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Landgericht Bochum·I-3 O 240/07·05.11.2008

EEG-Streit: Netzbetreiber zahlungspflichtig für telekommunikationstechnische Anbindung

Öffentliches RechtEnergierechtRegulierungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, Betreiberin einer 110‑kV‑Umspannstation, klagte wegen einbehaltener Vergütungszahlungen und begehrte Feststellung, dass ab 01.04.2007 keine Pauschale mehr zu zahlen sei. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 833 € nebst Zinsen und stellte fest, dass die telekommunikationstechnische Anbindung Netzausbaukosten i.S.d. §13 Abs.2 EEG sind. Eine Aufrechnung der Beklagten war nach §12 Abs.4 EEG unzulässig.

Ausgang: Klage auf Zahlung und Feststellung, dass die Beklagte ab 01.04.2007 keinen Anspruch auf Pauschale hat, wurde stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Aufrechnung gegen Vergütungsansprüche nach dem EEG ist unzulässig, wenn die Gegenforderung zum Zeitpunkt der Aufrechnung weder unstreitig noch rechtskräftig festgestellt ist (vgl. §12 Abs.4 EEG).

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Kosten für technisch notwendige Einrichtungen zur Sicherung und Betrieb des Netzes, die über die Einspeisung hinaus der Netzführung dienen, sind als Netzausbaukosten i.S.v. §13 Abs.2 EEG zu behandeln und vom Netzbetreiber zu tragen.

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Netzanschlusskosten i.S.v. §13 Abs.1 EEG sind von Netzausbaukosten i.S.v. §13 Abs.2 EEG abzugrenzen; maßgeblich ist, ob die Maßnahme der Einspeisung dient oder der Sicherung/Verbesserung des Netzes.

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Nach wirksamer Kündigung eines Anschlussvertrages besteht kein vertraglicher Anspruch auf weitergehende Vergütungszahlungen aus diesem Vertrag mehr; vertragliche Regelungen gelten nicht über das Vertragsende hinaus.

Relevante Normen
§ 12 Abs. 4 EEG§ 13 Abs. 2 EEG§ 4 Abs. 2 Satz 4 EEG§ 13 Abs. 1 EEG§ 5 Abs. 1 EEG§ 10 Abs. 1 EEG

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Hamm, AR 5223/2008 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, einen Betrag in Höhe von 833,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.09.2007 an die Klägerin zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte ab dem 01.04.2007 keinen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Pauschale in Höhe von 350,00 € netto zuzüglich Mehrwertsteuer für die telekommunikationstechnische Anbindung der klägerischen 110-kV-Station „S“ über ihre 110-kV-Station O zu ihrer Netzführung hat.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin betreibt seit 2004 eine Umspannstation, über die sie den mit dem angeschlossenen Windpark S produzierten Strom in das Netz der Beklagten einspeist. Diesbezüglich schlossen die Parteien am 13.04.2004/23.04.2004 einen Anschlussvertrag.

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Nach den vertraglichen Vereinbarungen sollte die Klägerin für die telekommunikationstechnische Anbindung ihrer Umspannanlage ein Entgelt in Form einer monatlichen Pauschale i.H.v. 350,00 € netto an die Beklagte zahlen. Die vorhandene telekommunikationstechnische Anbindung ermöglicht die Abstimmung von Messwerten, Schalterstellungsmeldungen sowie Meldungen des Netzschutzes zur Netzführung der Beklagten. Sie dient der Überwachung und damit der Sicherheit des Netzes, da im Falle von Störungen oder Gefahren die entsprechenden Maßnahmen getroffen werden können.

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Die Beklagte zahlt monatlich die Vergütung des für den Vormonat eingespeisten Stroms an die Klägerin aus. Bis einschließlich Januar 2007 hat die Beklagte die monatliche Pauschale für die telekommunikationstechnische Anbindung von dem Vergütungsanspruch der Klägerin in Abzug gebracht.

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Da die Klägerin mit der Kostentragungspflicht für die telekommunikationstechnische Anbindung nicht einverstanden war, kündigte sie den Anschlussvertrag durch anwaltliches Schreiben vom 08.01.2007 zum 31.01.2007. Mit gleichem Schreiben beauftragte die Klägerin die Beklagte unter der Bedingung, dass die beklagtenseitige gegensätzliche Rechtsauffassung zutreffen sollte, mit der Vorhaltung der telekommunikationstechnischen Anbindung. Weiterhin erklärte die Klägerin, dass sie keine Verrechnung der Pauschale mit ihren Vergütungsansprüchen für den eingespeisten Strom, sondern vielmehr eine gesonderte Berechnung wünsche. Auch in den Monaten Februar und März 2007 behielt die Beklagte monatlich einen Betrag i.H.v. 416,50 € brutto für die telekommunikationstechnische Anbindung ein.

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Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr für die Monate Februar und März 2007 ein Vergütungsanspruch i.H.v. jeweils 416,50 € gegen die Beklagte zustehe. Der von der Beklagten erklärten Aufrechnung stehe das Aufrechnungsverbot gem. § 12 Abs.4 EEG entgegen.

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Zudem bestehe kein Anspruch der Beklagten auf Zahlung einer Pauschale für die telekommunikationstechnische Anbindung der Umspannanlage an das Stromnetz der Beklagten. Bei den diesbezüglichen Kosten würde es sich um Netzausbau- bzw. Netzverstärkungskosten gem. § 13 Abs.2 EEG handeln, da sie letztlich der Veränderung oder Verbesserung des Netzes dienen. Diese Kosten habe die Beklagte als Netzbetreiberin zu tragen. Insoweit handele es sich bei der telekommunikationstechnischen Anbindung der klägerischen Umspannanlage um eine technisch notwendige Einrichtung, bezüglich derer der Netzbetreiber zum Ausbau des Netzes gem. § 4 Abs.2 S.4 EEG verpflichtet sei.

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Sie beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 833,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu zahlen, und

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2. festzustellen, dass die Beklagte ab dem 01.04.2007 keinen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Pauschale in Höhe von 350,00 € netto zuzüglich Mehrwertsteuer für die telekommunikationstechnische Anbindung der klägerischen 110-kV-Station „S“ über ihre 110-kV-Station O zu ihrer Netzführung hat.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, dass die Kündigung der Klägerin den Vertrag erst zum 31.03.2007 beendet habe. Insoweit sei eine angemessene Kündigungsfrist von mindestens sechs Wochen anzusetzen. Sie ist ferner der Ansicht, dass es sich bei der telekommunikationstechnischen Anbindung um eine Netzanschlusskomponente handele, deren Kosten gem. § 13 Abs.1 EEG der Anlagenbetreiber zu zahlen habe. Dies betreffe auch die Kosten für die Unterhaltung dieser Anbindung. Da nur durch diese Anbindung eine schnelle Zugriffsmöglichkeit des Netzbetreibers insbesondere bei Störfällen gewährleistet sei, sei diese für den Anschluss der Umspannanlage zwingend erforderlich. Aus diesem Grunde würden die Herstellungs- und Unterhaltskosten für die telekommunikationstechnische Anbindung im direkten Zusammenhang mit dem Anschluss und dem Betrieb des Windparks selbst stehen, so dass es sich um Anschlusskosten handele, die vom Anlagenbetreiber zu zahlen seien. Demnach würde ein diesbezüglicher Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin bestehen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

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1.

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Hinsichtlich des Antrags zu 1. besteht ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus §§ 5 Abs.1, 10 Abs.1 EEG auf Zahlung i.H.v. 833,00 €.

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Soweit die Beklagte mit der von ihr begehrten Pauschale von monatlich 416,50 € brutto jeweils mit den Vergütungsansprüchen der Klägerin aus den Monaten Februar und März 2007 die Aufrechnung erklärt hat, sind diese Aufrechnungen unwirksam. In diesem Zusammenhang kann es noch dahingestellt bleiben, ob der Beklagten gegen die Klägerin wegen der telekommunikationstechnischen Anbindung des Umspannwerkes Ansprüche auf Kostenübernahme zustehen. Jedenfalls steht der von der Beklagten diesbezüglich erklärten Aufrechnung das Aufrechnungsverbot des § 12 Abs.4 EEG entgegen. Weder war die Forderung der Beklagten zum Zeitpunkt der Aufrechnung unstreitig noch war sie rechtskräftig festgestellt.

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2.

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a) Der Feststellungsantrag der Klägerin ist zulässig, da sie ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, wer die Kosten für die telekommunikationstechnische Anbindung der Umspannstation zu tragen hat. Diese Rechtsfrage ist zwischen den Parteien umstritten. Die Klägerin ist auch nicht gehindert, eine gerichtliche Klärung der Streitigkeit herbeizuführen. Die Vereinbarung auf Seite 13 des ersten Anschlussvertrages greift nicht, da unabhängig von der Wirksamkeit die Regelung nur für die Dauer dieses Vertrages gelten sollte. Der Vertrag endete jedoch zum 31.01.2007. Zudem folgt die Kostentragungspflicht der Beklagten direkt aus dem Gesetz.

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Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB.

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b) Der Antrag ist auch begründet. Die Beklagte hat ab April 2004 keinen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Pauschale i.H.v. 350,00 € netto für die telekommunikationstechnische Anbindung der Umspannstation der Klägerin.

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(1) Eine Pflicht der Klägerin zur Zahlung einer solchen Pauschale folgt nicht aus dem Anschlussvertrag vom 13.04.2004. Unabhängig von der Wirksamkeit der entsprechenden Regelung hat die Klägerin diesen Vertrag gem. § 621 Nr.3 BGB wirksam zum 31.01.2007 gekündigt. Entgegen der Auffassung der Beklagten war die Kündigungsfrist auch nicht zu verlängern, so dass zumindest ab Februar 2007 kein vertraglicher Anspruch der Beklagten auf Zahlung der Pauschale gegen die Klägerin besteht.

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(2) Aus dem Folgevertrag ergibt sich ebenfalls kein vertraglicher Anspruch. Denn die Beauftragung der Beklagten mit der Aufrechterhaltung der telekommunikationstechnischen Abfindung ist unter der Bedingung erfolgt, dass die Rechtsauffassung der Beklagten zutrifft. Demnach ist aufgrund der Vereinbarung die Rechtslage, die sich aus § 13 EEG ergibt, maßgebend.

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(3) Ferner besteht kein Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin aus § 13 Abs.1 EEG.

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Nach dieser Vorschrift sind die notwendigen Kosten des Anschlusses zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien an den technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des Netzes von dem Anlagenbetreiber zu tragen. Abzugrenzen sind davon gem. § 13 Abs.2 EEG die notwendigen Kosten eines nur infolge neu anzuschließender Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien erforderlichen Ausbaus des Netzes i.S.v. § 4 Abs.2 EEG zur Abnahme und Übertragung des Stroms aus Erneuerbaren Energien. Diese trägt der Netzbetreiber, bei dem der Ausbau erforderlich wird. Abzugrenzen sind demnach Netzanschlusskosten, die vom Anlagenbetreiber zu tragen sind, und Netzausbaukosten, die der Netzbetreiber trägt.

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Bei den streitgegenständlichen Kosten für die telekommunikationstechnische Anbindung der klägerischen Umspannstation handelt es um Kosten, die gem. § 13 Abs.2 EEG von der Beklagten zu tragen sind. Sie fallen entgegen der Auffassung der Beklagten nicht unter die Netzanschlusskosten gem. § 13 Abs.1 EEG.

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Bei der telekommunikationstechnische Anbindung handelt es sich um eine technisch notwendige Einrichtung zum Betrieb des Netzes. Unstreitig dient diese Anbindung der Überwachung und damit der Sicherheit des Netzes. Der störungsfreie Betrieb des Netzes hängt von der Funktionsfähigkeit der telekommunikationstechnischen Anbindung ab. Nach den Angaben der Beklagten kann nur über die Fernwirkung in einer vertretbaren Zeit auf Störungen reagiert werden. Echte Alternativen bestehen insoweit nicht. Durch die Fernwirkungskomponente ist es der Beklagten möglich, kurzfristig eine Anlage vom Netz zu nehmen, um somit eine Überspannung und damit eine Beschädigung, die zum Ausfall des Netzes führen kann, zu verhindern. Folglich ist die telekommunikationstechnische Anbindung zur Sicherung der Versorgung erforderlich. Demnach dient die Anbindung nicht der Einspeisung, sondern der Sicherheit des Netzes.

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Da die telekommunikationstechnische Anbindung eine technisch notwendige Einrichtung für den Betrieb des Netzes ist, besteht diesbezüglich eine Ausbaupflicht des Netzbetreibers gem. § 4 Abs.2 S.4 EEG. Aus diesem Grunde handelt es sich bei der telekommunikationstechnische Anbindung nicht um einen Netzanschluss, sondern um einen notwendigen Netzausbau, für deren Kosten die Beklagte als Netzbetreiberin gem. § 13 Abs.2 EEG einzustehen hat.

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3. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs.1 S.1, 709 S.1 ZPO.

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4. Der Streitwert wird auf 18.326,00 € festgesetzt.