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Landgericht Bochum·I-2 O 226/15·08.09.2015

Rückzahlung von Fördermitteln wegen Verletzung einer Auflage

ZivilrechtSchuldrechtBereicherungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Rückzahlung nicht verwendeter Fördermittel, die ihm als Schenkung unter Auflage zur Gehaltszahlung für bestimmte Trainerinnen gewährt wurden. Der Beklagte beendete die Arbeitsverhältnisse und verwendete die Mittel später für andere Trainerinnen. Das Gericht verurteilte den Beklagten zur Rückzahlung nach §§ 525, 527, 812 ff. BGB, da die Auflage verletzt wurde und keine Entreicherung vorliegt. Zinsen wegen Verzug wurden zugesprochen.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung nicht verwendeter Fördermittel in Höhe von 5.100,70 € dem Kläger stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Zuwendung ohne Verpflichtung mit der Auflage zur Verwendung für einen bestimmten Zweck ist als Schenkung unter Auflage im Sinn von § 525 I BGB zu qualifizieren; bei Verletzung der Auflage besteht Rückforderungsanspruch nach § 527 I BGB i.V.m. den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung.

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Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 ff. BGB kann bestehen, wenn die zugewandten Mittel nicht mehr dem verfolgten Verwendungszweck entsprechen.

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Die Einrede, der Zuwendende habe durch eigenes, schuldhaftes Verhalten die Rückforderung durch Dritte verhindern können (dolo agit), setzt eine substantiiert dargelegte und bewiesene Mitwirkung oder ein Verschulden des Klägers voraus und ist ausgeschlossen, wenn der Beklagte erforderliche Informationen schuldhaft vorenthielt.

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Eine Entreicherung des Empfängers ist ausgeschlossen, wenn die erhaltenen Mittel zur Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen gegenüber Dritten verwendet wurden und der Empfänger dadurch weiterhin aus fremden Mitteln bereichert bleibt; in einem solchen Fall besteht die Pflicht zur Herausgabe.

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Bei Rückforderungsansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung sind Verzugszinsen ab Zugang einer Mahnung oder Zahlungsaufforderung zu zahlen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 527 I BGB§ 812 ff. BGB§ 525 I BGB§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Hamm, 12 U 163/15 [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.100,70 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2014 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt von dem Beklagten Rückzahlung von nicht verbrauchten Fördermitteln.

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Der Kläger hatte vom M Nordrhein-Westfalen gemäß Bewilligungsbescheid Leistungssport vom 20.06.2013 unter anderem für die Gehaltskosten der beim Beklagten beschäftigten Trainerinnen B und L für den Zeitraum vom 01.01. bis zum 31.12.2013 Fördermittel erhalten. Diese Mittel leitete er anteilig, ohne dass seitens des Beklagten hierauf ein Anspruch bestanden hätte, an diesen weiter. Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis zu den Trainerinnen B und L zum 30.06.2013. Demzufolge forderte der M Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 14.07.2014 die gewährten Fördermittel in Höhe von 10.201,40 € gegenüber dem westfälischen Turnerbund und der Klägerin zurück. In Höhe der Hälfte des Betrages macht der Kläger einen Rückzahlungsanspruch gegen den Beklagten geltend.

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Der Kläger beantragt,

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wie erkannt.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er behauptet, hätte der Kläger rechtzeitig Umwidmungsanträge gestellt, wofür nur er in der Lage gewesen sei, dann wären die Beträge nicht vom M zurückgefordert worden, sondern hätten für die neuen, anstelle der Trainerinnen B und L beschäftigten Trainerinnen verwandt werden können. Schließlich beruft er sich auf Entreicherung, weil die erhaltenen Zuschüsse für die Gehaltszahlungen an die Nachfolgerin der entlassenen Trainerinnen gezahlt worden seien.

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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet. Der Kläger hat Anspruch gegen den Beklagten auf Rückzahlung der nicht dem Verwendungszweck entsprechend verwandten Zuschüsse.

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Der Kläger hat Anspruch auf Rückzahlung des Zuschusses in begehrter Höhe gemäß §§ 527 I, 812 ff. BGB. Da es sich um eine Zuwendung ohne Verpflichtung gehandelt hat, ist sie als Schenkung anzusehen, und zwar gemäß § 525 I BGB als Schenkung unter der Auflage, die Mittel zur Gehaltszahlung an die Trainerinnen B und L zu verwenden. Dieser Auflage ist der Beklagte in der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2013 nicht nachgekommen. Demzufolge hat er gemäß § 527 I BGB das rechtsgrundlos Zugewandte nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben.

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Der Einwand des Beklagten, mögliche Umwidmungsanträge, womit die Rückforderung hinsichtlich des M hätte vermieden werden konnten, seien aus Verschulden des Klägers nicht rechtzeitig gestellt worden, so dass dem Begehren des Klägers die „dolo agit“-Einrede entgegengehalten werden könne, verfängt nicht. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen dargelegt, dass die Umwidmungsanträge deswegen nicht gestellt werden konnten, da ihm seitens des Beklagten die Beendigung der Arbeitsverhältnisse mit den Trainerinnen B und L nicht rechtzeitig mitgeteilt worden seien.

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Bei dem Beklagten ist auch keine Entreicherung eingetreten. Indem er die erhaltenen Fördermittel für die Gehaltszahlungen an die neuen Trainerinnen verwandt hat, ist er nach wie vor um die nicht aus eigenen Mitteln gezahlten Gehaltsforderungen der neuen Trainerinnen bereichert. Zu diesen Gehaltszahlungen war er den Trainerinnen gegenüber vertraglich verpflichtet. Er hat das Geld somit nicht für Ausgaben verwandt, die er ohne den Erhalt der Zuschüsse nicht vorgenommen hätte.

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Die Zinsentscheidung folgt aus Verzug, da der Beklagte mit Schreiben vom 24.09.2014 mit Fristsetzung bis zum 15.10.2014 zur Rückzahlung aufgefordert worden war.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.