Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht nach Körperverletzung (Teilanerkenntnis)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Schmerzensgeld und Schadenersatz wegen einer am 04.12.2009 begangenen Körperverletzung. Der Beklagte hat teilweise anerkannt; daraufhin verurteilte das Gericht ihn zur Zahlung von 25.000 € Schmerzensgeld nebst Zinsen und stellte seine Ersatzpflicht für materielle und künftig unvorhersehbare immaterielle Schäden fest. Kosten wurden anteilig verteilt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung.
Ausgang: Der Klageantrag insoweit stattgegeben: Beklagter zur Zahlung von 25.000 € Schmerzensgeld verurteilt und Feststellung der Ersatzpflicht getroffen; Kostenanteile verteilt; Urteil vorläufig vollstreckbar (Sicherheitsleistung 120 %).
Abstrakte Rechtssätze
Ein Teilanerkenntnis des Beklagten begründet die Grundlage für eine Entscheidung zur Hauptsache und führt zur Verurteilung insoweit, als anerkannt wurde.
Die Verteilung der Prozesskosten richtet sich für die getroffene Hauptsacheentscheidung nach § 91 ZPO; für zurückgenommene Klageanträge gelten die Kostenfolgen nach § 269 Abs. 3, 4 ZPO.
Ein Feststellungsurteil kann die Verpflichtung des Schädigers zur Ersatzleistung für materielle Schäden und zukünftige immaterielle Schäden feststellen, wobei Ansprüche, die auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind, unberührt bleiben.
Monetäre Vollstreckungstitel können vorläufig vollstreckbar ergehen; der Schuldner kann jedoch gemäß §§ 708 Nr. 2, 709 ZPO zur Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung zugelassen werden.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.12.2009 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden sowie zukünftigen immateriellen Schäden – letztere jedoch nur, soweit diese zur Zeit nicht vorhersehbar sind – aus Anlass der am 04.12.2009 in X begangenen Körperverletzung zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte 44 % und der Kläger 56 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Gründe
Die Entscheidung zur Hauptsache ergibt sich aus dem erklärten Teilanerkenntnis des Beklagten.
Die Kostenentscheidung folgt bezüglich der getroffenen Hauptsacheentscheidung aus § 91 ZPO; im Übrigen ergibt sie sich aus § 269 Abs. 3 S. 2, Abs. 4 ZPO, nachdem der Kläger die weitergehende Klage vollumfänglich zurückgenommen hat, und ein Grund, die Kosten des Rechtsstreits auch insoweit dem Beklagten aufzuerlegen, nicht vorlag.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 2 bzw. § 709 S. 1, S. 2 ZPO.
Dr. Fülber