Einstweilige Verfügung: Verbot der Beförderung MRSA-Infizierter durch PBefG-Unternehmen bestätigt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt die Bestätigung einer einstweiligen Verfügung, die der Beklagten untersagt, Personen mit MRSA oder Verdachtsfällen zu befördern. Streitpunkt ist, ob der Transport nach dem Rettungsgesetz konzessionierten Unternehmen vorbehalten sein muss. Das Landgericht bestätigt die Verfügung, weil in oder aus Krankenhäusern ein besonderes Infektionsrisiko besteht und nur nach RettG konzessionierte Anbieter verbindliche Auflagen und Kontrolle gewährleisten. Kostenentscheidungen beruhen auf § 91 ZPO.
Ausgang: Einstweilige Verfügung, die der Beklagten die Beförderung MRSA-Erkrankter untersagt, wurde bestätigt; Widerspruch zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Transport von Personen mit in § 23 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz genannten, besonders risikobehafteten Erregern in oder aus Krankenhäusern ist dem nach dem Rettungsgesetz konzessionierten Krankentransport vorzubehalten, wenn dadurch ein erhöhtes Infektionsrisiko für andere Patienten entsteht.
Freiwillige, nicht behördlich angeordnete Hygienemaßnahmen und Schulungen eines nach § 49 PBefG konzessionierten Beförderers begründen keinen gleichwertigen Schutz, solange sie nicht Gegenstand einer Auflage und behördlicher Kontrolle sind.
Bei der Wahl der zulässigen Transportart ist nicht allein der Gesundheitszustand des Betroffenen, sondern auch das ortsbezogene Gefährdungspotenzial (etwa Transport in/aus Krankenhäusern) maßgeblich zu berücksichtigen.
Für die Gewährung einstweiliger Rechtsschutzes genügt die substantiiert dargelegte Gefahr für Schutzbedürftige durch fortgesetzte Beförderungen, wenn ersichtlich keine gleichwertig kontrollierten Schutzmaßnahmen bestehen.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Hamm, I - 4 U 5/09 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Bochum vom 15.10.2008 wird bestätigt.
Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.
Tatbestand
Die Verfügungsklägerin verfügt über die Genehmigung zum Krankentransport und zur Notfallrettung im Sinne von §§ 18 ff. RettG. In der Krankentransportgenehmigung ist als Auflage aufgegeben, dass nach jeder Beförderung einer Person, die an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionsschutzkrankheiten beim Menschen erkrankt oder dessen verdächtig ist, fachgerecht das Fahrzeug zu desinfizieren und ggfs. zu entseuchen ist. Die Verfügungsbeklagte setzt Fahrzeuge ein, die nach § 49 PBefG genehmigt sind. Sie unterliegt derartigen Auflagen nicht.
Die Verfügunsbeklagte transportierte u. a. am 16.09.2008 und am 18.09.2008 Patienten, die an MRSA erkrankt sind. MRSA sind Methicillinresistente Staphylococcus aureus Erreger, die in § 23 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz gelistet sind. Die Mitarbeiter der Verfügungsbeklagten trugen bei diesen Transporten Schutzkleidung (Kittel, Handschuhe und Mundschutz bzw. Mundschutz und Handschuhe). Mit Antrag vom 13.10.2008 begehrte die Verfügungsklägerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der der Verfügungsbeklagten untersagt werden sollte, an MRSA erkrankte Personen oder die dieser Erkrankung verdächtig sind zu befördern. Durch einstweilige Verfügung vom 15.10.2008 ist der Verfügungsbeklagten dies antragsgemäß untersagt worden. Hiergegen wendet sich der Widerspruch der Verfügungsbeklagten.
Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, der Anspruch sei begründet und dementsprechend die einstweilige Verfügung zu Recht ergangen. Bei MRSA-Erkrankten handele es sich um Personen, die gegen Antibiotika Resistenzen zeigten. Das führe zu besonderen Gefahren im Zusammenhang mit Personen, die unter Antibiotikabehandlung stehen. Deshalb sei dies zu einem großen Problem in Krankenhäusern geworden. MRSA-erkrankte Personen könnten unproblematisch öffentliche Verkehrsmittel und auch Taxen benutzen, da die Infektion eines Gesunden in der Regel ausgeschlossen sei. Allerdings betreibe die Verfügungsbeklagte keinen Taxendienst, sondern befördere kranke und erkrankte Personen, die nicht eines Transports nach dem Rettungsgesetz bedürften. Von daher sei die Infektionsgefahr in diesen Bereichen deutlich erhöht, zumal die Verfügungsbeklagte nicht die Auflage zur Desinfektion habe und auch nicht über das entsprechend ausgebildete Personal verfüge, denn nur angelerntes oder geschultes Personal dürfe zur medizinischen Desinfektion nicht herangezogen werden.
Die Verfügungsklägerin beantragt,
unter Zurückzuweisung des Widerspruchs die einstweilige Verfügung vom 15.10.2008 zu bestätigen.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
die einstweilige Verfügung des Landgerichts Bochum vom 15.10.2008 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die Verfügungsbeklagte weist darauf hin, dass sie ihre Fahrzeuge ebenfalls desinfiziere. Sie verweist auf ein Schreiben des Gesundheitsamtes der Stadt Bochum vom 10.08.2007 (Bl. 70 d. A.) und meint, darin habe Dr. X ihr den Transport MRSA-erkrankter Personen gestattet, sofern nicht der allgemeine Gesundheitszustand einen Krankentransport erfordere. Sie verweist darauf, dass die ärztlichen Verordnungen keine medizinische Betreuung vorsehen, so dass auch bei Anordnung eines Krankentransportwagens gemäß dem Beschluss des OVG NRW der Transport von Unternehmen durchgeführt werden könne, die nicht nach dem Rettungsgesetz, sondern nach § 49 PBefG konzessioniert seien.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im einzelnen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Bochum vom 15.10.2008 war zu bestätigen, denn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war begründet.
Unstreitig transportiert die Verfügungsbeklagte Patienten, die an MRSA erkrankt oder einer solchen Erkrankung verdächtig sind. Die Kammer ist insoweit der Auffassung, dass der Transport von derartigen Patienten dem nach dem Rettungsgesetz konzessionierten Unternehmen vorzubehalten ist.
Patienten, die an MRSA erkrankt sind, stellen nicht grundsätzlich eine Infektionsgefahr für ihre Umwelt dar, da ein gesunder Mensch sich in der Regel nicht ansteckt. Von daher ist auch die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln, so auch Taxen, in der Regel unproblematisch. Anders ist dies aber, wenn – wie von der Beklagten - gezielt Kranke befördert werden, und zwar in oder aus Krankenhäusern. Die Antibiotikaresistenz dieser Erkrankung führt gerade bei Kranken und in Krankenhäusern zu besonderen Gefahren, weil erkrankte und geschwächte oder gar unter Antibiotika stehende Personen sich infizieren können. Der Transport erkrankter Menschen wird daher zum erhöhten Risiko, weil bei den nach § 49 PBefG konzessionierten Unternehmen nach einer an MRSA infizierten Person eine andere erkrankte Person transportiert werden könnte, bei der eine erhöhte Infektionsgefahr besteht. Dies gilt sowohl für den Transport ins Krankenhaus als auch aus dem Krankenhaus heraus. Angesichts der Umstände, dass die Staphylococcus-Erreger auch im Bundesinfektionsgesetz gelistet sind, bedarf es für den Transport derartiger Patienten besonderer Maßnahmen.
Die Kammer ist davon überzeugt, dass diese besonderen Vorsichtsmaßnahmen ausschließlich von den nach dem Rettungsgesetz konzessionierten Unternehmen gewährleistet sind. Denn allein sie stehen unter der Auflage, Infektionsschutz aktiv zu betreiben, sei es durch Schutzkleidung der an der Beförderung beteiligten Personen, sei es durch Desinfektionsmaßnahmen. Soweit die Verfügungsbeklagte darauf hinweist, dass auch ihre Fahrer Schutzkleidung tragen und die Fahrzeuge desinfiziert würden, insoweit seien ihre Mitarbeiter geschult worden, ist dies im Ergebnis unerheblich. Denn es mag sein, dass die Beklagte so vorgeht, sie hat diese Maßnahmen aber weder als Auflage noch wird sie diesbezüglich kontrolliert. Von daher stellen diese Maßnahmen bei der Verfügungsbeklagten freiwillige Regelungen dar, deren tatsächliche Einhaltung aber überhaupt nicht kontrolliert wird und auch nicht Gegenstand der Beförderungsgenehmigung ist. Angesichts des Gefährdungspotentials gerade im Bereich der Krankenhäuser und damit auch im Bereich des Krankentransportes in oder aus Krankenhäusern kann daher nicht dieser Transport Unternehmen überlassen bleiben, die nach eigenem Ermessen darüber entscheiden, ob sie risikoeindämmende Maßnahmen ergreifen und dies kontinuierlich oder nicht. Nach Auffassung der Kammer handelt es sich bei einer MRSA-Infizierung um eine Erkrankung, die zwar in der Regel beim Transport keine medizinische Betreuung erfordert, aber gleichwohl aufgrund ihres besonderen, ortsbezogenen Risikopotentials dem nach dem Rettungsgesetz konzessionierten Krankentransport vorzubehalten ist.
Die Verfügungsbeklagte kann auch nicht damit gehört werden, Dr. X vom Gesundheitsamt Bochum habe am 10.08.2007 die Beförderung MRSA-Erkrankter genehmigt. Zum einen ist Dr. X dazu offenkundig gar nicht befugt, sein Schreiben stellt eine persönliche Wertung dar. Zum anderen wird in diesem Schreiben auch differenziert zwischen Personen, deren Gesundheitszustand die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel erlaubt und solchen Personen, bei denen dies nicht möglich ist. Allerdings ist nach Auffassung der Kammer nicht der Gesundheitszustand des MRSA-Erkrankten das alleinige Kriterium für die Frage, welches Transportmittel zu benutzen ist, sondern es ist auch von entscheidender Bedeutung, welche Risikobereiche durch den Transport berührt werden. Gerade der Krankentransport ins oder aus dem Krankenhaus birgt die besonderen Risiken, weil außer dem MRSA-Erkrankten andere Patienten befördert werden, deren Abwehrverhalten möglicherweise geschwächt ist und die bei einem anschließenden Transport infektionsgefährdet sind. Gerade der dauernde Transport von kranken und möglicherweise geschwächten Personen durch die Verfügungsbeklagte erhöht das Infektionsrisiko für die anderen von ihr transportierten Patienten immens. Von daher war die einstweilige Verfügung zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.