Unterlassung wegen irreführender Werbung: "anerkannte Sachverständige" ohne Nennung der Anerkennung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Unterlassung und Zahlung wegen werblicher Aussage der Beklagten in Branchenbuchanzeigen: „anerkannte Sachverständige für Fahrzeugschäden und –bewertungen • Oldtimerbewertung“. Streitgegenstand war, ob die Werbung ohne Nennung der anerkennenden Institution bzw. in pauschaler Mehrzahl irreführend ist. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Unterlassung, zur Zahlung von 246,10 EUR zzgl. Zinsen sowie zur Tragung der Kosten, weil die Aussage als irreführend anzusehen ist.
Ausgang: Unterlassungs- und Zahlungsanspruch des Klägers gegen irreführende Werbeaussage dem Kläger stattgegeben; Beklagte zur Unterlassung und Zahlung verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Werbung mit der Bezeichnung ‚anerkannte Sachverständige‘ erfordert die Angabe der maßgeblichen Anerkennungsinstitution; unterbleibt diese, kann die Werbung als irreführend und wettbewerbswidrig untersagt werden.
Die Verwendung der Mehrzahlbezeichnung ‚Sachverständige‘ in der Werbung ist nur zulässig, wenn die Aussage auf tatsächlich betreffende, ggf. namentlich genannte Mitarbeiter zutrifft; andernfalls liegt eine Irreführung vor.
Unterlassungsansprüche wegen irreführender Werbung können durch gerichtliche Unterlassungsverfügungen mit der Androhung von Ordnungsmitteln (Ordnungsgeld/Ordnungshaft) durchgesetzt werden.
Bei erfolgreicher Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs kann das Gericht zudem eine Zahlungsleistung nebst Zinsen anordnen und die Kosten des Rechtsstreits dem Unterlassungspflichtigen auferlegen.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt,
es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Branchenbuchanzeigen oder sonst werblich mit dem Hinweis
„anerkannte Sachverständige für Fahrzeugschäden und –bewertungen Oldtimerbewertung“
zu werben, ohne mitzuteilen, welche Institution die Anerkennung ausgesprochen hat und/oder mit einer solchen Aussage im Plural zu werben, sofern nicht auch die Mitarbeiter genannt werden, auf die eine solche Werbung zutrifft,
an den Kläger 246,10 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 02.06.2015 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Rubrum
Die Entscheidung enthält außer dem Tenor keinen weiteren Entscheidungstext.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bochum, Westring 8, 44787 Bochum, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Wird die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts erklärt, hat diese das Protokoll unverzüglich an das Landgericht Bochum zu übermitteln. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.