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Landgericht Bochum·I-2 O 540/11·19.08.2012

Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht nach Körperverletzung (Teilanerkenntnis)

ZivilrechtDeliktsrechtSchadenersatzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Schmerzensgeld und Schadenersatz wegen einer am 04.12.2009 begangenen Körperverletzung. Der Beklagte hat teilweise anerkannt; daraufhin verurteilte das Gericht ihn zur Zahlung von 25.000 € Schmerzensgeld nebst Zinsen und stellte seine Ersatzpflicht für materielle und künftig unvorhersehbare immaterielle Schäden fest. Kosten wurden anteilig verteilt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung.

Ausgang: Der Klageantrag insoweit stattgegeben: Beklagter zur Zahlung von 25.000 € Schmerzensgeld verurteilt und Feststellung der Ersatzpflicht getroffen; Kostenanteile verteilt; Urteil vorläufig vollstreckbar (Sicherheitsleistung 120 %).

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Teilanerkenntnis des Beklagten begründet die Grundlage für eine Entscheidung zur Hauptsache und führt zur Verurteilung insoweit, als anerkannt wurde.

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Die Verteilung der Prozesskosten richtet sich für die getroffene Hauptsacheentscheidung nach § 91 ZPO; für zurückgenommene Klageanträge gelten die Kostenfolgen nach § 269 Abs. 3, 4 ZPO.

3

Ein Feststellungsurteil kann die Verpflichtung des Schädigers zur Ersatzleistung für materielle Schäden und zukünftige immaterielle Schäden feststellen, wobei Ansprüche, die auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind, unberührt bleiben.

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Monetäre Vollstreckungstitel können vorläufig vollstreckbar ergehen; der Schuldner kann jedoch gemäß §§ 708 Nr. 2, 709 ZPO zur Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung zugelassen werden.

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO§ 269 Abs. 4 ZPO§ 708 Nr. 2 ZPO§ 709 Satz 1 ZPO§ 709 Satz 2 ZPO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.12.2009 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden sowie zukünftigen immateriellen Schäden – letztere jedoch nur, soweit diese zur Zeit nicht vorhersehbar sind – aus Anlass der am 04.12.2009 in X begangenen Körperverletzung zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte 44 % und der Kläger 56 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Gründe

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Die Entscheidung zur Hauptsache ergibt sich aus dem erklärten Teilanerkenntnis des Beklagten.

3

Die Kostenentscheidung folgt bezüglich der getroffenen Hauptsacheentscheidung aus § 91 ZPO; im Übrigen ergibt sie sich aus § 269 Abs. 3 S. 2, Abs. 4 ZPO, nachdem der Kläger die weitergehende Klage vollumfänglich zurückgenommen hat, und ein Grund, die Kosten des Rechtsstreits auch insoweit dem Beklagten aufzuerlegen, nicht vorlag.

4

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 2 bzw. § 709 S. 1, S. 2 ZPO.

5

Dr. Fülber