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Landgericht Bochum·I-2 O 55/18·16.10.2018

Klage wegen Abgasskandal gegen Hersteller abgewiesen: Keine deliktische Haftung

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Schadensersatz und Rückabwicklung eines gebrauchten W‑Fahrzeugs im Zusammenhang mit dem Abgasskandal. Das LG Bochum weist die Klage ab, da kein vertragliches Verhältnis zur Beklagten besteht und nur deliktische Ansprüche aus §§ 823, 826 BGB in Betracht kommen. § 823 BGB scheidet mangels Täuschung aus; § 826 BGB verlangt eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigungsabsicht gegenüber dem konkreten Erwerber, die hier nicht vorliegt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 709 ZPO.

Ausgang: Klage der Klägerin im Abgasskandal gegen die Herstellerin als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei fehlender vertraglicher Beziehung kommen gegenüber einem Hersteller nur gesetzliche deliktische Ansprüche (insbesondere §§ 823, 826 BGB) in Betracht.

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Ein Anspruch aus § 823 BGB wegen Täuschung setzt voraus, dass der Anspruchsgegner den Anspruchsteller tatsächlich getäuscht hat; bloße Herstellertätigkeit ohne Kontakt begründet keine Täuschung gegenüber einem späteren Erwerber.

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Ein Anspruch aus § 826 BGB erfordert vorsätzliches, sittenwidriges Verhalten, das sich gegen den konkreten Geschädigten richtet; allgemeines sittenwidriges Verhalten des Herstellers begründet keinen Anspruch, wenn keine auf den Erwerber gerichtete Schädigungsabsicht vorliegt.

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Kostenverteilung und vorläufige Vollstreckbarkeit richten sich nach den prozessualen Vorschriften, insbesondere §§ 91, 709 ZPO.

Relevante Normen
§ 287 ZPO§ 823 BGB§ 826 BGB§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin macht Ansprüche in Zusammenhang mit dem W-Abgasskandal geltend.

3

Am 15.05.2015 erwarb die Klägerin bei der Autohaus X GmbH in C das im Antrag näher bezeichnete gebrauchte, von der Beklagten hergestellte Fahrzeug zu einem Kaufpreis i.H.v. 21.500 €.

4

Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 21.500 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 4 % seit dem 15.05.2015 bis zum 25.09.2017 sowie i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.09.2017 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke W vom Typ U mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) ### nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft sowie Zahlung eines von der Beklagten noch darzulegenden Nutzungsersatzes für die Nutzung vorgenannten Pkw, dessen Höhe gemäß § 287 ZPO in das Ermessen des Gerichts gestellt wird;

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hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs W vom Typ U mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) ### durch die Beklagte resultieren;

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festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in vorgenannten Klageanträgen genannten Zug-um-Zugleistung in Annahmeverzug befindet;

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die Beklagte zu verurteilen, ihr die durch die Beauftragung ihrer Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung i.H.v. 1.021,67 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie in Höhe von weiteren 176,60 € freizustellen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die hinlänglich bekannten, von den Parteien ausgetauschten Textbausteine Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet. Der Klägerin stehen keine Ansprüche gegen die Beklagte zu.

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Mangels vertraglicher Beziehungen der Parteien kommen für die Klägerin lediglich gesetzliche Ansprüche, vorliegend namentlich aus §§ 823, 826 BGB, in Betracht.

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Ein Anspruch aus § 823 BGB ist nicht gegeben. Die Beklagte hat die Klägerin nicht getäuscht, da sie in Bezug auf diesen Gebrauchtwagenkauf keinerlei Kontakt hatten.

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Auch ein Anspruch aus § 826 BGB kommt zu Gunsten der Klägerin nicht in Betracht. Die Beklagte hat der Klägerin nicht in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich einen Schaden zugefügt. Zwar erfüllt grundsätzlich das Vorgehen der Beklagten im Zusammenhang dieser Affäre die Voraussetzungen dieser Vorschrift, nicht jedoch gegenüber der Klägerin, da diese einen gebrauchten Pkw erwarb. Die Beklagte hat jedoch an dem Umsatz und Handel mit gebrauchten Fahrzeugen keinerlei Interesse, so dass sie mit Bezug auf die Klägerin nicht vorsätzlich gehandelt hat.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.