Klage auf Schadensersatz wegen angeblicher Planungsmängel im Ingenieurvertrag abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt 110.000 € Schadensersatz wegen angeblich mangelhafter Planungsleistungen der Beklagten (Ingenieurvertrag, Leistungsphasen 3–9). Streitgegenstand ist, ob die Beklagte die Mindestraumluftfeuchte sicherzustellen hatte. Das Gericht verneint Mangel und Haftung, weil das Sachverständigengutachten keinen Planungsfehler der Beklagten bestätigte und wesentliche Entscheidungen in Leistungsphase 1/2 getroffen wurden. Eine erneute Begutachtung nach §412 ZPO war nicht geboten.
Ausgang: Klage auf 110.000 € Schadensersatz wegen angeblicher Planungsmängel als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen mangelhafter Ingenieurleistungen nach §§ 634 Nr. 4, 636, 280 ff. BGB setzt voraus, dass der Mangel festgestellt und dem Auftragnehmer zuzurechnen ist.
Bei getrennten Beauftragungen von Leistungsphasen begrenzen sich die Pflichten des in Leistungsphase 3 Tätigen grundsätzlich auf die Überarbeitung der vorgelegten Entwurfsplanung; die Grundentscheidung über Planungsprinzipien obliegt regelmäßig den Leistungsphasen 1/2.
Die Feststellung eines Planungsmangels erfordert belastbare Feststellungen, die durch ein tragfähiges Sachverständigengutachten gestützt werden; bloße Behauptungen genügen nicht.
Ein eingeholtes Sachverständigengutachten ist nur dann durch erneute Begutachtung zu ersetzen, wenn es nach § 412 Abs. 1 ZPO ungenügend ist. Nur in diesem Fall ist weitere Beweisaufnahme anzuordnen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin beauftragte die Beklagte mit Ingenieurvertrag vom 12.3.2009 mit der Erbringung der Ingenieurleistungen nach den Leistungsphasen 3-9 der HOAI mit der technischen Ausrüstung für die Gewerke Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärtechnik. Mit den Ingenieurleistungen nach den Leistungsphasen 1 und 2 hatte die Klägerin ein anderes Ingenieurbüro, das Ingenieurbüro L, beauftragt. Die Planungen nach den Leistungsphasen 1 und 2 lagen zum Zeitpunkt der Vergabe des Auftrags an die Beklagte bereits vor. Zur Leistungsphase 3 sollte eine vorliegende Planung überarbeitet werden. Die übrigen Leistungsphasen waren jeweils komplett beauftragt. Wegen der näheren Einzelheiten des Ingenieurvertrages zwischen den Parteien wird auf die Anl. K1 zur Klageschrift (Bl. 8 ff. der Akten) verwiesen.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe die ihr nach dem Ingenieurvertrag vom 12.3.2009 obliegenden Ingenieurleistungen, insbesondere ihre Planungsleistungen, mangelhaft erbracht. Aufgrund erheblicher Planungsfehler der Beklagten würden in dem Objekt F C die Mindestraumluftfeuchtigkeitswerte nicht eingehalten. Die Luftfeuchtigkeit betrage unter 25 %, teilweise unter 20 %. Dem Stand der Technik entsprächen jedoch Mindestwerte von 30 % bis 40 %. Das Unterschreiten der erforderlichen Mindestraumluftfeuchtigkeitswerte führe dazu, dass die im F C beschäftigten Personen sowie die Besucher des Hauses über Atemluftprobleme und trockene Schleimhäute et cetera klagten. Die fehlenden Mindestraumluftfeuchtigkeitswerte führten zu nachhaltigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei den Beschäftigten und Besuchern des Hauses. Die Beklagte hätte im Rahmen der ihr obliegenden Planungen sicherstellen müssen, dass die notwendigen Luftfeuchtigkeitswerte eingehalten werden, um diese gesundheitlichen Probleme zu vermeiden. Da die Beklagte dieses versäumt habe, seien ihre Planungsleistungen mangelhaft. Die von der Beklagten geplanten Raumluftverhältnisse entsprächen nicht den anerkannten Regeln der Technik. Sie, die Klägerin, habe diese Mängel gegenüber der Beklagten mehrfach, unter anderem am 7.12.2013 und 19.5.2014, vergeblich gerügt. Für die Beseitigung der aufgrund der fehlerhaften Planungen der Beklagten entstandenen Mängel sei der Einbau eines Befeuchtungssystems notwendig. Die Kosten für den nachträglichen Einbau einer solchen Befeuchtungsanlage lägen bei 258.000 €. Wäre eine solche Befeuchtungsanlage von vornherein geplant worden, so wären lediglich Kosten i.H.v. 148.000 € entstanden. In Höhe der Differenz, also i.H.v. 110.000 €, sei ihr, der Klägerin, ein Schaden entstanden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 110.000 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.9.2014 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte tritt dem Vortrag der Klägerin in der Sache und im Recht entgegen. Sie bestreitet, dass ihre Leistungen mangelhaft seien. Im Übrigen habe sie an die Planungsleistungen des Ingenieurbüros L angeknüpft. Für etwaige Mängel dieser Planungen sei sie, die Klägerin, nicht verantwortlich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. S. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 15.3.2016 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 110.000 €. Die Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden Anspruchs gemäß §§ 634 Nr. 4, 636, 280 ff. BGB liegen nicht vor. Die Werkleistung der Beklagten ist nicht mangelhaft. Die Beweisaufnahme hat die seitens der Klägerin behaupteten Mängel der Planungsleistungen der Beklagten nicht bestätigt. Das eingeholte Gutachten des Sachverständigen S blieb unergiebig. Die Kammer kann insoweit offen lassen, ob und inwieweit vertraglich vorausgesetzt oder nach den anerkannten Regeln der Technik, also nach dem subjektiven oder objektiven Fehlerbegriff, die im Rahmen der Ingenieurleistungen zu planende Be- und Entlüftung des Gebäudes eine Mindestraumluftfeuchte von 20 %, 25 % oder gar zwischen 30 und 40 % gewährleisten musste. Denn jedenfalls ist ein etwaiger Fehler der Planung nicht der Beklagten, sondern allenfalls dem Ingenieurbüro L anzulasten, wie der Sachverständige in seinem Gutachten unter Z. 4.1.4 näher ausgeführt hat. Die hieran seitens der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 27.6.2016 geäußerte Kritik bietet aus Sicht der Kammer keinen Anlass, eine erneute Begutachtung durch den Sachverständigen S oder durch einen anderen Gutachter zu veranlassen. Eine erneute Begutachtung durch denselben oder durch einen anderen Gutachter kommt gemäß § 412 Abs. 1 ZPO nur in Betracht, wenn das eingeholte Gutachten ungenügend ist. Davon kann keine Rede sein. Aus Sicht der Kammer erscheint die vom Sachverständigen S in seinem Gutachten geäußerte Auffassung, dass die grundlegende Entscheidung, eine Befeuchtungseinrichtung zur Sicherstellung einer Mindestraumluftfeuchte vorzusehen oder nicht, bei der Erarbeitung des Planungskonzepts und der Vorentwurfsplanung in den Leistungsphasen 1 und 2 zu treffen sei, plausibel und nachvollziehbar. Die im Rahmen der Leistungsphase 3 seitens der Beklagten geschuldete Überarbeitung dieser Planungsleistungen geht nicht soweit, dass die Beklagte die vom Vorplaner getroffene Entscheidung, eine Befeuchtungsanlage nicht vorzusehen, grundlegend infrage stellen musste. Die Kammer teilt die Auffassung des Sachverständigen, dass die seitens der Beklagten im Rahmen der Leistungsphase 3 geschuldete "Überarbeitung" sich lediglich auf die Bearbeitung der Installationsart beziehen kann, weil ansonsten nicht nur die gesamte Entwurfsplanung neu zu erarbeiten wäre, sondern gleichzeitig Leistungsphase 2, der Vorentwurf. Jedenfalls ist aus Sicht der Kammer diese vom Sachverständigen S vertretene Auffassung nicht "ungenügend" im Sinne des § 412 Abs. 1 ZPO. Da hiernach Mängel der Werkleistung der Beklagten nicht bewiesen sind und eine weitere Beweiserhebung gemäß § 412 Absatz 1 ZPO nicht in Betracht kommt, war die Klage abzuweisen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.