Rückforderung von 210.000 € wegen nicht nachgewiesener Rückzahlungen im Geschäftsbesorgungsverhältnis
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Rückzahlung von 210.000 € aus einem Geschäftsbesorgungsverhältnis; die Beklagte bestritt Rückzahlungsverpflichtungen und legte Quittungen vor. Zentrale Frage war, ob die Beklagte den Zugang und etwaige Rückgaben nachweisen konnte. Das Gericht befand die Klägerin wegen altersbedingter Demenz als in ihren Erinnerungen beeinträchtigt und wertete die Quittungen als nicht nachweisend. Die Klage wurde deshalb stattgegeben; Zinsen wegen Verzug wurden zugesprochen.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung von 210.000 € wegen nicht nachgewiesener Rückzahlungen als begründet stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Erwirbt eine Partei im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsverhältnisses fremde Gelder, so besteht ein Herausgabeanspruch, wenn die Empfängerin die bestimmungsgemäße Verwendung oder erfolgte Rückzahlungen nicht beweist.
Quittungen, die von einer wegen altersbedingter kognitiver Beeinträchtigung unterzeichnet wurden, begründen keinen Nachweis tatsächlicher Barzahlungen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Unterschrift ohne Kenntnis des Inhalts geleistet wurde.
Die persönliche Vernehmung einer altersdemenzkranken Person kann für den Nachweis von Bargeldrückflüssen entwertet sein, wenn ihr Erinnerungsvermögen erheblich beeinträchtigt ist und die Angaben nicht überzeugend sind.
Ein Anspruch auf Verzugszinsen entsteht, wenn nach Fristsetzung die geschuldete Zahlung ausbleibt; die Zinsentscheidung richtet sich nach dem Eintritt des Verzugs.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 210.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.07.2012 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Erstattung von Geldern, die dieser im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsverhältnisses zugeflossen sind und nicht bestimmungsgemäß verwendet wurden.
Für die am 27.04.1929 geborene Klägerin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Recklinghausen vom 08.05.2012 ein Betreuer bestellt, der diese u.a. in Vermögensangelegenheiten und bei der Vertretung gegenüber Behörden zu vertreten hat. Seinerzeit war erwogen worden, die Beklagte als Betreuerin zu bestellen, bis sich herausstellte, dass sie wegen wiederholter Erpressung strafrechtlich in Erscheinung getreten war. Die Klägerin ist Witwe des im Jahre 2006 verstorbenen Architekten H. Die Eheleute hatten ein Vermögen von 1.253.000,00 € angespart.
Spätestens 2007 - die Beklagte behauptet bereits seit 1994 - nahm die Beklagte freundschaftliche Beziehung zu der Klägerin auf und empfahl sich dieser als Seniorenbegleiterin und ''Immobiliencoach''. Sie nahm verstärkt Einfluss auf die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Klägerin. Am 10.08.2009 ließ sich die Beklagte zunächst von der Klägerin einen Vertrag unterzeichnen, in welchem sie für ein monatliches Pauschalhonorar von 500,00 € mit ''Allroundtätigkeiten'' beauftragt wurde. Am 01.02.2011 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag, der die Klägerin zur Zahlung einer monatlichen Vergütung in Höhe von 2.000,00 € an die Beklagte verpflichtete. Auf Veranlassung der Beklagten trennte sich die Klägerin von ihrem langjährigen Steuerberater Q. Ferner veräußerte sie aufgrund des Einflusses der Beklagten mehrere Immobilien jeweils weit unter Wert.
Gegenüber der Hausbank der Klägerin gab sich die Beklagte als Steuerberaterin aus und veranlasste zahlreiche Transaktionen. Als die Bank unter dem Gesichtspunkt der Geldwäsche Bedenken gegen weitere durch die Beklagte veranlasste Transaktionen hegte, veranlasste die Beklagte die Klägerin dazu, die Bank zu wechseln.
Unter Anderem überwies die Klägerin auf das Konto der Beklagten am 13.05.2011 20.000,00 €, am 08.07.2011 10.000,00 € und am 22.09.2011 weitere 10.000,00 €. Nach dem Wechsel der Bank überwies die Klägerin auf das Konto der Beklagten am 02.11.2011 100.000,00 € und am 16.01.2012 weitere 70.000,00 €, mithin insgesamt 210.000,00 €, die die Klägerin, vertreten durch ihren Betreuer, in diesem Verfahren zurückbegehrt. Hilfsweise stützt sie ihren Anspruch darauf, dass der Beklagten im November 2011 weitere 65.000,00 € in bar ausgezahlt wurden.
Die Beklagte legt Quittungen, die von der Klägerin unterschrieben sind, mit den Daten 18.05.2011 über einen Betrag in Höhe von 20.000,00 € vom 11.07.2011 in Höhe von 10.000,00 €, vom 29.09.2011 in Höhe von 10.000,00 €, vom 02.02.2012 in Höhe von 70.000,00 € und vom 29.02.2012 in Höhe von 69.000,00 € vor.
Mit Schreiben vom 16.07.2012 forderte der Betreuer der Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 20.07.2012 auf, die erlangten 210.000,00 € an die Klägerin zurückzuzahlen.
Die Klägerin beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, die vermögende Klägerin sei ständig von Verwandten belagert und bedrängt worden, ihnen Geld zu geben. Deswegen habe die Klägerin ihr die erheblichen Beträge überwiesen, damit sie, die Beklagte, ihr, der Klägerin, diese wieder in bar zurück gebe. Die Klägerin habe sie dann in ein Bankschließfach in bar gelegt.
Das Gericht hat durch Vernehmung der Klägerin als Partei Beweis darüber erhoben, ob der Klägerin Barbeträge von der Beklagten zugeflossen sind. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 20.03.2013.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Die Beklagte hat im Rahmen des zu der Klägerin bestehenden Auftragsverhältnisses von dieser mindestens 210.000,00 € erlangt, deren Rückzahlung sie nicht hat beweisen können.
Die Vernehmung der Klägerin als Partei hat nicht den Beweis erbracht, dass diese von der Beklagten Bargeld zurück erhalten hat. Die freundliche ältere Dame war, sobald es um finanzielle Fragen ging, ersichtlich verwirrt. Sie leitete ihre Vernehmung damit ein, dass sie sich nie darum gekümmert habe, sondern das habe immer ihr Ehemann gemacht. Nach dessen Versterben sei die Beklagte dafür zuständig gewesen. Daran, jemals Geld in bar von dieser erhalten zu haben, konnte sie sich nicht erinnern. Dabei war nicht zu übersehen, dass das Erinnerungsvermögen dieser Zeugin nicht nur in finanziellen Dingen, sondern insgesamt stark beeinträchtigt war. So bezeichnete sie ihr Verhältnis zu der Beklagten als Bekanntschaft und konnte sich an die geschlossenen Anstellungsverträge nicht erinnern.
Auch die von der Beklagten vorgelegten Quittungen erbringen nicht den Beweis dafür, dass der Klägerin tatsächlich Bargeldzahlungen von der Beklagten zugeflossen sind. Zwar dürften sie, da die Klägerin die Unterschrift als die ihrige erkannt hat, echt sein. Nach Überzeugung des Gerichts stellen sie jedoch schriftliche Lügen dar. Der jeweilige Quittungstext wurde von der Beklagten vorgeschrieben und von der Klägerin ohne Kenntnisnahme von dessen Inhalt unterschrieben. Aus dem Gutachten des Dr. L vom 09.04.2012, welches Grundlage für die Bestellung eines Betreuers war, geht hervor, dass bei der Klägerin alterstypische Defizite in Form von Demenz und einer nicht auszuschließenden Depression vorlagen. Da sich diese Erkrankungen schleichend entwickeln, ist davon auszugehen, dass sie nicht erst bei der Stellung des Gutachtens - die Exploration der Klägerin fand am 05.03.2012 statt - aufgetreten sind, sondern auch schon bei Unterzeichnung der von der Beklagten vorgelegten Quittungen vorlagen. Das Gutachten stellt darüber hinaus fest, dass die Klägerin keinen Überblick über ihre finanziellen Verhältnisse hatte und das Handeln der Beklagten nicht kontrollieren konnte.
Die Zinsentscheidung folgt aus Verzug.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.