Unterlassungs- und Verpflichtungsbeschluss zu Widerrufsbelehrung und Rücksendekosten
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht untersagt dem Antragsgegner, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern Angebote zum Abschluss von Fernabsatzverträgen zu machen und verpflichtet ihn zur Verwendung einer bestimmten Widerrufsbelehrung zu Rücksendekosten. Die formulierte Belehrung legt die Tragung der Rücksendekosten unter bestimmten, im Tenor genannten Voraussetzungen fest. Androhung von Ordnungsgeld und Ersatzordnungshaft sichert die Unterlassung. Die Verfahrenskosten trägt der Antragsgegner.
Ausgang: Antrag auf Unterlassung und Verpflichtung zur bestimmten Widerrufsbelehrung gegen unzulässige Rücksendekostenregelung stattgegeben; Androhung von Ordnungsgeld/Ersatzordnungshaft.
Abstrakte Rechtssätze
Im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern dürfen Widerrufsbelehrungen die Kosten der Rücksendung nur in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Voraussetzungen auf den Verbraucher verlagern.
Ein Wettbewerbsverstoß durch unzulässige oder irreführende Widerrufsbelehrungen kann durch Unterlassungs- und Verpflichtungsanordnungen mit Zwangsmitteln (Ordnungsgeld, Ersatzordnungshaft/Ordnungshaft) untersagt werden.
Die Verpflichtung zur Verwendung einer bestimmten Belehrungsformulierung ist geeignet, die Wiederholungsgefahr eines wettbewerbsrechtlich relevanten Verstoßes zu beseitigen.
Die Kosten des Verfahrens sind dem unterliegenden Antragsgegner aufzuerlegen, soweit das Gericht dies anordnet.
Tenor
Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt,
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Angebote zum Abschluss von Fernabsatzverträgen oder Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten zum Abschluss von Fernabsatzverträgen gegenüber Verbrauchern zu machen
und dabei im Rahmen der Widerrufsbelehrung wie folgt zu belehren:
„Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40,00 € nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben“,
soweit nicht entsprechend § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB eine Übernahme der Versandkosten durch den Verbraucher vereinbart worden ist, wie im Angebot Nr. ##### geschehen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt.