Kaufoptionsvertrag: Mitwirkungspflichten bei WP-Gutachten und Verlängerung der Optionsfrist
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte von den Beklagten Zustimmung zur Beauftragung eines von der Wirtschaftsprüferkammer bestimmten Gutachters sowie Herausgabe der für die Bewertung zweier Gesellschaftsbeteiligungen benötigten Unterlagen. Streitpunkt war u.a., ob nur Einsicht, nicht aber Herausgabe geschuldet ist und ob der Optionsvertrag wirksam ist. Das LG gab der Klage vollumfänglich statt: Der Vertrag sei wirksam, der bestellte Wirtschaftsprüfer verbindlich, und die Unterlagen seien zur Gutachtenerstellung herauszugeben bzw. durch Anweisung an den Geschäftsführer zu beschaffen. Wegen treuwidriger Verzögerung müssen die Beklagten außerdem einer Verlängerung der Optionsfristen um die Verzögerungsdauer zustimmen.
Ausgang: Klage auf Zustimmung zur Gutachterbeauftragung, Unterlagenherausgabe und Verlängerung der Optionsfristen vollständig stattgegeben.
Abstrakte Rechtssätze
Vereinbaren Parteien zur Kaufpreisermittlung die Einholung eines Wertgutachtens durch einen nach einem festgelegten Verfahren zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer, sind sie verpflichtet, der Beauftragung des so bestimmten Gutachters zuzustimmen.
Aus einem Options- bzw. Bewertungsvertrag kann sich als leistungsbezogene Nebenpflicht die Verpflichtung ergeben, dem Gutachter die zur Bewertung erforderlichen Unterlagen herauszugeben; eine bloße Einsichtgewährung genügt nicht, wenn andernfalls die Gutachtenerstellung vereitelt würde.
Sind Vertragsparteien zur Mitwirkung an der Gutachtenerstellung verpflichtet, kann die Pflicht auch die Anweisung an organschaftliche Vertreter bzw. Geschäftsleiter umfassen, erforderliche Unterlagen an den Gutachter herauszugeben, soweit die Partei selbst nicht im Besitz der Unterlagen ist.
Einwendungen gegen die Unparteilichkeit eines nach dem vereinbarten Bestellungsverfahren benannten Gutachters sind nur beachtlich, wenn konkrete Umstände vorgetragen werden; ein Vorbereitungsgespräch einer Partei mit dem Gutachter begründet für sich genommen keine Befangenheit.
Verhindert eine Partei durch pflichtwidrige Mitwirkungsverweigerung die fristgerechte Erstellung des vereinbarten Wertgutachtens, kann sie nach Treu und Glauben verpflichtet sein, einer Verlängerung vertraglicher Optionsfristen um die Verzögerungsdauer zuzustimmen, um den Vertragszweck zu sichern.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Hamm, 27 U 13/12 [NACHINSTANZ]
Tenor
1. Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, ihre Zustimmung zu der Beauftragung des Herrn Wirtschaftsprüfers X, für die Erstellung eines Wertgutachtens für die Gesellschaft PN Biomaseheizkraftwerk Papenburg GmbH & Co. KG gemäß Auftragsbestätigungsschreiben zu erteilen.
2. Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, ihre Zustimmung zu der Beauftragung des Herrn Wirtschaftsprüfers X, für die Erstellung eines Wertgutachtens für die Gesellschafft C gemäß Auftragsbestätigungsschreiben zu erteilen.
3. Die Beklagten zu 1), 2) und 3) werden verurteilt, die vom Wirtschaftsprüfer X mit eMail vom 02.03.2011 konkret angeforderten Unterlagen hinsichtlich der C und die Planrechnungen für die Jahre 2011 bis 2016 hinsichtlich der Q an Herrn Wirtschaftsprüfer X herauszugeben.
4. Die Beklagten zu 1), 2) und 3) werden verurteilt, den Beklagten zu 4) in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der C und als Geschäftsführer der Q, anzuweisen, die von Herrn Wirtschaftsprüfer X, mit Email vom 02.03.2011 und mit Schreiben vom 10.03.2011 konkret angeforderten Unterlagen an Herrn Wirtschaftsprüfer X herauszugeben.
5. Die Beklagten zu 1) – 4) werden verurteilt, einer Änderung des am 23.12.2010 abgeschlossenen Vertrages über die Einräumung einer Kaufoption zuzustimmen, durch die die Optionsfristen gemäß Abschnitt III § 1 Abs. 1 Satz 2, § 1 Abs. 2 Satz 2 und Abschnitt IV § 1 Abs. 2 Satz 3 des Vertrages um den Zeitraum verlängert werden, der seit dem 15.03.2011 bis zum Empfang der mit Email vom 02.03.2011 und mit Schreiben vom 10.03.2011 konkret angeforderten Unterlagen durch Herrn Wirtschaftsprüfer X verstreicht.
6. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 1) - 4) als Gesamtschuldner 20 %, die Beklagen zu 1), 2) + 3) als Gesamtschuldner weitere 45 %, die Beklagten zu 1) + 2) als Gesamtschuldner weitere 20 % und die Beklagte zu 3) 15 %.
7. Das Urteil ist hinsichtlich der Verurteilung zur Herausgabe der Unterlagen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 14.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages.
Die Sicherheit kann auch durch eine unbedingte, unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Geldinstituts erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin sowie die Beklagten zu 2. und 4. waren bis Ende 2010 die einzigen Kommanditisten des Q (im Folgenden Q genannt). Die Beklagte zu 2. war ferner stille Gesellschafterin der Q. Mit Kommanditanteilskauf- und Abtretungsvertrag vom 03.12.2010 verkauften die Beklagten zu 2. und 4. Kommanditanteile an die Beklagte zu 1. und traten diese ab. Die Beklagte zu 2. verkaufte ferner die stille Anlage an die Beklagte zu 1. und erklärte die Abtretung. Die Beklagte zu 1. räumte den Beklagten zu 2. und 4. hierbei ein Rückerwerbsrecht ein, das bis zum 31.12.2015 befristet ist. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Kommanditanteilskauf- und Abtretungsvertrag vom 03.12.2010 (Anlage K 1) verwiesen.
Nach § 9 Abs. 3 lit. i) des Gesellschaftsvertrages der Q ist für die Übertragung von Kommanditanteilen oder Teilen davon auf einen Mitgesellschafter oder einen neuen Gesellschafter eine Mehrheit von 75 % der Stimmen erforderlich. In § 15 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der Q räumen sich die Kommanditisten im Fall der Abtretung von Anteilen gegenseitig ein Vorkaufsrecht ein, das innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung ausgeübt werden muss.
Die Klägerin, die 42,4 % der Kommanditeinlagen an der Q hält, erteilte zunächst nicht ihre Zustimmung zur Übertragung der Kommanditanteile und der stillen Einlage. Nach Verhandlungen schlossen die Parteien am 23.12.2010 einen Vertrag (Anlage K 4), in dem die Klägerin der Übertragung der Anteile der Abtretung sowie der Rückübertragung zustimmte sowie auf ihr Vorkaufsrecht verzichtete. In Ziff. III § 1 des Vertrages wurde der Klägerin eine Kaufoption eingeräumt, die sie ausschließlich im Zeitraum vom 01.07.2011 bis zum 31.12.2011 annehmen kann. In Ziff. III § 2 des Vertrages ist geregelt, dass der von der Klägerin bei Annahme des Angebotes zu zahlende Kaufpreis sich nach dem Verkehrswert der Anteile bestimmt und der Verkehrswert mittels Wertgutachten nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen durch Berechnung des Unternehmenswertes der gesamten Gesellschaft durch einen einvernehmlich festzulegenden Wirtschaftsprüfer zu ermitteln ist. Der Vertrag sieht ferner vor, dass jeder der Vertragsparteien einzeln berechtigt und verpflichtet ist, bei der Wirtschaftsprüferkammer Düsseldorf die Bestimmung eines Wirtschaftsprüfers als Gutachter zu beantragen, wenn bis zum 15.01.2011 keine Einigkeit über den Gutachter erzielt wird. Ferner ist geregelt, dass das Gutachten bis zum 15.03.2011 zu erstellen ist.
Die Beklagte zu 3., die alleinige Gesellschafterin der C ist, fasste am 22.12.2010 einen Gesellschafterbeschluss (Anlage K 5), mit dem sie den von ihr gehaltenen Geschäftsanteil Nr. 1 im Nennbetrag von 2 Millionen Euro in 100 Geschäftstanteile mit einem Nennbetrag von jeweils 20.000,00 EUR aufteilte. Die C stimmte am 22.12.2010 der Teilung der Geschäftsanteile und der Übertragung von bis zu 50 % der Geschäftsanteile an die Klägerin zu.
Unter Ziff. IV § 1 Abs. 3 des Vertrages über die Einräumung einer Kaufoption bietet die Beklagte zu 3. der Klägerin die von ihr an der C gehaltenen Geschäftsanteile Nr. 1 – 50 unwiderruflich zum Erwerb an, wobei die Kaufoption unter der aufschiebenden Bedingung der Ausübung der Kaufoption hinsichtlich der Kommanditbeteiligung an der Q steht. Nach Ziff. IV § 2 Abs. 1 des Vertrages bestimmt sich der Kaufpreis nach dem Verkehrswert der Geschäftsanteile, der durch Gutachten bis zum 15.03.2011 zu ermitteln ist, wobei die Klägerin die Beklagte zu 3. einzeln berechtigt und verpflichtet sind, bei der Wirtschaftsprüfungskammer Düsseldorf die Bestimmung eines Wirtschaftsprüfers zu beantragen, wenn nicht bis zum 15.01.2011 Einigkeit über den Gutachter erzielt wird.
Mit Schreiben vom 06.01.2011 schlug die Klägerin den Beklagten zu 1. bis 3. einen Wirtschaftsprüfer vor. Die Beklagte zu 2. lehnte den Vorschlag mit Schreiben vom 14.01.2011 ab und schlug ihrerseits den Wirtschaftsprüfer G vor. Diesen Vorschlag wies die Klägerin mit Schreiben vom 20.01.2011 zurück und stellte bei der Wirtschaftsprüferkammer Düsseldorf einen Antrag auf Bestimmung eines Wirtschaftsprüfers.
Mit Schreiben vom 11.02.2011 benannte die Wirtschaftsprüferkammer den Wirtschaftsprüfer/Steuerberater X als Sachverständigen.
Mit E-Mail der Klägerin vom 18.02.2011 schlug die Klägerin der Beklagten drei Termine im Februar 2011 vor. Die Beklagten zu 1. bis 3. reagierten darauf nicht. Daraufhin vereinbarte die Klägerin mit dem Wirtschaftsprüfer Weiser einen Termin für den 24.02.2011, zu dem sie die Beklagten zu 1. bis 3. einlud. Das Treffen zwischen dem Wirtschaftsprüfer X und der Klägerin fand am 24.02.2011 statt.
Mit Schreiben vom 25.02.2011 übersandte der Wirtschaftsprüfer Weiser eine Auftragsbestätigung zur Erstellung der Wertgutachten für die Q und die C an die Klägerin sowie die Beklagten zu 1. bis 3. Mit E-Mail vom 02.03.2011 (Anlage K 15), auf die hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird, forderte der Wirtschaftsprüfer X Informationen und Unterlagen, die er für die Erstellung der Gutachten benötigte, bei der Beklagten zu 2., die für Rechnungslegung und Finanzwesen der Q und der I zuständig ist, auf. Die Klägerin forderte die Beklagten zu 1. bis 3. mit E-Mail vom 02.03.2011 (Anlage K 18) auf, die von Wirtschaftsprüfer Weiser für die Erstellung der Wertgutachten benötigten Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Mit Schreiben vom 10.03.2011 forderte die Klägerin die Beklagten zu 1. bis 3. auf, die Unterlagen bis spätestens zum 14.03.2011 zuzusenden. Mit E-Mail vom 17.03.2011 (Anlage K 20) teilte die Beklagte zu 2. mit, dass Zweifel an der Wirksamkeit des Vertrages vom 23. Oktober 2010 bestünden und eine juristische Prüfung stattfinde.
Seit dem 24.05.2011 ist die Q1 nicht mehr Komplementärin der Q1weil die Gesellschafter der Q1 einen Austausch der Komplementärin vereinbart haben.
Die Klägerin trägt vor: Die Beklagten zu 1. bis 3. seien als Vertragspartei des am 23.12.2010 wirksam abgeschlossenen Vertrages über die Einräumung einer Kaufoption verpflichtet, im Zusammenwirken der Parteien die Voraussetzung für die Durchführung des Vertrages zu schaffen und Erfolgshindernisse zu beseitigen. Der Wirtschaftsprüfer X sei gemäß dem im Vertrag festgelegten Verfahren von der Wirtschaftsprüferkammer Düsseldorf bindend ernannt worden. Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Wirtschaftsprüfers X entbehrten jeder Grundlage. Die Klägerin habe knapp eine Woche vor dem Zusammentreffen mit Herrn X bei dem Beklagten zu 1. bis 3. mögliche Termine angefragt, ohne jemals eine Rückmeldung zu erhalten. Es könne der Klägerin daher nicht zum Nachteil gereichen, dass sie das Treffen mit Herrn X dennoch durchgeführt habe, um die Erstellung der Wertgutachten voranzutreiben. Der Anspruch auf Herausgabe der zur Erstellung der Wertgutachten erforderlichen Informationen und Unterlagen sei eine hauptleistungsbezogene Nebenpflicht im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB, die der Vorbereitung zur Bestimmung des Kaufpreises diene. Soweit die Beklagten zu 1. bis 3. selbst nicht über die Unterlagen verfügten, seien sie verpflichtet, dem Beklagten zu 4. in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Komplementärin und damit Geschäftsführerin der Q sowie der C anzuweisen, die entsprechenden Unterlagen und Informationen herauszugeben. Der Anspruch der Klägerin auf Anpassung des Vertrages vom 23.12.2010 hinsichtlich des Klageantrags zu 4. ergebe sich aus ZIff. V Abs. 2 S. 3 des Vertrages, wonach Vertragslücken durch eine Bestimmung zu ergänzen seien, die dem wirtschaftlich von den Vertragsparteien Gewolltem möglichst nahekommen. Die Klägerin benötige die Zustimmung des Stadtrates gemäß § 108 Abs. 6 GO NRW, da sie ein hundertprozentiges Tochterunternehmen der Stadt C1 ist. Die Klägerin benötige daher einen Vorlauf von 2 bis 3 Monaten. Die Anträge seien hinreichend bestimmt, da durch die E-Mail vom 02.03.2011 und das Schreiben vom 10.03.2011, die in Bezug genommen wurden, die konkreten Unterlagen und Informationen benannt seien. Durch den Austausch der Komplementärin der Q1 habe sich der Klageantrag zu 4. nicht erledigt, weil die Q1 nach wie vor über die von Herrn Wirtschaftsprüfer X angefragten Unterlagen verfüge.
Nachdem die Klägerin ihre zunächst in der Klageschrift gestellten Anträge in den Terminen vom 01.06.2011 und 16.11.2011 zum Teil umformuliert hat, wobei hinsichtlich der Änderungen auf die Klageschrift vom 01.04.2011 sowie auf die Protokolle der Sitzung vom 01.06. und 16.11.2011 (Bl. 104 und Bl. 174 d. A.) Bezug genommen wird, beantragt sie nunmehr,
1. die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, ihre Zustimmung zu der Beauftragung des Herrn Wirtschaftsprüfers X für die Erstellung eines Wertgutachtens für die Gesellschaft Q gemäß Auftragsbestätigungsschreiben zu erteilen;
2. die Beklagte zu 3) zu verurteilen, ihre Zustimmung zu der Beauftragung des Herrn Wirtschaftsprüfers Xfür die Erstellung eines Wertgutachtens für die Gesellschafft C gemäß Auftragsbestätigungsschreiben zu erteilen;
3. die Beklagten zu 1), 2) und 3) zu verurteilen, die vom Wirtschaftsprüfer X mit eMail vom 02.03.2011 konkret angeforderten Unterlagen hinsichtlich der C und die Planrechnungen für die Jahre 2011 bis 2016 hinsichtlich der Q1 an Herrn Wirtschaftsprüfer X herauszugeben;
4. die Beklagten zu 1), 2) und 3) zu verurteilen, den Beklagten zu 4) in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der C und als Geschäftsführer der Q1 anzuweisen, die von Herrn Wirtschaftsprüfer X mit Email vom 02.03.2011 und mit Schreiben vom 10.03.2011 konkret angeforderten Unterlagen an Herrn Wirtschaftsprüfer X herauszugeben;
5. die Beklagten zu 1) – 4) zu verurteilen, einer Änderung des am 23.12.2010 abgeschlossenen Vertrages über die Einräumung einer Kaufoption zuzustimmen, durch die die Optionsfristen gemäß Abschnitt III § 1 Abs. 1 Satz 2, § 1 Abs. 2 Satz 2 und Abschnitt IV § 1 Abs. 2 Satz 3 des Vertrages um den Zeitraum verlängert werden, der seit dem 15.03.2011 bis zum Empfang der mit Email vom 02.03.2011 und mit Schreiben vom 10.03.2011 konkret angeforderten Unterlagen durch Herrn Wirtschaftsprüfer X verstreicht.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten zu 2. und 4. tragen vor, die Anträge seien zu unbestimmt. Der Klägerin oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft stehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Vorlegungs- oder Herausgabeanspruch, sondern allenfalls Einsicht in Urkunden zu. Die Beklagten zu 2. und 4. seien auch nicht verpflichtet, den mit den Anträgen zu 1. und 2. beantragten Auftrag zu erteilen, weil in diesem Auftrag von dem Wirtschaftsprüfer auf vom Unternehmen vorgelegte Unterlagen Bezug genommen werde, bezüglich derer kein Vorlageanspruch bestehe.
Die Beklagten zu 1. und 3. tragen vor: Die Klageanträge zu 3., 4. und 5. seien unbegründet, da die Beklagten zu 1. und 3. sich nicht im Besitz der herausgeforderten Unterlagen befänden. Die Klägerin könne im Folgenden nicht Herausgabe, sondern allenfalls Einsichtnahme in Urkunden verlangen. Die Klägerin könne selbst Zugriff auf die von ihr eingeklagten Auskünfte und Unterlagen nehmen, nachdem ihr Mitarbeiter I1 inzwischen als Geschäftsführer eingesetzt worden sei.
Die Beklagten zu 2. und 4. tragen ferner vor: Der Klageantrag zu 5. sei zu unbestimmt. Darüber hinaus bestehe keine Regelungslücke, durch die eine Vertragsänderung zu schließen sei. Der Klägerin lägen sämtliche Informationen vor, weil Herr I1 Zugriff auf alle eingeklagten Auskünfte, Bilanzen etc. habe. Die Klägerin habe Vorgaben gemacht hinsichtlich der Bewertung in dem Verfahren IDW, die nach dem Vertrag nicht vorgesehen seien und bei Unternehmen aus dem Geschäftsfeld der regenerativen Energien nicht marktüblich seien. Nach Auffassung der Beklagten zu 2. und 4. könne die Klägerin aus dem Optionsvertrag keine Rechte herleiten, da sie eine Zwangssituation bei der Beklagten zu 2. ausgenutzt habe, um die Einräumung des Optionsrechts zu erreichen. Die Geschäftsführung der Beklagten zu 2. in Person des Beklagten zu 4. habe sich in der Zwangssituation befinden, das Angebot der Klägerin anzunehmen oder aber die Insolvenz der Gesellschaft anzumelden. Die Klägerin habe keine einvernehmlichen Gespräche über die Bestellung eines weiteren Gutachters geführt, sondern sogleich die Wirtschaftsprüferkammer angerufen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Im Termin vom 01.06.2011 haben die Parteien einen Vergleich geschlossen, der von den Beklagten zu 2. und 4. widerrufen worden ist.
Entscheidungsgründe
Nachdem der Widerrufsvergleich von den Beklagten zu 2. und 4. widerrufen worden ist, war bezüglich sämtlicher Anträge und Parteien streitig zu entscheiden, da Ziffer 7. des Vergleichs nach Auffassung des Gerichts dahingehend auszulegen ist, dass der Vergleich nur wirksam zustande kommen sollte, wenn keine der Parteien von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch macht. Auch hinsichtlich der Beklagten zu 1. und 3. ist der Prozess daher nicht durch den Widerrufsvergleich beendet worden.
Die Klage ist in vollem Umfang begründet. Aus dem Vertrag vom 23.12.2010 ergibt sich die Verpflichtung der Beklagten, ihre Zustimmung zu der Beauftragung des Herrn Wirtschaftsprüfers X für die Erstellung eines Wertgutachtens zu erteilen. Die Kammer hat keinen Zweifel hinsichtlich der Wirksamkeit des geschlossenen Vertrages. Soweit die Beklagten zu 2. und 4. vortragen, die Klägerin habe eine Zwangssituation ausgenutzt, ergeben sich hierfür keine Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit des Vertrages.
Die Klägerin hat das vorgesehene Verfahren nur zur Bestimmung eines Gutachters durch die Wirtschaftsprüferkammer Düsseldorf durchgeführt, nachdem die Parteien sich zuvor nicht auf einen Wirtschaftsprüfer einigen konnten. Zu weitergehenden Einigungsversuchen war die Klägerin nicht verpflichtet. Die Wirtschaftsprüferkammer hat eindeutig den Wirtschaftsprüfer X bestimmt. Bedenken hinsichtlich seiner Unparteilichkeit ergeben sich auch nicht etwa daraus, dass die Klägerin einen Besprechungstermin mit dem Wirtschaftsprüfer durchgeführt hat, obwohl die ebenfalls eingeladenen Beklagten nicht an dem Termin teilnahmen und auf die Terminsvorschläge der Klägerin auch nicht reagierten.
Entgegen der von den Beklagten vertretenen Auffassung sind die Beklagten auch nicht nur verpflichtet, Einsicht in die Unterlagen zu geben, sondern die erforderlichen Unterlagen herauszugeben. Ansonsten würde die von beiden Parteien wirksam vereinbarte Einholung eines Gutachtens, in dem üblicherweise dem Gutachter die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, vereitelt. Die Anträge hinsichtlich der Herausgabe der Unterlagen sind durch die Bezugnahme auf die E-Mail des Wirtschaftsprüfers Xvom 02.03.2011 und das Schreiben vom 10.03.2011, in dem die Unterlagen konkret benannt werden, hinreichend bestimmt. Die Klägerin kann auch nicht darauf verwiesen werden, über ihren Mitarbeiter I1 Zugriff auf Auskünfte und Unterlagen zu nehmen, weil Herr I1 in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer Verschwiegenheitspflichten unterliegt und daher nicht ohne Weiteres der Klägerin Auskünfte erteilen und Unterlagen verschaffen kann. Soweit die Beklagten nicht selbst über die angeforderten Unterlagen verfügen, sind sie verpflichtet, dem Beklagten zu 4. in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer anzuweisen, die entsprechenden Unterlagen und Informationen herauszugeben.
Aufgrund des Vertrages vom 23.12.2010 und der sich hieraus ergebenden Verpflichtungen sind die Beklagten zu 1. bis 4. ferner verpflichtet, einer Änderung des Vertrages insoweit zuzustimmen, als die Kaufoptionsfrist verlängert wird. Dies ergibt sich daraus, dass die Beklagten auf Grund der vertragsrechtlichen Treuepflicht gehalten sind, mitzuwirken, damit das vertraglich vereinbarte Wertgutachten rechtzeitig erstellt werden kann. Die Beklagten sind dieser Verpflichtung bislang nicht nachgekommen. Durch das weigerliche Verhalten der Beklagten konnten die Wertgutachten nicht binnen der vorgesehenen Frist eingeholt werden. Aus dem Vertrag ergibt sich, dass die Parteien übereinstimmend der Klägerin nach Vorlage der Gutachten hinreichend Zeit einräumen wollten, zu entscheiden, ob die Option ausgeübt werden sollte. Dieser Zweck würde vereitelt, wenn die Klägerin gezwungen wäre, bis zum 31.12.2012 über die Ausübung der Option zu entscheiden, obwohl ihr die Gutachten bislang nicht vorgelegt worden sind. Daher sind die Beklagten verpflichtet, der tenorierten Verlängerung der Optionsfrist zuzustimmen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.