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Landgericht Bochum·I-13 O 177/08·03.02.2009

Abweisung der Unterlassungsklage wegen fehlender Verwechslungsgefahr bei Weinbezeichnung

Gewerblicher RechtsschutzMarkenrechtKennzeichenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, Inhaber der Wortmarke "O", begehrt Unterlassung der Nutzung der Bezeichnung "T" für Weißwein. Streitgegenstand ist die Verwechslungsgefahr nach §§ 4, 14 MarkenG. Das Landgericht Bochum weist die Klage ab: Auffällige Zusätze (z. B. nachgestelltes Zeichen), ein roter O‑Kopf, Datumsangabe und abweichende Farbgestaltung prägen den Gesamteindruck und schließen Verwechslungen aus. Der Kläger trägt die Kosten.

Ausgang: Unterlassungsklage wegen vermeintlicher Markenverletzung durch Nutzung der Bezeichnung 'T' für Weißwein als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Für eine Markenverletzung nach §§ 4, 14 MarkenG ist entscheidend, ob durch den Gesamteindruck der Zeichen beim relevanten Verkehr Verwechslungsgefahr besteht.

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Auffällige Zusatzzeichen (z. B. nachgestellte Buchstaben), die optisch und phonetisch wahrgenommen werden, können den markenprägenden Gesamteindruck so verändern, dass Verwechslungsgefahr ausgeschlossen ist.

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Grafische Elemente und Gestaltungsmerkmale (Farbe, zusätzliche Bildzeichen, Datumsangaben), die als Hinweis auf Herkunftsfremdes verstanden werden, mindern die Wahrscheinlichkeit einer Herkunftstäuschung.

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Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den Wahrnehmungshorizont des durchschnittlichen Endverbrauchers abzustellen; gebräuchliche oder erklärende Zusätze werden vom Verkehr regelmäßig als unterscheidend wahrgenommen.

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ 709 ZPO§ 4 MarkenG§ 14 MarkenG

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Hamm, I-4 U 61/09 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unbedingte, unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Geldinstituts erbracht werden.

Tatbestand

2

Beide Parteien handeln mit Wein. Der Kläger ist Inhaber der am 11.01.2001 angemeldeten und am 26.03.2001 für die Klassen 33 und 41 eingetragenen Wortmarke "O" (#######).

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Der Beklagte bietet u. a. einen trockenen Riesling unter der Bezeichnung "T" an. Über dieser Bezeichnung befindet sich ein in rot gedruckter O1 und die rote Aufschrift "geerntet am 06. Dezember 2007". Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage B 1 (Bl. 54 d. A.) verwiesen.

4

Der Kläger vertritt die Auffassung, dass der Beklagte mit der Bezeichnung "T" seine Marke "O" verletze. Es bestehe Warenidentität. Weder der Zusatz "H" bei der Marke des Klägers noch das vorangestellte "T1" bei der vom Beklagten verwandten Bezeichnung würden vom Betrachter als eigener unterscheidungskräftiger Kennzeichenbestandteil wahrgenommen.

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Der Kläger beantragt,

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I.

7

den Beklagten zu verurteilen,

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1.

9

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, im Bereich der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung des Klägers das Zeichen "T" im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit Weißweinen zu benutzen, insbesondere das vorstehend bezeichnete Zeichen auf Weißweinflaschen oder sonstigen Behältnissen für Weißwein oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, unter dem vorstehend bezeichneten Zeichen Weißwein anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder auszuführen und schließlich das vorstehend bezeichnete Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen;

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2.

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dem Kläger Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der unter vorstehend zu I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und deren Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie unter Angabe der Mengen der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse;

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3.

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dem Kläger über den Umfang der vorstehend zu I. 1. bezeichneten Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe des unter der Kennzeichnung "T" mit Weißweinen erzielten Umsatzes sowie unter Angabe des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren, Bundesländern und Werbeträgern;

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II.

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festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu erstatten, der ihm aus den vorstehenden unter I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig entstehen wird.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte trägt vor: Es bestehe keine Verwechselungsgefahr. Auch das vom Kläger verwendete Etikett sei vom Wahrnehmungshorizont des Endverbrauchers ein völlig anderes Etikett.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21

Die Klage ist unbegründet und daher abzuweisen.

22

Dem Kläger steht kein Anspruch aus §§ 4, 14 MarkenG auf Unterlassung der Verwendung des Zeichens "T" für Weißwein zu. Die Wortmarke "O" wird nach Auffassung der Kammer durch die Verwendung der Bezeichnung "T" in der beanstandeten Form nicht verletzt. Gerade da die Bezeichnung "O1" gebräuchlich ist, achtet der angesprochene Verkehr auf die Zusätze "H" bzw. "T1". Insbesondere die Nachstellung des Buchstabens "H" ist so auffällig, dass sie zusammen mit dem Markenbestandteil "O1" den Gesamteindruck prägt. Das nachgestellte "H" fällt sowohl im Schriftbild als auch phonetisch auf. Bereits hierdurch erscheinen Verwechselungen ausgeschlossen. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte den Zusatz "T" verwendet. Zudem weist das vom Beklagten benutzte Etikett durch den über der Bezeichnung "T" angebrachten roten O1-Kopf und den in roter Schrift gehaltenen Hinweis "geerntet am 06. Dezember 2007" deutlich darauf hin, dass die Bezeichnung eine Anspielung auf den Tag der Ernte ist. Auch die farbliche Gestaltung ist völlig unterschiedlich. Angesichts dessen besteht nach Auffassung der Kammer keinerlei Verwechselungsgefahr.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.