Einstweilige Verfügung wegen AGB/Widerrufsrecht abgewiesen – Dringlichkeitsvermutung entfallen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte einstweilige Verfügung gegen AGB-Regelungen wegen Verletzung des Widerrufsrechts, nachdem er diese am 08.07.2010 abgemahnt hatte. Den Eilantrag reichte er erst mehr als einen Monat nach Kenntniserlangung ein. Das Gericht hielt dadurch die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG für widerlegt und verlangte Nachweis der Dringlichkeit, der nicht erbracht wurde. Die Monatsfrist sei kein gesetzlicher Fristbegriff im Sinne des § 193 BGB; die Kosten trägt der Antragsteller (§ 91 ZPO).
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen AGB-Verstößen mangels Nachweis der Dringlichkeit abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG fällt weg, wenn der Verletzte nicht innerhalb eines Monats nach Kenntniserlangung gerichtliche Maßnahmen ergreift.
Die einmonatige Zeitspanne der Dringlichkeitsvermutung nach § 12 Abs. 2 UWG ist kein gesetzlicher Fristbegriff im Sinne des § 193 BGB und verlängert sich daher nicht auf den nächsten Werktag.
Sobald die Dringlichkeitsvermutung entfallen ist, trägt der Antragsteller die Darlegungs- und Beweislast für die Dringlichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes; pauschale Hinweise genügen nicht.
Die Kosten eines erfolglosen Verfahrensantrags sind nach § 91 ZPO dem Antragsteller aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Hamm, 4 W 97/10 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Mit Antrag vom 07.08.2010 – per Fax bei Gericht eingegangen am 09.08.2010 – beantragte der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen diverser Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Antragsgegners und im Hinblick auf das Widerrufsrecht. Kenntnis von diesen gerügten Regelungen erlangt hatte der Antragsteller am 08.07.2010. Mit anwaltlichem Schreiben vom selben Tage (Bl. 51 ff. d. A.) ließ er die festgestellten Verstöße abmahnen und unter Fristsetzung zum 15.07.2010 die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung der Inanspruchnahme seiner Prozessbevollmächtigten basierend auf einem Gegenstandswert von 25.000,00 EUR in Höhe von netto 911,80 EUR geltend machen.
Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG ist widerlegt, da sich der Antragsteller ungebührlich viel Zeit gelassen hat – nämlich mehr als einen Monat – mit der gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche. Nachdem er am 08.07.2010 von den gerügten Verstößen Kenntnis erlangte, ist der Antragsgegner unverzüglich abgemahnt worden unter Fristsetzung zum 15.07.2010. Obwohl der Antragsgegner keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, ist gleichwohl ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht bis zum 08.08.2010 bei Gericht anhängig gemacht worden.
Der Einwand des Antragstellers, bei dem 08.08.2010 habe es sich um einen Sonntag gehandelt, ist im Ergebnis unerheblich. Denn bei der „Monatsfrist“, innerhalb derer die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG greift, handelt es sich nicht um eine gesetzliche oder rechtliche Frist im engeren Sinne. Vielmehr handelt es sich dabei um einen Zeitrahmen, innerhalb dessen der Anspruchsteller sich überlegen kann, ob er Ansprüche geltend macht, und innerhalb dessen er dann auch ggfs. gerichtliche Schritte einleiten muss. Da es sich also nicht um eine Frist im rechtlichen Sinne handelt, findet § 193 BGB keine Anwendung, d. h., der Zeitrahmen verlängert sich nicht gemäß § 193 BGB bis zum nächsten Werktag. Eine entsprechende oder analoge Anwendung des § 193 BGB ist nicht möglich, da es an einer Regelungslücke fehlt.
Von daher bleibt festzuhalten, dass der Antragsteller den Zeitrahmen von einem Monat ab Kenntniserlangung, innerhalb dessen die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG besteht, letztlich überschritten hat. Damit ist die Dringlichkeitsvermutung entfallen und vom Antragsteller wäre die Dringlichkeit nachzuweisen. Dazu fehlt es an jeglichem Vortrag, sie ergibt sich auch nicht aus der Art des anhängigen Verfahrens.
Die Kostenfolge beruht auf § 91 ZPO.