Ehegattenausgleich trotz Gütertrennung bei Hausbau auf Alleineigentum
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach Scheitern der Ehe trotz vereinbarter Gütertrennung Ausgleich für Finanzierungs- und Bauaufwendungen für ein im Alleineigentum der Beklagten stehendes Haus sowie Herausgabe von Kunstgegenständen. Das Landgericht bejahte einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage bei unbenannten Zuwendungen. Ausgleich sei nur in Höhe der noch vorhandenen Vermögensmehrung und quotenmäßig nach den Beiträgen beider Ehegatten zu leisten; die Teilklage über 145.000 € war daher begründet. Die Herausgabe wurde (anerkannt) Zug um Zug gegen Zahlung von 14.000 € zugesprochen; die Kosten wurden entsprechend gequotelt.
Ausgang: Zahlungsklage über 145.000 € zugesprochen; Herausgabe von Kunstgegenständen Zug um Zug gegen 14.000 € (anerkannt), Kostenquote 9/91.
Abstrakte Rechtssätze
Ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch kann trotz vereinbarter Gütertrennung bestehen, wenn ein Ehegatte erhebliche unbenannte Zuwendungen auf Vermögensgüter des anderen erbringt und die Beibehaltung der dadurch geschaffenen Vermögenslage nach Scheitern der Ehe unzumutbar ist.
Unbenannte Zuwendungen liegen vor, wenn die Ehegatten für die erbrachten Leistungen keine ausdrückliche oder konkludente Regelung über deren endgültiges Schicksal getroffen haben und die Leistungen über bloße ehebedingte Gefälligkeiten und Beistandspflichten deutlich hinausgehen.
Der Ausgleich wegen unbenannter Zuwendungen ist grundsätzlich auf die beim begünstigten Ehegatten noch vorhandene Vermögensmehrung begrenzt; ein voller Ersatz sämtlicher Aufwendungen wird nicht geschuldet.
Reicht das nach Trennung/Scheidung noch vorhandene Mehrvermögen nicht aus, um die Gesamtaufwendungen beider Ehegatten abzudecken, bestimmt sich der Ausgleich nach dem Verhältnis der beiderseitigen Beiträge (Quotenmethode) am noch vorhandenen Mehrvermögen.
Anerkennt der Beklagte einen Anspruch erst nach einer einschränkenden Antragsänderung (z.B. Zug-um-Zug-Leistung), kann dies für die Kostenquote nach § 92 ZPO maßgeblich sein.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 145.000,00 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 140.530,38 € seit dem 21.09.2007 sowie von weiteren 4.469,62 € seit dem 28.12.2007 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger folgende Kunstgegestände herauszugeben:
- 2 Bilder - Zahlenmotive, schwarz-weiß, je ca. 80 cm X 80 cm Acrylfarben, Künstler I
- eine Bleistiftzeichnung, leicht koloriert, Titel „Liegende“, gerahmt, ca. 50 cm X 70 cm,
- ein Abstrakt, Hauptfarbe gelblich, mit schwarzem Kernbereich, gerahmt ca. 50 cm X 70 cm,
- ein Abstrakt, Hauptfarbe orange, mit Prägedruck, spinnenähnliche schwarze Linien gerahmt, ca. 50 cm X 70 cm, Künstler F
- Bild „Mann im Kreis“ (Leonardo da Vinci), grauer Litho, G e.a., Hochfor-mat, ca. 40 cm X 60 cm,
und zwar Zug um Zug gegen Zahlung von 14.000,00 € durch den Kläger an die Beklagte, dem Anerkenntnis des Klägers entsprechend.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 9 % und die Beklagte zu 91 %.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der zu vollstreckenden Forderung vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 450,00 € abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger war seit dem 27.07.1999 mit der Beklagten verheiratet. Nach etwa 5 Jahren trennte man sich im Oktober 2004. Die Ehe wurde unter dem 26.02.2007 geschieden. Die Parteien hatten am 22.07.1999 die Gütertrennung vereinbart.
Der Kläger nimmt die Beklagte mit einer der Höhe nach begrenzten Teilklage auf Ausgleich für Investitionen insbesondere auf Kreditverpflichtungen und wegen des Baus eines Einfamilienhauses in Anspruch, wobei das Grundstück C Weg ### und später errichtete Einfamilienhaus auf den daraus hervorgegangenem Grundstück
C Weg ### in S im Eigentum der Beklagten standen. Inzwischen ist das Anwesen Nr. ### zum Preis von 490.000,00 € veräußert worden. Der Beklagten blieben nach Abzug der unstreitigen Darlehensbelastungen von zuletzt 211.464,28 € an Veräußerungserlös 278.535,72.
Das besagte Grundstück Nr. ## wurde in einer Größe von ursprünglich 945 qm für 750.000,00 DM erworben und von der F Bank anfänglich mit 495.000,00 DM teilfinanziert (Kreditvertrag vom 27.09.1998). Später wurde das Anwesen geteilt in die Hausnummern Nr. ## und Nr ###. Nr. ### wurde am 28.02.1999 für 490.000,00 DM verkauft. Damit wurden die Darlehensverbindlichkeiten bei der F Bank bezüglich des vorbezeichneten Kredits abgelöst. Auf dem Grundstück Nr. ### mit einer Größe von 480 qm wurde ein Eigenheim neu errichtet. Auch dies wurde über die F Bank mit Kreditvertrag vom 29.06.1999 über 600.000,00 DM finanziert. Der Kläger bediente beide genannten Kredite. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Klageschrift, insbesondere die Aufstellungen S. 4 verwiesen. Insgesamt hat der Kläger einen finanziellen Eigenbeitrag in Höhe von 191.446,64 € errechnet, der unwidersprochen geblieben ist. Auch die Beklagte investierte, und zwar nach ihrem Vortrag, den der Kläger sich zu eigen gemacht hat, 436.216,15 DM = 223.033,78 €.
Der Kläger behauptet, des weiteren die Bl. 5 f. der Klageschrift im einzelnen aufgeführten und mit Belegen vorgetragenen weiteren Aufwendungen im Gesamtwert von umgerechnet in Euro 119.446,71 € erbracht zu haben. Diese Aufwendungen sind teilweise bestritten. Sie erfassen unterschiedlichste Positionen, beginnend mit Einmessungskosten für das Grundstück und Grundbucheintragungskosten über Notarkosten, Baugenehmigungskosten, Inventarkosten und Ausstattungskosten bis hin zur Bezahlung einer Einbauküche.
Der Kläger errechnet daraus einen gesamt geleisteten Finanzierungsanteil von über 310.000,00 € und behauptet, da er in der Ehezeit wegen Haftungsfragen nicht selbst Vermögen habe bilden wollen, seien die erworbenen, benannten Vermögenswerte, auf die er gezahlt habe, zu seiner Absicherung im Alter gedacht gewesen. Die Beklagte habe als Millionenerbin nach ihrer Mutter insoweit weniger Probleme gehabt. In dieser Erwartung sehe er sich nach Scheitern der Ehe getäuscht. Seine Aufwendungen seien nunmehr dem Vermögen der Beklagten zugeflossen und er halte diese für ausgleichspflichtig trotz der vereinbarten Gütertrennung, da sämtliche Grundstücke im Eigentum der Beklagten gestanden hätten, was als solches unstreitig ist. Desweiteren verlangt der Kläger die Herausgabe bestimmter Gegenstände, wobei zwischen den Parteien anfänglich des Rechtsstreits umstritten war, ob die Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen kann. Ihren diesbezüglichen Einwendungen hat der Kläger im Termin Rechnung getragen und seinen Herausgabeantrag beschränkt Zug um Zug gegen Zahlung von 14.000,00 € an die Beklagte. Dieser zwischen den Parteien im Termin unstreitig gestellte Betrag repräsentiert den Wert für einen BMW 320 d, auf den bzw. auf dessen Wert es der Beklagten ankam.
Der Kläger hat zunächst einen der Entscheidungsformel entsprechenden Antrag gestellt, jedoch ohne die Zug-um-Zug-Einschränkung. Im Termin hat er den Antrag geändert, und zwar entsprechend der jetzigen, der Entscheidungsformel entsprechenden Form.
Die Beklagte, die ursprünglich in vollem Umfang Klageabweisung beantragt hatte, hat nach der Antragsänderung zum Herausgabeantrag im Termin diesen vom Kläger geltend gemachten Anspruch anerkannt und im übrigen Klageabweisung beantragt.
Sie bestreitet, dass der Grundstückserwerb während der Ehe der Alterssicherung des Klägers gedient hat und trägt dazu im einzelnen mit näherer Begründung vor. Auch die bereits benannten weiteren Aufwendungen des Klägers in einem Gesamtvolumen von 119.446,71 € bestreitet die Beklagte, wobei auf die Darstellung in der Klageerwiderung verwiesen wird. Nach Darstellung der Beklagten werden diese Aufwendungen des Klägers nur insgesamt in Höhe von ausgerechnet 65.612,93 € akzeptiert und der Rest bestritten. Bezüglich der herauszugebenden Gegenstände hat die Beklagte keine Einwendungen, nachdem sie für den früher streitbefangenen C1 bzw. seinen Wert 14.000,00 € erhalten soll. Auf diese Gegenstände legt sie keinen Wert und hat entsprechend den Antrag in der modifizierten Form anerkannt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens und erteilter gerichtlicher Hinweise wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Das Gericht hat die Parteien im Termin darauf hingewiesen, dass zugunsten des Klägers ein familienrechtlich Ausgleichsanspruch in Anbetracht der vereinbarten Gütertrennung in Betracht kommen könne, dies im einzelnen weiter ausgeführt und rechnerisch dargestellt, dass auch unter Berücksichtigung des derzeitigen Streitstandes sich für den Kläger eine Anspruchssumme ergeben könne, die den Betrag der bisherigen Teilklage übersteige, so dass Entscheidungsreife eintreten könne. Das Gericht hat angekündigt, möglicherweise eine Entscheidung durch Urteil zu treffen.
Entscheidungsgründe
Die Teilklage zu 1) über 145.000,00 Euro ist begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Ausgleichsanspruch entsprechend den Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage zu (familienrechtlicher Ausgleichsanspruch). Der Bundesgerichtshof hat unter Vorliegen besonderer Voraussetzungen in mehreren Fällen angenommen, dass Rechtsbeziehungen zwischen Ehegatten auch dann vorliegen können, wenn unbenannte Zuwendungen in der Ehe erfolgen (Rechtsgeschäft eigener Art) und dass sich nach dem Scheitern der Ehe entsprechend den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage Ausgleichsansprüche ergeben können, wenn die Beibehaltung der Vermögensverhältnisse, die durch die Zuwendung eines Ehegatten an den anderen herbeigeführt worden sind, dem benachteiligten Ehegatten nicht zuzumuten ist (vgl. z.B. BGHZ 127, 48 ff m.w.N.). Das betrifft etwa Fälle, in denen ein Ehegatte für den Betrieb eines anderen Ehegatten Leistungen erbracht hat, die über das deutlich hinausgehen, was in einer Ehe unter normalen Umständen erwartet wird oder erbracht wird, an den Vermögensmehrungen jedoch wegen etwa vereinbarter Gütertrennung oder aus anderen Gründen nicht teilhat und im Falle eines Scheiterns der Ehe vermögensrechtlich unzumutbar benachteiligt wird. Wie noch auszuführen ist, gehört auch der vorliegende Fall nach Ansicht des Gerichts zu derartigen Fallgruppen. Der Beklagtenvertreter hat allerdings im Termin eingewandt, der neueren Entscheidung des BGH NJW 2008, 1076, 1078 ff sei zu entnehmen, dass derartige Ansprüche zukünftig nicht mehr bestehen, sondern dass die einmal vereinbarte Gütertrennung zu respektieren sei. Dieser Ansicht kann sich das Gericht so nicht anschließen. Die zitierte Entscheidung des BGH steht nicht in Widerspruch zu früheren Entscheidungen, sondern betrifft eine andere Ausgangsfrage. Während es im vorliegenden Fall entscheidend darum geht, dass der Kläger gewissermaßen in "Durchbrechung" der vereinbarten Gütertrennung Aufwendungen auf Vermögensgüter der Beklagten erbracht hat und der Gütertrennung zufolge an den Ergebnissen auch bei dem Scheitern der Ehe nicht teilhaben kann, ging es in dem Fall BGH NJW 2008 darum, dass einer üblichen Aufteilung in der Ehe zufolge die Ehefrau sich um die Familie und die Kinder gekümmert hatte, während der Ehemann einen Anteil an einer Gesellschaft erworben hatte, später Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer dieses Unternehmens wurde und auf diese Weise einen Vermögenswert in Eigenleistung schaffte, an dem die Ehefrau in Anbetracht der Rollenverteilung in der Ehe teilhaben wollte. Schwerpunktmäßig befasst sich die Entscheidung mit der Überprüfung der Wirksamkeit eines Ehevertrages, der Gütertrennung vorsah. Schon die rechtliche Ausgangssituation ist eine andere als im vorliegenden Fall. Hier spielt die Wirksamkeit des Ehevertrages keine Rolle. Entscheidend ist aber vom materiellen Gehalt her, dass in jenem Fall der Ehemann selbst Vermögen gebildet hatte durch eigene Arbeitsleistung, während die Ehefrau das in Anbetracht der Rollenverteilung in der Ehe als unbillig empfand. Im vorliegenden Fall hat der Ehemann Aufwendungen auf Vermögensgüter seiner früheren Ehefrau geleistet und dadurch ihr Vermögen ungeachtet der Gütertrennung mit Rücksicht auf die bestehende Ehe vermehrt. Das ist eine grundsätzlich andere Ausgangslage. Der Bundesgerichtshof beschäftigt sich auch in der Entscheidung NJW 2008 nicht hauptsächlich mit dem familienrechtlichen Ausgleichsanspruch.
Die Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs liegen nach Ansicht des Gerichts vor. Die Ehe der Parteien ist gescheitert, sogar geschieden. Es liegen unbenannte Zuwendungen des Klägers vor, denn keine der Parteien hat vorgetragen, dass zwischen den Ehegatten seinerzeit ausdrücklich oder in anderer Weise einvernehmlich eine
Übereinkunft über das Schicksal der getätigten Aufwendungen getroffen worden ist. Gleichwohl war den Parteien bewusst, dass man in im Eigentum der Beklagten stehende Vermögensgüter investierte. Nicht nur der Kläger hat investiert, auch die Beklagte, wobei zwischen den Parteien unstreitig ist, dass diese selbst 436.216,18 DM entsprechend 223.033,78 Euro investiert hat (der Kläger hatte sogar einen größeren Anteil der Beklagten errechnet, auf ihren Vortrag hin hat er sich aber ihr Zahlenwerk zu eigen gemacht). In dem fraglichen Eigenheim C Weg ### mit einer Fläche von etwa 200 Quadratmetern lebten die Parteien. Darauf beziehen sich auch die Aufwendungen des Klägers im zweiten (umstrittenen) Komplex. Die Aufwendungen des Klägers gehen in ihrem Umfang weit über Gefälligkeiten und geschuldete Beistandspflichten etwa im Rahmen einer Unterhaltspflicht oder der Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft hinaus. Sie sind allerdings nicht mehr in ganzer Höhe vorhanden, was später noch auszuführen ist. Auch handelt es sich bei dem vom Kläger erbrachten Aufwendungen um nachhaltige und nicht nur gelegentliche, kurzzeitige Leistungen. Schließlich haben die Parteien in Bezug auf wechselseitige Aufwendungen keine Form eines anderweitigen Ausgleichs vereinbart, sondern es bei dem gewählten Güterstand belassen. Durch die Finanzierungsbeiträge des Klägers und – im akzeptierten Umfang – auch die Aufwendungen zur Schaffung des Anwesens, zu seiner Einrichtung usw. ist das Vermögen der Beklagten vermehrt worden. Sie hat letztlich dieses Einfamilienhaus veräußert zum Preis von 490.000,00 Euro und nach Abzug der unstreitigen Darlehenslasten von 211.464,28 Euro einen Vermögensüberschuss von 278.535,72 Euro erzielt, die bei ihr noch vorhandene Vermögensmehrung. An dieser partizipiert der Kläger trotz der von ihm erbrachten Aufwendungen nicht, während die Beklagte für ihren eigenen Teil der Aufwendungen in Höhe von 223.033,78 Euro einen Vermögenswert erhalten hat. Sie steht damit zum Schluss der Ehe wesentlich günstiger da als der Kläger. In Anbetracht der vom Kläger aufgebrachten Gesamtleistungen ist dieses Ergebnis auch unter Berücksichtigung des vereinbarten Güterstands der Gütertrennung für ihn unzumutbar. Zu den Aufwendungen des Klägers kann das Gericht dabei folgendes feststellen: Sie setzen sich zusammen zunächst aus dem unwidersprochenen Teil, nämlich den Zahlungen des Klägers an die finanzierende F Bank, die sich im Gesamtbetrag (Bl. 4 d. Klageschrift auf 191.446,64 Euro belaufen. Hinzu kommen die weiteren Aufwendungen (Bl. 5 f. der Klageschrift), die zwar bestritten sind, aber nach den verwerteten Ausführungen der Beklagten immer noch zu einem akzeptierten Teil von umgerechnet 65.612.93 Euro zu verbuchen sind. Diese Beträge addiert kommt man auf einen gesamten – unstreitigen - Finanzierungsbeitrag des Klägers von 257.059,57 Euro, der sich in der Immobilie manifestiert hat. Dem steht der bereits genannte von der Beklagten aufgebrachte Betrag von 223.033,78 Euro gegenüber, wobei die Beklagte einen Vermögenswert per Saldo zur Verfügung hatte, den sie veräußert und realisiert hat. Der Kläger hat keinerlei Vorteile erhalten. Im Termin hatte das Gericht mit den Parteien die Frage angesprochen, ob nicht der Kläger zumindest während des Bestehens der Ehe auch die Gebrauchsvorteile durch Wohnen in dem Haus mitgenossen hat. Dies gilt dann aber in gleichem Maße auch für die Beklagte, da man dort zusammenlebte, so dass sich diese Positionen gewissermaßen saldierend ausgleichen. Sie können für die nachfolgende Betrachtung außer Ansatz bleiben.
Der Kläger kann aber nicht schlicht Ausgleichung der von ihm insgesamt verauslagten Beträge, soweit unstreitig, verlangen. Die Rechtsprechung hat von Anfang an darauf abgestellt, dass ein Ausgleich nur in soweit stattfinden kann, als eine Vermögensmehrung beim begünstigten Ehegatten noch vorhanden ist. Der Beklagten sind nach der Veräußerung des Anwesens und Abzug der Darlehensverbindlichkeit die bereits genannten 278.535,72 Euro verblieben. Dem stehen die Aufwendungen beider Parteien, soweit unstreitig, im Gesamtvolumen von 480.092,35 Euro gegenüber (der Betrag ergibt sich, wenn man den Anteil des Klägers, soweit unstreitig und den Anteil der Beklagten, die Angabe hat sich der Kläger zu eigen gemacht, addiert). Da das bei der Beklagten verbliebende Vermögen die Gesamtaufwendungen unterschreitet, kann der Kläger nur einen seinem Anteil an der Vermögensmehrung entsprechenden Anteil am verbliebenden Vermögen verlangen. Dies ergibt sich, wenn man seinen Finanzierungs- und Aufwendungsbeitrag von insgesamt 257.059,57 Euro ins Verhältnis setzt zum Gesamtaufwand, den beide Parteien betrieben haben, 480.092,35 Euro. Dies ergibt zu Gunsten des Klägers eine Quote von 53,54 %. Der Differenzbetrag zu 100 % entfällt auf den Anteil der Beklagten. Diesen Prozentsatz auf das noch vorhandene Vermögen in Höhe von 278.535,72 Euro angewandt ergäbe sich ein Ausgleichsanspruch des Klägers von 149.128,02 Euro, der den Betrag der Teilklage übersteigt.
Das Gericht kann damit feststellen, dass nach den unstreitigen Feststellungen auf den Kläger bereits ein die Teilklage übersteigender Anteil entfällt, so dass die Teilklage begründet ist. Die vom Kläger verlangten Zinsen stehen ihm zu, und zwar zum einen aus den Gesichtspunkt des Verzuges nach Mahnung mit Fristsetzung (Schreiben vom 06.09.2007, Bl. 91 d.A.), zum anderen aus dem Gesichtspunkt der Rechtshängigkeitszinsen.
Soweit es den Herausgabeantrag betrifft, hat die Beklagte den Anspruch nunmehr anerkannt, jedoch erst nachdem der Kläger in Bezug auf den Wert des C1s, auf den es der Beklagten ankam, nachgegeben und seinen Herausgabeantrag Zug um Zug eingeschränkt hat. Dem lag der Streit zwischen den Parteien zugrunde, dass die Beklagte den Wagen bzw. nach seiner Veräußerung den dabei erzielten Wert von unstreitig gestellten 14.000,00 Euro für sich beanspruchte mit der Behauptung, dass sie den Wagen von Anfang an finanziert hätte (auch schon das Vorgängermodell, was beim Erwerb in Zahlung gegeben worden war) bzw. dass ihr das Fahrzeug später von ihrem Mann geschenkt worden sei. Insoweit hat der Kläger, um Entscheidungsreife im Verfahren herbeizuführen, sich insoweit in die unterlegene Position begeben und den Herausgabeantrag entsprechend eingeschränkt. Dies ist für die Kostenentscheidung nach § 92 ZPO relevant. Das Gericht hat entsprechend gequotelt.
Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 709 Satz 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.