Einstweilige Verfügung: Untersagung irreführender Widerrufsbelehrungen und Werbung
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Bochum erließ im einstweiligen Verfügungsverfahren eine Unterlassungsverfügung gegen den Antragsgegner und untersagte mehrere konkrete Formulierungen in Widerrufsbelehrungen sowie irreführende Werbeaussagen. Zentrale Fragen betrafen Rücksendekosten, Beginn der Widerrufsfrist, Wertersatzregelungen, Erstattungszeitpunkt, Auslandssendungen und pauschalen Schadensersatz. Das Gericht sah Wettbewerbsverstöße nach §§ 3, 4, 8, 12 UWG und ordnete die Unterlassung unter Androhung hoher Ordnungsgelder an. Dem Antragsgegner wurden die Verfahrenskosten auferlegt.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben; umfangreiche Unterlassungsanordnungen gegen irreführende Widerrufsbelehrungen und Werbung erlassen
Abstrakte Rechtssätze
Widerrufsbelehrungen dürfen Verbraucher nicht über den Umfang der Rücksendekosten, den Beginn der Widerrufsfrist oder die Voraussetzungen für Wertersatz in die Irre führen; entsprechende unrichtige oder unvollständige Angaben sind unlautere geschäftliche Handlungen und unterlassungspflichtig.
Unvollständige oder fehlerhafte Hinweise auf den Beginn der Widerrufsfrist und auf gesetzliche Informationspflichten nach der BGB-InfoV begründen einen Wettbewerbsverstoß nach dem UWG und können per einstweiliger Verfügung untersagt werden.
Werbeaussagen, die hinsichtlich Herkunft, Beschaffenheit oder Zusatzkosten (z. B. „100 % Original Ware“, unklare Angaben zu Auslandversandkosten) irreführen, sind unlauter und unterliegen dem Unterlassungsanspruch.
Pauschalierte Schadensersatzklauseln, die dem Vertragspartner den Nachweis eines geringeren Schadens verwehren oder den typischerweise zu erwartenden Schaden überschreiten, sind unwirksam und können verboten werden.
Tenor
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
wird im Wege der einstweiligen Verfügung -wegen der Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung durch die Vorsitzende der Kammer allein- gemäß §§ 935, 940, 937 II, 944, 91, 890 ZPO, 3, 4, 8, 12 UWG
a n g e o r d n e t :
Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt,
1. innerhalb der Widerrufsbelehrung nicht darüber zu informieren, dass der Unternehmer das Risiko der Rücksendung trägt,
2. innerhalb der Widerrufsbelehrung nicht darüber zu informieren, dass die Frist nicht vor Erfüllung der Pflichten gemäß § 312 c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie der Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung § 3 BGB-InfoV zu laufen beginnt,
3. innerhalb der Widerrufsbelehrung nicht darüber zu informieren, dass eine Verschlechterung der Ware, die durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch entstanden ist, bei einer Wertersatzpflicht wegen Verschlechterung außer Betracht bleibt, wenn der Verbraucher nicht bis zum Vertragsschluss auf diese Rechtsfolge und die Möglichkeit, sie zu vermeiden, hingewiesen worden ist,
4. innerhalb der Widerrufsbelehrung folgende Klausel zu verwenden:
„Im Falle des Widerrufs hat der Kunde die Kosten für die Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Ware einen Betrag von EUR 40,00 nicht übersteigt oder wenn der Kunde bei einem höheren Preis der Ware zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht hat.“
wenn eine entsprechende Regelung nicht gesondert vertraglich vereinbart wurden,
5. innerhalb der Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer anzugeben,
6. innerhalb der Widerrufsbelehrung keine Angaben zum Erstattungszeitpunkt des Unternehmers zu machen,
7. einen Auslandsversand anzubieten, ohne vollständig über anfallende Versandkosten für den Versand außerhalb Deutschlands zu informieren,
8. mit dem Hinweis: „100 % Original Ware“ zu werben,
9. mit dem Hinweis: „Verkäufer trägt f Gebühren“ zu werben,
10. einen pauschalisierten Schadensersatz zu vereinbaren, ohne dem anderen Vertragsteil ausdrücklich den Nachweis eines geringeren Schadens zu gestatten, sowie einen pauschalisierten Schadensersatz zu vereinbaren, der den gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigt,
11. nicht darüber zu informieren, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss vom Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist.
wie im f-Angebot mit der Nr. ###### geschehen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,00 € festgesetzt.