Klage auf Zahlung einer Mietkaution wegen Verjährung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt von den Beklagten Zahlung einer Mietkaution in Höhe von 1.994,04 € aus einem Mietvertrag. Das Landgericht Bochum gab der Berufung der Beklagten statt und wies die Klage ab. Es stellte fest, dass der Kautionszahlungsanspruch ein verjährbarer Zahlungsanspruch nach den allgemeinen Vorschriften des BGB ist und die Dreijahresfrist nach §195 BGB (i.V.m. Art.229 §6 BGBEG) ab 01.01.2002 zu laufen begann. Mangels durchsetzbarem Hauptanspruch sind auch Nebenforderungen nicht erstattungsfähig.
Ausgang: Berufung der Beklagten erfolgreich; Klage auf Zahlung der Kaution als verjährt abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Zahlung einer Mietsicherheit unterliegt der regelmäßigen Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des BGB und ist ein Anspruch i.S.v. § 194 BGB.
Der Sicherungszweck der Kaution steht der Anwendbarkeit der Verjährung nicht entgegen; Vermieter können Verjährung durch Hemmung oder vertragliche Vereinbarungen (§ 205 BGB) begegnen.
Ergibt sich während der Vertragsdauer ein neuer Anspruch auf Ergänzung der Mietsicherheit, beginnt für diesen neuen Anspruch eine eigene Verjährungsfrist.
Für vor dem 01.01.2002 bestehende Ansprüche gilt bei Verkürzung der Verjährungsfristen durch die Schuldrechtsreform, dass die kürzere Frist gemäß Art.229 §6 BGBEG ab dem 01.01.2002 zu laufen beginnt.
Mangels eines durchsetzbaren Hauptanspruchs sind daraus abgeleitete Nebenforderungen (z. B. Zinsen, außergerichtliche Anwaltskosten) nicht als Verzugsschaden erstattungsfähig.
Vorinstanzen
Amtsgericht Recklinghausen, 52 C 265/09
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28.10.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(abgekürzt gemäß 313a Abs. 1 S. 1, 540 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZZPO)
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
Der Kläger kann von den Beklagten nicht mehr Zahlung einer Mietkaution in Höhe von 1.994,04 € aus § 16 Ziffer 3 des Mietvertrags vom 02.06.2000 verlangen, da die Beklagten aufgrund der von ihnen zu Recht erhobenen Verjährungseinrede die Leistung verweigern (§ 214 I BGB) können.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts unterliegt auch die mietvertragliche Verpflichtung zur Zahlung einer Sicherheitsleistung der Verjährung (KG NZM 2009, 743; LG Duisburg NZM 2006, 774, LG Darmstadt NJW-RR 2007, 1516; Sternel III Rn. 161a). Bei dem Kautionsanspruch handelt es sich um einen nach den allgemeinen Regeln der Verjährung unterliegenden Anspruch im Sinne von § 194 As. 1 BGB, nämlich das Recht, von einem anderen ein Tun- hier: Zahlung- zu verlangen. Er stellt weder ein nicht der Verjährung unterliegendes (absolutes) Recht noch eine Rechtsstellung dar, die kein Anspruch ist, wie z. B. ein Gestaltungsrecht (vgl. zur Abgrenzung: Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 194 Rdnr. 3).
Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Kautionszahlungsanspruch im Gegensatz zu anderen Zahlungsansprüchen gerade nicht der Verjährung unterliegen sollte.
Allein mit der Tatsache, dass Mietverhältnisse häufig auf unbestimmte Dauer geschlossen werden, kann dies nicht begründet werden. Dies besagt nichts über die Durchsetzbarkeit einzelner im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses entstandener Ansprüche. Der Kautionszahlungsanspruch entsteht nicht etwa ständig neu, sondern zu einem bestimmten Zeitpunkt, etwa zu Beginn des Mietverhältnisses oder –wie hier- kraft vertraglicher Vereinbarung zu einem späteren Zeitpunkt. Insofern unterscheidet er sich eben nicht von anderen Ansprüchen. Das Kammergericht stellt in der oben zitierten Entscheidung deshalb zu Recht darauf ab, dass –würde man dies anders sehen- eine Vielzahl von nicht verjährbaren Ansprüchen existieren müsste und das Gesetz unterlaufen würde.
Auch der Sicherungszweck einer Kautionszahlung steht der Verjährung nicht entgegen. Wie andere Gläubiger auch, kann der Vermieter, den Anspruch entweder innerhalb der Verjährungsfrist geltend machen oder, wenn er sich die Geltendmachung der Mietkaution auch nach Ablauf der Verjährungsfrist vorbehalten möchte, versuchen, mit seinem Schuldner ein Stillhalteabkommen zu schließen, durch das die Verjährung gem. § 205 BGB gehemmt wird. Es gibt keinen Grund, den Vermieter in Bezug auf die Verjährung anders zu behandeln als Gläubiger anderer Ansprüche.
Die oben zitierten Entscheidungen stellen ferner darauf ab, dass auch die Tatsache, dass der Mieter nach herrschender Meinung dazu verpflichtet ist, die Mietsicherheit wieder aufzufüllen, wenn sich der Vermieter während des Mietverhältnisses berechtigterweise aus der Mietsicherheit befriedigt, der Verjährbarkeit des Anspruchs auf Stellung einer Mietsicherheit jedenfalls nicht entgegen steht (KG a.a.O.; LG Darmstadt a.a.O.). Wenn der Vermieter auf die Mietsicherheit zugreift, lebt nicht der alte Anspruch auf Stellung der Mietsicherheit auf. Vielmehr entsteht ein neuer Anspruch auf Ergänzung der Sicherheit, der wiederum einer eigenen Verjährungsfrist unterliegt.
Daraus, dass der Anspruch auf Zahlung der Kaution auch noch nach Ende des Mietverhältnisses geltend gemacht werden kann, folgt nur, dass der Anspruch nicht ohne weiteres nach Beendigung des Mietverhältnisses oder Rückgabe der Mietsache erlischt. Dies besagt aber nichts, darüber, ob dem Anspruch die Einrede der Verjährung entgegen gehalten werden kann.
Im vorliegenden Fall war im Zeitpunkt der Klageerhebung, Juli 2009, die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB n. F. abgelaufen, so dass die Beklagten zu Recht die Leistung verweigern.
Etwas anders ergibt sich nicht daraus, dass das Mietverhältnis bereits vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform bestand und der Kautionszahlungsanspruch vorher entstanden ist. Gem. Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 BGBEG finden die neuen Verjährungsregeln auf die am 01.01.2002 bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung.
Der sich nach altem Recht bestimmende Fristbeginn trat – wie auch nach neuem Recht – mit Entstehung des Anspruchs ein.
Der Kautionsanspruch ist mit den verspäteten Mietzahlungen der Beklagten im Jahr 2000 entstanden. Ausweislich des handschriftlichen Zusatzes in § 16 Ziffer 3 des Mietvertrages sollte der Zahlungsanspruch auf Sicherheitsleistung dann fällig sein, wenn die Beklagten erstmalig die Miete verspätet zahlen. Die Miete war im Voraus, spätestens zum 3. eines Monats, zu zahlen. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten haben diese erstmalig im Juli 2000 verspätet die Miete gezahlt, nämlich erst am 18.07.2000. Damit begann die damals geltende 30jährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB a. F.) am 31.12.2000 und war somit am 01.01.2002 noch nicht abgelaufen. Ist wie im vorliegenden Fall die neue 3-jährige Verjährungsfrist (§ 195 GBG) kürzer als die alte Verjährungsfrist, so beginnt die kurze Frist erst mit dem 01.01.2002 (Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 BGBEG).
Der maßgebliche Fristbeginn zur Berechnung der Verjährung ist daher der 01.01.2002. Umstände, welche den Ablauf der Frist nach den §§ 203 ff. BGB gehemmt oder zu einer Neuberechnung geführt hätten, sind klägerseits nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Verjährung trat daher mit Ablauf des 31.12.2004 (§§ 187Abs. 2 S. 1, 188 Abs. 2 BGB) und damit vor Klageerhebung am 22.07.2009 ein.
Mangels eines Anspruchs in der Hauptsache kann der Kläger auch keine Erstattung der Nebenforderungen (Zinsen und außergerichtliche Anwaltskosten) als Verzugsschaden verlangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht vorliegen.