Schmerzensgeldklage nach Hebevorgang: Oberschenkelbrüche – kein Pflegefehler festgestellt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Schmerzensgeld wegen beidseitiger Oberschenkelbrüche, die sie beim Verbringen mit einem Hebelifter im Pflegeheim erlitt. Die zentrale Frage war, ob das Pflegepersonal Pflichtverletzungen beim Transfer beging. Das Gericht verwarf die Klage mangels Nachweises eines Pflegefehlers und wegen fehlender Kausalität; Zeugenaussagen sprachen für ordnungsgemäßes Vorgehen. Ein Sachverständigengutachten wurde nicht angeordnet; die Kostenentscheidung erfolgte nach § 91a ZPO.
Ausgang: Schmerzensgeldklage der Klägerin wegen Oberschenkelbrüchen als unbegründet abgewiesen; keine Haftung des Pflegeheims festgestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus einem Heimpflegevertrag (§§ 280, 611 BGB) oder deliktisch (§ 823 BGB) setzen voraus, dass der Anspruchsteller eine Pflichtverletzung des Pflegepersonals sowie deren haftungsbegründende Kausalität substantiiert nachweist.
Eine bloße zeitliche Folge zwischen einem Pflegetransport und dem Auftreten von Knochenbrüchen begründet keine haftungsbegründende Kausalität; vielmehr muss dargelegt werden, dass die Verletzung ursächlich durch ein pflichtwidriges Verhalten verursacht wurde.
Glaubhafte, widerspruchsfreie Zeugenaussagen, die ein ordnungsgemäßes Vorgehen belegen, können die Behauptung eines Pflegefehlers widerlegen und damit den Anspruch des Geschädigten entkräften.
Die Anordnung eines Sachverständigengutachtens ist zu versagen, wenn die vorhandene Beweislage keine konkreten Anhaltspunkte für eine abweichende Ursache liefert und die Gutachtenserhebung lediglich der Ausforschung dienen würde.
Soweit einzelne Anträge vor deren Erledigung Gegenstand des Verfahrens waren, ermöglicht § 91a ZPO dem Gericht eine den Umständen entsprechende Kostenentscheidung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 6/7 und die Beklagte 1/7.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht jede Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte unter Berufung auf einen Pflegefehler des Pflegepersonals auf Zahlung von Schmerzensgeld in Anspruch.
Die am 04.10.1965 geborene Klägerin lebt als Patientin in dem von der Beklagten betriebenen Pflegeheim N-Haus, B ###, in C. Sie ist gesundheitlich massiv beeinträchtigt. Es besteht unter anderem eine chronische Niereninsuffizienz mit Dialysepflicht nach Nierenexplantation 1996, ein Zustand nach Apoplex mit Hemiparese links sowie ein Adipositas permagna. Aufgrund dieser Erkrankungen ist die Klägerin nicht mehr in der Lage, sich selbständig fortzubewegen. Sie lebt dauerhaft im Pflegeheim der Beklagten.
Bei erforderlichen Transportvorgängen wird die Klägerin mittels einer Hebevorrichtung / Hebeliftes aus dem Pflegebett in einen Rollstuhl gehoben und umgekehrt.
Auch am 16.09.2012 musste die Klägerin aus dem Rollstuhl heraus mittels des Hebeliftes wieder in das Pflegebett verbracht werden. Als Pflegekräfte waren hieran beteiligt die Zeugen N1 und C sowie als Praktikant der Zeuge H. Nachdem die Klägerin mittels der Hebevorrichtung wieder in das Pflegebett verbracht worden war, begann sie zu schreien und klagte über entsetzliche Schmerzen. Sie wurde in die Notfallambulanz des Universitätsklinikums C1 verbracht, wo eine beidseitige Fraktur der Oberschenkel diagnostiziert wurde.
Die Klägerin macht einen Pflegefehler des Pflegepersonals geltend und beruft sich darauf, dass die Körperverletzung der Klägerin vermieden worden wäre, wenn das Pflegepersonal darauf geachtet hätte, dass sich Beine und Oberkörper der Klägerin in einer Position befunden hätten, die den massiven Druck auf die Oberschenkel ausgeschlossen hätte. Sie behauptet, in der Vergangenheit seien von einer Pflegeperson regelmäßig die Beine zusätzlich gehalten und während des Absenkens langsam auf dem Bett abgelegt worden. Es sei dafür gesorgt worden, dass die Füße keine Bremswirkung ausgeübt hätten, sondern nach vorne hätten rutschen können, so dass die Unter- und Oberschenkel dann langsam hätten abgesetzt werden können. Damit das Nachvornerutschen der Füße möglich gewesen sei, seien in der Vergangenheit regelmäßig die Schuhe ausgezogen worden. Am 16.09.2012 sei dies jedoch unterbelieben, obwohl die Klägerin ausdrücklich darum gebeten habe. Auch seien bei dem Transportvorgang am Vorfallstag die Beine nicht zusätzlich gehalten worden. Beim Absenken des Lifters sei die Klägerin in sitzender Position mit angezogenen Knien auf dem Bett aufgekommen. Durch ihr erhebliches Übergewicht sei der Oberkörper nach vorne gefallen. Hierdurch sei ein massiver Druck auf die Oberschenkel entstanden, so dass es zum Bruch gekommen sei. Es sei ausgeschlossen, dass es sich bei der Verletzung um einen sogenannten „Spontanbruch“ gehandelt habe.
Die Klägerin hatte ursprünglich neben dem begehrten Schmerzensgeld beantragt,
die Beklagte auch zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen, über die vollständigen Namen und Anschriften der Pflegepersonen, die am 16.09.2012 im N-Haus am Bettentransfer der Klägerin beteiligt waren.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 25.09.2013 hat der Vorsitzende darauf hingewiesen, dass ein entsprechender Auskunftsanspruch bestehe. In der Folgezeit hat die Beklagte die beteiligten Pflegekräfte nebst ladungsfähiger Anschriften mitgeteilt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 19.02.2014 haben die Parteien sodann den Rechtsstreit in der Hauptsache im Hinblick auf den Auskunftsantrag übereinstimmend für erledigt erklärt.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 6.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.03.2013.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie stellt eine wie auch immer geartete kausale Handlung der Pflegekräfte, die den doppelten Oberschenkelbruch verursacht haben könnte, in Abrede. Ursache für die Verletzung sei die Grunderkrankung der Klägerin gewesen, wobei der massive Druck des Körpers der Klägerin für das Brechen der Knochen verantwortlich sei. Wegen des äußerst reduzierten Gesundheitszustandes der Klägerin sei es zu Spontanbrüchen gekommen, die weder in einer Pflichtverletzung seitens der Mitarbeiter der Beklagten noch in der Konstruktion des Lifters ihre Ursache hätten. Im Übrigen seien bei dem Vorgang am 16.09.2012 die Beine der Klägerin beim Absenken des Lifters zusätzlich gehalten worden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen N, C und H. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 19.02.2014 (Blatt 50 ff. der Akten) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Klägerin stehen keine Schadensersatz-/Schmerzensgeldansprüche gegen die Beklagte zu, weder wegen Pflichtverletzungen aus dem Heimpflegevertrag gemäß §§ 280, 611 BGB noch aus Delikt gemäß § 823 BGB.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lässt sich ein Pflegefehler des Personals der Beklagten nicht feststellen.
Die Klägerin hat zunächst die von ihr behaupteten Versäumnisse des Pflegepersonals nicht bewiesen. So steht weder fest, dass es das Pflegepersonal versäumt hätte, der Klägerin zuvor die Schuhe auszuziehen, noch steht fest, dass es das Pflegepersonal versäumt hätte, beim Herablassen des Lifters über dem Pflegebett dafür Sorge zu tragen, dass die Beine so auf dem Pflegebett aufkommen, dass es nicht zu einem massiven Druck auf die Oberschenkel kommt. Vielmehr haben sämtliche Zeugen glaubhaft bekundet, dass der Klägerin vor dem Hebevorgang die Schuhe / Pantoffeln ausgezogen worden seien. Auf entsprechende Vorhalte hin haben alle drei vernommenen Zeugen glaubhaft versichert, sich hieran konkret erinnern zu können. Ferner hat die Zeugin N1 glaubhaft angegeben, dass während des Transportvorgangs die ganze Zeit über die Beine der Klägerin unterstützend durch die Zeugin C gehalten worden seien; beim Herablassen habe die Zeugin C die Beine der Klägerin langsam ausgestreckt und auf das Bett abgelegt. Die Zeugin C selbst hatte an den genauen Vorgang zwar keine sichere Erinnerung mehr. So könne sie nicht mehr sicher sagen, ob die Beine noch angewinkelt beim Herablassen auf dem Bett aufgekommen seien oder schon ausgestreckt. Zwar hat sie bekundet, sie glaube, dass die Beine noch angewinkelt auf dem Bett aufgekommen und erst auf dem Bett ausgestreckt worden seien. Dies steht allerdings nicht im Widerspruch zu den Angaben der Zeugin N1. Die Zeugin N1 hat den Ablauf anschaulich und detailliert geschildert. Bei dieser Zeugin handelte es sich um die erfahrene Pflegefachkraft, die bereits seit 10 Jahren für die Beklagte tätig war. Ihre Angaben sind in sich schlüssig und durchaus lebensnah. Jedenfalls hat die Klägerin den von ihr behaupteten anderweitigen Ablauf nicht bewiesen.
Die Klägerin hat anderweitige mögliche Pflegefehler des Personals oder sonstige mögliche Pflichtverletzungen durch die Zeugen N1, C und H bereits nicht schlüssig dargetan. Auch bei Unterstellung, dass der Bruch der Oberschenkel im Zeitraum zwischen dem Sitzen der Klägerin im Rollstuhl und dem Entfernen der Hebevorrichtung vom Köper der Klägerin erfolgt ist, lässt dies keinesfalls den Rückschluss darauf zu, dass die Brüche durch ein unsachgemäßes Verhalten der Pflegepersonen verursacht worden sind. Vielmehr ist es ohne Weiteres denkbar, dass es angesichts des bedauernswerten Gesundheitszustandes der Klägerin auch bei sachgemäßem und sorgfältigem Vorgehen der Pflegekräfte zu den Frakturen gekommen sein kann. Ein wie auch immer geartetes Fehlverhalten des Pflegepersonals hat die Klägerin – abgesehen von den oben genannten behaupteten, aber nicht bewiesenen Versäumnissen – nicht dargelegt.
Die Einholung eines Sachverständigengutachtens kam vor diesem Hintergrund nicht in Betracht. Eine derartige Beweisaufnahme würde auf eine bloße Ausforschung hinauslaufen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91a ZPO.
Soweit die Parteien hinsichtlich des ursprünglich gestellten Auskunftsantrages den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war gemäß § 91 a ZPO nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden. Dies führte zu einer Kostenauferlegung auf die Beklagte.
Der Auskunftsantrag war nach den Grundsätzen des gewohnheitsrechtlich anerkannten allgemeinen Auskunftsanspruches (§ 242 BGB) begründet. Zwischen den Parteien bestand in Form eines Pflegevertrages eine Sonderverbindung, wobei auf Seiten der Klägerin eine entschuldbare Ungewissheit im Hinblick auf die Namen und Adressen des beteiligten Pflegepersonals bestand. Für die Beklagte war es ohne Weiteres zumutbar, die entsprechenden Auskünfte zu erteilen. Beim Arztvertrag ist es nach ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass der Patient einen Anspruch auf Einsicht in die Krankenunterlagen hat (vgl. etwa Palandt-Grüneberg, 73. Aufl., § 260 Rz. 10 a.E.). Entsprechendes muss ebenso für die Pflegedokumentation bei der Beklagten gelten. Danach hätte die Klägerin ohne Weiteres einen Anspruch darauf gehabt, die Pflegedokumentation einzusehen, um Daten über das beteiligte Pflegepersonal zu erhalten. Als „Minus“ eines solchen berechtigten Auskunftsanspruchs kann ohne Weiteres auch der einfachere Weg beansprucht werden, in dem einfach die Mitteilung der Namen begehrt wird.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.