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Landgericht Bochum·I-3 O 501/09·13.10.2010

Schadensersatz wegen Filmfonds-Beteiligung: Klage mangels Pflichtverletzung und wegen Verjährung abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtKapitalanlagerechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Rückzahlung ihrer Einlage aus einer Beteiligung an einem Film- und Medienfonds und stützte sich auf fehlerhafte Anlageberatung/-vermittlung. Das Landgericht sah eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht als bewiesen an, weil der klägerische Vortrag zu den Beratungsgesprächen nicht substantiiert und durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt wurde. Unabhängig davon sei ein etwaiger Anspruch verjährt, da die Klägerin bereits 2003 nach Lektüre der Risikohinweise im Prospekt Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis von möglichen Beratungsfehlern hatte. Folgeanträge und Hilfsanträge scheiterten mangels Hauptanspruch bzw. fortbestehender Beteiligung.

Ausgang: Klage auf Rückabwicklung der Fondsbeteiligung/Schadensersatz mangels Nachweises einer Beratungspflichtverletzung und zudem wegen Verjährung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung/-vermittlung begehrt, trägt die Darlegungs- und Beweislast für die behauptete Pflichtverletzung sowie deren Kausalität für die Anlageentscheidung.

2

Ein pauschaler oder austauschbarer Sachvortrag ohne nachvollziehbare, konkrete Schilderung von Ablauf und Inhalt der Beratungsgespräche genügt zur Begründung eines Beratungsfehlers nicht.

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Die Verjährung eines Beratungsverschuldensanspruchs nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB beginnt zu laufen, sobald der Anleger aus Prospektlektüre die Unvereinbarkeit behaupteter Beraterangaben mit den klaren Risikohinweisen erkennt oder sich diese Erkenntnis grob fahrlässig verschließt.

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Liest der Anleger zeitnah nach Zeichnung die im Prospekt hervorgehobenen Risikoangaben und entstehen ihm daraus Bedenken, liegt regelmäßig Kenntnis oder jedenfalls grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände i.S.d. § 199 Abs. 1 BGB vor.

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Ansprüche auf Folgepositionen (z.B. vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) sowie Feststellungen zur Beendigung der Beteiligung setzen das Bestehen eines durchgreifenden Schadensersatzanspruchs voraus.

Relevante Normen
§ 37a Wertpapierhandelsgesetz§ 280 Abs. 1 BGB§ 241 Abs. 2 BGB§ 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB§ 241 Abs. 2 ZPO§ 195 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 120 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Beklagte befasst sich mit Vermittlungen von Vermögensanlagen, Versicherungen sowie Finanzierungen. In diesem Zusammenhang setzt sie selbständig tätige Mitarbeiter als Handelsvertreter bzw. Versicherungsvertreter ein, welche für die Beklagte mit den jeweiligen Kunden die entsprechenden Geschäfte abwickeln.

3

Aufgrund eines vorangegangenen Telefonats suchte ein Mitarbeiter der Beklagten, der Zeuge D, die Klägerin am 15.04.2003 erstmals in deren Wohnung auf. Herr D war zu dieser Zeit als Finanzberater und Direktionsleiter mit Geschäftsanschrift in N tätig. Anlass für dieses Gespräch war, dass eine gute Kundin des Herrn D und zugleich Bekannte der Klägerin den Kontakt zwischen den Beiden herstellte und sodann, in Absprache mit der Klägerin, dem Zeugen D deren Telefonnummer zwecks Vereinbarung eines Termins mitteilte.

4

In diesem ersten Gespräch ging es vorerst um Aufnahme der Daten der Klägerin sowie Durchsicht ihrer Unterlagen. Der Zeuge D sollte anhand dieser ein Finanzgutachten für die Klägerin erstellen.

5

Der weitere Verlauf des Gespräches sowie Inhalt des Gespräches ist im Einzelnen zwischen den Parteien streitig.

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In einem zweiten Gespräch, am 02.05.2003, stellte der Zeuge D neben dem vereinbarten Finanzgutachten auch ein Angebot der J GmbH & Co. Produktions KG vor. Daneben schlug er der Klägerin mehrere weitere Angebote, beispielsweise zu einer Lebensversicherung, einem Bausparvertrag, einer Haftpflichtversicherung sowie einer Risiko-Unfallversicherung vor, welche für die Klägerin allerdings allesamt uninteressant waren. Desweiteren übergab der Zeuge D der Klägerin ein Formular, in welchem die Klägerin eine Rangliste ihrer Wünsche und Ziele der Anlage angab. Danach gestalten sich die Ziele der Klägerin wie folgt:

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''1.              Wohnen in den eigenen vier Wänden in einem Jahr bei einem von Ihnen geschätzten Kaufpreis in Höhe von 250.000,00 €;

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2.              Inflationsschutz Ihres Kapitals;

9

3.              Vermögensabsicherung;

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4.              Eintritt in die arbeitsfreie Zeit''.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage A 1, Bl. 12 der Akten, verwiesen.

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Daneben überreichte der Zeuge D der Klägerin im Zusammenhang mit der Vorstellung der streitgegenständlichen Kapitalanlage die aus der als Anlage 2 (Bl. 13 der Akten) ersichtliche persönliche Erfolgsprognose, welche die Prognoserendite nach Steuern mit 3,1 % bezifferte. Während dieses zweiten Gespräches wurde hinsichtlich des geplanten Eigentumserwerbes der Klägerin auch über die Möglichkeit des Erhalts einer Eigenheimzulage gesprochen.

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Weitere Einzelheiten über den Inhalt des Gespräches sowie Übergabe weiterer Unterlagen (insbesondere des Emissionsprospekts der streitgegenständlichen Kapitalanlage) stehen zwischen den Parteien in Streit.

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Nach diesem zweiten Gespräch verblieben die Parteien so, dass die Klägerin nach genauer Durchsicht der Unterlagen bzw. des Angebots zu Herrn D Kontakt aufnehmen sollte.

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Nachdem eine zeitlang gar nichts geschah, fand am 20.08.2003 dann ein drittes Gespräch zwischen dem Zeugen D und der Klägerin statt, wobei zwischen den Parteien in Streit steht, ob dabei die Initiative von Herrn D oder von der Klägerin ausging.

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Jedenfalls erschien Herr D an diesem Tag persönlich in der Wohnung der Klägerin. Diese unterschrieb eine Beitrittserklärung sowie ein Beratungsprotokoll zu der streitgegenständlichen Kapitalanlage, Anlagen A 5 (Bl. 22 d.A.) und ddkb 8.

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Der genaue Verlauf und der Inhalt dieses Gespräches sind wiederum zwischen den Parteien streitig.

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Ausweislich dieser Beitrittserklärung beteiligte sich die Klägerin mit einer Einlage von 43.000,00 € zuzüglich einer Abwicklungsgebühr von 2.150,00 €.

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Aus dem der Klägerin vorgelegten Emissionsprospekts ergab sich, dass rund 20 % der erfolgten Einlagen für Provisionen und Vergütung ausgegeben werden, weitere Einzelheiten über die Zahlung von Provisionen enthielt das Prospekt indes nicht. Die Klägerin hatte allerdings Kenntnis davon, dass sie selbst keine Zahlung an Herrn D bzw. die Beklagte leisten musste.

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Die Klägerin behauptet, deutlich gemacht zu haben, dass lediglich ein Interesse an sog. konservativen Geldanlagen bestehe und sie nicht spekulieren wolle. Herr D habe versichert, sie könne von einer zweistelligen Rendite ausgehen. Im schlechtesten Falle käme es zu einer niedrigen Verzinsung. Ein darüber hinausgehendes Risiko bestehe nicht. Sie behauptet ferner, nicht auf die Unternehmensbeteiligung und den damit verbundenen Risiken, insbesondere eines möglichen Teil- oder Totalverlustes, hingewiesen worden zu sein. Zudem habe Herr D sie nicht darüber aufgeklärt, dass die Steuervorteile gänzlich ausfallen könnten. Ein Hinweis auf die Fungibilität der Beteiligung sei ebenfalls nicht erfolgt.

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Sie behauptet ferner, Herr D habe nicht erwähnt, in welcher Höhe Provisionen gezahlt werden, über Provisionen sei generell nicht gesprochen worden. Desweiteren sei ihr die Struktur und Funktionsweise des Film- und Medienfonds nicht erläutert worden. Die gesamte Konzeption des Fonds stünde mit dem erklärten Anlageziel in keinster Weise in Einklang.

22

Der Emissionsprospekt sei ihr erst beim dritten Gespräch, also am 20.08.2003, übergeben worden. Das dazugehörige Beratungsprotokoll sowie die Beitrittserklärung habe sie blind unterschrieben.

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Die Klägerin beantragt,

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1.              die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 45.150,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.06.2009 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung sämtlicher Gesellschaftsanteile und Ansprüche aus der Beteiligung an der J GmbH & Co. Produktions KG, Anteilsnummer ###, über eine Vertragssumme von 45.150,00 €,

25

2.              die Beklagte weiter zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.264,33 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

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3.              festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der zu Ziff. 1) näher bezeichneten Gesellschaftsanteile in Verzug befindet,

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4.              festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Gesellschaftsverhältnis zu Ziff. 1) durch die Kündigung, den Widerruf und die Anfechtung der Klägerin im Schreiben vom 09.06.2009 beendet worden ist und der Beklagten weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft Rechte, insbesondere Nachschussrechte, aus den Gesellschaftsbeteiligungen mehr zustehen.

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              Hilfsweise beantragt sie im Wege der Stufenklage,

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a)              die Beklagte zu verurteilen, eine Auseinandersetzungsbilanz für die Gesellschaftsbeteiligung der Klägerin zur Anteilsnummer ### zum 16.06.2009, hilfsweise zum 31.12.2009, zu erstellen,

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b)              nach Erstellung der Auseinandersetzungsbilanz die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin den sich daraus ergebenden Abfindungsbetrag mit 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13.06.2009 zu zahlen.

31

Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

33

Die Beklagte behauptet, der Klägerin sei es keineswegs darum gegangen, in konservativer Form eine Kapitalanlage zu tätigen. Von einer Geldanlage sei nie die Rede gewesen, vielmehr stand der etwaige Eigentumserwerb im Vordergrund, die Klägerin habe diesbezüglich in den Genuss der Eigenheimzulage kommen wollen.

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Sie behauptet ferner, bereits im zweiten Termin, am 02.05.2003, sei anhand des Fondprospekts, welcher ihr auch in diesem Termin übergeben worden sei, eine vollständige Aufklärung hinsichtlich der Chancen und Risiken einer solchen Anlage erfolgt. Die Risiken seien zudem mühelos aus dem Prospekt des J ersichtlich. Die Klägerin habe im Rahmen der Erläuterung durch Herrn D die in dem Prospekt optisch hervorgehobenen Hinweise auf besondere Risiken der Anlage problemlos zur Kenntnis nehmen können.

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Des Weiteren behauptet sie, dass Herr D die Klägerin im dritten Gespräch, also am 20.08.2003, nochmals mit allen Chancen und Risiken vertraut gemacht habe. Dabei seien sie der Prospekt zusammen durchgegangen, so dass die Klägerin die dort im Einzelnen aufgeführten Umstände und Risikohinweise zur Kenntnis genommen habe.

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Zudem habe der Zeuge D auch auf die mangelnde Fungibilität hingewiesen. Zwar mag dieser Begriff nicht ausdrücklich genannt worden sein, jedoch habe Herr D mitgeteilt, welche Schwierigkeiten mit einer vorzeitigen Veräußerung der Anlage verbunden seien.

37

Die Beklagte behauptet ferner, dass die Klägerin als ausgebildete Diplom-Ökonomin (Diplomstudiengang Wirtschaftswissenschaften) und als bei der X-bank AG als Bankangestellte Tätige mit Geschäften dieser Art bestens vertraut gewesen sei. Zudem handele es sich bei der Klägerin nicht um eine unerfahrene Anlegerin, da sie bereits Geldanlagen getätigt habe.

38

Die Beklagte ist der Ansicht, der Anspruch sei im Übrigen verjährt. Dies ergebe sich zum Einem aus der Vereinbarung, dass die Regelung des § 37 a Wertpapierhandelsgesetz zur Anwendung komme. Aber auch nach der allgemeinen Verjährungsfrist sei der Anspruch verjährt, da der Klägerin insoweit grob fahrlässige Unkenntnis vorzuwerfen sei, wenn sie den Prospekt mit den Hinweisen auf die Risiken nicht ordentlich durchgelesen habe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

40

Das Gericht hat die Klägerin persönlich angehört und Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen I und D. Wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 14.10.2010 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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I.

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Klageantrag zu 1)

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1.

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Die Klägerin kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Schadensersatz in Höhe von 45.150,00 € verlangen. Dabei kann dahinstehen, ob zwischen den Parteien ein Beratungsvertrag zustande kam und dementsprechend ein Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB besteht, oder ob ein Anspruch aus culpa in contrahendo gem. §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2 ZPO anzunehmen ist. Das Gericht vermag nach dem Ergebnis der Anhörung der Klägerin und der Beweisaufnahme nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass die Beklagte ihr obliegende Verpflichtungen aus einer Anlageberatung bzw. -vermittlung verletzt hat.

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In der Klageschrift und in folgenden Schriftsätzen ist das Geschehen, das zu der Unterzeichnung der Beitrittserklärung führte, nur sehr global dargestellt. Das Gespräch am 02.05.2003 als auch das Gespräch am 20.08.2003 werden nur sehr knapp geschildert, Einzelheiten werden nicht angegeben. So werden zum Beispiel nicht die konkreten Daten der Termine angegeben, es heißt vielmehr lediglich „im April“ oder „im Mai“ bezüglich der ersten Gesprächstermine. Der Ablauf und der Inhalt der Gespräche, insbesondere Erklärungen des Zeugen D werden nicht beschrieben. Vielmehr wird ausführlich und mit einer Vielzahl von Zitaten vorgetragen, welche Unterlassungen der Zeuge D im Rahmen der Gespräche hinsichtlich der Risiken und Chancen der Anlage begangen haben soll. Aus den genannten Tatsachen vermag das Gericht keine Vorstellung über den Ablauf und den Inhalt der Gespräche zu gewinnen. Es verbleibt vielmehr der Eindruck, dass ein jederzeit austauschbarer, auch für andere Fälle denkbarer Sachverhalt ohne Bezug zu dem konkreten Fall vermittelt wurde.

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Die persönliche Anhörung der Klägerin hat nicht zu einer mit Leben ausgefüllten Darstellung der verschiedenen Gespräche geführt. Von sich aus berichtete die Klägerin nur wenige Einzelheiten, die keinen Eindruck zu dem Ablauf und dem Inhalt der Gespräche vermittelten. Erst durch intensive, wiederholte Nachfragen und Vorhalte wurden weitere Details berichtet. Angaben aus sich heraus wurden dabei aber kaum gemacht, vielmehr wurde aufbauend auf dem Vorhalt bzw. der Nachfrage die eine oder andere Einzelheit benannt. Eine nachvollziehbare, durch Vorhalte und Nachfragen unbeeinflusste Schilderung war im Endergebnis durch die Anhörung nicht zu gewinnen.

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Bei ihrer Würdigung berücksichtigt die Kammer, dass seit dem Geschehen im April, Mai bzw. August 2003 sechs Jahre und mehr vergangen sind. Gleichwohl wäre zu erwarten gewesen, dass eine Person, die eine erstmalige Anlage in einem Film- und Medienfond tätigt und die - wie spätere Ausführungen zeigen werden - kurz nach Unterzeichnung der Beitrittserklärung bereits Bedenken an der Anlage bekam, sich an Einzelheiten erinnert  und diese zusammenhängend schildert. Aus der Anhörung konnte die Kammer nicht die Überzeugung eines lebensnahen, tatsächlich erfolgten Geschehens zu gewinnen.

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Weiterhin fiel auf, dass die Klägerin sich plötzlich an Einzelheiten erinnerte, die in dem schriftsätzlichen Vortrag fehlten, jedoch mit Behauptungen der Beklagten in Einklang zu bringen waren. So gab sie an, der Zeuge D habe sie auf Probleme bei einer Veräußerung der Anlage hingewiesen, während schriftsätzlich vorgetragen wurde, der Hinweis auf eine fehlende Fungibilität sei nicht erfolgt. Auch wurde deutlich, dass die Klägerin - entgegen bisherigem schriftlichem Vortrag - den Prospekt zumindest nach der Unterzeichnung der Beitrittserklärung zur Kenntnis nahm und sich über Risiken und Chancen informierte. Ihr selbst kamen bei dem Studium des Prospektes Bedenken, sie wollte etwas dagegen unternehmen, unterließ dieses jedoch aus nicht näher bezeichneten persönlichen Gründen. Die vorgenannten Gesichtspunkte begründen Zweifel daran, ob tatsächlich seitens der Beklagten bzw. des Zeugen D - entgegen der Darstellung der Klägerin - nicht doch weitere Hinweise auf Chancen und Risiken, insbesondere auf einen möglichen Totalverlust erfolgten.

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In den Angaben der Klägerin offenbaren sich auch gewisse Widersprüche. So hat sie zum einen hervorgehoben, an einer hohen Rendite interessiert gewesen zu sein, auf der anderen Seite sollen ein Eigentumserwerb und eine damit verbundene Eigenheimzulage von Bedeutung gewesen sein. In den Genuss letzterer konnte die Klägerin jedoch unstreitig nur gelangen, wenn sie ihr zu versteuerndes Einkommen senkte, also Verlustzuweisungen erhielt. Dieses spricht wiederum dafür, dass die Klägerin keineswegs an einer sehr sicheren, renditebringenden Anlage, sondern an einer Anlage, die Verlustzuweisungen produzierte, interessiert war. Dieser Widerspruch ist auch durch die Anhörung der Klägerin nicht näher aufzuklären gewesen.

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Der von der Klägerin nicht überzeugend vorgetragene Sachverhalt wurde durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt. Die Zeugenvernehmung führte nicht zu einer Aufhellung des Sachverhaltes, den die Klägerin dem Gericht unterbreitet hat.

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Der Zeuge I hatte keine wesentliche Erinnerung an das Gespräch vom 20.05.2003, dem Gespräch, an dem er neben der Klägerin und dem Zeugen D teilnahm. Dieses mag darauf beruhen, dass er in das Gespräch nur insofern eingebunden wurde, als es um den Einsatz seines Bausparvertrages für die Finanzierung des Eigentumserwerbs ging. Der Zeuge sprach von der Eigenheimzulage und der Notwendigkeit, dafür das Gehalt der Klägerin zu reduzieren, wies auch auf ein Finanzgutachten hin, weitere Einzelheiten vermochte er jedoch nicht mitzuteilen. Fragen danach, wie das Gespräch abgelaufen sei, ob die Klägerin Nachfragen gestellt habe, wie diese gegebenenfalls beantwortet wurden, waren ihm nicht erinnerlich, er meinte nur, Herr D habe natürlich das Produkt vorgestellt. Aus diesen kurz skizzierten, sehr globalen Angaben des Zeugen I vermag das Gericht kein Bild von dem tatsächlich Geschehenen zu gewinnen. Insbesondere kann das Gericht auch keine Tatsachen erkennen, die den Vortrag der Klägerin ergänzen oder untermauern.

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Der Zeuge D wies bei seiner Vernehmung auf ein ca. zweistündiges Gespräch im April 2003 hin, in dem bereits über Vor- und Nachteile, Chancen und Risiken eines Medienfonds anhand des hinzugezogenen Emissionsprospektes gesprochen worden sei, dieser Prospekt sei der Klägerin übergeben worden, damit sie sich das im Einzelnen noch einmal durchlesen sollte. Das dritte Gespräch habe bestimmt drei Stunden gedauert. In diesem Gespräch seien viele Fragen erörtert worden, wobei eine von ihm vorbereitete Berechnung für den Medienfond handschriftlich neu vorgenommen werden musste, da sich ein höheres Einkommen der Klägerin aufgrund von Mieteinnahmen ergeben habe. Das dritte Gespräch habe fast ausschließlich der Beteiligung an dem Medienfond gedient, ein Gespräch über die Finanzierung eines Immobilienerwerbs habe erst später erfolgen sollen. Er könne sich an Einzelheiten der Gespräche deshalb so gut erinnern, weil er sich Notizen gemacht und diese aufbewahrt habe.

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Nach der Aussage des Zeugen D erfolgte eine umfassende Besprechung des Medienfonds in zwei Gesprächen, wobei die Klägerin bereits bei dem zweiten Gespräch im April 2003 den Emissionsprospekt übergeben bekam. So, wie der Zeuge D den Ablauf der Gespräche darstellte, ist eine umfassende, detaillierte Beratung, insbesondere auch zu den Chancen und Risiken eines Medienfonds erfolgt. Die Aussage des Zeugen D steht mithin konträr zu den Angaben der Klägerin. Auch wenn Bedenken an der Glaubhaftigkeit der Schilderung des Zeugen D und/oder an seiner Glaubwürdigkeit wegen eines möglichen Interesses am Ausgang dieses Rechtsstreites bestehen können, so führen eine mangelnde Glaubhaftigkeit bzw. eine fehlende Glaubwürdigkeit nicht dazu, dass damit der Sachvortrag der Klägerin als bewiesen anzusehen ist. Vielmehr ist die Klägerin für ihre Darstellung darlegungs- und beweispflichtig, diese Darlegungs- und Beweislast hat sie im Rahmen des Rechtsstreites nicht zu erfüllen vermocht.

56

2.

57

Aber selbst dann, wenn ein Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten bejaht werden sollte, scheitert dieser an einer zwischenzeitlich eingetretenen Verjährung. Die Verjährungseinrede ist seitens der Beklagten erhoben worden.

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Auszugehen ist von der allgemeinen Verjährungsfrist gem. § 195 BGB. Die dreijährige Verjährungsfrist begann mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die Klägerin von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB). Dieses war im Jahr 2003.

59

Die Klägerin gab bei ihrer Anhörung an, kurz nach Unterzeichnung der Beitrittserklärung in den Emissionsprospekt geschaut zu haben und insbesondere die jeweils hervorgehobenen sowie im Inhaltsverzeichnis ausdrücklich angegebenen Risikohinweise gelesen zu haben. Ihr sei daraufhin ganz „schummerig“ geworden. Sie habe etwas unternehmen wollen, dieses jedoch aufgrund persönlicher Umstände unterlassen. Die persönlichen Umstände wurden von ihr dabei nicht näher beschrieben.

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Wenn die Klägerin - wie sie angab - die Hinweise über Chancen und Risiken im Emissionsprospekt durchlas, dann muss ihr aufgefallen sein, dass die Angaben des Zeugen D in den verschiedenen Gesprächen –so, wie sie von der Klägerin geschildert wurden- unzutreffend waren. Seite 10 des Emissionsprospekts zeigt deutlich, dass ihre Vorgabe an den Zeugen D, sie sei nur an einer sicheren Anlage mit guter Rendite interessiert, als diese sei ihr der Filmfond benannt worden, nicht erfüllt wurde. Auf Seite 10 wird nämlich deutlich, dass die Beteiligung an einem Filmfond keine sichere Geldanlage ist. Es heißt dort deutlich hervorgehoben „Dieses Angebot ist nicht geeignet für Anleger, die eine sichere, festverzinsliche Kapitalanlage mit einer feststehenden Rückzahlung des investierten Kapitals zu einem bestimmten Zeitpunkt suchen. Geeignet ist dieses Angebot jedoch für Anleger, die die Chancen an einer außergewöhnlichen Beteiligung in einer faszinierenden Industrie suchen und die auch bereit sind, die in diesem Prospekt beschriebenen Risiken einzugehen.“ Dieser Hinweis führt jedem Leser vor Augen, dass er - sollte tatsächlich der Fond eine sichere Geldanlage angeboten worden sein - in die Irre geführt wurde. Auf Seite 61 des Emissionsprospekts unter der Unterschrift „Die Chancen-Risiken-Analyse“ heißt es bereits im ersten Absatz, dass es sich bei der Beteiligung an der J um eine unternehmerische Beteiligung handelt, bei der im Extremfall, d.h. bei Zusammentreffen mehrerer Risiken (Worst Case) der Totalverlust des Beteiligungsbetrages eintreten kann. Das Kapitel „Chancen und Risiken“, beginnend mit Seite 92 des Emissionsprospektes enthält weitere Hinweise, aus denen das erhebliche Risiko einer Beteiligung an dem Film- und Medienfond deutlich wird.

61

Selbst wenn die Klägerin lediglich Seite 10 und Seite 62 des Emissionsprospektes gelesen hat, musste ihr deutlich werden, dass die von ihr in diesem Rechtsstreit vorgetragenen Angaben des Zeugen D falsch waren. Bei ihrer Anhörung gab die Klägerin selbst an, dass sie nach Durchlesen der entsprechenden Kapitel über Chancen und Risiken Bedenken bekommen hatte, ihr „schummerig“ geworden ist. Die beim Lesen gewonnene Erkenntnis führte bereits zu der Entscheidung, dagegen etwas zu unternehmen. Dieses stellte sie zwar im Hinblick auf persönliche Belange zurück, ihre Erkenntnis über die Risiken und den Inhalt eines Filmfonds blieb bestehen. Mithin steht fest, dass die Klägerin bereits 2003 erkannte, dass sie unzureichend, fehlerhaft oder bewusst unwahr von der Beklagten bzw. dem Zeugen D beraten worden war. Damit ist die erforderliche Kenntnis, zumindest aber jedoch eine grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 BGB gegeben.

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Die am 31.12.2003 beginnende dreijährige Verjährungsfrist ist am 31.12.2006 abgelaufen. Verjährungshemmende Gesichtspunkte sind nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen.

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II.

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Klageanträge zu 2) bis 4)

65

Die Klageanträge zu 2. bis 4. sind unbegründet, da bereits ein Schadensersatzanspruch nicht besteht. Voraussetzung für die mit den genannten Anträgen verfolgten Ansprüche bzw. Feststellungsbegehren ist die Existenz eines Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagte.

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III.

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Hilfsanträge:

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Die hilfsweisen Anträge sind unbegründet. Eine Auseinandersetzungsbilanz ist erst dann zu erstellen, wenn eine Beteiligung der Klägerin an dem Filmfond beendet ist. Wie obige Ausführungen zeigen, ist die Beteiligung nicht aufgelöst, sie besteht fort.

69

IV.

70

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.