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Landgericht Bochum·I-17 O 40/14·19.05.2014

EEG-Erstattung: Netzbetreiber zur Zahlung für Fernwirkstrecke und Freistellung verurteilt

Öffentliches RechtEnergierechtRegulierungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Erstattung bereits gezahlter Kosten für Errichtung und Betrieb einer Fernwirkstrecke sowie Freistellung künftiger monatlicher Zahlungen bis 31.12.2021. Streitgegenstand war, ob die Fernwirkstrecke Netzausbau oder Netzanschluss und wer die Kosten zu tragen hat. Das Landgericht Bochum gab der Klage vollständig statt und sah einen Erstattungsanspruch nach §§ 10, 9, 14 EEG, da die Fernwirkstrecke netznotwendig ist. Eine vertragliche Abwälzung zulasten der Anlagenbetreiber ist nach § 4 Abs. 2 EEG unbeachtlich.

Ausgang: Klage in vollem Umfang stattgegeben; Beklagte zur Zahlung von 16.006 EUR und zur Freistellung bis 31.12.2021 verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Erstattungsanspruch nach § 10 Abs. 1 EEG besteht, wenn der Netzbetreiber seiner Ausbaupflicht aus § 9 Abs. 1 EEG nicht nachkommt und dadurch Dritte Aufwendungen zur Herstellung netznotwendiger Einrichtungen tragen müssen.

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Zu den für den Betrieb des Netzes notwendigen technischen Einrichtungen i.S.d. § 9 Abs. 2 EEG gehört eine Fernwirkstrecke zur Überwachung und Sicherung des Netzes; diese ist dem Netzausbau und nicht dem individuellen Netzanschluss zuzuordnen.

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Vertragliche Vereinbarungen, die von den Bestimmungen des EEG zu Lasten der Anlagenbetreiber abweichen, sind nach § 4 Abs. 2 EEG unbeachtlich und können den Erstattungsanspruch des Anlagenbetreibers nicht ausschließen.

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Veranlasst der Netzbetreiber durch Vorgaben den Dritten oder Anlagenbetreiber, netznotwendige Einrichtungen zu errichten oder deren Betrieb zu übernehmen, sind hieraus resultierende Aufwendungen als ersatzfähiger Schaden anzusehen, den der Netzbetreiber zu tragen hat.

Relevante Normen
§ 10 Abs. 1 EEG; § 9 EEG; § 14 EEG§ 10 Abs. 1 EEG; § 9 Abs. 1 EEG; § 9 Abs. 2 EEG; § 14 EEG§ 4 Abs. 2 EEG§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, 16.006,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 6.886,00 Euro seit dem 20.03.2012, aus 1.520,00 Euro seit dem 02.05.2012, aus weiteren jeweils 380,00 Euro seit dem 24.05.2012, dem 12.06.2012, dem 06.07.2012, dem 14.08.2012, dem 06.09.2012, dem 15.10.2012, dem 06.11.2012 und dem 06.12.2012 sowie aus weiteren 4.560,00 Euro seit dem 31.07.2013, an die Klägerin zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, die Klägerin von ihrer Verpflichtung gegenüber der S, ###straße ##, #### T, zur monatlichen Zahlung von 380,00 Euro netto unter Berücksichtigung einer etwaigen Preisanpassung vom 01.01.2014 an für die Nutzung einer Fernwirkstrecke (Datendirektleitung) durch die Klägerin für die Zeit bis zum 31.12.2021 freizustellen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ersatzansprüche nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) geltend.

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Die S X Verteilnetz GmbH (im folgenden S GmbH), die inzwischen seit 2013 mit der Beklagten verschmolzen ist, erteilte der X1 X2 GmbH & Co. KG (im Folgenden X3 GmbH) unter dem 25.03.2010 eine Anschlusszusage im Hinblick auf einen Windpark bestehend aus elf Windenergieanlagen in der Konzentrationszone „X2“ der Stadt C. Die Anschlusszusage sah vor, dass die Übergabestation fernsteuerbar auszuführen sei. Die dafür erforderliche Fernwirkanlage sollte der Anlagenbetreiber auf seine Kosten aufbauen. Wegen der Einzelheiten der Anschlusszusage wird auf die Anl. K2 verwiesen.

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Mit anwaltlichem Schreiben vom 02.07.2010 kündigte die X3 GmbH die Annahme des Anschlussangebotes unter Vorbehalt der Übereinstimmung mit den Regelungen des EEG und der Geltendmachung von Schadensersatz an. Mit Schreiben vom 26.08.2010 bestätigte die S GmbH, dass die Fernwirkleitung von Anlagenbetreiber auf seine Kosten zu errichten sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der beiden Schreiben wird auf die Anlagen K5 und K6 verwiesen. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 01.09.2010 erklärte die X3 GmbH – unter Aufrechterhaltung ihrer Vorbehalte – die Annahme des Netzangebots. Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf die Anl. K7 verwiesen.

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Mit Datum vom 07.12.2010/16.02.2011 schlossen die Klägerin und die S GmbH im Hinblick auf den Windpark X2 einen Netzanschlussvertrag sowie einen Anschlussnutzungsvertrag. Wegen der Einzelheiten dieser Verträge wird auf die Anl. K8 verwiesen.

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Für die Errichtung der Fernwirkstrecke wurden der Klägerin von der S GmbH 6.886,00 EUR netto in Rechnung gestellt. Am 20. Februar 2012 schloss die Klägerin mit der S GmbH einen Vertrag über den Betrieb einer Satelliten-Fernwirkstrecke, der zum 01. Januar 2012 begann und fest bis zum 31.12.2021 läuft. Als monatliche Vergütung sieht der Vertrag einen Betrag von 380,00 EUR netto vor.

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Die Klägerin zahlte die sich aus dem Vertrag ergebende Vergütung für 2012 und 2013 in Höhe von insgesamt 9.120,00 EUR netto. Wegen der Einzelheiten der konkreten Zahlungsdaten wird auf die Liste Bl. 6 der Klageschrift Bezug genommen.

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Mit Schreiben vom 17. Februar 2012 mahnte die Klägerin die S GmbH (inzwischen firmierend unter X GmbH) bezüglich der Erstattung der Errichtungskosten von 6.886,00 EUR sowie der monatlichen Kosten von 380,00 EUR unter Fristsetzung bis zum 19.03.2012. Mit Schreiben vom 14.02.2012 lehnte die S GmbH die Erstattung ab.

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Die Klägerin behauptet, die X3 GmbH habe einen Teil der Rechte an den Windenergieanlagen an Betreibergesellschaften verkauft. Diese und die X3 GmbH hätten ihre Erstattungsansprüche an die Klägerin abgetreten. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Kosten der Fernwirkstrecke solche des Netzausbaus seien und deshalb auch von der Klägerin als Netzbetreiberin zu tragen seien.

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Die Klägerin beantragt:

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Die Beklagte wird verurteilt, 16.006,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 6.886,00 Euro seit dem 20.03.2012, aus 1.520,00 Euro seit dem 02.05.2012, aus weiteren jeweils 380,00 Euro seit dem 24.05.2012, dem 12.06.2012, dem 06.07.2012, dem 14.08.2012, dem 06.09.2012, dem 15.10.2012, dem 06.11.2012 und dem 06.12.2012 sowie aus weiteren 4.560,00 Euro seit dem 31.07.2013, an die Klägerin zu zahlen.

12

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von ihrer Verpflichtung gegenüber der S GmbH, ###straße ##, ### #### zur monatlichen Zahlung von 380,00 Euro netto unter Berücksichtigung einer etwaigen Preisanpassung vom 01.01.2014 an für die Nutzung einer Fernwirkstrecke (Datendirektleitung) durch die Klägerin für die Zeit bis zum 31.12.2021 freizustellen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Kosten der Fernwerkstrecke solche des Netzanschlusses seien und daher nicht von ihr, sondern von den Anlagenbetreibern zu tragen seien.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Sitzung vom 20.05.2014 ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Die Klägerin kann nach §§ 10 Abs. 1, 9, 14 EEG die Erstattung der insgesamt bereits gezahlten 16.006,00 EUR sowie die Freistellung bezüglich der künftigen monatlichen Zahlungen bis zum 31.12.2021 verlangen.

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Die Klägerin ist bezüglich der geltend gemachten Ansprüche in jedem Fall aktivlegitimiert. Soweit die Ansprüche ihre Grundlage im Netzanschlussvertrag und im Anschlussnutzungsvertrag haben sollten, ist die Klägerin als Vertragspartei originär berechtigt. Soweit die Netzzusage Grundlage dieser Ansprüche sein sollte, ist sie durch Abtretung, die durch die als Anl. K1 vorgelegte Abtretungsvereinbarung zur Überzeugung des Gerichts bewiesen ist, legitimiert. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob die X3 GmbH ihre Rechte teilweise an die Betreibergesellschaften „verkauft“ hat. Denn jedenfalls hat neben den Betreibergesellschaften auch die X3 GmbH in der Vereinbarung ihre Rechte abgetreten, so dass bei einem fehlenden Übergang der Rechte auf die Betreibergesellschaften, diese jedenfalls von der X3 GmbH an die Klägerin abgetreten worden sind.

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Der Erstattungsanspruch aus § 10 Abs. 1 EEG besteht, weil die Beklagte als Netzbetreiberin ihrer Verpflichtung aus § 9 Abs. 1 EEG, ihr Netz für die Übernahme von Stromeinspeisewilligen entsprechend auszubauen, nicht nachgekommen ist. Insoweit erstreckt sich diese Verpflichtung aus § 9 Abs. 1 EEG nach § 9 Abs. 2 EEG auf alle für den Betrieb des Netzes notwendigen technischen Einrichtungen, für die die Netzbetreibern nach § 14 EEG dann auch die Kosten trägt.

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Die hier in Streit stehende Fernwirkstrecke gehört zu diesen für den Betrieb des Netzes notwendigen Einrichtungen. Sie ist dem Netzausbau und nicht dem Netzanschluss zuzuordnen. Die durch die Fernwirkstrecke bewirkte Anbindung dient der Überwachung und damit der Sicherheit des Netzes. Der störungsfreie Betrieb des Netzes hängt von der Funktionsfähigkeit dieser telekommunikationstechnischen Anbindung ab. Dem Netzbetreiber ist es damit möglich, die Anlage vom Netz zu nehmen, um so eine Überspannung und damit eine Beschädigung, die zum Ausfall des Netzes führen kann, zu verhindern. Folglich ist diese Anbindung zur Sicherung der Versorgung erforderlich und dient damit nicht der Einspeisung sondern der Sicherheit des Netzes (Landgericht Bochum, Urteil vom 06.11.2008, Az. 3 O 240/07).

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Der damit für die Beklagte als Netzbetreibern auch bestehenden Pflicht, die Kosten dieser Fernwirkstrecke zu tragen, kommt die Beklagte somit nicht nach. Vielmehr hat sie durch die Vorgaben in der Netzzusage die Klägerin bzw. die Anlagenbetreiber tatsächlich dazu veranlasst, die Kosten für die Erstellung der Fernwirkanlage und die für deren laufenden Betrieb anfallenden Kosten zu tragen, so dass sich diese Positionen als deren Schaden darstellen und von der Beklagten zu erstatten sind bzw. die Klägerin von der Beklagten insoweit freizustellen ist.

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Auf eine etwaige vertragliche Übernahme der Kosten durch die Klägerin bzw. die Anlagenbetreiber, die in dem Einverständnis zur Anschlusszusage liegen könnte, kann sich die Beklagte – unabhängig von dem dort auch erklärten Vorbehalt – schon deshalb nicht berufen, weil nach § 4 Abs. 2 EEG von den Bestimmungen des EEG nicht zu Lasten der Anlagenbetreiber abgewichen werden darf.

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Nach alledem war der Klage in vollem Umfang stattzugeben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.