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Landgericht Bochum·I - 13 O 126/09·15.09.2009

Klage auf Abmahnkosten wegen angeblicher Markenverletzung durch Lampen abgewiesen

Gewerblicher RechtsschutzMarkenrechtMarkenverletzungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin forderte Erstattung der Anwaltskosten aus einer Abmahnung, weil die Beklagte Lampen unter der Bezeichnung „D“ anbot. Das Landgericht Bochum wies die Klage ab, da die eingetragenen Marken nur für Möbel (Klassen 20,21,24) Schutz bieten und Lampen keine ähnlichen Waren darstellen. Mangels Warenähnlichkeit besteht keine Verwechslungsgefahr; daher scheidet ein Anspruch aus § 14 Abs. 6 MarkenG und GoA aus.

Ausgang: Klage auf Ersatz der Abmahnkosten wegen fehlender Markenverletzung und fehlender Verwechslungsgefahr abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Der Schutz einer eingetragenen Marke erstreckt sich grundsätzlich auf die konkret eingetragenen Warenklassen; für nicht eingetragene Waren ist eine Verletzung nur bei Vorliegen von Warenähnlichkeit und daraus folgender Verwechslungsgefahr anzunehmen.

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Eine Markenverletzung nach § 14 Abs. 6 MarkenG setzt eine konkrete Verwechslungsgefahr zwischen den vom Markeninhaber geschützten Waren und den vom Anspruchsteller gerügten Waren voraus.

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Die bloße Zugehörigkeit des Markeninhabers zum Einzelhandel oder das gemeinsame Anbieten verschiedener Produktgruppen (z. B. Möbel und Lampen) begründet für sich allein noch keine Warenähnlichkeit und damit keine Verwechslungsgefahr.

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Ansprüche auf Erstattung von Abmahnkosten (etwa aus GoA) sind ausgeschlossen, wenn bereits die Anspruchsgrundlage der Markenverletzung mangels Warenähnlichkeit und Verwechslungsgefahr nicht gegeben ist.

Relevante Normen
§ 14 Abs. 6 MarkenG§ 14 Abs. 2 Ziff. 2 MarkenG§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheit kann auch durch eine unbedingte, unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Geldinstituts erbracht werden.

Tatbestand

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Die Klägerin ist Inhaber der für die Warenklasse 20, 21, 24 eingetragenen Wortmarke "D" (Registernummer 30356200.5) sowie der weiteren Wort-/Bildmarke "C" (Registernummer 1172842). Die Klägerin ist ein Möbeleinkaufsverband und vertreibt Möbel und weitere Wohnaccessoires wie z. B. Lampen über verschiedene Vertriebsschienen. Eine der Vertriebsschienen sind die sogenannten "D"-Möbelhäuser.

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Die Beklagte bot auf ihrem F-Internetshop diverse Wandleuchten unter der Bezeichnung "D" bzw. "D 11, 12 und 13" an.

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Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.02.2009 (Anlage K 4, Bl. 25 ff. d. A.), auf das hinsichtlich der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, mahnte die Klägerin die Beklagte mit der Begründung ab, dass die Verwendung der Bezeichnung "D" für Lampen die Markenrechte der Klägerin verletze und forderte die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Diese gab die Beklagte am 02.09.2009 ab, leistete aber der Aufforderung der Klägerin, die Anwaltskosten für die Abmahnung zu zahlen, keine Folge.

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Mit der Klage macht die Klägerin die Kosten des Abmahnschreibens vom 26.02.2009 geltend. Die Klägerin trägt vor: Die Klage sei nach § 14 Abs. 6 MarkenG sowie den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag begründet, weil die Beklagte die Rechte der Klägerin aus den Marken gemäß § 14 Abs. 2 Ziff. 2 MarkenG verletzt habe. Sie habe ein identisches bzw. hochgradig ähnliches Zeichen für Waren verwendet, die den für die Marke eingetragenen Waren ähnlich seien, so dass die Gefahr von Verwechselungen jedenfalls nicht ausgeschlossen sei.

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Die Klägerin beantragt, nachdem sie den weitergehenden Antrag aus dem Mahnbescheid hinsichtlich der Mehrwertsteuer zurückgenommen hat,

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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 911,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.03.2009 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte trägt vor: Die C1 GmbH habe der Klägerin gestattet, die Lampen bis zum 31.12.2009 in Verkehr zu bringen. Eine markenrechtliche Kollisionslage liege nicht vor. Das Zeichen sei extrem kennzeichnungsschwach. Die Waren, für die das Zeichen der Klägerin Schutz gewährte, seien von den von der Beklagten angebotenen Produkten sehr weit entfernt. Das angesprochene Publikum wisse, dass Lampen aus einer anderen Quelle stammten, als Sitz- und Liegemöbel, die die Klägerin unter dem Zeichen D vertreibe. Die Gefahr, dass die Produkte der Klägerin gedanklich mit denen der Beklagten in Verbindung gebracht würden, sei daher fernliegend.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch aus § 14 Abs. 6 MarkenG oder GoA zu. Nach Auffassung der Kammer hat die Beklagte die Markenrechte der Klägerin nicht verletzt. Die für die Klägerin eingetragenen Marken gewähren Schutz für die von der Klägerin vertriebenen Möbel, nicht jedoch für Lampen. Für diese Warenklasse sind die Marken nicht eingetragen. Die Möbel, die unter den Schutzbereich der Marken fallen und die von der Beklagten angebotenen Lampen sind nach Auffassung des Gerichts auch keine ähnlichen Waren. Eine Verwechselungsfähigkeit scheidet aus. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass viele Möbelhäuser neben Möbeln auch Lampen anbieten.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.