Einstweilige Verfügung wegen ausschließlicher Zollangaben auf Internetplattform zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragt einstweilige Verfügung gegen eine Wettbewerberin wegen ausschließlicher Angabe von Bildschirmgrößen in Zoll ohne Zentimeterangabe auf einer Internetplattform. Das Gericht stellt einen Verstoß gegen EinhZeitG/EinhV fest, sieht den Verstoß jedoch als bagatellmäßig nach § 3 UWG an. Begründet wird dies mit der marktüblichen Gewohnheit der Verbraucher, Zollangaben in diesem Bereich zu verstehen. Antragstellerin trägt die Kosten; Streitwert 10.000 EUR.
Ausgang: Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung als unbegründet abgewiesen; Verstoß zwar gegeben, aber nach § 3 UWG bagatellmäßig
Abstrakte Rechtssätze
Angaben in nicht-metrischen Einheiten sind nur zulässig, wenn die gesetzliche Einheit gleichzeitig angegeben wird (EinhZeitG i.V.m. EinhV).
Ein Verstoß gegen einschlägige Kennzeichnungs- oder Einheitenvorschriften fällt unter die Bagatellklausel des § 3 UWG, wenn die Handlung objektiv ungeeignet ist, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.
Bei der Prüfung der Eignung zur spürbaren Beeinträchtigung im Sinne des § 3 UWG sind die marktübliche Wahrnehmung und Gewohnheit der jeweiligen Marktteilnehmer zu berücksichtigen.
Ein Verfügungsanspruch aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG setzt neben eines Rechtsverstoßes die tatsächliche Eignung zur Beeinträchtigung voraus; fehlt diese Eignung, ist ein Unterlassungsanspruch abzulehnen.
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 28.02.2010 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin vertreiben jeweils auf der Internethandelsplattform f bundesweit Elektronikartikel.
Am 29.01.2010 bot die Antragsgegnerin bei f verschiedene Artikel, insbesondere digitale Bilderrahmen an. Die Angabe der Bildschirmgröße erfolgte dabei ausschließlich in Zoll.
Mit Schreiben vom 29.01.2010 mahnte die Antragstellerin die Antragsgegnerin ab und forderte diese – letztlich erfolglos – zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 08.02.2010 auf. Die Antragstellerin rügte in den f-Angeboten der Antragsgegnerin die fehlenden Maßeinheitsangaben in cm.
Mit ihrem per Fax am 28.02.2010 bei Gericht eingegangenen Antrag begehrt die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel, der Antragsgegnerin aufzugeben, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren an Verbrauchern im Fernabsatz auf der Internetplattform f Angaben zu Maßeinheiten zu machen, ohne hierbei die Maßeinheit in cm anzugeben.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen.
Ein Verfügungsanspruch nach §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG besteht nicht. Zwar stellen sich die von der Antragstellerin monierten Internetangebote der Antragsgegnerin, die Bildschirmgrößenangaben ausschließlich in Zoll enthalten, als Verstoß gegen §§ 1 Abs. 1, 2, 3 des Gesetzes über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung (EinhZeitG) i. V. m. § 1der Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung (EinhV) dar. Danach sind Größenangaben in anderen als metrischen Einheiten nur zulässig, wenn die Angaben der gesetzlichen Einheit gleichzeitig erfolgt.
Dieser Verstoß fällt ausnahmsweise aber unter die Bagatellklausel des § 3 UWG, weil ihm jedenfalls zurzeit noch die Eignung fehlt, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Denn eine dahingehende Eignung ist nur anzunehmen, wenn eine objektive Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die konkrete Handlung zu einer spürbaren Beeinträchtigung dieser Interessen führt (Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 3 Rdnr. 116). Die Eignung zur spürbaren Beeinträchtigung fehlt nach Überzeugung des Gerichts, weil die Teilnehmer am hier relevanten Markt – zu denen auch die Mitglieder der Kammer gehören – in hohem Maße an Größenangaben in Zoll gewöhnt sind. Anders als bei Fernsehern wird die Bildschirmgröße im Computerbereich, etwa bei Monitoren, Laptops und Zubehör, wie digitalen Bilderrahmen bislang nahezu ausschließlich in Zoll angegeben. Erst seit wenigen Wochen ist eine zunehmende gleichzeitige Verwendung von Zentimeter- und Zollangaben in diesem Bereich festzustellen. Bezogen auf den Zeitpunkt des hier streitgegenständlichen Internetauftritts der Antragstellerin Ende Januar 2010 ist daher festzuhalten, dass die Marktteilnehmer durch die langjährige Praxis, Angaben nur in Zoll zu machen bzw. vorzufinden, derzeit durch ausschließliche Zollangaben noch nicht tangiert werden. Vielmehr liegt es sogar nahe, dass eine ausschließliche metrische Größenangabe bei diesen Produkten zurzeit bei vielen Marktteilnehmern eher verwirrend wirken würde.
Nach alledem war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hier zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.