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Landgericht Bochum·I - 12 O 255/09·06.12.2009

Unterlassungsverfügung: Irreführende Widerrufsangaben und fehlende Grundpreisangabe bei Grillwaren

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)FernabsatzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Bochum untersagte der Antragsgegnerin, bei Fernabsatzverträgen gegenüber Verbrauchern bestimmte Widerrufsangaben zu machen und Grillgewürze sowie Räucherholz ohne Grundpreisangabe anzubieten. Streitpunkt waren Formulierungen, die dem Verbraucher pauschal die Rücksendekosten zuweisen, sowie das Auslassen des erforderlichen Grundpreises bei Fertigpackungen. Das Gericht sprach die Unterlassung mit Androhung hoher Ordnungsgelder bzw. Ordnungshaft aus und verurteilte die Antragsgegnerin zur Tragung der Verfahrenskosten.

Ausgang: Der Unterlassungsantrag wurde stattgegeben; der Antragsgegnerin ist die Verwendung der beanstandeten Widerrufsangaben und das Anbieten ohne Grundpreis untersagt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Unternehmer handelt wettbewerbswidrig, wenn er in Widerrufsbelehrungen bei Fernabsatzverträgen irreführende oder unvollständige Angaben macht, die dem Verbraucher einseitig die Rücksendekosten auferlegen.

2

Bei Angeboten von Fertigpackungen an private Endverbraucher ist der Grundpreis anzugeben; das Unterlassen der Grundpreisangabe kann eine wettbewerbswidrige Irreführung darstellen.

3

Gerichtliche Unterlassungsansprüche im Wettbewerbsrecht können mit der Androhung eines Ordnungsgeldes und ersatzweiser Ordnungshaft belegt werden, um die Wirksamkeit des Unterlassungsgebots zu sichern.

4

Die unterliegende Partei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn die beanstandeten Angaben rechtswidrig sind und der Unterlassungsantrag stattgegeben wird.

Tenor

Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei Fernabsatzverträgen

1.

über Grillgeräte und Grillzubehör mit privaten Endverbrauchern in den Widerrufsfolgen die nachfolgenden Angaben zu machen:

„Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben.,

sofern nicht eine vertragliche Regelung hierzu bereitgehalten wird, wie am 20.11.2009 unter der Internetadresse # geschehen;

2.

Grillgewürze und Holzspäne zum Räuchern von Fleisch privaten Endverbrauchern in Fertigpackungen anzubieten, ohne einen Grundpreis anzugeben, wie am 20.11.2009 unter der Internetadresse # geschehen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,-- € festgesetzt.