Klage auf Rückzahlung von Prämien wegen Widerspruchsrecht nach §5a VVG a.F. abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt die Rückzahlung geleisteter Prämien mit der Berufung auf einen Widerspruch nach § 5a VVG a.F. Sie rügt fehlerhafte Widerrufsbelehrungen und macht geltend, ihr stünde ein originäres oder übergegangenes Widerspruchsrecht zu. Das Landgericht weist die Klage ab, weil der Klägerin kein eigenes Widerspruchsrecht zusteht und ein etwaiges Recht der früheren Versicherungsnehmerin bereits erloschen war. Die Frage der formellen Belehrung bleibt dahinstehen.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung der Prämien wegen Widerspruchs gemäß §5a VVG a.F. als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine bloße Übersendung von Versicherungsschein und Bedingungen begründet für die versicherte Person kein originäres Widerspruchsrecht gegenüber dem Versicherer; der versicherten Person stehen nicht ohne weiteres die Rechte des Versicherungsnehmers zu.
Die Übertragung des Versicherungsvertrags auf die versicherte Person stellt regelmäßig die Fortführung des bestehenden Vertragsverhältnisses dar und begründet keine weitergehenden Rechte gegenüber dem Versicherer.
Ein auf den Versicherungsnehmer bezogenes Widerspruchsrecht kann nach § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. durch Ablauf der dort bestimmten Frist erlöschen; die richtlinienkonforme teleologische Reduktion dieser Regelung ist nur gegenüber Verbrauchern erforderlich.
Ein Rückforderungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812, 818 BGB) setzt ein bestehendes und wirksam ausgeübtes Gestaltungsrecht (z. B. wirksamen Widerruf/Widerspruch) voraus; ein erloschenes oder nicht zustehendes Widerspruchsrecht begründet keinen Erstattungsanspruch.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Hamm, 20 U 114/17 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung eines Prämienguthabens aus einem von ihrer Arbeitgeberin mit der Beklagten abgeschlossenen betrieblichen Altersvorsorgevertrag in Anspruch.
Die vormalige Arbeitgeberin der Klägerin, die Betriebskrankenkasse I (nachfolgend: BKK I) hat der Klägerin eine betriebliche Altersversorgung gewährt. Zu diesem Zweck schloss die BKK I als Versicherungsnehmerin zu Gunsten der Klägerin als versicherte Person und Bezugsberechtigte eine fondgebundene Rentenversicherung Nr. ### bei der Beklagten ab. Versicherungsbeginn war der 01.01.2003 bei einem monatlichen Beitrag von 180,00 EUR und einem vereinbarten Beginn der Rentenphase am 01.01.2027. Der Versicherungsschein vom 13.12.2002 wurde der Versicherungsnehmerin mit Policen-Begleitschreiben übersandt, welches die folgende Widerrufsbelehrung enthielt:
"Der Vertrag gilt auf der Grundlage des Versicherungsscheines, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der Unterlagen in Textform widersprechen. Die Frist von 14 Tagen beginnt mit Erhalt dieses Schreibens nebst Anlagen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruches an uns."
Bei Aufnahme der Klägerin in den Rahmenvertrag hatte die BKK I unter dem 12.11.2002 mit der Beklagten vereinbart, dass Kopien der Tarifbeschreibungen, der Versicherungsbedingungen und des Versicherungsscheins des betrieblichen Altersvorsorgevertrages direkt an die Klägerin übermittelt werden.
Seit März 2012 hatte die Klägerin die fondsgebundene Rentenversicherung bereits mit Zustimmung ihrer damaligen Arbeitgeberin beitragsfrei gestellt. Im Juli 2012 schied die Klägerin bei der BKK I aus. Die Beklagte übertrug die fondsgebundene Rentenversicherung sodann auf die Klägerin, welche die Beitragszahlungen nicht fortsetzte. Mit Schreiben vom 29.11.2011 bestätigte die Beklagte der Klägerin gegenüber den Versicherungsnehmerwechsel und übersandte einen entsprechenden Nachtrag zum Versicherungsschein.
Unter dem 20.02.2016 kündigte die Klägerin den Versicherungsvertrag, woraufhin die Beklagte mitteilte, dass eine vorzeitige Auflösung aus versicherungsvertraglichen Gründen nicht möglich sei. Mit Anwaltsschriftsatz vom 03.05.2016 erklärte die Klägerin sodann den Widerspruch gegen den Versicherungsvertrag und forderte die Beklagte auf, die bislang erbrachten Prämienzahlung in Höhe von insgesamt 17.900,00 EUR zurückzuzahlen. Die Prämienzahlungen wurden teilweise durch die Klägerin aus ihrem versteuerten Netto-Erwerbseinkommen erbracht, während die Arbeitgeberin einen Zuschuss zu den monatlichen Beiträgen leistete.
Die Klägerin macht geltend, aufgrund des erklärten Widerspruchs gem. § 5 a VVG a.F. sei der Versicherungsvertrag mit Wirkung ex tunc aufgehoben. Die Widerrufsbelehrungen im Versicherungsantrag vom 19.11.2002 sowie im Begleitschreiben zur Übermittlung des Versicherungsscheins seien nicht ordnungsgemäß. So sei im Begleitschreiben zum Versicherungsschein der Text der Widerrufsbelehrung zwar eingerückt und vom übrigen Fließtext hervorgehoben und die Seitenränder des Textes mit untereinander stehenden Buchstaben begrenzt. Es fehle jedoch an einer Hervorhebung des Textes durch Fettdruck sowie an einer Überschrift über dem Text.
Die Klägerin meint, ihr stünde ein eigenes, originäres Recht zum Widerspruch zu. Dies ergebe sich bereits aus der Vereinbarung zwischen der BKK I und der Beklagten, wonach Kopien der Tarifbeschreibungen, der Versicherungsbedingungen und des Versicherungsscheins an die Klägerin übermittelt werden sollten. Damit sei vereinbart worden, dass die Klägerin in sämtliche Schutzwirkungen und Warnfunktionen, die mit der Übermittlung des Versicherungsscheins verbunden gewesen seien, habe aufgenommen werden sollen. Dies gelte umso mehr, als die Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge nicht ausschließlich aus dem der Klägerin zugeflossenen Arbeitslohn, sondern vielmehr auch aus eigenen Beitragszahlungen der Klägerin resultiert hätten. Wollte man kein originäres Widerspruchsrecht annehmen, so wären jedenfalls sämtliche Gestaltungsrechte, die der BKK I als Versicherungsnehmerin zugestanden hätten, mit Vertragsübergang nunmehr auf die Klägerin übergegangen. Betriebsrentenrechtliche Vorschriften, wie etwa § 2 Abs. 2 S. 5 BetriebsAVG, stünden der Rückabwicklung nicht entgegen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 17.900,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie stellt ein originäres Widerspruchsrecht gem. § 5 a VVG a.F. der Klägerin als versicherte Person in Abrede. Auch aus übergegangenem Recht bestünde kein Widerspruchsrecht. Zum einen würde dies das betriebsrentenrechtliche Konstrukt der versicherungsrechtlichen Lösung ad absurdum führen. Zum anderen würde das betriebsrentenrechtliche Verfügungsverbot aus den Angeln gehoben und der Arbeitnehmer könnte unversteuerten Arbeitslohn über den Umweg einer Rückabwicklung als Direktversicherung herausverlangen. Davon abgesehen liege eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung vor. Die Beklagte beruft sich schließlich auf Verwirkung und auf rechtsmissbräuchliches Verhalten.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 17.900,00 EUR aus §§ 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt., 818 BGB aufgrund des Widerspruchs zu dem fondgebundenen Rentenversicherungsvertrag.
Der Klägerin steht kein Widerspruchsrecht gemäß § 5 a VVG a.F. zu.
Es kann dahinstehen, ob die Widerrufsbelehrungen im Policen-Begleitschreiben zum Versicherungsschein vom 13.12.2002 oder im Versicherungsantrag vom 19.11.2002 ordnungsgemäß waren. Denn jedenfalls steht der Klägerin weder ein eigenes Widerspruchsrecht noch ein solches aus übergegangenem Recht zu.
Die Klägerin hat kein originäres Widerspruchsrecht erlangt.
Nach dem Ausscheiden bei ihrer Arbeitgeberin hat die BKK I den fondgebundenen Rentenversicherungsvertrag zu Gunsten der Klägerin freigegeben und einem Versicherungsnehmerwechsel zugestimmt. Mit Schreiben vom 29.11.2011 hat die Beklagte den Versicherungsnehmerwechsel bestätigt. Hierbei handelt es sich weder um einen neuen Vertragsabschluss noch eine Vertragsänderung im Verhältnis zwischen den Parteien des Rechtsstreits. Vielmehr wurde lediglich das Versicherungsvertragsverhältnis zwischen der BKK I und der Beklagten nunmehr mit der Klägerin als Versicherungsnehmerin fortgeführt. Der Klägerin können damit keine weitergehenden Rechte zustehen als dem ursprünglichen Versicherungsnehmer (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10.06.2015, Az.: 20 U 76/15; Beschluss vom 18.02.2015, Az.: 20 U 183/14).
Entgegen der Auffassung der Klägerin ändert hieran nichts, dass dieser vereinbarungsgemäß im Jahr 2002 nach Abschluss des Versicherungsvertrages zwischen der BKK I und der Beklagten der Versicherungsschein nebst Versicherungsbedingungen und Tarifbeschreibungen in Kopie übersandt worden sind. Hierbei handelte es sich lediglich um eine informatorische Übersendung des Versicherungsscheins, ohne dass damit die Einräumung von Rechten verbunden gewesen wäre. Auch der Umstand, dass die Klägerin aus ihrem versteuerten Netto-Erwerbseinkommen Teile der monatlichen Beiträge an die Beklagte gezahlt und der Arbeitgeber lediglich einen Zuschuss beigetragen hat, ändert nichts daran, dass der Klägerin als lediglich versicherte Person nicht die gleichen Rechte wie der Versicherungsnehmerin zustehen, insbesondere auch nicht im Hinblick auf die Ausübung des Widerspruchsrechtes.
Die vormalige Versicherungsnehmerin, die BKK I, hat ihr Widerspruchsrecht nicht ausgeübt.
Der Klägerin steht auch kein Widerspruchsrecht aus übergegangenem Recht der vormaligen Versicherungsnehmerin zu. Denn jedenfalls würde im Verhältnis zwischen der vormaligen Versicherungsnehmerin und der Beklagten § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. greifen. Danach ist das Widerspruchsrecht jedoch ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie und damit bereits im Jahr 2004 erloschen.
Zwar stellt nach der Rechtsprechung des BGH § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. im Hinblick auf Art. 15 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung 90/619 EWG i.V.m. Art. 31 und Erwägungsgrund 23 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung 92/96/EWG eine planwidrige Regelungslücke dar, die richtlinienkonform im Wege der teleologischen Reduktion zu schließen sei, so dass § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. im Bereich der konventionellen Lebensversicherung grundsätzlich nicht anwendbar ist. Diese Erwägungen beruhen jedoch auf Gründen des Verbraucherschutzes. Ist der Versicherungsnehmer aber kein Verbraucher, entfällt eine Veranlassung für das richtlinienkonforme Schließen einer planwidrigen Regelungslücke. Da die vormalige Versicherungsnehmerin, die BKK I, nicht unter den Schutz der Verbraucher fällt, war das Widerspruchsrecht gemäß § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. bereits erloschen und konnte nicht mehr auf die Klägerin übergehen.
Nach allem war die Klage abzuweisen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
Der Streitwert wird auf 17.900,00 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bochum, Westring 8, 44787 Bochum, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.