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Landgericht Bochum·I-13 O 140/14·25.11.2014

Klage auf Abschlagszahlung nach IT-Ausfall wegen widersprüchlichen Prozessverhaltens abgewiesen

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt von ihrer Haftpflichtversicherung eine Abschlagszahlung i.H.v. 661.239,22 € nach einem IT-Ausfall und einem Sachverständigengutachten. Streitpunkt ist die Anwendbarkeit von § 14 VVG, während die Klägerin zugleich im Parallelprozess die Haftung gegenüber dem Anspruchsteller bestreitet. Das LG hält den Anspruch für derzeit unbegründet, weil das Zahlungsbegehren im Widerspruch zum Prozessverhalten der Klägerin steht und § 242 BGB dem Anspruch entgegensteht. Ein Haftungsanerkenntnis der Beklagten war nicht nachgewiesen; die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Abschlagszahlung nach §14 VVG als unbegründet abgewiesen; widersprüchliches Prozessverhalten der Klägerin gemäß §242 BGB

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Versicherer ist verpflichtet, berechtigte Ansprüche zu befriedigen und unberechtigte Ansprüche abzuwehren; daraus folgt, dass ein Anspruch auf Abschlagszahlung nicht schon dann besteht, wenn die Leistungspflicht streitig und ungeklärt ist.

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Ein Anspruch des Versicherungsnehmers auf Abschlagszahlung nach § 14 Abs. 2 VVG kann entfallen, wenn der Versicherungsnehmer im Parallelprozess gegenüber dem Anspruchsteller die Haftung bestreitet und damit in widersprüchlichem Prozessverhalten steht, das nach § 242 BGB zu versagen ist.

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Vorvertragliche oder vorgerichtliche Verhandlungen sowie Gutachtenschätzungen begründen nicht ohne weiteres ein Anerkenntnis der Leistungspflicht; es bedarf konkreter, verbindlicher Erklärungen des Versicherers, um eine Abschlagszahlung zu rechtfertigen.

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Der Versicherungsnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Abschlagszahlung nach § 14 VVG.

Relevante Normen
§ 14 Abs. 2 VVG§ 14 VVG§ 86 VVG§ 242 BGB§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin erbringt Logistikleistungen im Bereich der Kühl- und Frischelogistik für Lebensmittel.

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Am 16.12.2010 schloss die Klägerin mit der Firma O Deutschland AG einen Logistikvertrag (Anlage K2, Bl. 29 ff. d.A.), auf den hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird. Die Klägerin sollte die Logistikdienstleistungen zunächst an ihrem bisherigen Standort in I und später an dem neu zu errichtenden Standort in I1 erbringen.

4

Die Parteien schlossen am 14.01.2011 einen Verkehrshaftungsversicherungsvertrag (Anlage K1, Bl. 11 ff. d.A.), auf den hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird.

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Für den neuen Standort I1 führte die Klägerin ein neues Logistik-IT-System ein und beauftragte die Firma C AG in N mit der Erstellung und Implantierung einer SAP LES-Software. Ende Februar/Anfang März 2012 wurde das Logistik-System am neuen Standort in I1 sukzessive hochgefahren. Hierbei kam es zu einem Ausfall des Systems.

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Die Klägerin nimmt die Softwarefirma C z.Zt. in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Oldenburg auf Schadensersatz in Anspruch.

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Die Firma O nimmt die Klägerin in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Frankfurt – 2-30 O 442/13 – auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 3.794.631,13 Euro zuzüglich Zinsen in Anspruch.

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Nachdem die Klägerin die Beklagte von dem Schadensereignis in ihrem neuen Lager in I1 unterrichtet hatte, holte die Beklagte Gutachten der C1 GmbH ein. In dem Gutachten vom 15.03.2013 (Anlage K17), auf das hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird, schätzte der Sachverständige Dipl.-Wirt.-Ing. G den Substanzschaden auf 661.239,22 Euro.

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Nach Vorlage des Gutachtens korrespondierten die Parteien und erörterten u.a. die Möglichkeit einer gütlichen Beilegung. Hinsichtlich des vorgerichtlichen Schriftverkehrs wird auf die Anlagen K5 ff. (Bl. 84 ff. d. d.A.) verwiesen.

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Mit der Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Zahlung einer Abschlagszahlung in Anspruch. Die Klägerin trägt vor: Der mit der Klageschrift geltend gemachte Betrag stelle den im Gutachten der C1 GmbH ermittelten Substanzschaden dar. Dies sei der zu zahlende Mindestbetrag. Nach § 14 Abs. 2 VVG könne die Klägerin als Versicherungsnehmerin von der Beklagten Abschlagszahlungen in Höhe des Betrages verlangen, den die Beklagte voraussichtlich mindestens zahlen müsse. Im Übrigen habe die Beklagte mit E-Mails vom 19.11.2013, 12.12.2013 und 07.03.2014 konkludent anerkannt, dass sie einen Zahlungsanspruch der Klägerin gegen sie der Sache nach anerkenne. Der jetzige Klageabweisungsantrag stelle ein widersprüchliches Verhalten dar.

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Die Klägerin beantragt,

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1.              die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine Abschlusszahlung in Höhe von 661.239,22 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19. November 2013 zu bezahlen.

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2.              die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 4.196,90 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bezahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte, die die zunächst erhobene Rüge der örtlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts hat fallen lassen, trägt vor:

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Die Klägerin könne derzeit keinen Zahlungsanspruch geltend machen. Es stehe nicht fest, ob die Firma O überhaupt einen Anspruch gegen die Klägerin habe und vor allem auch in welcher Höhe. Dementsprechend seien sich die Parteien einig gewesen, den Rechtsstreit mit O aufzunehmen. Der Versicherer habe ein Wahlrecht, ob er berechtigte Ansprüche anerkenne und befriedige, weitere Ermittlungen anstelle oder ob er Ansprüche abwehre. Im vorliegenden Fall habe die Beklagte dieses Ermessen dahingehend ausgeübt, dass eine Abwehr der Ansprüche vorzugswürdig erscheine. § 14 VVG sei gar nicht anwendbar, weil die Beklagte gegenüber der Klägerin keine Geldleistung schulde, weil sie sich für die Abwehr der Ansprüche entschieden habe. Die im Gutachten genannten Zahlen gäben nur eine grobe Einschätzung. Solange die Klägerin im Prozess gegen O eine Haftung ablehne und einen Warenschaden bestreite, könne sie von der Beklagten keine Zahlung verlangen. Die Beklagte habe auch keineswegs vorgerichtlich ihre Einstandspflicht anerkannt. Im Zuge der Verhandlungen sei lediglich unverbindlich über eine gütliche Lösung durch Zahlung eines Vergleichsbetrages gesprochen worden. Die Klägerin wende in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Frankfurt auch ein Mitverschulden von O ein. Jedenfalls müsse die Klägerin die Rechtsfolgen des § 86 VVG bei ihren Anträgen berücksichtigen. Schließlich seien Selbstbehalte der Klägerin zu berücksichtigen. Die Anzahl der Schadensfälle, für die jeweils ein Selbstbehalt von 250 Euro vereinbart worden sei, sei anhand der Gesamtzahl von Verkehrsaufträgen zu bestimmen. Hieraus ergäben sich Selbstbehalte von 1.200.000 Euro.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist z.Zt. nicht begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten keine Zahlung verlangen. Dies gilt auch für die mit der Klage geltend gemachte Abschlagszahlung.

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Die Kammer stimmt der Beklagten insoweit zu, als diese lediglich verpflichtet ist, berechtigte Ansprüche zu befriedigen, andererseits unberechtigte Ansprüche abzuwehren. Da die Parteien übereingekommen sind, dass die Klägerin sich voll umfänglich in dem Rechtsstreit der Firma O gegen die Klägerin verteidigt und dort Klageabweisung beantragt, ist es widersprüchlich, wenn die Klägerin andererseits im vorliegenden Prozess eine Abschlagszahlung verlangt und vorträgt, dass der Firma O dieser Betrag als Mindestschaden zustehe. Da die Klägerin selbst keinerlei Zahlungen an die Firma O geleistet hat, ist auch nicht ersichtlich, wieso sie im vorliegenden Rechtsstreit von der Beklagten Zahlung von Abschlagszahlungen verlangt. Hiermit setzt sich die Klägerin zu ihrem Prozessverhalten in dem Rechtsstreit mit der Firma O vor dem Landgericht Frankfurt, das sie mit der Beklagten abgestimmt hat, in Widerspruch. Dem Zahlungsverlangen im vorliegenden Verfahren steht daher § 242 BGB entgegen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.