Klage des Heimbetreibers auf rückständige Heimentgelte stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt aus einem Heimvertrag Rückstände für Wohn‑ und Pflegeleistungen. Streitpunkt sind die Höhe der Forderung und Einwendungen wegen angeblicher Unterbringung und Pflegemängel. Das Landgericht Bochum gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung des titulierten Betrags nebst Zinsen und Kosten. Entscheidend waren eine nachvollziehbare Rechnungsaufstellung, das fehlende substantierte Mängelvorbringen und Hinweise auf § 10 WBVG.
Ausgang: Klage auf Zahlung rückständiger Heimentgelte in der geltend gemachten Höhe stattgegeben; Beklagte zur Zahlung von 19.352,43 € nebst Nebenforderungen verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Aus einem wirksamen Heimvertrag ergibt sich der Anspruch des Heimbetreibers auf Zahlung der vereinbarten Entgelte für Wohn‑ und Pflegeleistungen.
Zur Darlegung und Durchsetzung von Entgeltforderungen des Heims genügt die Vorlage einer nachvollziehbaren Rechnungsaufstellung mit Rechnungskopien und erkennbarer Aufteilung des Eigenanteils.
Behauptete Pflegemängel rechtfertigen eine Minderung nur, wenn sie substantiiert vorgetragen werden und die Erheblichkeitsschwelle erreichen.
Die Geltendmachung einer Minderung kann aus formalen Gründen gemäß § 10 WBVG ausgeschlossen sein; pauschale, nicht fachkundig belegte Vorwürfe (etwa durch Angehörige) genügen nicht, um Mängel nachzuweisen.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Hamm, 12 U 48/13 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.352,43 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.2.2013 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 837,52 € für die außergerichtliche Rechtsverfolgung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.2.2013 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien waren durch Heimvertrag vom 6.10.2011 verbunden, für dessen Inhalt auf die Anlage 2 zur Klageschrift. Die Beklagte war bei Abschluss des Heimvertragers aufgrund bestehender Generalvollmacht durch ihren Sohn K vertreten. Die Beklagte ist während des Prozesses aus dem Heim der Klägerin ausgezogen.
Die Klägerin begehrt nach übereinstimmender Teilerledigung wegen zunächst begehrter Räumung nunmehr noch rückständiges Entgelt für Wohn- und Pflegeleistungen in Höhe des titulierten Betrages. Für die Einzelheiten wird auf die Zusammenstellung der Forderung auf S. 3 des Schriftsatzes der Klägerin vom 11.2.2013, Blatt 151 der Akten verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass die Richtigkeit der Forderung von ihr nicht überprüft werden könne. Das im Vertrag vorgesehene Zimmer sei ihr gar nicht überlassen worden. Zum Teil würden Postitionen abgerechnet, die nicht näher dargelegt seien. Für einige Zeiträume habe die Beklagte gar nicht im Heim gewohnt, sondern habe sich stationär im Krankenhaus aufgehalten. Ferner wendet die Beklagte mit näheren Darlegungen ein, dass die Pflegeleistungen der Klägerin mit erheblichen Mängeln behaftet gewesen seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Die Beklagte ist gemäß dem geschlossenen Heimvertrag zur Entrichtung des vereinbarten Entgelts für Wohn- und Pflegeleistungen verpflichtet. Die Klägerin hat ihre Forderung nachvollziehbar durch eine geordnete Aufstellung der geltend gemachten Rechnungen und durch Vorlage der entsprechenden Rechnungskopien dargelegt. Aus ihnen ergibt sich jeweils nachvollziehbar der auf die Beklagte entfallende Eigenanteil. Soweit die Beklagte rügt, sie sei nicht in dem vorgesehenen Raum untergebracht, ist dieses Vorbringen für die Kammer nicht nachvollziehbar. Im Heimvertrag ist die Unterbringung in einem bestimmten Zimmer nicht vereinbart. Dass das Zimmer Nr. ###, in dem die Beklagte nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin untergebracht war, im Vergleich zu anderen Räumen schlechter sei, hat die Beklagte nicht vorgebracht. Die vorgebrachten Pflegemängel rechtfertigen die geltend gemachte Einbehalte bezüglich des Heimentgelts nicht. Eine Vielzahl der Mängel überschreitet nicht die Erheblichkeitsschwelle, ab der Pflegemängel gewährleistungsrechtlich bedeutsam sind. Das gilt etwa für den Vortrag, dass am 3.11.2011 habe schmutzige Wäsche lose im Schrank und nicht in dem vorgesehenen Wäschesack gelegen, am 20.12.2011 seien Zimmer und Schrank nicht aufgeräumt gewesen, ebenso am 12.01.2012. Bei anderen behaupteten Mängeln ist der Kammer nicht ersichtlich, inwiefern die Beklagte damit etwas zu tun hat. Das gilt etwa für den Vortrag, am 12.1.2012 seien an einem Pulli der Beklagten die Schulterpolster herausgerissen gewesen. Vielleicht hat ja die Beklagte selbst die Schulterpolster entfernt, weil sie ihr nicht mehr gefallen haben. Sodann trägt die Beklagte – durch ihren Sohn – vor, dass an verschiedenen Tagen zu verschiedenen Zeiten der Toilettenstuhl mit Urin verunreinigt gewesen sei oder es im Zimmer nach Urin gerochen habe. Insoweit gilt, dass die im Heimvertrag vereinbarten Pflegeleistungen keine Versorgung der Heimbewohner rund um die Uhr gewährleisten können. Die Altenpflegerinnen, die dort mäßig bezahlt und unter großem Einsatz an Kraft und Energie alte pflegebedürftige Menschen versorgen, können auch bei bestehender Inkontinenz nicht im Minutenrythmus nachschauen, ob ein Heimbewohner neu versorgt werden muss. Soweit die Beklagte durch ihren Sohn rügt, es seien Tromboseverbände falsch angelegt worden, ist die Kammer der Auffassung, dass der Sohn der Beklagten diese Frage nicht beurteilen kann. Gleiches gilt für andere behauptete Mängel der medizinischen Versorgung. Insgesamt ist der vom Sohn der Beklagten ausgehende Vortrag nach dem Eindruck der Kammer von dem Bemühen geprägt, der berechtigten Forderung der Beklagten mit konstruierten Einwänden etwas entgegen zu setzen. Schließlich dürfte auch der Hinweis der Klägerin zutreffen, dass die Geltendmachung der Minderung bereits aufgrund formaler Gründe gemäß § 10 WBVG ausgeschlossen ist.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 91a, 709 ZPO. Hinsichtlich der erledigten Räumungsklage waren der Beklagten ebenfalls die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, da der Räumungsanspruch aufgrund der erklärten Kündigung und des bestehenden Zahlungsverzuges begründet war.