Einstweilige Verfügung: Unterlassungspflichten bei Online‑Angeboten von Fahrzeugbeleuchtungen
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Bochum erließ eine einstweilige Verfügung gegen eine Anbieterin von Beleuchtungsartikeln für Kfz/Motorräder. Verboten wurde das Angebot ohne klaren, klickbaren Link zur OS‑Plattform und bei widersprüchlichen Widerrufsfristen sowie das Inverkehrbringen ohne amtliches Prüfkennzeichen. Die Anordnung erfolgte wegen Wettbewerbsverstößen; die Kosten trägt die Antragsgegnerin.
Ausgang: Einstweilige Verfügung gegen Anbieterin wegen Unterlassung des OS‑Links, fehlerhafter Widerrufsbelehrung und fehlender Prüfkennzeichnung vollumfänglich stattgegeben; Kosten trägt die Antragsgegnerin.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Fernabsatzverträgen im Internet gegenüber Verbrauchern ist an einer leicht zugänglichen Stelle ein klarer und klickbarer Link zur OS‑Streitschlichtungsplattform bereitzustellen; das Unterlassen kann wettbewerbsrechtlich zu beanstanden sein.
Divergierende Angaben zu Widerrufsfristen innerhalb desselben Onlineangebots führen zu einer unzureichenden Widerrufsbelehrung und können als irreführende geschäftliche Handlung i.S.d. UWG Unterlassungsansprüche begründen.
Fahrzeugbeleuchtungsartikel, die einer vom Kraftfahrt‑Bundesamt genehmigten Bauart bedürfen, dürfen im geschäftlichen Verkehr nicht angeboten oder in Verkehr gebracht werden, wenn das erforderliche amtliche Prüfkennzeichen fehlt.
Zur Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche kann das Gericht im Wege der einstweiligen Verfügung Zwangsmittel (z.B. Ordnungsgeld, Ersatzordnungshaft/Ordnungshaft) anordnen, wenn Wiederholungsgefahr besteht.
Tenor
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
wird im Wege der einstweiligen Verfügung – wegen der Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden der Kammer allein – gemäß §§ 935, 940, 937 Absatz 2, 944, 91, 890 ZPO, §§ 8, 3, 3a, 5, 5a, 12 UWG
a n g e o r d n e t :
Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt,
1. im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs gegenüber privaten Endverbrauchern bei Fernabsatzverträgen im Internet Beleuchtungsartikel für Kraftfahrzeuge/Motorräder anzubieten,
a) ohne in klarer und verständlicher Weise an leicht zugänglicher Stelle einen klickbaren Link zur OS-Plattform ### zur Verfügung zu stellen;
b) und dabei nicht ordnungsgemäß über das gesetzliche Widerrufsrecht zu informieren, wenn dies geschieht durch Angabe divergierender Widerrufsfristen innerhalb des gleichen Angebots;
2. im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs in der Bundesrepublik Deutschland bei Fernabsatzverträgen im Internet Beleuchtungsartikel für Kraftfahrzeuge/Motorräder anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen, die in einer vom Kraftfahrt-Bundesamt genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, wenn diese nicht mit dem amtlich vorgeschriebenen Prüfkennzeichen gekennzeichnet sind;
wie geschehen in dem f-Angebot mit der Artikelnummer ### und wie dargestellt in den Bildschirmausdrucken, die dem Verfügungsantrag als Anlage AS3 beiliegen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf bis zu 20.000,00 € (≈ 2/3 vom angemessenen Wert von 30.000,00 Euro gemäß Abmahnung vom 22.03.2017, § 51 Abs. 4 GKG) festgesetzt.
Rubrum
RECHTSBEHELFSBELEHRUNG
Gegen diesen Beschluss kann bei dem Landgericht Bochum, Westring 8, 44787 Bochum, Widerspruch eingelegt werden.
Dieser Widerspruch kann nur schriftlich in deutscher Sprache durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bochum, Westring 8, 44787 Bochum, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Wird die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts erklärt, hat diese das Protokoll unverzüglich an das Landgericht Bochum zu übermitteln. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.
Bochum, 24.04.2017
16. Zivilkammer - KFH-
Der Vorsitzende