Klägerin i.H.v. 290,00 € und 345,10 €, also insgesamt 635,10 €, in Rechnung, die seitens der Klägerin auch gezahlt wurden.
Vorprozessual hat die Beklagte im Juni 2011 an die Klägerin unter Anerkennung einer Minderung des Beinwertes von 1/10 einen Betrag i.H.v. 7.000,00 € gezahlt.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass aufgrund der durch den Unfall eingetretenen Verletzungen eine Minderung des Beinwertes i.H.v. 5/14 festzulegen sei. Dies würde zu einem Anspruch i.H.v. 25.000,00 € abzüglich gezahlter 7.000,00 €, also insgesamt 18.000,00 € führen. Insoweit beruft sie sich auf das von ihr eingeholte Privatgutachten sowie die ergänzende Stellungnahme. Sie ist ferner der Ansicht, dass sie einen Anspruch auf Erstattung der Kosten der von ihr eingeholten Privatgutachten habe. Ohne diese Gutachten wäre sie mangels Sachkenntnis zur Klageerhebung nicht in der Lage gewesen. Zudem habe sie einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
Sie beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 18.000,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.06.2011 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 961,28 € netto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, sowie
3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 635,10 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass eine Minderung des Beinwertes i.H.v. 1/10 vorliege und somit der Anspruch der Klägerin durch Erfüllung aufgrund der erfolgten Zahlung erloschen sei. Insoweit beruft sie sich auf ein von ihr eingeholtes Privatgutachten. Hinsichtlich der von der Klägerin eingeholten Privatgutachten ist sie der Ansicht, dass keine Kostenerstattungspflicht bestehe. Zudem sei zu beachten, dass sie sich zum Zeitpunkt der Gutachteneinholung durch die Klägerin noch in der Leistungsprüfung befunden habe.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens durch Prof. Dr. med. N. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen vom 12.06.2012 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg und ist im Übrigen unbegründet.
1.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen über den vorprozessual gezahlten Betrag hinausgehenden Anspruch auf Leistung aus der Unfallversicherung i.H.v. 7.000,00 €.
Dass der Klägerin gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Anspruch aus der zwischen den Parteien bestehenden Unfallversicherung zusteht, steht außer Streit. Die Klägerin hat nach Versicherungsbeginn einen Unfall erlitten, der zu einer Beeinträchtigung ihres Beines geführt hat, so dass ein Versicherungsfall gegeben ist.
Hinsichtlich der Höhe ist ein über den vorprozessual gezahlten Betrag i.H.v. 7.000,00 € hinausgehender Anspruch i.H.v. weiteren 7.000,00 € gegeben. Insoweit haben die Parteien über den Grad der unfallbedingt eingetretenen Invalidität gestritten. Das Gericht hat ein Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. N eingeholt. Dieser hat in seinem Gutachten vom 12.06.2012 aufgrund einer Untersuchung und Auswertung der Behandlungsunterlagen die dauerhafte körperliche Funktionsbeeinträchtigung auf 2/10 Beinwert eingeschätzt. Diese Feststellungen des Sachverständigen sind nachvollziehbar und überzeugend. Sie sind auch von den Parteien im Rahmen der ihnen ermöglichten Stellungnahme zu dem Gutachten nicht angegriffen worden. Ein Beinwert von 2/10 bei einer Versicherungssumme bezogen auf das Bein i.H.v. 70.000,00 € bedeutet einen Betrag i.H.v. 14.000,00 €. Davon sind die vorprozessual bereits gezahlten 7.000,00 € in Abzug zu bringen, so dass ein weitergehender Anspruch der Klägerin i.H.v. 7.000,00 € besteht.
2.
Der diesbezügliche Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs.1 ZPO.
Aufgrund der Vorkorrespondenz ist das Schreiben der Beklagten vom 20.06.2011, mit dem sie den Anspruch der Klägerin nach ihrer Auffassung endabgerechnet hat, als ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung gem. § 286 Abs.2 Nr.3 BGB anzusehen, so dass es einer Mahnung durch die Klägerin nicht bedurfte. Demnach befand sich die Beklagte ab diesem Zeitpunkt mit einer weitergehenden Leistung in Verzug. Die Forderung der Klägerin war ausweislich der Regelung in Nr. 11 der allgemeinen Versicherungsbedingungen auch fällig.
3.
Dagegen hat die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Ausweislich der von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 26.08.2011 an die Rechtschutzversicherung gestellten Rechnung ist diese Inhaberin einer etwaigen Erstattungsforderung betreffend die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Eine Ermächtigung zur Geltendmachung dieser Forderung ist von der Klägerin nicht dargelegt worden.
4.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die sie für das von ihr eingeholte Privatgutachten sowie für die ergänzende Stellungnahme gezahlt hat.
Nach § 85 Abs.2 VVG hat der Versicherer Kosten, die dem Versicherungsnehmer durch die Zuziehung u.a. eines Sachverständigen entstehen, nicht zu erstatten, es sei denn, der Versicherungsnehmer ist zu der Hinzuziehung vertraglich verpflichtet oder vom Versicherer aufgefordert worden. Diese Ausnahmen der vertraglichen Verpflichtung oder der Aufforderung durch die Beklagte hat die Klägerin nicht vorgetragen, so dass sie die Kosten selbst zu tragen hat.
Ein Anspruch besteht auch nicht aus Verzugsgesichtspunkten. Verzug ist ausweislich der obigen Ausführungen erst am 20.06.2011 und damit zeitlich nach Einholung des Privatgutachtens sowie der ergänzenden Stellungnahme eingetreten. Ein abweichender, vorheriger Verzugsbeginn ist durch die Klägerin nicht vorgetragen worden.
5.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs.1 ZPO.
6.
Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus §§ 708 Nr.11, 709, 711 ZPO.