Kostenfestsetzung: Kosten dem Verfügungsbeklagten auferlegt (§91a ZPO), Streitwertfestsetzung
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Bochum ordnet die Kosten des Rechtsstreits dem Verfügungsbeklagten gemäß §91a ZPO zu und setzt den Streitwert bis zum 10.08.2017 auf 15.000 EUR fest; für die Zeit danach bestimmt es die Summe der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten. Eine weitere Begründung entfällt, weil die Entscheidung der Kostenübernahmeerklärung folgt.
Ausgang: Kostenanordnung gegen den Verfügungsbeklagten nach §91a ZPO (Streitwert bis 10.08.2017: 15.000 EUR) stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Auferlegung der Kosten des Rechtsstreits auf den Verfügungsbeklagten erfolgt nach §91a ZPO.
Einer gesonderten Begründung bedarf es nicht, wenn die Entscheidung der zuvor erklärten Kostenübernahme folgt.
Der Streitwert kann zeitlich differenziert festgesetzt werden; für einen Zeitraum kann ein konkreter Betrag und für die Zeit danach die Summe der Kosten bestimmt werden.
Eine Kostenentscheidung ist ausreichend bestimmt, wenn sie die Kostenverteilung und die Streitwertfestsetzung klar benennt.
Tenor
werden die Kosten des Rechtsstreits dem Verfügungsbeklagten auferlegt (§ 91a ZPO).
Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
bis zum 10.08.2017: 15.000,00 EUR
danach: Die Summe der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten
Rubrum
Einer Begründung bedarf es nicht, weil die Entscheidung der Kostenübernahmeerklärung folgt.
Bochum, 29.08.201717. Zivilkammer - KfH -