Unterlassungsbeschluss: Werbung 'MIT 24 MONATEN GARANTTIE!!!' bei Fernabsatz von Auspuffen
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Bochum untersagte dem Antragsgegner, im geschäftlichen Verkehr bei Fernabsatzverträgen mit privaten Endverbrauchern mit dem Hinweis „MIT 24 MONATEN GARANTTIE!!!“ für Auspuffe zu werben, wie auf einem Online‑Marktplatz geschehen. Für Zuwiderhandlungen wurde ein Ordnungsgeld bis 250.000 € bzw. Ersatzordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; Streitwert 10.000 €.
Ausgang: Unterlassungsantrag gegen die Werbeaussage 'MIT 24 MONATEN GARANTTIE!!!' als stattgegeben; Androhung von Ordnungsgeld bis 250.000 € bzw. Ersatzordnungshaft, unterlegene Partei trägt Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Unterlassungsgebot kann gegenüber einem Unternehmer ergehen, der im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern im Rahmen von Fernabsatzverträgen beanstandete Werbeaussagen verwendet.
Zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs kann das Gericht ein Ordnungsgeld festsetzen und für den Fall der Unpfändbarkeit oder Nichtbezahlung Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft anordnen.
Ein Unterlassungsverbot kann sich ausdrücklich auf die konkrete Wortwahl und Darstellungsform in Online‑Marktplatzangeboten beziehen und diese inhalts- sowie verhaltensbezogen untersagen.
Die unterlegene Partei ist zur Tragung der Gerichtskosten verpflichtet; das Gericht setzt den Streitwert für das Verfahren fest.
Tenor
Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwider-handlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungs-haft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei Fernabsatzver-trägen über Auspuffe mit privaten Endverbrauchern mit nachfolgendem Hin-weis zu werben:
MIT 24 MONATEN GARANTTIE!!!
wie auf dem Onlinemarktplatz d bei den Artikeln mit den Artikelnummern #, #, #, #, # geschehen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt.