Frachtvertrag: Aufrechnung mit Schadenspauschale und Frachtsatzoptimierung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte aus einem Transport-Rahmenvertrag restlichen Frachtlohn sowie weitere Nachzahlungen; die Beklagte rechnete mit pauschaliertem Schadensersatz wegen Nichtgestellung und mit Ansprüchen aus einer vertraglichen Frachtsatzoptimierung auf und erhob Widerklage. Das LG Bochum hielt zusätzliche Forderungen der Klägerin teils für unschlüssig bzw. durch Palettengutschrift erledigt. Die unstreitigen Frachtlohnforderungen seien durch wirksame Aufrechnung vollständig erloschen. Die Klage wurde abgewiesen und der Widerklage über den Überschussbetrag stattgegeben.
Ausgang: Klage auf Zahlung von Frachtlohn/Nachforderungen abgewiesen; Widerklage auf Restbetrag nach Aufrechnung (6.062,67 €) stattgegeben.
Abstrakte Rechtssätze
Zusätzliche Zahlungsansprüche sind unschlüssig, wenn Anspruchsgrund und Berechnung nicht nachvollziehbar dargelegt und zugrunde liegende Abrechnungsunterlagen nicht vorgelegt werden.
Eine vertragliche Schadenspauschale für die Nichtgestellung geschuldeter Transportkapazität ist nicht schon deshalb unwirksam, wenn sie den Nachweis eines geringeren oder fehlenden Schadens nicht ausschließt bzw. ausdrücklich zulässt.
Unterbleibt die geschuldete Gestellung von Frachtraum, kann der Vertragspartner den pauschalierten Schadensersatz je Werktag verlangen, sofern die Pflichtverletzung feststeht und kein geringerer Schaden dargetan wird.
Eine Änderungsabrede, die unter einer aufschiebenden Bedingung (durchgehend vertragsgemäße Leistungserbringung) steht, wird bei Nichterfüllung der Bedingung nicht wirksam, sodass die Grundregelung fortgilt.
Eine fristlose Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses setzt substantiierten Vortrag zu einem wichtigen Grund voraus; pauschaler Hinweis auf Wartezeiten ohne Konkretisierung und ohne Abmahnung genügt hierfür regelmäßig nicht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 6.062,67 € zzgl. Zinsen in Höhe 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 21.10.2016 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien schlossen am 03./10.02.2014 eine Vereinbarung, nach der die Klägerin sich verpflichtete, nach Anforderung der Beklagten eine Zugmaschine nebst Auflieger und Fahrer zur Durchführung von Inlandstransporten zur Verfügung zu stellen. Vertragsbeginn war der 03.03.2014. Im Hinblick auf die Schadenspauschale bei Nichtgestellung eines Lkw trafen die Parteien am 19.09.2014 eine Klarstellung (Bl. 97 d.A.). Nachdem zum 01.01.2015 das Mindestlohngesetz in Kraft getreten war, vereinbarten die Parteien weiter eine Freistellung im Innenverhältnis unter dem 05.01.2015 (Bl. 98 ff. d.A.). Auch im Hinblick auf den vereinbarten Palettentausch erfolgte unter dem 18.03.2015 eine Klarstellung (Bl. 101 d.A.). Da unter dem 03.09.2015 seitens der Beklagten eine Aufrechnung mit einer Forderung wegen nicht getauschter Paletten in Höhe von 7.731,63 Euro erfolgte (Bl. 49 d.A.) und zudem es im Zeitraum vom 11.08.2015 bis zum 14.08.2015 zu Problemen gekommen war, weil die Klägerin keinen Fahrer stellen konnte, trafen die Parteien schließlich im Rahmen einer Besprechung am 16.09.2015 eine weitere Vereinbarung (Bl. 102 f. d.A.). Dennoch teilte die Beklagte mit Schreiben vom 16.11.2015 mit, dass ihr für einige Tage ein Fahrer fehlen würde (Bl. 104 d.A.). Die Beklagte erwiderte daraufhin (Bl. 105 d.A.) dass sie keine Kosten wegen Nichtgestellung des vertraglich geschuldeten Laderaums fordern würde, wenn ab 23.11.2015 die vertraglich zugesicherten Leistungen wieder erbracht würden, dass aber damit die Bonusvereinbarung vom 16.09.2015 gegenstandslos geworden sei. Mit Schreiben vom 21.02.2016 (Bl. 106 d.A.) kündigte die Klägerin den Vertrag zum 12.03.2016, da aus gesundheitlichen Gründen eines Fahrers die Geschäftsbeziehung für 3-4 Monate unterbrochen werden müsste. Die Beklagte wies darauf hin, dass eine vertragsgemäße Kündigung frühestens zum 03.09.2016 möglich sei woraufhin die Klägerin unter dem 01.03.2016 die Vertragsbeendigung zum 03.09.2016 bestätigte (Bl. 108 d.A.).
Im Mai 2016 monierte die Klägerin dann, dass die Beklagte die Zahlungsziele nicht einhalten würde und dass eine Zusammenarbeit nicht zumutbar sei, da der seinerzeit versprochene wöchentliche Umsatz von 2.500,00 Euro nicht eingehalten würde. Unter dem 13. Juli 2016 forderte die Beklagte die Übersendung der Erklärungen nach dem Mindestlohngesetz. Schließlich kam es am 03.08.2016 zu einem Bruch zwischen den Parteien, in dessen Folge die Klägerin die weitere Gestellung des Laderaums verweigerte und die eingeplante Tour von T nach O nicht übernahm. Unter dem 06.08.2016 (Bl. 40 d.A.) mahnte die Klägerin erneut die Einhaltung der Zahlungsziele an und wies mit Schreiben vom selben Tag (Bl. 118 d.A.) jegliche Verantwortung für die Situation zurück. Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.08.2016 (Bl. 50 ff. d.A.) forderte die Klägerin fällige Vergütungen in Höhe von 10.477,89 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer, beanstandete Ladehilfsmittelrechnungen im Zeitraum vom 26.02.2014 bis zum 07.08.2014 und forderte insoweit Nachzahlung sowie Begleichung einer Rechnung vom 06.06.2016 über eine Standzeit, so dass insgesamt weitere 3.863,80 Euro gefordert wurden. Die Beklagte wies die Ansprüche zurück, verwies im Hinblick auf die Palettenforderungen auf eine Gutschrift vom 23.09.2015 in Höhe von 3.777,00 Euro (Bl. 134 d.A.) und rechnete wegen der geltend gemachten Forderungen in Höhe von 1.840,00 Euro Schadensersatz gemäß der vertraglich vereinbarten Pauschale bei Nichtgestellung eines Fahrzeugs sowie in Höhe von 16.261,62 Euro wegen Berechnung der Frachtsatzreduzierung gem. Ziff. 2 der Rahmenvereinbarung auf und macht den überschießenden Betrag widerklagend geltend.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Klage sei begründet, die Aufrechnungsforderung sowie die Widerklage hingegen unbegründet. Die Frachtvergütungen aus den Rechnungen vom 4. Juli 2016 bis zum 8. August 2016 seien fällig und zu zahlen, die Gegenrechnung der Beklagten vom 17.08.2016 bestehe nicht, so dass auch kein Zurückbehaltungsrecht bestehe. Ein Zurückbehaltungsrecht bestehe insbesondere nicht wegen einer Verabredung im Hinblick auf das Mindestlohngesetz, eine derartige Vereinbarung sei auch unwirksam. Ein aufrechenbarer Anspruch in Höhe von 1.840,00 Euro stehe der Beklagten nicht zu, da sie – die Klägerin – berechtigt gewesen sei, ab dem 03.08.2016 keinen Laderaum mehr zur Verfügung zu stellen. Denn wiederholt habe es erhebliche Wartezeiten gegeben, dies sei auch immer wieder bemängelt worden. So sei auch am 03.08.2016 gegen 8.00 Uhr bereits bei dem Disponenten der Beklagten N angerufen und wegen einer angekündigten Anschlusstour nachgefragt worden. Auch danach sei im Abstand von 30 Minuten bei der Beklagten angerufen worden, dennoch seien weder dem wartenden Fahrer noch dem Ehemann der Inhaberin der Klägerin die Daten der Anschlusstour mitgeteilt worden, vielmehr seien sie stets vertröstet worden. Deshalb sei am frühen Nachmittag der Lkw abgezogen und der Beklagten mitgeteilt worden, dass man nicht mehr fahren werde. Dem habe die Beklagte auch nicht widersprochen. Allerdings habe der Fahrer entgegen früheren Erklärungen nicht in T gewartet, sondern in X. Zudem sei die Kündigung berechtigt, denn der Klägerin sei ein Wochenumsatz von 2.500,00 Euro zugesichert worden, dieser sei insbesondere ab Mitte 2015 nicht mehr erreicht worden. Nicht zuletzt deshalb sei das Gespräch am 16.09.2015 geführt worden. Weiter bestehe ein Anspruch in Höhe von 3.863,80 Euro, wie er mit Schriftsatz vom 26.08.2016 gefordert worden sei. Im Hinblick auf 240,50 Euro ergebe sich ein Anspruch aus einer Wartezeit aus der Rechnung vom 06.06.2016 (Bl. 55 d.A.). Im Übrigen handele es sich um Forderungen der Beklagten wegen angeblich nicht getauschter Paletten, mit der sie gegen Forderungen der Klägerin am 03.09.2015 gegengerechnet habe (Bl. 49 d.A.). In der Vergangenheit habe die Klägerin mehrfach vergeblich versucht, die Beklagte von der fehlerhaften Gegenrechnung zu überzeugen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 14.712,05 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. September 2016 sowie 40 Euro Auslagenpauschale (§ 288 Abs. 5 BGB) zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
widerklagend die Klägerin zu verurteilen, an sie 6.062,67 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Klägerin beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Forderung der Beklagten sei nur in Höhe der geltend gemachten Frachtlohnforderungen berechtigt, insoweit aber durch Aufrechnung erloschen. So sei zunächst einmal wegen Nichtgestellung des Frachtraums vom 03.08.2016 bis zur Beendigung des Vertrages am 03.09.2016 für 23 Tage der pauschalierte Schadensersatz gemäß der vertraglichen Vereinbarung entstanden, insgesamt 1.840,00 Euro. Insoweit erklärt die Beklagte nochmals die Aufrechnung mit der Klageforderung. Weiter seien 16.261,20 Euro entstanden aufgrund der Frachtsatzoptimierung, wie sie ebenfalls vertraglich vereinbart gewesen sei. Soweit am 16.09.2015 insoweit eine Modifizierung vereinbart gewesen sei, sei diese entfallen, nachdem die Klägerin die Voraussetzungen nicht erfüllt habe. Aus diesen beiden Positionen abzüglich der fälligen Frachtlöhne ergebe sich auch die Widerklageforderung. Die weitere Forderung, wie sie mit dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 26.08.2016 in Höhe von 3.863,80 Euro dargelegt und mit Schriftsatz vom 09.11.2016 modifiziert worden sei, bestünde nicht. Zum einen seien die Ansprüche nicht schlüssig dargelegt, zum anderen sei die Gutschrift vom 23.09.2015 nicht berücksichtigt worden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Die Widerklage ist begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte zunächst einen Anspruch in Höhe von 12.038,75 Euro aus den unstreitigen Frachtlohnrechnungen aus Juli und August 2016. Weitere Zahlungsansprüche, wie sie die Klägerin mit Schriftsatz vom 26.08.2016 in der Fassung vom 09.11.2016 geltend gemacht hat, bestehen nicht. Insoweit ist die Klage unschlüssig, denn es ist nicht ersichtlich, woraus sich der Zahlungsanspruch ergeben soll. Der Einwand der Klägerin, sie mache nach unberechtigter Verrechnung die ursprünglichen Frachtrechnungen geltend, ist wenig nachvollziehbar, da diese Rechnungen nicht vorgelegt werden. Zwar wäre die Beklagte für die Berechtigung einer Ver- oder Aufrechnung darlegungs- und beweispflichtig für die zugrundeliegenden Ansprüche, allerdings ist hier eine derartige Verrechnung bereits Anfang September 2015 erfolgt, ohne dass die von der Klägerin pauschal behaupteten Widersprüche gegen diese Handhabung dargelegt worden wären. Von daher wäre nunmehr die Klägerin, da sie einen abgeschlossenen Vorgang aufgreift, der heute mehr als 1 Jahr zurückliegt und zum Zeitpunkt der Klageerhebung genau 1 Jahr zurücklag, für die Ansprüche zumindest darlegungspflichtig. Darauf kommt es aber nicht entscheidend an, da die Beklagte am 23.09.2015, also 3 Wochen nach der Verrechnung im Anschluss an das Gespräch vom 16.09.2015 eine Palettengutschrift in Höhe von 3.770,00 Euro erteilte, die am Folgetag der Klägerin zuging. Obwohl die Beklagte dies dargelegt hat, verhält sich die Klägerin dazu gar nicht. Daher ist eine derartige Forderung auf jeden Fall durch die Gutschrift untergegangen. Soweit die Klägerin weiterhin eine Forderung in Höhe von 240,50 Euro geltend macht, ist diese Forderung unsubstantiiert. Die Bezugnahme auf eine Rechnung vom 06.06.2016 ist unzureichend, denn aus der Rechnung lässt sich noch nicht einmal entnehmen, wann diese Standzeit entstanden sein soll. Weiter gibt es keinen Vortrag dahingehend, warum die Beklagte für diese Standzeit verantwortlich zeichnet und wie sich die Forderung ergibt.
Die Forderung in Höhe von 12.038,75 Euro ist entgegen der Auffassung der Klägerin durch die Aufrechnung der Beklagten vollständig erloschen. So steht der Beklagten zunächst einmal ein Anspruch in Höhe von 1.840,00 Euro gemäß Ziffer 7 der Grundvereinbarung vom 03./10.02.2014 zu. Unstreitig hat die Klägerin nach dem 03.08.2016 bis zum Vertragsende am 03.09.2016 nicht mehr den vertraglich vereinbarten Frachtraum gestellt, so dass ihr für diese Zeit pro Werktag ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 80,00 Euro pro Werktag verbleibt. Entgegen der nunmehrigen Auffassung der Klägerin ist diese Vereinbarung nicht unwirksam, auch nicht unter AGB-Gesichtspunkten. Denn der Nachweis eines geringeren Schadens ist schon nach dem Wortlaut dieser Klausel nicht ausgeschlossen. Zudem haben die Parteien auch darüber gesprochen und unter dem 19.09.2014 klarstellend vereinbart, dass der Nachweis geringeren oder keines Schadens der Klägerin möglich ist (Bl. 97 d.A.). Derartiges trägt die Klägerin nicht vor, der Höhe nach ist der Anspruch der Beklagten unbestritten.
Weiterhin hat die Klägerin einen Anspruch in Höhe von 16.261,42 Euro aus der Frachtsatzoptimierung gemäß Ziffer 2 der Vereinbarung vom 03./10.02.2014. Danach konnte der vereinbarte Kilometersatz vorbehaltlos und generell um 5 % im Fernverkehr unterschritten werden, wenn dadurch Nahverkehrstransporte vermieden wurden. Soweit diese Regelung durch die Vereinbarung vom 16.09.2015 verändert wurde, führt dies nicht zum Entfall der Regelung der Grundvereinbarung, da Voraussetzung für die Gültigkeit der Abänderungsvereinbarung war, dass die Klägerin ihre Vertragspflichten durchgehend lückenlos und vertragsgemäß erfüllte. Dies ist unstreitig nicht der Fall, da sie bereits im November 2015 den vertraglich geschuldeten Laderaum nicht zur Verfügung stellen konnte. Dementsprechend hat die Beklagte auch darauf hingewiesen, dass deshalb die Regelung vom 16.09.2015 hinfällig sei. Von daher steht der Beklagten eine 5 %-ige Frachtsatzoptimierung zu, die Berechnung der Beklagten ist insoweit unstreitig.
Die Einwände der Klägerin dagegen sind letztlich unerheblich. Die Regelung in Ziffer 2 der vertraglichen Vereinbarung ist erkennbar ausgehandelt und verändert worden, so dass es sich letztlich um eine individualvertragliche Regelung handelt. Im vorliegenden Fall ist die Beklagte auch nicht gehindert, zum Ende des Vertrages auf diese Regelung zurückzugreifen und die Frachtsatzoptimierung zu berechnen. Zwar ist es fraglich, ob eine solche Berechnung für einen Zeitraum von 2 1/2 Jahren rückwirkend Bedenken begegnen kann, allerdings liegt hier die Besonderheit vor, dass die Parteien über diese Optimierung gesprochen und sie neu verhandelt haben. So ist es am 16.09.2015 zu einem Gespräch gekommen, in dem auch diese Frachtsatzoptimierung behandelt wurde und für diese eine Neuregelung getroffen wurde. Das heißt, beide Parteien gingen zu diesem Zeitpunkt von der Gültigkeit dieser Vorschrift und deren Anwendbarkeit durch die Beklagte aus und haben im Hinblick auf die Veränderungen eine Abrechnung und Abstimmung zunächst erstmalig zum 03.03.2016 (soweit dort 2015 genannt ist, ist zwischen den Parteien unstreitig, dass das Folgejahr gemeint sein muss, um für die im September 2015 getroffene Vereinbarung einen sinnvollen Abrechnungszeitraum zu ermöglichen) vereinbart. Das bedeutet, dass die Parteien die Abrechnung der Frachtsatzoptimierung zunächst auf den 03.03.2016 hinaus geschoben haben, um dann in einem Zeitraum von jeweils 6 weiteren Monaten abzurechnen. Da die Klägerin allerdings die Vereinbarung nicht einhielt, wurde diese Vereinbarungsänderung nicht wirksam. Zudem war vor dem ersten Abrechnungszeitpunkt die Kündigung der Klägerin ausgesprochen und im Hinblick auf die Vertragslaufzeit abgeändert worden, so dass angesichts dieser konkreten Umstände eine Berechnung der Frachtsatzoptimierung für den gesamten Zeitraum möglich ist. Die Voraussetzungen für diese Frachtsatzoptimierung sind auch gegeben. Die Beklagte hat dazu dargelegt, dass Einsätze im Nahverkehr von dieser Regelung nicht betroffen waren, aber auch keine Einsätze im Nahverkehr erfolgt seien. Dazu hat sie eine Tourenliste der Klägerin vorgelegt (Bl. 147 ff. d.A.), dem ist die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit sie diese bestreitet, ist dies unzureichend. Auch eine Verjährung dieser Ansprüche ist nicht ersichtlich.
Auch die weiteren Einwände der Klägerin gegen die Forderung der Beklagten sind nicht erheblich. Soweit sie sich auf eine Kündigung vom 03. oder 06.08.2016 beruft, ist festzustellen, dass eine Kündigung weder vor- noch dargelegt. Dargelegt wurde lediglich der Umstand, dass am 03.08.2016 wegen zu langer Wartezeit auf den Anschlussauftrag der Lkw abgezogen worden sei und auch für die Folgezeit bis zum Ende des Vertrages kein Laderaum mehr gestellt worden ist. Soweit darin eine Kündigung gesehen wird, bleibt festzuhalten, dass ein fristloser Grund zur vorzeitigen Beendigung des Vertrages nicht dargelegt ist. Dass die Klägerin bzw. ihr Fahrer in X auf die Folgebeauftragung warten musste, mag sein, ist aber kein Grund für eine fristlose Kündigung. Insoweit wäre darzulegen gewesen, warum die Beklagte zu einer Anschlussbeauftragung verpflichtet gewesen ist. Auch der Umstand, dass sich die Klägerin darauf beruft, es sei häufig zu Wartezeiten gekommen, führt zu keinem anderen Ergebnis, denn weder ist für die beispielhaft angeführten Wartezeiten konkret angegeben, wann der Fahrer aus welchem Grund warten musste und dass diese Wartezeit der Beklagten zuzuordnen ist. Weiter fehlt es an einer diesbezüglichen Abmahnung, die der Beklagten deutlich machte, dass ein derartiges Verhalten Konsequenzen nach sich führt. Etwaige Beschwerden sind auch nicht substantiiert dargelegt. Auch die Behauptung, es sei ein Wochenumsatz von 2.500,00 Euro zugesichert worden, ist nicht geeignet, die Gegenansprüche der Beklagten zu Fall zu bringen. Eine derartige Zusicherung ergibt sich aus keinem der schriftlich vorgelegten Vereinbarungen und Zusatzvereinbarungen. Zudem mag über einen wirtschaftlich nötigen Mindestumsatz gesprochen worden sein, dass dieser vertraglich zugesichert worden sein könnte, ist nicht ersichtlich oder dargelegt. Zudem ist nach dem eigenen Vortrag der Klägerin dieses Umsatzvolumen seit Mitte 2015 nicht mehr erreicht worden, so dass sich die Frage stellt, warum dies nicht Gegenstand des Gesprächs und der Vereinbarung vom 16.09.2015 war oder bereits zu einem früheren Zeitpunkt gerügt worden ist. Abschließend bleibt daher festzuhalten, dass die Forderung der Klägerin von 12.038,75 Euro durch die Forderungen und zur Aufrechnung gestellten Beträge von 1.840,00 Euro für die Nichtgestellung des Fahrzeugs sowie von 16.261,42 Euro im Hinblick auf die Frachtsatzreduzierung erloschen sind, so dass zugunsten der Beklagten ein Betrag von 6.062,67 Euro verbleibt, den die Beklagte mit der Widerklage geltend macht. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.