Aufhebung des Versäumnisurteils und Abweisung der Klage – Kostenentscheidung
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Bochum hob das Versäumnisurteil vom 10.12.2014 auf und wies die Klage des Klägers ab. Der vorliegende Auszug enthält im Tenor keine ausführlichen Entscheidgründe. Die Kosten der Säumnis im Termin vom 10.12.2014 trägt die Beklagte; sonstige Prozesskosten trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Versäumnisurteil aufgehoben; Klage des Klägers abgewiesen; Kosten der Säumnis der Beklagten auferlegt; Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Versäumnisurteil kann vom zuständigen Gericht aufgehoben werden und das Gericht kann anschließend über die Sache entscheiden, wozu auch die Abweisung der Klage gehört.
Kosten, die durch das Nichterscheinen einer Partei in einem Termin verursacht werden (Säumniskosten), können dieser abweichend von der übrigen Kostenverteilung auferlegt werden.
Wird die Klage abgewiesen, trägt grundsätzlich der Kläger die Kosten des Rechtsstreits, sofern das Gericht nicht anders entscheidet.
Ein Urteil kann zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bestimmt werden, sodass Vollstreckungsmaßnahmen trotz anhängiger Rechtsbehelfe möglich sind.
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 10.12.2014, Aktenzeichen: I-15 O 127/14 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten ihrer Säumnis im Termin vom 10.12.2014 trägt die Beklagte.
Im Übrigen trägt der Kläger die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen das Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft. Dieser muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Landgericht Bochum, Westring 8, 44787 Bochum, eingehen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Urteils. Diese Frist kann nicht verlängert werden.Der Einspruch kann nur durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.Der Einspruch muss die Bezeichnung des angefochtenen Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Einspruch eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und zu begründen, insbesondere sind Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen. Nur die Frist zur Begründung des Einspruchs kann auf Antrag verlängert werden, wenn dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert wird oder, wenn wichtige Gründe für die Verlängerung vorgetragen werden. Dieser Antrag muss ebenfalls innerhalb der Einspruchsfrist bei Gericht eingehen. Wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig begründet wird, kann allein deshalb der Prozess verloren werden.