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Landgericht Bochum·I-3 O 491/09·12.04.2011

Einspruch gegen Versäumnisurteil wegen Fristversäumnis als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZustellung/AuslandszustellungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Schadensersatz; das Landgericht erließ ein Versäumnisurteil gegen die Beklagten. Die Beklagte 1 legte verspätet Einspruch ein; das Gericht verwarf den Einspruch als unzulässig, da die Einspruchsfrist bereits abgelaufen war. Es stellte fest, dass die Zustellung durch Aufgabe zur Post nach §184 ZPO wirksam war und die Frist ausgelöst hat. Eine spätere förmliche Zustellung änderte hieran nichts.

Ausgang: Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil als unzulässig verworfen (fristversäumt)

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Einspruch gegen ein Versäumnisurteil ist gemäß §341 Abs. 1 ZPO unzulässig zu verwerfen, wenn er nicht innerhalb der im Urteil gesetzten Einspruchsfrist eingegangen ist.

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Die Zustellung an im Ausland wohnende Adressaten durch Aufgabe zur Post ist nach §184 ZPO zulässig und gilt als Inlandszustellung, die den Fristlauf auslöst.

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Nach §184 Abs. 2 Satz 1 ZPO gilt ein durch Aufgabe zur Post versandtes Schriftstück zwei Wochen nach Aufgabe als zugestellt; der Fristlauf beginnt mit diesem Zeitpunkt.

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Eine nachträglich veranlasste förmliche (völkerrechtliche) Zustellung zum Zwecke der Vollstreckung ändert nichts an der Wirksamkeit einer zuvor nach §184 ZPO bewirkten Zustellung und dem dadurch ausgelösten Fristbeginn.

Tenor

Der Einspruch der Beklagten zu 1 gegen das Versäumnisurteil des Landgerichts Bochum vom 11. November 2010 wird als unzulässig verworfen.

 

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 1.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt Schadensersatz mit der Behauptung, er sei von den Beklagten im Jahr 2000 bei einer Geldanlage betrogen worden.

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Die mit Datum vom 08. Dezember 2009 eingereichte Klageschrift wurde der Beklagten zu 1 am 30. Juli 2010 und dem Beklagten zu 2 am 22. Juli 2010 ''förmlich'' mit einer Übersetzung der zuzustellenden Schriftstücke zugestellt. Der Zustellung beigefügt war ein Beschluss, durch den die Beklagten aufgefordert wurden, binnen eines Monats seit Zustellung einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen. Ihnen wurde der Hinweis erteilt, dass bei Nichtbenennung eines Zustellungsbevollmächtigten spätere Zustellungen auch durch Aufgabe zur Post erfolgen könnten.

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Am 11. November 2010 hat das Landgericht ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren erlassen. Dieses ist den Beklagten aufgrund richterlicher Verfügung vom 16.11.2010 (Blatt 113 Rückseite der Akte) durch Aufgabe zur Post zugestellt worden. Die Sendungen wurden am 19. November 2010 zur Post gegeben (Blatt 127, 128 der Akte). Das Versäumnisurteil wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 09. Dezember 2010 (Blatt 129 der Akte) zugestellt.

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Mit Schreiben vom 08. Dezember 2010 (Blatt 130 der Akte) begehrte der Kläger die „förmliche“ Zustellung des Urteils in der Türkei. Er wurde durch Verfügung vom 14. Dezember 2010 darauf hingewiesen, dass das Urteil nach dem Haager Übereinkommen zugestellt werde, um dem Kläger eine Vollstreckung in der Türkei zu ermöglichen, dieses habe aber keine Auswirkungen auf die Einspruchsfrist. Nachweise über eine daraufhin erfolgte Zustellung an die Beklagten durch die türkischen Behörden liegen bislang nicht vor.

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Mit Schriftsatz vom 30. März 2011, bei Gericht per Fax am 30. März 2011 eingegangen, legt die Beklagte zu 1 Einspruch gegen das Versäumnisurteil ein. Sie trägt vor, ihr sei das Versäumnisurteil am 23. März 2011 zugestellt worden. Sie rügt die Zuständigkeit des Gerichts in jeglicher Hinsicht, bestreitet die Passivlegitimation der Beklagten und nimmt hilfsweise zu dem Sachvortrag der Klägerseite Stellung. Im Übrigen erhebt sie hilfsweise die Einrede der Verjährung.

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Mit Verfügung vom 01. April 2011 (Blatt 164 der Akte) ist die Beklagte zu 1 auf eine Verspätung des Einspruchs hingewiesen worden. Hierzu hat sie durch Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 07.04.2011 (Blatt 170 der Akte) Stellung genommen. Sie trägt vor, nur eine im Wege der Rechtshilfe erfolgte Zustellung löse den Lauf der Fristen aus. Die Zustellung sei keine Inlandszustellung, da die Zustellung des Versäumnisurteils gemäß dem Haager Übereinkommen, dem die Türkei beigetreten sei, eine Auslandszustellung sei und eine andere Handhabung gegen Artikel 25 Grundgesetz verstoße. Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes gingen den nationalen Gesetzen vor.

Entscheidungsgründe

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Der Einspruch war gemäß Paragraph 341 Absatz 1 Zivilprozessordnung als unzulässig zu verwerfen, da er nicht fristgemäß eingelegt worden ist.

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Die im Urteil gemäß Paragraph 339 Absatz 2 Zivilprozessordnung festgesetzte Einspruchsfrist von einem Monat ab Zustellung des Versäumnisurteils war bei Eingang der Einspruchsschrift vom 30. März 2011 abgelaufen. Das Versäumnisurteil ist in wirksamer Weise der Beklagten zu 1 am 03. Dezember 2010 durch Aufgabe zur Post zugestellt worden. Das für die Beklagte zu 1 bestimmte Versäumnisurteil ist am 19. November 2010 zur Post gegeben worden, so dass es gemäß Paragraph 184 Absatz 2 Satz 1 Zivilprozessordnung zwei Wochen später, mithin am 03. Dezember 2010, als zugestellt gilt.

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Eine Zustellung des Versäumnisurteils durch Aufgabe zur Post ist gemäß Paragraph 184 Absatz 1 Zivilprozessordnung möglich gewesen. Nach Paragraph 184 Absatz 1 Satz 2 Zivilprozessordnung kann für den Fall, dass ein Zustellungsbevollmächtigter nicht benannt wurde - so vorliegend -, eine weitere Auslandszustellung durch Aufgabe zur Post bewirkt werden. Die Zustellung nach Paragraph 184 an den im Ausland wohnenden Zustellungsadressaten stellt keine Auslandszustellung, sondern eine Zustellung im Inland dar (Bundesgerichtshof in Zivilsachen, Band 98, Seiten 263 fortfolgende, 266; Zöller-Stöber, Zivilprozessordnung, 28. Auflage, Paragraph 184, Randziffer 8). Wegen des Charakters als Inlandszustellung besteht kein Widerspruch zum Haager Übereinkommen, obwohl dieses eine Zustellung durch Aufgabe zur Post nicht kennt. Maßgeblich ist nämlich, dass das Haager Übereinkommen nur Auslandszustellungen und nicht – wie vorliegend – Inlandszustellungen betrifft (Bundesgerichtshof in Neue Juristische Wochenzeitschrift 1999, Seiten 1187 fortfolgende, 1188; Oberlandesgericht München in Neue Juristische Wochenzeitschrift 1987,Seite 3086). Damit ist auch keine Übersetzung des Schriftstückes bei der Zustellung durch Aufgabe zur Post notwendig (Bundesgerichtshof in Neue Juristische Wochenzeitschrift 1999, Seiten 1871 fortfolgende, 1872). Damit ist die Zustellung des Versäumnisurteils nach Paragraph 184 Zivilprozessordnung wirksam und hat die im Versäumnisurteil festgesetzte Einspruchsfrist ausgelöst.

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Die später veranlasste ''förmliche'' Zustellung des Versäumnisurteils hat für die Wirksamkeit der Zustellung durch Aufgabe zur Post als auch für den Lauf der Einspruchsfrist keine Bedeutung. Die ''förmliche'' Zustellung des Urteils ist lediglich auf Bitten der Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Ermöglichung einer Vollstreckung in der Türkei veranlasst worden, wobei das Gericht im Vorfeld deutlich gemacht hat, dass die ''förmliche'' Zustellung keine Auswirkungen auf die Einspruchsfrist haben kann.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf Paragraphen 97, 708 Ziffer 3 Zivilprozessordnung.