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Landgericht Bochum·I-17 O 27/17·28.08.2017

Kostenfestsetzung: Kosten dem Verfügungsbeklagten auferlegt (§91a ZPO), Streitwertfestsetzung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Bochum ordnet die Kosten des Rechtsstreits dem Verfügungsbeklagten gemäß §91a ZPO zu und setzt den Streitwert bis zum 10.08.2017 auf 15.000 EUR fest; für die Zeit danach bestimmt es die Summe der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten. Eine weitere Begründung entfällt, weil die Entscheidung der Kostenübernahmeerklärung folgt.

Ausgang: Kostenanordnung gegen den Verfügungsbeklagten nach §91a ZPO (Streitwert bis 10.08.2017: 15.000 EUR) stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Auferlegung der Kosten des Rechtsstreits auf den Verfügungsbeklagten erfolgt nach §91a ZPO.

2

Einer gesonderten Begründung bedarf es nicht, wenn die Entscheidung der zuvor erklärten Kostenübernahme folgt.

3

Der Streitwert kann zeitlich differenziert festgesetzt werden; für einen Zeitraum kann ein konkreter Betrag und für die Zeit danach die Summe der Kosten bestimmt werden.

4

Eine Kostenentscheidung ist ausreichend bestimmt, wenn sie die Kostenverteilung und die Streitwertfestsetzung klar benennt.

Relevante Normen
§ 91a ZPO

Tenor

werden die Kosten des Rechtsstreits dem Verfügungsbeklagten auferlegt (§ 91a ZPO).

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

bis zum 10.08.2017:              15.000,00 EUR

danach:              Die Summe der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten

Rubrum

1

Einer Begründung bedarf es nicht, weil die Entscheidung der Kostenübernahmeerklärung folgt.

2

Bochum, 29.08.201717. Zivilkammer - KfH -